Bundeszuschuss Netzentgelte ausgesetzt: Sonderkündigungsrecht wegen steigender Netzentgelte prüfen

Von Michael Herte

(13. Juni 2024) Die Bundesregierung hat entschieden, den bisherigen Bundeszuschuss zu den Netzentgelten von Stromverbrauchern in Höhe von 5,5 Milliarden Euro zu streichen. Deswegen erhöhen sich 2024 die von der Bundesnetzagentur genehmigten Netzentgelte. Dadurch steigt die Stromrechnung eines Durchschnittshaushalts jährlich um 100 bis 120 Euro.

Bei der Weitergabe der erhöhten Netzentgelte handelt es sich grundsätzlich um eine Preiserhöhung. Wer im Rahmen der Grundversorgung beliefert wird, hat jederzeit ein zweiwöchiges Kündigungsrecht (§ 20 Abs. 1 Stromgrundversorgungsverordnung) und kann schauen, ob es einen preiswerteren Anbieter gibt. In Sonderverträgen ist das Preisänderungsrecht regelmäßig in den AGB vereinbart. Zwar besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen (§ 41 Abs. 5 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung – EnWG). Problematisch ist aber, dass einige Energieanbieter in ihren Verträgen eine automatische Weiterreichung von Änderungen staatlich veranlasster Preisbestandteile (inklusive Netzentgelte) vereinbart haben. Diese Regelung nennt man auch separiertes Preissystem. Die Unternehmen argumentieren, dass die Preiserhöhung im Rahmen einer von vornherein vereinbarten automatischen Weitergabe keine einseitige Änderung ist, da sie einen Teil der zweiseitigen Preisvereinbarung darstellt. In so einem Fall bedarf es nicht einmal einer Information zu dieser Preiserhöhung und auch ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Kunden können die Erhöhung erst bei der nächsten Abrechnung feststellen, wenn sie die Preisbestandteile sorgfältig vergleichen. 

Tipp für Energieverbraucher

Erhalten Sie keine Information zu der Preiserhöhung wegen der gestiegenen Netzentgelte, dann nimmt Ihr Stromversorger an, dass die Weitergabe gestiegener Netzentgelte keine Preiserhöhung ist. Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob tatsächlich eine automatische Weiterreichung erhöhter Netzentgelte geregelt ist. Ist das nicht der Fall, dann fordern Sie die Belieferung zu den ursprünglichen Konditionen.

letzte Änderung: 24.07.2023