Satzung des Vereins gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2018
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen „Bund der Energieverbraucher e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Er entfaltet seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet. Gerichtsstand für alle sich auf die Satzung beziehenden Streitigkeiten ist Bonn.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Allgemeinheit zu fördern, indem unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Ressourcenschonung auf eine auch langfristig kostengünstige und sichere Energieversorgung der Energieverbraucher hingewirkt werden soll. Dabei soll keine Gruppe von Verbrauchern zu Lasten einer anderen bevorzugt oder benachteiligt werden. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
- Bildung und Information der Allgemeinheit, besonders der Verbraucher über alle mit Energieversorgung- und Verbrauch zusammenhängenden Fragen (z.B. Herstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, Herausgabe und redaktionelle Betreuung einer Mitgliederzeitschrift),
- Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den Aufgaben und Zielen des Vereins,
- die tatkräftige Vertretung und den Schutz der gemeinsamen Interessen von Energieverbrauchern durch Aufklärung, Information, Beratung und Rechtshilfe im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten, auch mittels Einschaltung Dritter,
- Vergabe von wissenschaftlichen Gutachten im Zusammenhang mit den Aufgaben und Zielen des Vereins,
- Aufbau und Unterhaltung von örtlichen Anlaufstellen für Energieverbraucher,
- Bildung und Verwaltung eines Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Vereinsziele beitragen, wobei zur Verwaltung des Fonds Dritte eingeschaltet werden können.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person oder Gruppierung durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein wird auf die Energiepolitik zur Erreichung seiner Ziele Einfluss nehmen. Er ist parteipolitisch neutral.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch Zuwendung an den Verein die Vereinsarbeit unterstützt. Fördermitgliedern sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen.
- Der Vorstand kann darüber hinaus Personen, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der erfolgreichen Antragstellung; der Vorstand kann auf Antrag auch ein abweichendes Datum festlegen.
Der Beginn der Mitgliedschaft ist zugleich maßgeblich für den Turnus der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft und Mitgliedsrechte
- Die Mitgliedschaft endet durch den Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung des Mitgliedes innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Ende des Mitgliedsjahres. Die Erklärung hat gegenüber dem/der Vorsitzenden zu erfolgen. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Austrittserklärung ist der Zugang der Austrittserklärung auf der Geschäftsstelle. Die Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr wird hierdurch nicht berührt.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes; eine Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss des Mitgliedes. Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gelöscht werden (Ausschluss), wenn:
- grobe Verstöße des Mitgliedes gegen die Zwecke und Ziele des Vereins vorliegen,
- die Löschung im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
- Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren anhängig ist, kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss von seinen Ehrenämtern bis zur endgültigen Beendigung des Ausschlussverfahrens suspendiert werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Mit Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds für den Verein.
- Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Ein Beitragsrückstand besteht, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als zwei Monate im Verzug befindet. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt. Das Mitglied kann ohne weiteres sechs Monate nach Beitragsfälligkeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn in dieser Zeit der Beitragsrückstand erfolglos angemahnt wurde.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Geschäfte des Vereins, die nicht vom Vorstand zu erledigen sind. Sie ist nicht öffentlich.
Den Vorsitz und die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem ordentlichen Mitglied beziehungsweise einer/einem Delegierten, der/die aus der Mitte der Versammlung zu wählen ist. - Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, den Vorstand zu wählen. Sie nimmt insbesondere die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen, bestellt die Rechnungsprüfer und nimmt auch deren Bericht entgegen. Außerdem entlastet die Mitgliederversammlung den Vorstand, setzt die Mitgliedsbeiträge fest und entscheidet über Satzungsänderungen außerhalb von § 8 Ziffer 7.
- Soweit Einrichtung und Änderung von Sonderordnungen für bestimmte Aufgabenbereiche Bestandteile der Satzung sind, hat sie auch hierüber zu befinden. Schließlich entscheidet die Mitgliederversammlung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes und über Anträge auf Auflösung des Vereins. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über das Vorliegen einer Beschwerde.
- Alle Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Ab einer Mitgliederzahl von 1500 Mitgliedern wird das Stimmrecht einzelner Mitglieder ausschließlich mittels gewählten Delegierten ausgeübt. Es können bis zu 50 Delegierte gewählt werden.
- Delegierte können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Vorschläge bezüglich der Personen für die Wahl zum Delegierten können von allen Mitgliedern bis zum 31.12. des Jahres vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand veröffentlicht die Kandidaten und führt die Wahl durch. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen der Mitglieder auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Delegiertenwahl erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzenden in Textform, wobei dies auch durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift beziehungsweise in einem Mitgliederrundschreiben zulässig ist.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit in der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch öffentliches Handzeichen. Auf Antrag kann die Stimmabgabe durch Stimmzettel und geheim durchgeführt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als angenommen. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung müssen mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
- Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden in Textform eingegangen sein. Der/Die Vorsitzende muss jeden Antrag auf die Tagesordnung setzen, der von mindestens 5 Mitgliedern in Textform unterstützt wird; der Antrag wird vor der Versammlung den anwesenden Mitgliedern mitgeteilt. Ein Anspruch auf Behandlung des Antrages in einer bestimmten Reihenfolge auf der Tagesordnung besteht nicht.
- Initiativeinträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 1/100 der stimmberechtigten Mitglieder in der Versammlung unterstützt werden. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder auf Anfrage über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Mitgliederversammlung.
Ist dies der Fall, muss die/der Vorsitzende diesen Antrag auf die Tagesordnung setzen, um eine Aussprache und Beschlussfassung zu ermöglichen. Die Reihenfolge der Behandlung im Rahmen der Tagesordnung wird von dem/der Vorsitzenden bestimmt. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Zur Protokollführerin/Zum Protokollführer kann jedes Mitglied der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende bestimmt werden. Mitglieder werden über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterrichtet.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/100 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Ziffer 9 gilt entsprechend.
Änderungen der Satzung können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand im Sinne dieser Satzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Unbeschadet hiervon kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss in diesem Fall kooptierende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n) und ihren/seinen Stellvertreter. Die Tätigkeit der/des Vorsitzenden kann entgeltlich ausgeübt werden.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. - Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von jeweils vier Jahren durch die Mitgliederversammlung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung im Amt, auch wenn seit der Wahl des jeweiligen Vorstandsmitgliedes mehr als vier Jahre verstrichen sein sollten. - Die gesetzliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch die/den Vorsitzenden und ihren/seinen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
- Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, sowie die ihm nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der Vereinsaufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die gegen Entgelt tätig werden. Zum Geschäftsführer können auch Mitglieder des Vorstandes bestellt werden. Die Geschäftsführer haben die Stelle eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die Geschäftsführung hat die ihr zur Kenntnis gelangenden Auskünfte und Geschäftsunterlagen geheim zu halten. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie nimmt an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern in Textform mitgeteilt werden.
§ 9 Gliederung des Vereins / Rechnungsprüfung
- Der Verein kann seine Mitglieder in Landes-, Regional- und Ortsgruppen zusammenfassen. Die Zusammenarbeit von Mitgliedern auf Landes-, Regional- und Ortsebene wird vom Verein unterstützt. Die Untergliederungen sind an die Beschlüsse und Weisungen des Vereins gebunden. Etwaige Geschäftsordnungen von Untergliederungen bedürfen der Genehmigung des Vereinsvorstands.
- In dem Jahr, in welchem eine Mitgliederversammlung stattfindet, erhalten die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss des/der vorangegangenen Geschäftsjahre(s) nebst Belegen zur Prüfung. Ihnen ist Einsicht in alle Akten und Geschäftspapiere zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Sie haben über ihre Tätigkeit eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Außerdem haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und eine Empfehlung bezüglich der Entlastung des Vorstandes für das/die abgelaufene(n) Kalenderjahr(e) zu erstatten.
§ 10 Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden für ein Beitragsjahr im Voraus erhoben. Für die Berechnung des Beitragsjahres kommt es auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Beitritts zum Verein an. Der Beitrittsmonat wird dabei als voller Beitragsmonat gerechnet.
- Eine Rückforderung des Vereinsbeitrages bei einer unterjährigen Beendigung oder Erlöschen der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
§ 11 Auflösung
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Abweichende Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine anderweitige Verwendung des Vermögens in einem solchen Fall, werden erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes wirksam.