ED 04/15 Informierte Mieter heizen effizienter (S.6)
Urteil des BGH vom 19.01.05, Az: VIII ZR 116/04

Nachträgliche Korrektur der Heizkostenabrechnung?

(12. September 2005) - Die Zwölfmonatsfrist für die Betriebskostenabrechnung wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es dabei nicht an. Wurde ein anderer als der vereinbarte Umlageschlüssel verwendet, handelt es sich dabei um einen inhaltlichen und nicht um einen formellen Fehler. Eine Betriebsabkostenabrechnung darf nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.1.2005, Aktenzeichen VIII ZR 116/04).

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letzte Änderung: 29.05.2017