ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Tyczka Totalgaz GmbH unterliegt vor Gericht

Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6.10.2006, Az: 10 O 1649/06

(17. Oktober 2006, geändert 22. Januar 2007) Der Bund der Energieverbraucher hat eine neuen Sieg gegen einen Flüssiggasoligopolisten errungen. Das Landgericht Leipzig hat dem Anbieter die Verwendung einer vom Bund der Energieverbraucher kritisierten Preisformel untersagt.

 Download Urteil Landgericht Leipzig vom 6. Oktober 2006 - Az: 10 O 1649/06 

Gegen das Urteil hatte Tyczka zunächst Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden eingereicht. Die Berufung wurde aber mittlerweile zurückgenommen, man hatte wohl die Aussichtlosigkeit eingesehen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat am 11.01.2007 beschlossen, dass keine weitere Berufung zulässig ist (Az: 8 U 2077/06).

Sieg vor dem Landgericht Leipzig gegen Tyczka Totalgaz GmbH

(15. Dezember 2006) Das Landgericht Leipzig hat am 7.11.2006 ein Teilanerkenntnisurteil gegen Tyczka Totalgaz gefällt (Az 10 O  3342/06) gefällt:

Die Beklagte hat es ....zu unterlassen, ....sich auf folgende Formel zu berufen: "Das Lieferabkommen verlängert sich jeweils 24 Monate, wenn es nicht durch eine der Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird".

Geklagt hatte der Bund der Energieverbraucher e.V.

Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 27. Februar 2006 Az: 12 O 24529/05

  1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Versorgungsverträgen über die Gaslieferung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
    "Bei jeder wesentlichen Änderung von Einstandspreis oder Aufwendungen (z.B. Transport, Löhne, öffentliche Abgaben, Umschlagkosten, Gebühren der Technischen Überwachung) ist Tyczka Minol, jetzt Tyczka Totalgaz GmbH zu einer angemessenen Preisänderung berechtigt und verpflichtet. Tyczka Minol bzw. Tyczka Totalgaz ist verpflichtet, nur marktgerechte Einstandspreise und Aufwendungen zu akzeptieren und Preisanpassungen dementsprechend marktgerecht auszugestalten."

  2. Der Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten, im Übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Leipzig Urteil vom 24.06.2004, AZ: 10 0 694/04

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eins für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken gegebenüber den Geschäftsführern zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Miet- und Lieferverträgen für Flüssiggas sowie Lieferabkommen vom Flüssiggas mit Behälternutzung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf die Bestimmung zu berufen:

"Diese Preise von Flüssigas und Prüfung und Instandhaltung des Gasbehälters können und müssen für den Fall, dass sich während der Laufzeit dieses Vertrages eine oder mehrere der den Preisen zugrundeliegenden Markt- oder Preisfaktoren, insbesondere der Flüssiggaseinkaufspreis, öffentliche Gebühren und Abgaben, Frachtkosten, Gebühren derl technischen Überwachung sowie Löhne und Gehälter ändern, im Verhältnis der Änderung des bzw. der betroffenen Preisfaktoren angemessen angepasst werden. Tyczka Minol ist verpflichtet, nur marktgerechte Einstandspreise und Aufwendungen zu akzeptieren und Preisanpassungen dementsprechend marktgerecht auszugestalten."

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des veruteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekanntzumachen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

letzte Änderung: 20.10.2014