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Abschlagsforderungen waren überhöht

stromio gewinnt gegen Extraenergie

(25. Oktober 2013) Das Landgericht Düsseldorf urteilte unter dem Az: 14c O 122/13 zugunsten der Stromkunden: Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren, und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. Geklagt hatte die Stromio GmbH gegen die ExtraEnergie GmbH wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG.

Im konkreten Fall setzte ExtraEnergie gegenüber ihrem Stromkunden trotz des erheblich geringeren Verbrauchs im Vorjahr die monatlichen Abschlagszahlungen fürs folgende Belieferungsjahr in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest und zahlte das aus dem niedrigeren Verbrauch resultierende Guthaben nicht mit der nächsten Abschlagsrechnung nach der Jahresrechnung aus, sondern verrechnete das Guthaben des Endkunden mit den Abschlagszahlungen der nächsten Monate.

Die der Klage vorausgehende einstweilige Verfügung auf Antrag von Stromio gegen ExtraEnergie von Mitte 2013 hat damit weiter Bestand. ExtraEnergie kann binnen eines Monats Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einlegen. Der Vorfinanzierung des Stromanbieters durch den Kunden sei mit dem Urteil ein Riegel vorgeschoben, hieß es von der Stromio GmbH.

letzte Änderung: 29.04.2024