Sonnenstrom - Ihr gutes Recht
Hilfe für Sie!
Der Bund der Energieverbraucher e.V. prüft für seine Mitglieder kostenlos die Einspeiseverträge. Keinesfalls sollten nachteilige Regelungen unterschrieben werden.
Rechtliche Fragen bei PV-Anlageninstallationen
Die Rechtsanwältin Christina Bönning-Huber, Expertin im Bereich erneuerbare Energien, beantwortet häufig gestellte Fragen zur Installation von PV-Anlagen. Hier sind einige wichtige Antworten zusammengefasst.
Von Christina Bönning-Huber
(4. Juli 2024)
Vorauszahlungen sinnvoll gestalten
Viele Solarinstallationsfirmen verlangen Vorauszahlungen. Es ist ratsam, nach Modullieferung bis zu 50 % der Kosten zu zahlen und 30 % bis zur Fertigstellung zurückzubehalten. Das bietet Sicherheit, falls der Installateur die Arbeit nicht abschließt.
Unfertige Anlagen
Wenn die Anlage trotz Bezahlung nicht fertiggestellt wurde, fordern Sie den Installateur auf, die Arbeit dringend zu beenden und setzen Sie eine angemessene Frist. Sie haben das Recht auf Fertigstellung.
Mangelhafte Anlagen
Bei Mängeln ist nicht immer ein Gutachten erforderlich. Es reicht aus, den Mangel verständlich und konkret darzulegen. Wenn der erwartete Ertrag nicht eintritt – das kann mit Vergleichswerten aus der Ertragsdatenbank des Solarenergie-Fördervereins (SFV) belegt werden –, liegt oft ein Mangel vor. Setzen Sie eine Reparaturfrist und fordern Sie den Installateur zur Behebung auf. Die Kosten für Gutachten und Anwalt muss der Installateur im Falle eines Mangels übernehmen.
Schadensersatz bei verspäteter Fertigstellung
Bei Verzögerungen muss der Installateur für den Ertragsausfall haften. Die Höhe kann ohne Gutachten anhand der SFV-Ertragsdatenbank berechnet werden. Berücksichtigen Sie entgangene Kilowattstunden und Eigenverbrauchvorteile. Der Zeitpunkt des Verzugs ist nicht immer klar, daher stellen Sie sicher, dass schriftliche Nachforderungen nachweisbar übergeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann bei offener Rechnung geltend gemacht werden. Andernfalls kann ein Dritter nach anwaltlicher Beratung beauftragt werden und die offene Summe aus erhaltenen Zahlungen beglichen werden.
Diese Tipps bieten Orientierung, aber rechtliche Angelegenheiten sind komplex. Konsultieren Sie bei Bedarf einen Anwalt, um Ihre Rechte und Interessen zu schützen.
Dr. Christina -Bönning-Huber │ Rechtsanwältin, spezialisiert auf erneuerbare Energien und Energiekonzepte; info@kanzlei-boenning.de
PV-Anlagen: Inbetriebnahmekosten rechtswidrig
Von Louis-F. Stahl
(17. Dezember 2021) Die Energiedepesche berichtete in der letzten Ausgabe über die unberechtigte Inrechnungstellung sogenannter „Inbetriebnahmekosten“ für neue PV-Anlagen durch einige wenige Netzbetreiber. Derartige Kosten sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht vor. Darüber hinaus dürfen Netzbetreiber gemäß § 7 Absatz 1 EEG „die Erfüllung ihrer Pflichten [...] nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen“ – dazu zählen auch Versuche, Anlagenbetreiber mit einer Verzögerung oder Verweigerung des Netzanschlusses zu einer Anerkennung von unberechtigten Zahlungsansprüchen zu nötigen.
Um dem seit einigen Monaten zunehmend zu beobachtenden Versuch einiger weniger Netzbetreiber, diese erfundenen und nicht berechtigten „Inbetriebnahmekosten“ von Anlagenbetreibern einzufordern, hat der Bund der Energieverbraucher ein Vereinsmitglied durch die Zusage der Übernahme von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten dabei unterstützt, sich gegen die unberechtigte Forderung seines Netzbetreibers zu wehren.
Das betroffene Mitglied wurde nach einer Inkassoforderung vom Netzbetreiber EAM auf Zahlung von Inbetriebnahmekosten verklagt. Am 30. August 2021 erging am Amtsgericht Brakel folgendes Urteil: „Die Klägerin [der Netzbetreiber] hat keinen Anspruch gegen den Beklagten [das eine PV-Anlage betreibende Vereinsmitglied] auf Zahlung der Inbetriebnahme“. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Az. 7 C 127/21).
Neuerdings versuchen nun einige Netzbetreiber die Anerkennung zur Zahlungsverpflichtung von Inbetriebnahmekosten sowie teilweise auch weiteren erfundenen Kostenpositionen in den Formularen für die Anmeldung neuer PV-Anlagen zu verstecken. Der Bund der Energieverbraucher rät grundsätzlich dazu, derartige Verpflichtungserklärungen in Anmeldeformularen für PV-Anlagen zu streichen und auch keine Einspeiseverträge abzuschließen, die nachteilige Klauseln für Anlagenbetreiber enthalten. Der Anspruch auf Netzanschluss und Vergütung für die Einspeisung ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keines Vertragsabschlusses oder der Zustimmung zur Zahlung unberechtigter Forderungen.
Balkon-PV kann zulässig sein
Von Louis-F. Stahl
(3. Dezember 2021) Ob Mieter mit einem Photovoltaikmodul auf ihrem Balkon selbst Strom erzeugen und die Energiewende voranbringen dürfen, ist umstritten. Zuletzt berichtete die Energiedepesche über ein Urteil des Amtsgerichtes Weimar, das einem Vereinsmitglied den Betrieb eines sogar farblich zum Balkon passenden PV-Moduls verbot, weil die Aufstellung eines PV-Moduls auf dem Balkon einer Mietwohnung keine „sozial übliche Nutzung“ darstelle und die optische Erscheinung beeinträchtige (siehe „Mietrecht: Urteil gegen Balkon-PV“). Die zuständige Richterin am Amtsgericht Weimar führte in ihrem Urteil gleichwohl auch aus, dass diese Frage möglicherweise „in einigen Jahren mit zunehmendem Umweltbewusstsein anders zu beurteilen sein“ wird.
In Stuttgart scheint man bereits in dieser vom Amtsgericht Weimar vorhergesagten Zukunft angekommen zu sein. Mit Urteil vom 30. März 2021 hat das Amtsgericht Stuttgart einem Mieter den Betrieb seiner Balkon-PV-Anlage gestattet (Az. 37 C 2283/20). Die Vermieterin hatte – ähnlich wie im Weimarer Fall – auf einen Rückbau der Anlage geklagt. Das Amtsgericht Stuttgart stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass bei Nutzungsfragen von Mietsachen „ein Wandel der Nutzungsgewohnheiten und technischen Entwicklungen“ zu berücksichtigen sei und PV-Anlagen inzwischen üblich seien. Die Nutzung von Solarstrom führe darüber hinaus zu „einer Einsparung von Energiekosten der Mieter“ und einer „Einsparung von Energie“. „Auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes, welcher als Staatsziel in Artikel 20a Grundgesetz verankert ist“, erbringe eine Balkon-PV-Anlage einen „wenn auch kleinen“ Beitrag und sei daher „objektiv vorteilhaft“. Im Ergebnis habe die Vermieterin daher die Nutzung des Balkons durch den Mieter mit dessen PV-Anlage als bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu dulden, auch wenn eine solche Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag vorgesehen ist.
Netzbetreiber: Unrechte Inbetriebnahmekosten
Von Louis-F. Stahl
(10. September 2021) Die Prosumerberatungsstelle vom Bund der Energieverbraucher beobachtet zunehmend Fälle, in denen einige wenige Netzbetreiber, diese aber dafür umso hartnäckiger, versuchen, Kosten für die „Inbetriebnahme“ neuer Photovoltaikanlagen von Hausbesitzern zu verlangen. Derartige Kosten sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) jedoch nicht vor. Zuletzt waren derartige Versuche, neue Einnahmequellen zu erfinden, vor rund zehn Jahren zu beobachten. Damals wies die Clearingstelle EEG darauf hin, dass „die Inbetriebnahme keiner Mitwirkung des Netzbetreibers bedarf“ (Az. 2010/1, Tenorziffer 3). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Gemäß § 10 Absatz 1 EEG 2021 „dürfen Anlagenbetreiber den Anschluss ihrer Anlagen von [...] einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.“ In der Praxis bedeutet dies, dass der vom Anlagenbetreiber beauftragte fachkundige Installateur die Anlage in Betrieb nehmen und dies bescheinigen kann. Möchten Netzbetreiber ohne Rechtsgrund der Inbetriebnahme beiwohnen, so können sie diese nicht notwendige Handlung mangels Rechtsgrundlage nicht dem Anlagenbetreiber in Rechnung stellen.
Auch für die Prüfung des Anschlussbegehrens und der Netzverträglichkeit dürfen durch die Netzbetreiber keine Kosten berechnet werden (Clearingstelle EEG, Az. 2013/20). Darüber hinaus dürfen Netzbetreiber gemäß § 7 Absatz 1 EEG „die Erfüllung ihrer Pflichten nach [...] nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.“ In derartigen Verträgen wird nicht selten seitens der Netzbetreiber versucht, für Anlagenbetreiber nachteilige Klauseln zu vereinbaren. Dazu zählt auch die Vereinbarung kostenpflichtiger Inbetriebnahmen durch den Netzbetreiber. Vereinbaren Anlagenbetreiber freiwillig eine gesetzlich nicht notwendige Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber, müssen sie die dadurch entstehenden Kosten gegebenenfalls tragen. Der Bund der Energieverbraucher rät seit jeher, grundsätzlich nicht ohne Not Einspeiseverträge mit Netzbetreibern abzuschließen, da diese Musterverträge der Netzbetreiber zumeist derartige Vertragsfallen enthalten.
Clearingstelle EEG|KWKG: Befundprüfung unzuverlässig
Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl
(2. November 2019) Nicht ordnungsgemäß messende Stromzähler sind nicht nur ein Ärgernis, das Haushaltskunden treffen kann (siehe „Elektronische Zähler in Bedrängnis“). Auch Betreiber von Photovoltaikanlagen können fehlerhafte Messungen teuer zu stehen kommen.
Nachdem der Zähler einer Solarstromanlage unplausible Werte für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu zahlende Einspeisevergütung lieferte, veranlasste der betroffene Prosumer eine Untersuchung des Zählers durch den örtlichen Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen. Die Befundprüfung bescheinigte dem Zähler keine Auffälligkeiten und eine einwandfreie Funktion. Der Wechselrichter der PV-Anlage zeigte jedoch, dass diese – wie in den Vorjahren – rund 3.700 kWh erzeugt habe. Der geeichte und laut Befund einwandfreie Zähler hatte jedoch nur rund 10 Prozent des Ertrages gemessen und nur diese geringe Menge wollte der Netzbetreiber vergüten.
Der Prosumer rief daraufhin die Clearingstelle EEG|KWKG an. Mit Erfolg, denn die Clearingstelle entschied, dass die Zählerdaten nicht heranzuziehen sind. Vielmehr sind die Werte aus dem „Datenlogger des Wechselrichters der Anlage verbunden mit einem Abgleich der Messwerte in einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt“ zu ermitteln (Az. 2018/27).
Die Clearingstelle stellte in ihrem Schiedsspruch zudem klar, dass eine Fehlfunktion eines Stromzählers durch eine bestandene Befundprüfung nicht ausgeschlossen werden kann. So könne das Zählwerk beispielsweise „verklemmt“ gewesen sein und sich diese Verklemmung bei der Demontage und dem Transport zur Prüfstelle gelöst haben.
Die Clearingstelle folgt damit dem Bundesgerichtshof, der zuletzt ebenfalls eine bestandene Befundprüfung als nicht maßgeblich für den Beweis einer einwandfreien Messung verwarf (Az. VIII ZR 148/17). Betroffen war hier ein Verbraucher, dessen Zähler mutmaßlich mit einem im Nachhinein nicht feststellbaren „Rollensprung“ den zehnfachen Verbrauch des sonst bei diesem Verbraucher üblichen Wertes „gemessen“ hatte.
Expertenrat für Mitglieder: Rückzahlung von PV-Vergütung?
(17. Januar 2018)
Frage:
In der Energiedepesche 3/2017 wird auf Seite 28 über ein BGH-Urteil zur Rückzahlungsverpflichtung von Einspeisevergütungen bei versäumter Meldung einer Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur berichtet. Ich betreibe seit 2006 beziehungsweise 2008 zwei kleinere PV-Anlagen auf meinem Hausdach. Die Anlage von 2008 auch mit Eigenverbrauch. Von einer Meldepflicht habe ich nichts gewusst. Erst jetzt, durch die Diskussionen über das BGH-Urteil, wurde ich auf diese Meldepflicht aufmerksam. Muss ich die erhaltenen Vergütungen zurückzahlen?
Ingeborg Rogowski
Antwort:
Die Meldepflicht für PV-Anlagen bei der Bundesnetzagentur ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und betrifft nur Anlagen, die seit diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Die Entscheidung des BGH betrifft Ihre Bestandsanlagen daher nicht. Mit der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Marktstammdatenregisterverordnung ergibt sich eine neue Meldepflicht für alle Bestandsanlagen (§ 12 MaStRV). Das neue Register wurde von der Bundesnetzagentur jedoch noch nicht eingerichtet und wird vermutlich auch erst im Sommer 2018 seinen Betrieb aufnehmen. Für die Meldung haben Anlagenbetreiber Zeit bis zum 30. Juni 2019.
Für den PV-Eigenverbrauch sollten Sie unbedingt an die Übermittlung der „Basisangaben“ zur Befreiung von der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch aus einer Bestandsanlage denken, wenn die Anlage mehr als 7 kWp hat (§ 74a Abs. 1 EEG). Details siehe: bdev.de/eegumlage17
Bund der Energieverbraucher hilft beim Stromzählen
Wer seinen Strom selbst herstellt, dem macht der Staat das Leben schwer. Selbst die Zählung des selbsterzeugten Stroms ist ein Abenteuer, weil die technischen und juristischen Regelungen unüberschaubar komplex sind. Der Bund der Energieverbraucher hilft nun all denjenigen, die schon einen eigenen Zähler für die Stromerzeugung ihr Eigen nennen.
Von Louis-F. Stahl
(11. September 2016) Oft macht der örtliche Stromnetzbetreiber Energieverbrauchern mit eigener Erzeugungsanlage – egal ob PV-Anlage oder BHKW – unnötig Ärger und stellt überzogene technische Forderungen, falls der Prosumer selbst seinen erzeugten Strom misst. Denn er würde die Verantwortung für den Einspeisezähler am liebsten selbst übernehmen und daran verdienen.
Louis-F. Stahl hat für den Bund der Energieverbraucher e.V. eine einfache und günstige Lösung entwickelt: Der Verbraucher überträgt für kleines Geld den Zählerbetrieb einem sogenannten „freien Messstellenbetreiber“. Dadurch ist der Verbraucher sicher vor Übergriffen des Netzbetreibers. Würde der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb selbst übernehmen, dann wären die Kosten für einen eventuell nötigen Umbau deutlich höher.
Dem Bund der Energieverbraucher e.V. ist es gelungen, mit zwei freien Messstellenbetreibern verbraucherfreundliche Angebote zur Umsetzung dieses Konzeptes zu vereinbaren. Diese beiden Messstellenbetreiber übernehmen den bereits vorhandenen Erzeugungszähler und melden dem Netzbetreiber die jeweiligen Zählerstände elektronisch. Die Kosten liegen bei rund einem Euro pro Monat.
Es ist höchste Zeit für alle Prosumer, das Messproblem gut zu lösen. Denn ansonsten droht zunehmendes Ungemach:
- Seit dem ersten Juli 2016 ist bei einem BHKW der Netzbetreiber für die Messung zuständig, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
- Ein gerade verabschiedetes neues Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) beschert die gleiche Zuständigkeitsverschiebung auch allen PV-Anlagenbetreibern.
- Zukünftig müssen alle Zählerstände elektronisch in einem umständlichen Dateiformat gemeldet werden, was Kleinanlagenbetreiber kaum bewältigen können.
Vor all diesen Neuerungen schützt die Einschaltung eines freien Messstellenbetreibers. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, den vorhandenen eigenen Zähler durch einen Smart-Meter zu ersetzen.
Weitere Informationen: bdev.de/schutzschirm
Rückmeldungen zum Schutzschirm
Frau F. fragt: Wir zahlen für die Einspeisung einer PV-Anlage von 121 kWp monatlich 118,95 Euro netto an den Netzbetreiber für den Zähler. Das erscheint uns überhöht! Gibt es Richtlinien oder eine Rechtsprechung, was der Netzbetreiber berechnen darf? Kann uns der Schutzschirm helfen?
Antwort: Anlagenbetreiber können mit einfachen Stromzählern (SLP-Zählern) selbst messen, da sich die nötige Fachkunde auf die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben beschränkt. Bei Anlagen ab 100 kWp kommt ein Zähler mit RLM zum Einsatz, für dessen Auslesung besondere Kenntnisse erforderlich sind. Sowohl die Energieversorgung als auch der Messstellenbetrieb sind jedoch liberalisierte Märkte. Wenn Sie mit den Tarif des Netzbetreibers für die Messung nicht einverstanden sind, können Sie für diese Leistung auch einen anderen Anbieter beauftragen. Ausweislich der uns vorliegenden Preisblätter freier Messstellenbetreiber könnten Sie durch einen Wechsel über 70 Prozent bei den Messkosten sparen.
Herr T. fragt: Wo soll beim Schutzschirm der große Vorteil liegen? Ich melde bereits jetzt einmal im Jahr den Zählerstand an meinen Netzbetreiber, der sich auch sonst um den Zähler kümmert und jährlich 19 Euro dafür berechnet.
Antwort: Der Messstellenschutzschirm richtet sich an die Betreiber von Anlagen, die mit eigenen geeichten Ernte-, Erzeugungs- oder Einspeisezählern messen. Für diese Betreiber besteht durch das neue Gesetz Handlungsbedarf und diese können ihre Messung mit ihren bereits bezahlten Zählern auch zukünftig fortsetzen. Dies einfach und bequem zu ermöglichen, ist das Ziel des Schutzschirms. Wenn Ihr Netzbetreiber aktuell den Zähler zu einem günstigen Preis stellt, besteht kein Handlungsbedarf.
Photovoltaikanlagen verbrauchen nachts nur sehr wenig oder keinen Strom. Einige Versorger wollen die Betreiber trotzdem mit unverhältnismäßig hohen Gebühren belasten.
Überteuerter Minimalstrombezug bei PV-Anlagen
Photovoltaikanlagen verbrauchen nachts nur sehr wenig oder keinen Strom. Einige Versorger wollen die Betreiber trotzdem mit unverhältnismäßig hohen Gebühren belasten und schüchtern Anlagenbetreiber mit Mahnschreiben und Abschalt-Drohungen ein. Doch Gegenwehr lohnt sich, meint Thomas Seltmann.
(19. September 2014) Immer häufiger erhalten die Photovoltaikbetreiber Post von ihrem Netzbetreiber oder Energieversorger mit Rechnungen für den Strombezug der PV-Anlage. Betroffen sind ältere Anlagen ohne Eigenversorgung, sogenannte Anlagen mit „Volleinspeisung“.
Für einen Verbrauch von teilweise 0 kWh oder eine geringe Anzahl von Kilowattstunden sollen die Betreiber plötzlich monatliche Grundgebühren bezahlen. Wohlgemerkt für Strom, den die PV-Anlage nicht oder nur in nicht einwandfrei messbaren Mengen aus dem Netz bezieht und verbraucht – was zuvor jahrelang kein Thema war. Bei neueren Anlagen, die für Eigenversorgung und Überschusseinspeisung angeschlossen sind, ergibt sich die Problematik hingegen nicht, da der Strombezug der PV-Anlage im Rahmen des Strombezuges des versorgten Verbrauchsstromkreises berücksichtigt wird.
Viele Wechselrichter in Photovoltaikanlagen schalten sich nachts ganz ab und haben einen Stand-by-Verbrauch von Null. Manche Geräte haben aber einen minimalen Strombezug, um die Einspeisebereitschaft aufrechtzuerhalten oder Daten an einem Display ablesbar zu machen. In manchen Anlagen sind auch Überwachungsgeräte eingebaut, die über ein eigenes Netzteil geringfügig Strom verbrauchen. Auch diese Geräte dienen der Betriebs- und Einspeisebereitschaft der PV-Anlage.
Weniger als zehn kWh jährlich
Bei einer kleinen Anlage summiert sich der Strombezug höchstens auf weniger als zehn Kilowattstunden pro Jahr. In vielen Anlagen zeigen die Zähler sogar einen Verbrauch von Null. Dennoch wollen einige Verteilnetzbetreiber den Anlagenbetreibern für tatsächlichen oder auch nur theoretisch möglichen Strombezug einen Versorgungsvertrag abnötigen und verlangen darüber hinaus eine monatliche Grundgebühr für die Messung und den Messstellenbetrieb des Bezugszählwerkes. Diese Kosten summieren sich im Jahr schnell auf hunderte Euro.
Voraussetzung dafür ist, dass der Strombezug der PV-Anlage überhaupt gemessen wird. Das ist bei Volleinspeisung nur dann möglich, wenn zusätzlich zum Einspeisezähler auch ein Bezugszähler für die PV-Anlage angeschlossen wird, oder ein 2-Richtungs-Zähler mit Bezugszählwerk installiert ist. Häufig geschieht das auf Veranlassung des Netzbetreibers, indem ein vorhandener 1-Richtungs-Einspeisezähler durch einen 2-Richtungs-Zähler ersetzt wird. Monate später kommt dann plötzlich der Brief des Stromversorgers mit absurden Forderungen.
Keine zulässige Messung
Louis-F. Stahl, Herausgeber der BHKW-Infothek, stellt diese Messung prinzipiell in Frage: „Nach herrschender Meinung wird bei PV-Anlagen bis 30 kWp der Bezugsstrom im Stand-by grundsätzlich als geringfügig angenommen (Clearingstelle EEG, Az. 2011/2/2). Und selbst bei größeren Anlagen ist der Stand-by-Stromverbrauch der Wechselrichter in den meisten Fällen so gering, das die Mindeststromstärke für eine normkonforme Messung nie erreicht wird. Deshalb erfolgt mit gewöhnlichen 2-Richtungs-Zählern keine geeignete Erfassung dieser Strommengen und ist abzulehnen.“
Selbst bei einer gemessenen Bezugsstrommenge von 0 kWh sind die Netzbetreiber kaum von ihrer Forderung abzubringen, horrende Grundgebühren zu kassieren, obwohl – wie bereits zuvor die Clearingstelle EEG – auch die Schlichtungsstelle Energie für diesen Fall im März 2013 eine eindeutig ablehnende Ansicht vertreten hat.
Betroffene Anlagenbetreiber sollten sich in diesem Fall energisch wehren und ein eigenes Verfahren bei der Schlichtungsstelle anstrengen.
Forderung rechtswidrig
Kniffliger wird es, wenn der Zähler tatsächlich einige Kilowattstunden Strombezug anzeigt. Für den Solarenergie-Förderverein (SFV) hat Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal die Rechtslage sehr ausführlich analysiert. Demnach spricht viel dafür, dass die Forderungen der Versorger nach überteuerten Strombezugsverträgen für den minimalen Verbrauch von PV-Anlagen rechtswidrig sind. Klärungsversuche mit Hilfe der Clearingstelle EEG oder der Bundesnetzagentur haben jedoch bisher nur wenig geholfen, da sich keine der Stellen für diese Frage so richtig zuständig erklärt. Damit bleibt den Betreibern nur eine Zahlungsverweigerung und der Ausweg über die Schlichtungsstelle Energie oder eine andere pragmatische Lösung.
Auch einfache Ein-Richtungs-Einspeisezähler ohne Rücklaufsperre sind zulässig und können das ganze Abrechnungsproblem lösen. In vielen Anlagen wurde ursprünglich auch so verfahren. Betroffene Anlagenbetreiber sollten darauf bestehen, diesen Tausch rückgängig zu machen. Sie können zudem damit drohen, andernfalls die Messung und Abrechnung der Einspeisung künftig mit einem eigenen Zähler selbst durchzuführen und den Zähler des Netzbetreibers durch einen Elektriker entfernen zu lassen. Auch das ist nämlich zulässig, sofern der Verbraucher des „Lesens- und Schreibens“ kundig ist (Clearingstelle EEG, Az. 2008/20 und 2012/7). Gleichwohl mag auch dieser Punkt von den Netzbetreibern teilweise anders gesehen werden.
Weitere Hintergrundinformationen finden sich in diesen Veröffentlichungen der Clearingstelle EEG
Wer zuhause Strom erzeugt und einspeist oder verkauft, wird plötzlich mit vielen Rechtsfragen konfrontiert.
Photovoltaik im Irrgarten der Paragrafen
Wer zuhause Strom erzeugt und einspeist oder verkauft, wird plötzlich mit vielen Rechtsfragen konfrontiert, mit denen er als Verbraucher sonst nichts zu tun hat. PV-Experte Thomas Seltmann gibt einen Überblick über die verschiedenen Rechtsthemen und eine erste Orientierung im Irrgarten der Paragrafen.
(4. Juli 2014) Der Rundgang beginnt mit dem Baurecht: Die Frage, ob für die Installation einer Solaranlage auf dem Gebäude eine Genehmigung erforderlich ist, wird oft verneint. Ein förmliches Baugenehmigungsverfahren braucht man in den meisten Fällen nicht zu durchlaufen. Das spart Zeit und Geld, ist aber nicht zu verwechseln mit gestalterischer Narrenfreiheit. Übersehen wird dabei nämlich teilweise, dass sich der Bauherr trotzdem an die baurechtlichen Vorschriften halten muss – in den meisten Fällen, ohne sie im Detail zu kennen.
Baurecht beachten
Zum Baurecht gehört auch der Brandschutz des Gebäudes. Trennwände und Abstände, die ein Übergreifen von Feuer verhindern sollen, dürfen auch mit Photovoltaikanlagen nicht überbaut werden. Kabel müssen so verlegt werden, dass auch sie das Feuer nicht durchlassen und Rettungskräfte im Brandfall nicht gefährden.
Steuerrecht und Gewerbe
Steuerlich werden PV-Betreiber Unternehmer, wenn sie Strom ins Netz einspeisen oder an Dritte wie beispielsweise Mieter oder Nachbarn vor Ort verkaufen. Oft wird geraten ein Gewerbe anzumelden, um die Umsatzsteuer des Anlagenkaufs vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt ist dazu allerdings nicht notwendig, wenn die Anlage auf dem eigenen Dach installiert wird, sagt der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht. Sie kann sogar Nachteile bringen, wie beispielsweise höhere Müllgebühren.
Stattdessen meldet man die PV-Anlage lediglich beim Finanzamt an. Wer bereits selbständig tätig ist, jedoch von der Umsatzbesteuerung befreit war, muss die Photovoltaikanlage finanziell und buchhalterisch separat führen. Sonst besteht „Abfärbegefahr“ und im ungünstigsten Fall unterliegt plötzlich die gesamte berufliche Tätigkeit ebenfalls der Umsatzsteuer. Für Landwirte, Ärzte, Architekten und andere Freiberufler kann das relevant sein.
IHK-Mitgliedschaft
Die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb hat zur Folge, dass der Betreiber gesetzliches Pflichtmitglied in der regionalen Industrie- und Handelskammer (IHK) wird – auch wenn der Betrieb einer PV-Anlage rein praktisch nichts mit Handels- oder gar Industriebetrieben gemein hat. Er kann dort Leistungen in Anspruch nehmen wie rechtliche Beratung, an der Wahl zur IHK-Vollversammlung teilnehmen und sich wählen lassen. Viele IHKen kümmern sich bisher nicht um die PV-Betreiber, weil nur wenige die gesetzliche Gewinngrenze überschreiten, ab der IHK-Beiträge zu zahlen sind.
Vorsicht bei Rente und Krankenversicherung
Es gibt aber auch Fallstricke in der Sozialversicherung: Ein Frührentner wandte sich vor einiger Zeit an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Seine Rente war empfindlich gekürzt worden, weil er außer einem Nebenverdienst auch noch Solarstrom an den Netzbetreiber verkaufte. Beide Einkünfte zusammen hatten den Maximalbetrag von 400 Euro monatlich überschritten, den Vorruheständler oder Erwerbsminderungsrentner bis zur Regelaltersgrenze neben ihrer Rente verdienen dürfen. Der Petitionsausschuss konnte lediglich bestätigen, dass die erheblich Kürzung rechtens war und für PV-Betreiber hier keine Ausnahmen gemacht werden.
Ähnlich verhält es sich mit der beitragsfreien Krankenversicherung für Familienmitglieder. Wenn beispielsweise die mit ihrem berufstätigen Mann verheiratete Ehefrau eine PV-Anlage (steuerlich) betreibt und zusätzlich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, dürfen die monatlichen Einkünfte maximal 395 bis 450 Euro (Minijob) betragen. Als Einkommen gilt bei Photovoltaikanlagen der Gewinn. Daher die Einnahmen aus der Einspeisung zuzüglich des privaten Eigenverbrauchs abzüglich Kosten und Abschreibung.
Solarbetreiber sind Verbraucher
Im Gegensatz zum Steuerrecht bleiben die meisten PV-Betreiber zivilrechtlich Verbraucher, sagen viele Juristen. Das könnte sogar bei größeren PV-Anlagen der Fall sein, wenn es sich beim Betreiber um eine Einzelperson handelt und nicht um eine Betreibergesellschaft. „Zivilrechtlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise beim Kauf der Anlage die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Verbraucherrechte gelten.
Unterschreibt ein Betreiber den Kaufvertrag für die Anlage bei sich zuhause im Wohnzimmer oder auf elektronischem Weg, ist der Auftrag ein „Haustürgeschäft“. Bei solchen haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Heikel für Installateure: Die Frist beginnt erst mit einer rechtlich formal korrekt ausgeführten Belehrung über dieses Widerrufsrecht oder ein alternatives Rückgaberecht.
Außerdem führt die Verbrauchereigenschaft dazu, dass viele private Rechtsschutzversicherungen auch im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage in Anspruch genommen werden können, Stichwort „Vermögensverwaltung“. Wer Auseinandersetzungen mit dem Netzbetreiber, dem Installateur oder Modulhersteller scheut, sollte also zuerst prüfen, ob nicht die eigene Rechtsschutzversicherung zu Hilfe kommt.
Praktische Hilfe
Wer sich im Irrgarten der Paragrafen zurechtfinden will, findet aber auch ein vielfältiges Angebot zur Orientierung. In vielen Fragen um das EEG liefert die unabhängige Clearingstelle EEG auf ihrer umfangreichen Internetseite sehr gut aufbereitete Informationen und zahlreiche Beispielfälle (www.clearingstelle-eeg.de). Die Clearingstelle selbst kann auch als Schlichter bei Streit mit dem Netzbetreiber fungieren. Solarverbände wie DGS, SFV und BSW bieten ebenfalls viele Informationen zu Einzelfragen. Der Deutsche Solarbetreiber-Club DSC plant sogar eine Rechtsberatung für seine Mitglieder.
Neben den Verbraucherzentralen sind für Betreiber natürlich auch die IHKen ansprechbar. Schließlich sind sie dort Zwangsmitglied. Steuerberater und Anwälte beraten in Einzelfragen und liefern schnell hilfreiche Lösungen, oft für weniger Geld als man gemeinhin fürchtet. Fragen Sie unbedingt vor einer Beratung nach, ob der Fachmann sich in Sachen Photovoltaik auskennt und bereits Erfahrungen mit der Materie hat oder lassen Sie sich jemanden von einem Solarverband empfehlen. Ansonsten gilt die alte Erfahrung: „Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“.
PV-Module: Vergütung beim Austausch
(16. Dezember 2013) Im aktuellen EEG wurde klargestellt, welchen Vergütungsanspruch Solarmodule haben, die aufgrund eines Diebstahls oder technischen Defekts ausgetauscht werden. Die alten Module verlieren ihren EG-Vergütungsanspruch, während für die neuen Module die bisher fällige Vergütung weitergezahlt wird – in gleicher Höhe und für die Restlaufzeit bezogen auf den ursprünglichen Inbetriebnahmezeitpunkt der alten Module. Rückwirkend gilt diese neue Regelung nun auch für Module, die bereits vor Januar 2012 getauscht wurden.
So weit, so klar. Was aber, wenn die neuen Module nicht genau dieselbe Leistung haben wie die ausgetauschten? Auch dafür hat das ab 1. April 2012 gültige EEG eine Lösung: Die neuen Module dürfen insgesamt die zuvor installierte Leistung haben. Ist die ersetzte Leistung höher, handelt es sich bei dem zusätzlichen Leistungsteil um eine Erweiterung der Anlage.
Der Erweiterungsteil bekäme dann die Einspeisevergütung entsprechend dem neuen Inbetriebnahmezeitpunkt und muss bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden.
Ein Ersetzen ist übrigens laut Hinweis der EEG-Clearingstelle nicht nur mit fabrikneuen, sondern auch mit gebrauchten Modulen möglich. Auch diese erhalten dann den Vergütungsanspruch der Module, die durch sie ersetzt werden (Hinweis 2013/16 vom 21. Mai 2013).
Nichts geändert hat sich an der Möglichkeit, Photovoltaikanlagen zu versetzen, also den Standort zu ändern. Wer Solarmodule vom Dach demontiert und auf einem anderen Gebäude wieder ans Netz anschließt, behält die Vergütung und die Restlaufzeit des ursprünglichen Inbetriebnahmezeitpunkts. Dabei sollte man jedoch beachten, dass die Vergütungsvoraussetzungen (Dach, Freifläche, Anlagengröße) sich nicht ändern.
Ts
Hilfe aus Bayern
(13. Dezember 2013) PV-Anlagen bergen eine Reihe von steuerlichen Tücken: Um den vollen Vorsteuerabzug von 19 Prozent auf den Kaufpreis der Anlagen geltend machen zu können, werden die Anlagen regelmäßig in unternehmerischer Verwendung betrieben und unterliegen damit voll den einkommens- und umsatzsteuerlichen Regelungen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat hilfreiche Unterlagen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Gewährleistungsfrist bei PV-Anlagen: Zwei Jahre
(11. Dezember 2013) Wer eine mangelhafte Sache erwirbt, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass diese Mängel behoben werden und die Sache alle vom Verkäufer und Hersteller versprochenen Funktionen und Eigenschaften erfüllt.
Bei Photovoltaikanlagen war bisher oft strittig, ob die gesetzliche Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen (zwei Jahre) oder für Bauwerke (fünf Jahre) gilt. Für eine Aufdachanlage, die nicht notwendiger Bestandteil des Gebäudes ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erstmals höchstrichterlich geurteilt und sich auf zwei Jahre festgelegt (Urteil vom 9. Oktober 2013).
Für Freiflächenanlagen und gebäudeintegrierte Module könnten Gerichte auch anders entscheiden und fünf Jahre Gewährleistungsfrist annehmen, wenn beispielsweise Freiflächenanlagen mit Betonfundamenten verbunden wären oder Solarmodule an Gebäuden die wasserführende Schicht bilden. Entscheidend sei, ob die Photovoltaikanlage als Gebäude angesehen werde oder ein für die Nutzung des Gebäudes notwendiger Bestandteil werde.
Wichtig für Anlagenkäufer ist, dass der Ansprechpartner bei Mängeln innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist immer der direkte Vertragspartner ist, also beispielsweise der Verkäufer oder Installateur der Anlage. Wenn der Modulhersteller innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht mehr greifbar ist, muss also der Verkäufer auf eigene Kosten den Mangel beheben oder ausgleichen. Darüber hinausgehende freiwillige Garantien wie beispielsweise eine Leistungsgarantie des Modulherstellers können dagegen nur beim Garantiegeber selbst eingefordert werden. Das sind meistens die Hersteller, außer der Installateur hat selbst noch eine Garantie gegeben, beispielsweise für den Mindestertrag der Anlage.
Tipp: Lassen Sie Ihre Photovoltaikanlage mindestens einige Monate vor Ablauf der zwei Jahre von einem Fachmann überprüfen, ob sie die versprochene Leistung liefert und ob die Installation fachgerecht erfolgt ist, und machen Sie Mängel rechtzeitig so geltend, dass der Fristablauf gehemmt wird.
ts
Betreiber von EEG-Anlagen müssen Messungen ihrer Stromeinspeisungen nicht gegen Entgelt vom Netzbetreiber vornehmen lassen
BGH: PV darf selber messen
(4. April 2013) Betreiber von EEG-Anlagen müssen Messungen ihrer Stromeinspeisungen nicht gegen Entgelt vom Netzbetreiber vornehmen lassen, sondern können selbst messen, so der BGH (Az: EnVR 10/12). Die Entscheidung betrifft Messungen von reinen Einspeisevorgängen aus EEG-Anlagen, die bis Ende 2011 in Betrieb genommen wurden. Nicht betroffen sind Messstellen, mit denen neben der Einspeisung auch Stromentnahmen aus dem Netz gemessen werden.
Ein Entgelt fürs Ablesen der Messwerte und deren Übermittlung kann der Netzbetreiber nur verlangen, wenn der Einspeiser die Messung nicht selbst oder durch einen fachkundigen Dritten vornehmen lassen will und er über diese Möglichkeiten zuvor informiert wurde. Liest der Einspeiser die Messwerte selbst ab, darf der Netzbetreiber für die Übermittlung der Messwerte keine besonderen Formvorgaben stellen.
Die BGH-Entscheidung hat Auswirkung auf alle Netzbetreiber. Im konkreten Fall ging es um eine Missbrauchsverfügung der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg gegen die Stadtwerke Gaggenau vom Dezember 2011. Die Stadtwerke verlangten von Betreibern von PV-Anlagen für die Messung der Einspeisungen zusätzlich ein monatliches Entgelt von rund 3 Euro. Alternativ knüpften sie die eigenständige Übermittlung der Messdaten an formale Vorgaben, die viele Anlagenbetreiber dazu brachten, die Messung doch an die Stadtwerke zu übertragen. Die Behörde hatte das als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung gewertet und per Verfügung untersagt.
PV-Anlage verkaufen oder vererben?
(23. März 2012) Da sich der Vergütungsanspruch nach EEG auf die Anlage bezieht und nicht auf den Betreiber, gilt für die jeweilige Anlage (laut EEG das Modul) die Vergütung auch weiter, wenn sich der Eigentümer ändert oder der Standort gewechselt wird.
Montiert man also Module ab und installiert sie an anderer Stelle, läuft die Vergütung ebenfalls weiter – es kommt nicht zu einer neuen Anlageninstallation und somit auch nicht zu Veränderungen bei der Vergütung.
Urteil des Landgerichts Münster zur Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Netzausbaus
Zum Netzanschluss verpflichtet
(22. März 2012) Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Münster beantwortet die Frage, ob der Netzbetreiber auch dann zum Anschluss einer 30-Kilowatt-Anlage am Grundstücksanschlusspunkt verpflichtet ist, wenn der dafür notwendige Netzausbau nach Auffassung des Netzbetreibers wirtschaftlich unzumutbar ist.
Im vorliegenden Fall übertrafen die Kosten des Netzausbaus 25 Prozent der Gesamtinvestitionskosten der Solarstromanlage. Das Gericht stellte fest, dass es auf die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Netzausbaus nicht ankäme, da nach § 5 (1) Satz 2 EEG „ein Vermutungstatbestand bestünde, nachdem der Anschluss von Anlagen bis 30 Kilowatt am Grundstücksanschlusspunkt sicherzustellen ist.“
Der Gesetzgeber habe geregelt, dass Betreiber einer Solaranlage den Anschluss von Anlagen bis 30 Kilowatt in jedem Fall am Grundstücksanschlusspunkt einfordern können. Maßgeblich sei nach Meinung des Gerichts, dass der Gesetzgeber eine Anschlusspflicht des Netzbetreibers nach § 5 (4) EEG auch dann vorsieht, wenn die Abnahme des Stroms erst durch Veränderungen an der Infrastruktur möglich wird, also durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes.
Entsprechend entschieden auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm. Die Urteile stehen im Widerspruch zur Empfehlung der Clearingstelle EEG im Empfehlungsverfahren 2011/1.
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