BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH
Die BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH ist ein konzernunabhängiger Discountanbieter und seit 2014 als Energieversorger tätig.
Der Bereich der BEV Energie im Forum
BEV-Insolvenzupdate
Von Leonora Holling
(30. November 2020) Auf eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hin, hat das Oberlandesgericht München einigen Kunden des insolventen Stromanbieters „Bayerische Energieversorgungsgesellschaft“ (BEV) 25 Prozent des zugesagten Bonus zugesprochen (Az. MK 2/19). Die Auszahlung des Bonus wurde bisher durch den Insolvenzverwalter verweigert, da die Verträge vor Jahresablauf durch die Insolvenz geendet hatten.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV nicht zu entnehmen sei, dass nur derjenige den Bonus erhält, der über einen bestimmten Zeitraum von der BEV mit Strom oder Gas versorgt wurde. Der Betrag kann daher durch die betroffenen Energieverbraucher von einer etwaigen Nachforderung des Insolvenzverwalters abgezogen oder zur Insolvenztabelle als Guthaben angemeldet werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist bereits beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 237/20 anhängig.
BEV-Kunden gehen leer aus
Von Louis-F. Stahl
(27. März 2020) Der Insolvenzverwalter der „Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft“ (BEV) teilte im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung am 16. Januar 2020 mit, dass die Insolvenzquote voraussichtlich unter fünf Prozent liegen werde. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Verbraucher auf rund 95 Prozent ihrer offenen Forderungen gegen die BEV verzichten müssen. Das weitere Verfahren bis zu -iner Auszahlung werde mindestens noch zwei Jahre in Anspruch nehmen, so der Insolvenzverwalter weiter.
BEV-Insolvenzverfahren eröffnet
Von Louis-F. Stahl
(13. Dezember 2019) Der Billiganbieter „Bayerische Energieversorgung“ musste bereits Anfang Januar 2019 wegen akuter Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden (siehe „Energieversorger BEV insolvent“). Dem Insolvenzantrag gingen turbulente Monate voraus: Bereits im Oktober 2018 beschwerten sich Mitglieder im Bund der Energieverbraucher beim Verein, dass der Versorger auf Nachrichten nicht antworte, Guthaben nicht zeitnah auszahle und Abbuchungen vom Bankkonto der Verbraucher häufig doppelt erfolgen. Der Verein warnt wechselwillige Verbraucher im Rahmen des Anbieterwechselservices vor dem Gebaren der BEV. Am 16. Januar 2019 leitete die Bundesnetzagentur ein förmliches Aufsichtsverfahren ein. Die Büros des Anbieters wirkten zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen und der offizielle Insolvenzantrag folgte am 29.Januar 2019.
Am 16. Oktober 2019 hat das zuständige Insolvenzgericht am Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Axel W. Bierbach zum Insolvenzverwalter bestellt, der noch am gleichen Tag mitteilte, dass im Falle der BEV eine drohende „Masseunzulänglichkeit“ vorliege. Das bedeutet, dass das verbleibende Vermögen der BEV sowie die noch offenen Forderungen der BEV voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die sogenannten „Masseverbindlichkeiten“ zu begleichen. Gemeint sind damit die Kosten des Insolvenzverfahrens und bestimmte Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Verfahrens entstanden sind. Verbraucher, die noch offene Forderungen gegen die BEV haben, werden daher möglicherweise vollkommen leer ausgehen.
Der Bund der Energieverbraucher rät Verbrauchern, sofern noch nicht geschehen, dem Insolvenzverwalter zu erklären, dass gegebenenfalls bestehende SEPA-Lastschriftmandate widerrufen werden, damit der Insolvenzverwalter strittige Forderungen nicht vom Bankkonto der Verbraucher einziehen kann. Verbraucher, denen Endabrechnungen des Insolvenzverwalters zugehen, sollten diese genau prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Zählerstände zum Lieferende, die Berücksichtigung doppelter Abbuchungen durch die BEV, die Höhe von Grund- und Arbeitspreis im Hinblick auf unzulässige Preiserhöhungen sowie auch ausstehende Bonuszahlungen. Verbraucher, die einen Zahlungsanspruch gegen die BEV haben, sollten diese bis zum 10. Januar 2020 beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden, auch wenn die Chancen auf eine Auszahlung im Hinblick auf die drohende Masseunzulänglichkeit gering sind.
Verfahrensinformationsportal des Insolvenzverwalters der BEV: www.bev-inso.de
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat angekündigt, eine Musterfeststellungsklage, wie sie bereits im Diesel-Skandal erhoben wurde, gegen den Insolvenzverwalter auf den Weg zu bringen. Hintergrund ist, dass Guthaben und Boni vom Insolvenzverwalter mit dem Hinweis auf das Insolvenzverfahren nicht ausgekehrt werden. Betroffene Verbraucher können sich für die Musterfeststellungsklage erst registrieren lassen, wenn das Bundesamt der Justiz die Klage geprüft und die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet hat.
Energieversorger BEV insolvent
Bayerische Energieversorgung pleite
Von Leonora Holling
(29. April 2019) Der Bund der Energieverbraucher hat bei seinem Wechselservice für Strom und Gas den Versorger „Bayerische Energieversorgung“ (BEV) bereits seit längerem nicht mehr berücksichtigt. Auf Vergleichsportalen im Internet wurde der Versorger hingegen als verlässlich empfohlen, mit scheinbar guten Bewertungen ganz oben gelistet und gegen Provision vermittelt. Und das, obwohl sich seit Oktober 2018 Verbraucherbeschwerden über ungerechtfertigte Doppelabbuchungen von Abschlägen durch die BEV mehrten.
Die Bundesnetzagentur eröffnete am 16. Januar 2019 ein förmliches Aufsichtsverfahren wegen ungerechtfertigter Preisanhebungen und undurchsichtiger Zwischenabrechnungen. Seinen vorläufigen Abschluss fand der Showdown der BEV am 29. Januar 2019 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht München.
Wieder einmal ist ein Energieversorger mit einem auf Bonuszahlungen und drastische Preissteigerungen gestützten Geschäftsmodell gescheitert. Verbraucherschützer beobachten den Trend hoher Bonuszahlungen sehr kritisch, da diese nur für scheinbar günstige Preise in Vergleichsrechnern sorgen. Wenn sich ein günstiger Preis maßgeblich durch eine Bonuszahlung am Ende des Belieferungszeitraumes begründet, müssen Verbraucher damit rechnen, diesen Bonus am Ende nicht zu erhalten. Obendrein erfolgt häufig eine unauffällige Ankündigung mit saftigen Preissteigerungen für eine einjährige Vertragsverlängerung, wenn Verbraucher nicht widersprechen und kündigen.
Von der BEV-Pleite betroffene Verbraucher sollten den Zählerstand umgehend ablesen und gut dokumentieren. Idealerweise sollte der Zählerstand unter Zeugen abgelesen und durch ein Foto mit Datumsfunktion dokumentiert werden. Diesen Zählerstand sollten Verbraucher unbedingt der BEV, dem örtlichen Netzbetreiber, sowie auch dem örtlichen Grundversorger melden. In der Vergangenheit sind Verbraucher häufig wegen nicht vorgelegter Zählerstände seitens des Insolvenzverwalters mit überhöhten Entgeltforderungen überzogen worden.
Ob eine zusätzliche Kündigung formal möglicherweise noch bestehender Belieferungsverträge trotz Einstellung der Versorgung erforderlich ist, ist umstritten. Rein vorsorglich sollten betroffene Verbraucher aber von einem sofortigen Sonderkündigungsrecht wegen Nichtbelieferung Gebrauch machen. Die Kündigungserklärung sollte dabei vorab per E-Mail oder Fax und zusätzlich per Einschreiben Einwurf erklärt werden. Fraglich ist zudem die Berechtigung zur Rückbuchung von bis Ende Januar 2019 erfolgten Abschlägen. Mit einem Bonusanspruch dürfte allenfalls aufgerechnet werden können, wenn ein solcher früher bereits durch die BEV errechnet und mitgeteilt wurde.
Insolvenzverfahren BEV Energie
(31. Januar 2019)
Neuigkeiten von der BEV finden Sie unter: Skandal-Stromanbieter BEV ist pleite
Die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) hatte Kunden aufgefordert, deutlich höhere Abschläge zu zahlen, da aktualisierte Messwerte vorlägen. Tatsächlich hatte eine Messung zu diesem Zeitpunkt gar nicht stattgefunden.
BEV verliert vor Gericht
(9. Januar 2018) Die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) hatte Kunden aufgefordert, deutlich höhere Abschläge zu zahlen, da aktualisierte Messwerte vorlägen. Tatsächlich hatte eine Messung zu diesem Zeitpunkt gar nicht stattgefunden.
Grundlage der geforderten Anpassung war lediglich eine Prognose des Messstellenbetreibers. Gegen diese irreführende Darstellung hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen geklagt und beim Landgericht München ein für Verbraucher positives Urteil erstritten (Az. 33 O 19260/16).
Kunden dürfe nicht vorgetäuscht werden, die Anpassung der Abschläge beruhe auf tatsächlichen Verbrauchswerten, wenn dies nicht der Fall ist, erklärte Tiana Preuschoff, Energierechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
„Dem Kunden wird damit die Möglichkeit genommen, der Anpassung zu widersprechen beziehungsweise einen geringeren Verbrauch nachzuweisen.“