Amtsgericht Dresden entscheidet zugunsten von Verbrauchern
"Altenberg, den 13.12.2002
Mit großem Interesse habe ich den in der Energiedepesche Nr. 4/2002 veröffentlichten Artikel "Gasrechnungen geben zu Zweifeln Anlaß" gelesen. Ihrer Aufforderung, ähnliche Beobachtungen mitzuteilen, komme ich hiermit nach.
Seit mehreren Jahren verfolge ich mit wachsendem Ärger die Abkassierungsstrategie des hiesigen Gasversorgers GASO, Gasversorgung Sachsen Ost, der stets bei Ölpreis-Steigerungen die Preise nach oben anpaßt, sie aber später nur zögerlich und in wesentlich geringeren Schritten senkt. Dies hatte mich veranlaßt, die genannte Gesellschaft im Jahr 1998 wegen ungerechtfertigter Preiserhöhungen vom 1.1.1997 bei damals ständig fallenden Ölpreisen vor dem Amtsgericht Dresden zu verklagen. In einem abschließenden Vergleich hat die GASO aus zwei Abrechnungsperioden insgesamt DM 1.327,89 zurückzahlen müssen.
In diesem Verfahren kam auch die undurchsichtige Umrechnung der sogenannten Heizwerte und deren ständige Erhöhung zur Sprache, wegen der technisch undurchdringbaren Materie hat sich das Gericht damit aber nicht befaßt.
Ich hatte damals ausgeführt: "Ohne jegliche weitere Erläuterung erhöhen Sie rückwirkend ab 20.5.2000 den sogenannten Umrechnungsfaktor von damals 9,8235 auf jetzt 9,8838. Auch hier werde ich ggfs. gerichtlich prüfen lassen, ob diese Vorgehensweise rechtens ist. Über die Laufzeit des Versorgungsvertrages ist dieser für den Normalverbraucher nicht prüfbare Umrechnungsfaktor, der die auf dem Gasverbrauchszähler nachprüfbar verbrauchte Gasmenge (cbm) in den geschuldeten Lieferpreis umrechnet, ständig gestiegen, ohne daß nach den von mir vorgenommenen täglichen Effizienzmessungen für Heizung - und Warmwassererwärmung eine nachvollziehbare Leistungssteigerung feststellbar wäre. Bei der Umrechnung der gesamten Gasverbrauchsmenge aus dem Lieferzeitraum 20.5.2000 bis 18.5.2001 von 16.972 cbm ergibt sich aus dieser rückwirkend ohne Hinweis vorgenommenen Erhöhung des Umrechnungsfaktors ein weiterer ungerechtfertigter Teil des Rechnungsbetrages. Auch als technischer Laie kann ich nachvollziehen, daß ein auf Qualität des Gases, dem Druck, der Temperatur und dem Barometerstand beruhender Umrechnungsfaktor über einen Zeitraum von 12 Monaten nicht konstant sein kann, wobei mit erkennbar langfristig zugunsten des Gaslieferanten steigender Tendenz sich hieraus neben der Gaspreiserhöhung für den Verbraucher eine weitere Quelle der Gasverteuerung ergeben hat."
Im genannten Rechtsstreit habe ich dem Gericht damals folgendes vorgetragen: "Bei der Würdigung der Rechnungslegung der Beklagten möge das Gericht zur Kenntnis nehmen, daß die Beklagte - wie auch andere Gaslieferungsunternehmen - ihre Rechnungen auf die Fiktion stellen, daß ein Kubikmeter Gas einen bestimmten, jährlich bei Rechnungslegung unterschiedlichen Heizwert, ausgedrückt in Kilowattstunden (KWh) beinhaltet. Der technisch unbedarfte Verbraucher sieht hierbei nur den gezählten Verbrauch in Kubikmetern auf seinem Hauszähler. Die für den nicht unerheblichen Arbeitspreis maßgebliche Umrechnungsgröße, in der Rechnung "Umrechnungsfaktor" oder verständlicher "Heizwert" genannt, muß er glauben ! Nach dem heutigen Stand der Technik ist es schwer vorstellbar, daß diese alleinmaßgebliche Rechnungsgröße in kWh nicht auch am Gaslieferungsanschluß beim Verbraucher gezählt und nachvollziehbar dargestellt werden kann."
Da ich den ständigen Streit mit der GASO leid war, habe ich diese m.E. auch gegen die Preisangabeverordnung (PAnGV) verstoßende Praxis nicht weiter verfolgt. Es ist m.E. jedoch in diesem Fall so, als würde ein Bäcker ein nach Kilogewicht gebackenes Brot zum Preis der dem Brot "innewohnenden" Nährkraft, gemessen in Kalorien verkaufen, was kein Käufer nachvollziehen könnte. Keine Gewerbeaufsicht dieses Landes würde diese Praxis akzeptieren.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie auf diesem Wege die Gaswirtschaft zwingen würden, entweder wieder auf die Rechnungsbezugsgröße cbm zurückzukehren oder ihre Zähler - was technisch möglich sein dürfte - auf die Zählung von KWh umzustellen. Ein weitaus größeres Übel bleibt aber die monopolistische Preisgestaltung, die im Falle der Ölpreissteigerung schnell nach oben anpaßt, bei Rückgängen jedoch nicht im gleichen Umfang folgt, was zu einer immer größeren, ungerechtfertigten Preisdistanz zwischen diesen Energiearten führt.
Mit freundlichen Grüßen Ihr (Richter)"