Propan Rheingas GmbH & Co.KG
Verbraucherverband siegt erneut vor dem Bundesgerichtshof
(14. Dezember 2006) Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 13.1.2006, 6 U 148/05) gegen einen Flüssiggasanbieter bestätigt (Urteil vom 13.12.2006, VIII ZR 25/06).
Auf eine Klage des Bundes der Energieverbraucher hin hatte das OLG das Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 6.07.2005 26 O 25/04) bestätigt und Propan Rheingas zwei Preisgleitklauseln verboten. Dagegen hatte Propan Rheingas Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Es ging um die Frage, ob eine Kündigungsmöglichkeit eine unzulässige Preisklausel retten kann. Der vorsitzende Richter Wiechert des achten Zivilsenats legte in der Verhandlung dar, welchen Bedingungen an Kündigungsklauseln zu stellen sind: Die Kündigung muss gleichzeitig mit der Preiserhöhung möglich sein, sie darf keine wesentlichen Kosten nach sich ziehen und die Kündigungsmöglichkeit muss klar erkennbar auf dem Vertrag in der Nähe der Preisklausel zu finden sein. Alle drei Bedingungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt. Ob ihre Beachtung eine fehlerhafte Preisklausel heilen könnte, ließ der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt bei Verbandsklagen nicht in Frage, weil es nicht um ein konkretes Vertragsverhältnis geht.
Das OLG Köln hatte den Streitwert von ursprünglich 10.000 Euro auf 50.000 Euro heraufgesetzt angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Klauseln. Der Bundesgerichtshof hält bei Klagen von Verbraucherverbänden einen geringeren Streitwert für angemessen, um das Klagerisiko für Verbraucherverbände überschaubar zu halten. Der Streitwert wird deshalb wieder auf 10.000 Euro gesetzt.
Atmosphärisch interessant war das sehr lange konfuse Plädoyer des Anwalts von Rheingas Prof. Krämer, das geprägt war von Besorgnis über die Verhandlung am 20.12.2006 vor dem gleichen Senat zur Billigkeit von Gaspreisen nach § 315 BGB.
Bereits am 21.9.2005 hatte sich der Bundesgerichtshof auf Klage des Bundes der Energieverbraucher erstmals umfassend zur Frage geäußert, welche Anforderung an Preiserhöhungsklauseln in Kundenverträgen zu stellen sind. Er hatte dabei einer Klage des Verbraucherverbands stattgegeben. Diese Entscheidung ist seither zur Richtschnur für die Beurteilung von Preisgleichklauseln geworden.
Urteil Landgericht Köln vom 6.7.2005, Az 26 O 25/04
Im Rechtsstreit Bund der Energieverbraucher gegen Propan Rheingas GmbH & Co KF
hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln Auf die mündliche Verhandlung vom 20.4.2005 Durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Höppner, Richter am Landgericht Ley und Richterin am Landgericht Klingler
F ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Lieferverträgen für Flüssiggas in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf die Bestimmung zu berufen:
a) Die in dem von der Beklagten genutzten Vertagstext, bestehend aus Liefervereinbarung für Flüssiggas, Behälter- Nutzungs- und Wartungsvertrag. Behälter- Miet- und Wartungsvertrag für kundeneigene Behälter unter Abschnitt A, Ziff. 4 enthaltene Preisanspassungsklausel:
"Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf Seite 1 genannt. Die RHEINGAS ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird."
b) Die von der Beklagten in dem von ihr verwandten Vertragstext bezüglich Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1) unter § 2 Ziff. 2 verwandte Preisanpassungsklausel:
"RHEINGAS ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von RHEINGAS erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem KUNDEN mitgeteilt."
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13.1.2006 (Az: 6 U 148/05) mit Berufung von Propan Rheingas zurückgewiesen.
Die Revision vor dem Bundesgerichtshof ist vom OLG zugelassen worden.
Das Urteil ist mit der Bestätigung durch den BGH rechtskräftig.