Progas GmbH Co KG unterliegt vor Gericht gegen den Bund der Energieverbraucher e.V.
Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat am 19. Januar 2007 folgendes Urteil beschlossen und verkündet:
Die Beklagte (Progas GmbH & Co. KG) hat es ...zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant...folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
"Ändern sich die Einkaufspreise von Progas für Flüssiggas, so kann jeder Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine entsprechende Anpassung des künftig gültigen Abnahmepreises verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Abgabepreis für Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt allgemein verändert. PPROGAS trägt dem Rechnung durch Ausweisung des jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung".
Dem Kläger (Bund der Energieverbraucher e.V.) wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.
Die Kosten des Rechsstreits werden der Beklagten auferlegt
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Aktenzeichen: 8 O 171/06