PRIMAGAS GmbH
Urteil Amtsgericht Schöneberg vom 4. März 2009 -
Die Klage der Primagas wurde abgewiesen. Die Preisanpassungsklausel in den Flüssiggasversorgungsbedingungen ist gem. §307 BGB unwirksam. Az. 14 C 247/08
Primagas GmbH - Unterlassungserklärung vom 10.01.2006
Names und in Vollmacht unserer Mandantin können wir daher erklären, dass sich diese gegebenüber dem Bund der Energieverbraucher Gemeinnütziger e.V. verpflichtet, es zu unterlassen, beim Abschluss von Flüssiggaslieferverträgen mit dem Verbraucher i.S.d. gemäß § 315 , insbesondere 1. beim Abschluss der Versorgungsvereinbarung "Primaconcept classic" eine Preisanpassungsklausel mit folgendem Wortlaut druchtechnisch vorzugeben:
"Preisänderungen der Einkaufspreise von Primagas von Flüssiggasberechtigten zu einer entsprechenden Anpassung des Flüssiggaspreises des § 315 BGB, ggf. also auch zu einer Lösung vom Vertrag."
und bei derartigen Verträgen bei der Berechnung des Flüssiggasverbraucherpreises sich auf die vorstehende Preisanpassungsklausel zu berufen und der Abrechnung zu Grunde zu legen.
Für jeden Fall der zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich unsere Mandantin zur Zahlung einer Vertragsstrafen von 3.000 Euro an den Bund der Energieverbraucher.
Dies gilt erst ab dem 01. März 2006.