Preisanpassungsklauseln meist nichtig
Wirksame Preiserhöhungsklauseln in Flüssiggasverträgen gibt es kaum. Das ist durch eine ganze Reihe von Gerichtsverfahren offenkundig geworden, die der Bund der Energieverbraucher bisher sämtlich gewonnen hat. Rechtsanwalt Gerd Rentzmann aus Quakenbrück berichtet über die Gerichtsverfahren und deren Konsequenzen. Verbraucher können sich mit Hilfe des Bundes der Energieverbraucher wirksam gegen ungerechtfertigte Preiserhöhungsklauseln wehren.
Flüssiggaslieferverträge erlauben dem Versorger meist die Anpassung der Flüssiggaspreise an geänderte Bezugs- und Marktpreise. Der Bund der Energieverbraucher e. V. hat in mehreren Prozessen gegen Flüssiggaslieferanten bei verschiedenen Landgerichten Unterlassungsklagen gegen die verwendeten Preisanpassungsklauseln angestrengt. Er hat hierbei bislang in allen Prozessen voll obsiegt.
Welche Konsequenz hat eine unwirksame Preisklausel?
Ist eine von der Flüssiggasfirma in dem Liefervertrag vorgegebene Preisanpassungsklausel unwirksam, so gilt zunächst der bei Vertragsabschluss festgelegte Flüssiggasverkaufspreis. Bei Dauerschuldverhältnissen (siehe Kasten) ändern sich mit der Zeit die der Preisgestaltung zugrunde liegenden Kostenstrukturen. Nach den Grundsätzen der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu Dauerschuldverhältnissen darf eine Flüssiggasfirma zwar eine angemessene Preisanpassung verlangen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Kostenveränderungen seit Vertragsabschluss oder seit der letzten Preisanpassung konkret darlegt und nachgewiesen werden. Eine bloße pauschale Behauptung einer Preiserhöhung reicht nicht aus.
Keine Gewinnerhöhung zulässig
Insbesondere darf durch eine Preisanpassung keine Erhöhung des Gewinnanteils der Flüssiggasfirma eintreten. Würde eine Flüssiggasfirma also etwa darlegen, der Einkaufspreis für Flüssiggas habe sich bei ihr um zehn Prozent erhöht und verlangt sie demgemäß auch eine zehnprozentige Erhöhung des Vertragspreises mit dem Kunden, so läge darin auch eine zehnprozentige Erhöhung des Gewinnanteils. Eine derartige Preisanpassung wäre daher unwirksam. Bei diesen Preisanpassungen müssen auch die Interessen des Kunden berücksichtigt werden, keinen wesentlich höheren Flüssiggaspreis zu zahlen, als den Marktpreis. Aufgrund einer Preisanpassung darf daher der Flüssiggaspreis für den Kunden nicht wesentlich über dem jeweils aktuellen Marktpreis steigen, da das allgemeine Marktpreisrisiko selbstverständlich bei der Flüssiggasfirma verbleiben muss.
Was tun, wenn man den überhöhten Preis schon bezahlt hat?
Hat der Kunde in der zurückliegenden Zeit aufgrund einer einseitigen Preisanpassung einen wesentlich höheren Flüssiggaspreis als den jeweils aktuellen Marktpreis bereits gezahlt, so ist die Flüssiggasfirma um den zu hohen Anteil am Flüssiggaspreis gegenüber dem Marktpreis ungerechtfertigt bereichert. Sie müsste diesen Betrag nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Kunden auf dessen Verlangen hin zurückzahlen. Dies gilt allerdings nur für die zurückliegenden drei Jahre, da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
Kündigungsmöglichkeit
Sollte die Flüssiggasfirma auf einer Erhöhung des Flüssiggaspreises bestehen, der zu einem weit höheren Flüssiggaspreis als dem Marktpreis führt, und sollte die Flüssiggasfirma die weitere Belieferung von der Hinnahme diese Preises abhängig machen, so liegt eine erhebliche einseitige Vertragsverletzung der Flüssiggasfirma vor. Der Verbraucher kann den Flüssiggasvertrag entweder fristlos oder aber mit einer angemessenen Kündigungsfrist von circa drei Monaten kündigen.
Weiteres: Unzulässige Preisgleitklauseln in Flüssiggasverträgen
Dauerschuldverhältnis
Ein langjähriger Flüssiggasliefervertrag stellt ein so genanntes "Dauerschuldverhältnis" dar. In einem solchen Verhältnis wird von beiden Partnern eine gegenseitige Rücksichtnahme auf die jeweilige notwendigen Interessen des anderen Vertragspartners verlangt.
Hintergrund: Wirksamkeit von Preiserhöhungsklauseln
Ein wesentlicher Mangel in den Preiserhöhungsklauseln der Flüssiggasoligopolisten liegt darin begründet, dass der Verbraucher bei Vertragsschluss weder in der Lage ist, den Grund für eine Preiserhöhung zu erkennen noch zu erkennen, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können.
Das Oberlandesgericht Stuttgart spricht in seiner Entscheidung vom 13. Januar 2005 deutliche Worte und führt aus, dass die vertragliche Regelung der Preiserhöhung für den Kunden klar und verständlich gefasst sein muss.
Für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel kommt es hiernach entscheidend darauf an, dass der Verbraucher den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von den Verwendern vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (so auch der Bundesgerichtshof als höchste zivilrechtliche Instanz in NJW 2003, Seite 746; OLG Brandenburg in NJW RR 2002, 1640, 1641).
Alle Ausführungen zeigen, dass es den Flüssiggasfirmen anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien in der Regel kaum gelingen wird, wirksame Preiserhöhungsklauseln durchzusetzen.