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Alle PV-Anlagen und alle anderen Energieerzeugungsanlagen wie beispielsweise BHKW müssen, egal wann sie in Betrieb genommen wurden, nochmals neu beim Marktstammdatenregister angemeldet werden – sonst drohen neue Sanktionen und Bußgelder.

Drama um PV-Anlagenregister

Von Louis-F. Stahl

(16. März 2020) Die Betreiber von PV-Anlagen, deren Anlage nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurde, waren verpflichtet, ihre Anlage beim „Anlagenregister“ der Bundesnetzagentur anzumelden. Erfolgte diese Meldung nicht, sah das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Reduzierung der EEG-Vergütung auf „null“ vor. Die korrekte Anmeldung der Anlagen bei der Bundesnetzagentur wurde jedoch über lange Zeit hinweg von vielen Netzbetreibern nicht kontrolliert. Erst Jahre später verlangten die meisten Netzbetreiber alle gezahlten Vergütungen zurück. Ersatzweise wurde zumeist angenommen, dass der EEX-Baseload in Höhe von 3 bis 4 Cent/kWh für die Einspeisung zu zahlen sei.

Der Gesetzgeber war von der durch ihn selbst beschlossenen, drastischen Sanktion für ein kleines Bürokratieversäumnis später selbst schockiert und milderte die Sanktion mit Wirkung zum 1. August 2014 auf eine Kürzung um 20 Prozent ab. Die entsprechende Norm war jedoch missverständlich und so entschied der Bundesgerichtshof, dass es bei der Kürzung auf „null“ bleibe (Az. VIII ZR 147/16, VIII ZR 281/16 und Az. VIII ZR 71/17, siehe „Keine PV-Vergütung bei Meldepflichtverstoß“).

Der Gesetzgeber besserte mit dem Energiesammelgesetz zum 21. Dezember 2018 nochmals nach und stellte klar, dass die Kürzung rückwirkend für Einspeisungen ab dem 1. August 2014 nur um 20 Prozent zu erfolgen habe. Viele Gerichte erster Instanz folgten jedoch auch weiter blind der inzwischen überholten BGH-Rechtsprechung. Dass dies nicht richtig ist, darauf wies kürzlich die Clearingstelle EEG|KWKG in einem Schiedsspruch hin (Az. 2019/30). PV-Anlagenbetreiber, die von der Kürzung betroffen sind und denen die Vergütung um mehr als 20 Prozent gekürzt wurde, sollten die fehlende Vergütung von ihrem Verteilnetzbetreiber umgehend nachfordern.

Das Anlagenregister der Bundesnetzagentur wurde inzwischen vom Markstammdatenregister abgelöst (siehe „Meldepflicht für alle PV-Anlagen!“). Alle PV-Anlagen und alle anderen Energieerzeugungsanlagen wie beispielsweise BHKW müssen, egal wann sie in Betrieb genommen wurden, nochmals neu beim Marktstammdatenregister angemeldet werden – sonst drohen neue Sanktionen und Bußgelder.

letzte Änderung: 13.02.2024