Soziale Härte: Modernisierungsmieterhöhungen
Von Leonora Holling
(1. Juli 2022) Vermieter sind verpflichtet, bei Mieterhöhungsverlangen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, die sozialrechtlichen Belange ihrer Mieter zu berücksichtigen. Dies bekräftigt das Landgericht Berlin mit Urteil vom 29. September 2021 (Az. 64 S 111/20). Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung (Az. 65 S 105/18 vom 17. Oktober 2018, siehe „Härtefallregelung bei Mieterhöhungen“).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Vermieter eine energetische Sanierungsmaßnahme nach § 555c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durchgeführt. Der daraufhin angekündigten Mieterhöhung widersprach eine Mieterin mit dem Einwand, es läge für sie eine unzumutbare Härte vor. Die Mieterin bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, wobei nach den örtlichen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen die erhöhte Miete die Höchstgrenze des Mietkostenzuschusses überschritt. Das Jobcenter, welches die Mieterhöhung zunächst unter Vorbehalt gezahlt hatte, verlangte die Mieterhöhung im Klageweg zurück und erhielt Recht. Das Landgericht war der Auffassung, dass ein Härtefall des § 559 Abs. 4 BGB gegeben ist, sodass das Mieterhöhungsverlangen keine Wirksamkeit entfaltet.
Ein solcher Härtefall sei, so das Gericht, immer dann anzunehmen, wenn „dem Mieter nach Zahlung der erhöhten Miete kein Einkommen mehr verbleibt, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten“. Mieter sind im Fall der Ankündigung einer Mieterhöhung daher gut beraten, das mögliche Vorliegen einer unzumutbaren wirtschaftlichen Härte im Einzelfall prüfen zu lassen.