Preisprotest: Nur nicht nachlassen!

Von Michael Herte

(17. Februar 2025) Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2024 hat für Fernwärmekunden, die in der Vergangenheit ihren Preiserhöhungen widersprochen haben, weitreichende Folgen. Die Urteile (VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22, die Urteilsbegründung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor) zeigen deutlich: Wer gegen Preiserhöhungen vorgehen will, darf nicht nach dem ersten Widerspruch ruhen. Stattdessen müssen Kunden ihren Protest regelmäßig bekräftigen, um ihre Rechte nicht zu verlieren.

Konkret verlangt das Urteil, dass ein Widerspruch gegen eine Preiserhöhung innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahresabrechnung eingereicht und in den folgenden drei Jahren nochmals bestätigt werden muss, damit er bestehen bleibt.

Die BGH-Entscheidung bezieht sich auf Fälle, in denen Verbraucher Widersprüche gegen Preiserhöhungen zwischen 2008 und 2010 eingelegt hatten. Doch erst 2019 entschied ein Gericht, dass die strittigen Preisanpassungen tatsächlich rechtswidrig waren. Nun galten laut den Urteilen der Vorinstanzen die Preise von 2015 und nicht die von 2008, weil die Verbraucher – die Vorinstanzen müssen das noch mal prüfen – nicht erneut widersprochen hatten.

letzte Änderung: 25.06.2013