Stromrechnung
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben es schon erlebt: Trotz ordnungsgemäß abgelesener und gemeldeter Zählerstände bei Strom und Gas enthält die Jahresrechnung auf einmal völlig falsche Verbrauchsangaben.
Jahresrechnung Strom: Zahlungsverweigerung zulässig?
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben es schon erlebt: Trotz ordnungsgemäß abgelesener und gemeldeter Zählerstände bei Strom und Gas enthält die Jahresrechnung auf einmal völlig falsche Verbrauchsangaben.
Von Leonora Holling
(29. April 2024) Ist der in der Jahresrechnung angegebene Verbrauch zu hoch, ist das ärgerlich, berechtigt aber nicht, eine etwaige Nachforderung deshalb einfach nicht zu zahlen. „Falsch“ und damit für den Verbraucher unverbindlich ist eine Rechnung nach der jeweiligen Grundversorgungsverordnung (GVV) nämlich nur dann, wenn der Fehler „offensichtlich“ ist. Dies trifft nach der Rechtsprechung nur auf aus der Rechnung selbst ersichtliche Rechenfehler zu. Falsche Verbrauchswerte gehören nicht dazu. Der Verbraucher ist deshalb gut beraten, zunächst zu zahlen und dann mit Nachweis der richtigen Verbrauchswerte den zu viel bezahlten Betrag kurzfristig zurückzuverlangen.
Noch mehr Vorsicht ist geboten, wenn statt der abgelesenen Werte in der Jahresrechnung sogenannte Verbrauchsschätzungen auftauchen. Da leider immer wieder zu beobachten ist, dass einzelne Versorger offenbar systematisch gemeldete Verbrauchswerte ignorieren, sollte zur Kontrolle jeder Jahresrechnung auch unbedingt ein Blick in die Übersicht der Verbrauchswerte gehören.
Hier finden sich meist optisch recht kleine Hinweise, wie der in der Rechnung angegebene Zählerstand ermittelt wurde. Neben „Kundenablesung“, „Ablesung durch Netzbetreiber“ finden sich auch die Angaben „Rechnerisch ermittelt/abgegrenzt“ oder „Schätzung“ beziehungsweise „Schätzung durch Netzbetreiber“. Die rechnerische Ermittlung ist dann unproblematisch, wenn ein Preiswechsel zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde. Auf jeden Fall muss der Anfangs- und Endzählerstand einer Rechnung aber einen „Ablesewert“ enthalten.
Geschätzte Jahresrechnung
Wird nämlich geschätzt, ist die Jahresabrechnung nur vorläufig und gibt nicht den tatsächlichen Verbrauch wieder. Da die Verbrauchsschätzungen häufig zu niedrig ausfallen, können sich so über Jahre hinweg nicht gezählte Verbräuche aufsummieren. Wird nunmehr einmal tatsächlich abgelesen und der echte Verbrauch der letzten Jahre festgestellt, kann dieser dann in der folgenden Jahresrechnung auf einmal komplett zu den aktuellen Preisen abgerechnet werden.
Das hängt damit zusammen, dass eine geschätzte Jahresrechnung als vorläufige Rechnung angesehen wird und daher nicht der sonst geltenden, dreijährigen Verjährungsfrist für Energierechnungen unterliegt. Nach der Rechtsprechung könne der Verbraucher nämlich bei Schätzungen nicht darauf vertrauen, dass die Abrechnung endgültig erfolgt sei. Darüber hinaus sei er auch verpflichtet, die Rechnung im Hinblick auf die Verbrauchswerte zu kontrollieren. Beim Bund der Energieverbraucher sind Fälle bekannt geworden, in denen Versorger teilweise Forderungen der letzten zehn Jahre (!) erfolgreich geltend gemacht haben.
Besonders ärgerlich ist, wenn die Verbrauchsstelle in diesem Zeitraum einem anderen Verbraucher gehört hat, man den Verbrauch also selbst gar nicht verursacht hat. Leider kann sich der Versorger in einem solchen Fall an den letzten Kunden halten. Dieser muss dann seinerseits versuchen, den tatsächlichen Verursacher des Verbrauches in Haftung zu nehmen.
Neue EU-Richtlinie stärkt Verbraucherinnen und Verbraucher
Hoffnung macht eine neue Richtlinie der EU. Nach dem dortigen Art. 21 Abs. 2 soll die nicht ordnungsgemäße Abrechnung des Verbrauchs durch den Versorger nicht mehr zulässig sein. Vielmehr wäre ein Schadensersatzanspruch gegeben. Bisher ist diese Richtline aber noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
In der neuen Richtlinie ist auch vorgesehen, dass die Erstellung einer zeitnahen Rechnung für Versorger nach Ablauf des jeweiligen Versorgungsjahres verpflichtend werden soll.
Derzeit beklagen viele Verbraucher, dass Versorger häufig keine Abrechnungen nach dem Vertragsjahr erteilen und so unklar ist, ob der bisher gezahlte Abschlag der Höhe nach noch zutrifft. Insbesondere wenn vermutlich eine Abschlagssenkung in Betracht kommt, ist das ärgerlich.
Verbraucher sollten in einem solchen Fall ihren Versorger unter Fristsetzung auffordern, eine Rechnung zu erstellen und auch die neuen Abschläge zu berechnen. Unterlässt der Versorger dies weiterhin, sollte man rechtlichen Rat einholen. Auch eine Kürzung der Abschläge kommt ohne Weiteres nicht in Betracht, solange der Vorjahresverbrauch nicht abgerechnet wurde. Keinesfalls wäre es zulässig, einfach die Abschläge nicht weiterzuzahlen, denn der Versorger beliefert den Verbraucher ja auch weiterhin mit Energie. Hieraus steht ihm ein Anspruch auf Abschlagszahlung zu.
Horror-Rechnungen abwehren
Von Leonora Holling
(16. Juni 2021) In seltenen Fällen ist davon auszugehen, dass geeichte Zähler falsch gemessen haben, auch wenn eine spätere Befundprüfung der Messeinrichtung unauffällig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die abgerechnete Energiemenge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse auch bei großzügiger Betrachtung vollständig unplausibel ist, so das OLG Brandenburg (Az. 6 U 151/18).
Im gegenständlichen Fall erhielt ein Energieverbraucher eine Stromrechnung für einen Verbrauch, der weit über dem lag, was bisher jährlich verbraucht wurde und was in Anbetracht seiner Verbrauchsverhältnisse zu erwarten wäre. Anders als die meisten Gerichte erster Instanz, die in der Regel auf die Richtigkeit der Messung anhand einer Befundprüfung abstellen, erkannte das OLG Brandenburg an, dass technische Messfehler vorliegen können, die sich später nicht erklären oder rekonstruieren lassen.
Abrechnungen über unplausibel hohe Energiemengen stellen insoweit zudem einen „offensichtlichen Fehler“ in der Abrechnung entsprechend § 17 Absatz 1 Nummer 1 StromGVV dar, der dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, die Zahlung zu verweigern.
Horror-Rechnung nach Ablesefehler
Heribert Heilmann fiel beim Betrachten seiner Stromrechnung aus allen Wolken: Der Energieversorger fordert eine Nachzahlung in Höhe von 11.384,47 Euro von ihm. Über gut zehn Jahre wurde sein Stromzähler nicht abgelesen, sondern der Verbrauch maschinell geschätzt. Mit einer Ablesung durch den Netzbetreiber kam das böse Erwachen. Leider ist Herr Heilmann kein Einzelfall!
Von Leonora Holling und Louis-F. Stahl
(30. Oktober 2019) Strom und Gas zu verbrauchen ist immer mit einem kleinen finanziellen Risiko verbunden. Unterjährig leisten Verbraucher lediglich monatliche Abschlagszahlungen auf Grundlage des zu erwartenden Verbrauchs. Nur einmal im Jahr erfolgt eine Endabrechnung auf Basis eines Zählerablesewertes. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endstand des Zählers ergibt den abrechnungsrelevanten Verbrauch, aus dem sich der zu zahlende Preis ergibt. Die geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen werden gegengerechnet und sodann ergibt sich entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung. So zumindest die Theorie.
Erfundene Abrechnungswerte
In der Praxis liegen dem Versorger die genauen Zählerstände zu den Stichtagen am Anfang sowie am Ende des Abrechnungszeitraumes regelmäßig nicht vor. Hier kommt die sogenannte „maschinelle Berechnung“ ins Spiel. Der Versorger schätzt einfach, welcher Zählerstand vorgelegen haben dürfte. Das ist auch in Ordnung, wenn ein paar Wochen vor oder nach den Stichtagen abgelesen wird. Zunehmend errechnen die für den Messstellenbetrieb grundzuständigen Netzbetreiber jedoch Schätzwerte auf Basis von Schätzwerten.
Während früher Mitarbeiter der Netzbetreiber regelmäßig von Haus zu Haus gingen und die Zählerstände aufnahmen, verlässt sich die Energiewirtschaft inzwischen fast nur noch auf die an Kunden versendeten Ablesekarten. Meldet der Kunde keinen Zählerstand, wird einfach geschätzt. Meldet der Kunde einen aus Sicht des Netzbetreibers unplausiblen Zählerstand, wird ebenfalls geschätzt. So kann es dazu kommen, dass über Jahre Abrechnungen auf Basis von geschätzten Werten erfolgen.
Nachzahlung für 10 Jahre keine Seltenheit
Wird irgendwann eine „Vor-Ort-Ablesung“ vorgenommen, folgt nicht selten eine gewaltige Nachzahlungsforderung. So auch im Fall von Heribert Heilmann (Name geändert). Der Pensionär schloss im Mai 2009 einen Vertrag über Heizstrom mit einem großen Energieversorger. Sofern Ablesekarten vom Netzbetreiber ins Haus kamen, meldete er seine Zählerstände. Die Ablesewerte erschienen dem Netzbetreiber jedoch zu hoch und wurden immer wieder als „unplausibel“ verworfen. An Stelle der vom Verbraucher übermittelten Werte erfolgten die Abrechnungen des Versorgers über Jahre auf Grundlage der vom Netzbetreiber gemeldeten maschinellen Schätzwerte. Heribert Heilmann zahlte wiederum stets die auf den Jahresabrechnungen seines Versorgers fett gedruckten Summen – ohne die kleingedruckten Zählerstandswerte zu prüfen.
Keine Verjährung
Ein böser Fehler! Aber es kommt noch schlimmer: Die Verjährung von Stromabrechnungen beginnt nur, wenn „der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen […] Kenntnis erlangt“ hat. Und dem Versorger waren angeblich nur die vom Netzbetreiber falsch geschätzten Werte bekannt, weshalb Heribert Heilmann im Ergebnis wohl zahlen müsste.
Ob Herr Heilmann neben dem Netzbetreiber nicht doch auch seinem Versorger Zählerstände mitgeteilt hat, lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Herr Heilmann verstarb und hinterließ seiner Familie keine Aufzeichnungen über Meldungen an seinen Versorger. Das Schicksal der jetzt zahlungspflichtigen Angehörigen von Herrn Heilmann ist bitter, aber leider kein Einzelfall.
Der Bund der Energieverbraucher fordert, dass die Regelungen zur Verjährung von Energierechnungen derart korrigiert werden, dass sich Verbraucher auf die Rechnungshöhe verlassen und nicht nach vielen Jahren für die Fehler von Netz- und Messstellenbetreibern haftbar gemacht werden können.
So verhindern Sie Horror-Rechnungen:
- Notieren Sie regelmäßig schriftlich Ihre Zählerstände. Gehen Sie bei mehreren Zählern sicher, den richtigen Zähler zu notieren. Ihre Zählernummer finden Sie auf der letzten Stromrechnung.
- Melden Sie mindestens jährlich und zusätzlich bei jeder Preisänderung unaufgefordert dem Energieversorger und dem Netzbetreiber den Zählerstand. Wer Ihr Netzbetreiber ist, steht ebenfalls auf Ihrer letzten Stromrechnung.
- Prüfen Sie auf jeder Abrechnung, ob Ihre gemeldeten Zählerstände richtig berücksichtigt wurden.
Abrechnungsfehler: Rechnungshorror eingedämmt
(5. April 2018) Es ist der Albtraum jedes Stromkunden. Die Jahresabrechnung wies plötzlich einen Stromverbrauch aus, der trotz unverändertem Verbrauchsverhalten eine Verbrauchssteigerung um 1.000 Prozent enthielt. Statt der erhofften Rückerstattung von Abschlägen drohte auf einmal die Nachzahlung eines vierstelligen Betrages. Dabei war besonders bitter, dass viele Gerichte bisher die Auffassung vertraten, der Verbraucher müsse die strittige Forderung zunächst begleichen. War die Rechnungslegung nachweislich fehlerhaft, könne er im Anschluss die Überzahlung vom Versorger zurückverlangen.
Begründet wurde diese Auffassung mit einer Vorschrift der Stromgrundversorgungsverordnung (§17, Abs. 1, Satz 2 Nr. 1). Danach berechtige zur Zahlungsverweigerung nur ein sogenannter „offensichtlicher Fehler“ der Abrechnung und dies sei bei einer fehlerhaften Verbrauchsannahme gerade nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2018 (Az. VIII ZR 148/17) diesem Spuk nun ein Ende gemacht. Das oberste deutsche Zivilgericht sieht auch in einer offensichtlich völlig unverständlichen Verbrauchsannahme einen solchen „offensichtlichen Fehler“, der dem Verbraucher ein Zahlungsverweigerungsrecht einräumt.
Hinzu kommt, dass laut dem BGH der Versorger den erhöhten Verbrauch beweisen muss und nicht der Verbraucher, dass dieser nicht angefallen ist. Gerade dies ist besonders wichtig. Denn im Ausgangsfall des Bundesgerichtshofes war der Stromzähler wenige Tage nach der Ablesung ausgetauscht worden. Der betroffene Verbraucher konnte daher nicht beweisen, ob der Zähler fehlerhaft war oder ein schlichter Ablesefehler vorlag.
Barzahlung für Internetrechnungen
(21. September 2017) Die Deutschen zahlen am liebsten mit barer Münze. Wer jedoch im Internet unterwegs ist, kommt mit dem Inhalt seines Geldbeutels nicht weiter. Auch etliche Strom- und Gasversorger lassen sich nur per Überweisung oder Lastschrift bezahlen.
Es gibt aber auch Versorger, bei denen Sie im Internet bestellen und auf neue Art in bar zahlen können. Beispielsweise: Stadtwerke Düsseldorf, Stadtwerke Leipzig, TEAG, E.on, EnviaM und EnBW. Um auch Kunden ohne Konto zu gewinnen, nutzen diese Versorger einen neuen Dienst: Barzahlen.de. Damit kann man seine Internetrechnung auch durch Barzahlen in einem Geschäft begleichen. Das geht folgendermaßen: Man bekommt vom Energieversorger eine Rechnung per Post, E-Mail oder SMS mit einem Barcode. Damit geht man zu einem Einzelhandelsgeschäft, zum Beispiel dm, Penny oder Real. Dort zeigt man die Rechnung mit Barcode vor und zahlt an der Kasse den Betrag in bar. Der Verbraucher erhält eine Quittung und die Zahlung wird vom Geschäft über barzahlen.de an den Versorger übermittelt. Damit ist die Zahlung erledigt.
Die Energiekunden seien mit ihren Abrechnungen mehrheitlich nicht zufrieden, laut einer Analyse von DIFET.
Rechnungen oft mangelhaft
(8. Januar 2016) Die Energiekunden seien mit ihren Abrechnungen mehrheitlich nicht zufrieden. Das zeigt eine Analyse des Deutschen Instituts für Energietransparenz (DIFET), Düsseldorf. DIFET ließ 5.000 Kunden-Rechnungen von 122 Energieversorgern durch ein Expertenteam prüfen. Im Ergebnis kamen nur drei Anbieter auf das Gesamturteil "Sehr gut". Der Anbieter E.Vita aus Stuttgart erhielt die Note 1,3 und wurde für die "Kundenfreundlichste Strom- und Gasrechnung Deutschlands 2015" ausgezeichnet.
Auf dem zweiten Platz rangieren gleichauf die MVV Energie AG, Mannheim, und die Stadtwerke Kiel mit jeweils einer 1,4. Drittplatzierte ist die Berliner Gasag mit 1,6 und der Gesamtnote "Gut". Insgesamt erreichten 27 Versorger ein "Gut". Die Rechnungen von 91 Versorgern bzw. von 75% aller untersuchten EVU wurden nur mit "befriedigend" oder schlechter bewertet.
Informationspflichten der örtlichen Grundversorger gegenüber den Verbrauchern erweitert
Bundesrat für Preistransparenz
(13. Oktober 2014) Der Bundesrat hat der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung, die am 27. August im Bundeskabinett beschlossen worden war, mit einer Maßgabe zugestimmt. Das Wirtschaftsministerium will die Maßgabe prüfen, Ziel ist ein Inkrafttreten der Verordnung noch im Herbst.
Mit der Verordnung, die die Strom- und die Gasgrundversorgungsverordnung ergänzt, werden die Informationspflichten der örtlichen Grundversorger gegenüber den Verbrauchern erweitert. Künftig müssen in den Vertragsbedingungen und im Internet gemeinsam mit dem Grundversorgungspreis auch die kalkulatorisch einfließenden staatlich veranlassten Preisbestandteile sowie im Strombereich die Netzentgelte angegeben werden. Wenn diese Preisbestandteile sinken, muss der Grundversorgungspreis neu kalkuliert werden.
Schlechte Noten für die Rechnung
(19. Februar 2014) Bei Gas- und Stromrechnungen fehlt die Verbraucherfreundlichkeit, so das Deutsche Institut für Energietransparenz (DIFET), Düsseldorf, das für die Prüfung und Zertifizierung von Strom und Gasrechnungen verantwortlich ist, nach ihrer Untersuchung der Kundenabrechnungen 2013. Besonders unzufrieden seien die Kunden bei Verständlichkeit und Aufmachung. Bei einer Bewertung nach dem Schulnotensystem von 1 bis 6 lagen die Durchschnittsnoten insgesamt nur bei 3,2 für Strom und 3,0 für Gas.
Vor allem die Angaben zu Energieeffizienzangaben, die Verbraucherinformationen und die Stromkennzeichnung wurden negativ bewertet. Die Kunden empfanden diese als unvollständig und nicht nachvollziehbar. Kaum eine Rechnung entspreche vollständig den aktuellen gesetzlichen Ansprüchen, so das DIFET, die meisten Energieversorger räumten der Rechnung nicht die bedeutende Stellung ein, die sie beim Kunden tatsächlich besitzt.
stromio gewinnt gegen Extraenergie
(25. Oktober 2013) Das Landgericht Düsseldorf urteilte unter dem Az: 14c O 122/13 zugunsten der Stromkunden: Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am Vorjahresverbrauch orientieren, und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. Geklagt hatte die Stromio GmbH gegen die ExtraEnergie GmbH wegen irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG.
Im konkreten Fall setzte ExtraEnergie gegenüber ihrem Stromkunden trotz des erheblich geringeren Verbrauchs im Vorjahr die monatlichen Abschlagszahlungen fürs folgende Belieferungsjahr in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest und zahlte das aus dem niedrigeren Verbrauch resultierende Guthaben nicht mit der nächsten Abschlagsrechnung nach der Jahresrechnung aus, sondern verrechnete das Guthaben des Endkunden mit den Abschlagszahlungen der nächsten Monate.
Die der Klage vorausgehende einstweilige Verfügung auf Antrag von Stromio gegen ExtraEnergie von Mitte 2013 hat damit weiter Bestand. ExtraEnergie kann binnen eines Monats Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts einlegen. Der Vorfinanzierung des Stromanbieters durch den Kunden sei mit dem Urteil ein Riegel vorgeschoben, hieß es von der Stromio GmbH.
Gerichtsurteil: Vorsicht bei den Mahnkosten
(4. September 2012) Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf ein Versorger grundsätzlich keine außergerichtlichen Mahngebühren von seinen Kunden verlangen. Erst wenn der Versorger bei Zahlungsverzug des Verbrauchers einen Rechtsanwalt – kein Inkassounternehmen – beauftragt, entstehen Kosten, die vom Verbraucher zu tragen sind.
Etwas anderes gilt freilich, wenn Verbraucher und Versorger in einem Vertrag vereinbart haben, dass für den Fall des Zahlungsverzuges Mahngebühren geschuldet werden. Da diese Vereinbarung unter Mitwirkung des Verbrauchers zustande gekommen ist, also der sogenannten Vertragsfreiheit unterliegt, wären dann im Falle des Verzuges solche Gebühren auch zu zahlen.
Allerdings dürfen solche Mahngebühren auch nicht in beliebiger Höhe vereinbart werden. Die vereinbarten Mahngebühren dürfen die tatsächlichen Kosten der Mahnung nicht übersteigen.
Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Urteil vom 28. Juli 2011 (29 U 634/11) mit den Mahngebühren der Stadtwerke München befasst. Die dort festgelegten Mahnkosten von fünf Euro sind viel zu hoch. Denn die allgemeinen Verwaltungskosten für Personal und Rechner dürfen nicht eingerechnet werden. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen.
Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der ein Kunde für die Unterbrechung der Stromversorgung 34 Euro und für die Wiederherstellung 64 Euro zahlen muss. Die Klausel gestatte dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis wesentlich geringerer Kosten, beanstandeten die Richter. Außerdem lasse der Wortlaut der Klausel zu, dass die Gebühr in jedem Fall berechnet werde, auch wenn der Kunde für die Unterbrechung der Stromversorgung gar nicht verantwortlich ist.
Zuvor hatte bereits das Landgericht München den Stadtwerken eine weitreichende Kündigungsklausel untersagt. Sie hätte den Stromversorger berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder eine Einzugsermächtigung widerruft.
Verständlichere Strom- und Gasrechnungen
(16. September 2011) „Strom- und Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein“. Es mutet wie eine kleine Revolution an, dass dieser einfache Satz nunmehr sogar Gesetz geworden ist, § 40 Abs. (1), Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, neue Fassung – bisher stand er nur in einer Verordnung. Die Paragrafen 40 und 42 enthalten aber noch mehr Dinge, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Hoffentlich bleibt die Rechnung dann immer noch einfach und verständlich.
Auf der Rechnung muss der Name des Energielieferanten, seine Anschrift sowie seine Telefonnummer und seine Email-Adresse angegeben sein. Ferner die Vertragsdauer, die geltenden Preise und die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit und die Kündigungsfrist, ebenso die Zählernummer. Dadurch wird der Anbieterwechsel erleichtert.
Auf der Rechnung findet man künftig nicht nur den aktuellen Verbrauch, sondern auch den Verbrauch des vorangegangenen Jahres im Vergleich. Vorgeschrieben ist auch eine Grafik auf der Rechnung, die den eigenen Verbrauch vergleicht mit ähnlichen Verbrauchern.
Die Gesetzeserläuterung enthält dazu die folgende Grafik:
Auf der Rechnung muss über die Schlichtungsstelle informiert werden, die nach dem Gesetz einzurichten ist.
Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher ist künftig – nicht der Bund der Energieverbraucher e.V. sondern – der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Diese muss auf jeder Rechnung angeben werden.
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Email: verbraucherservice-energie@bnetza.de,
Telefon: 030 22480-500 Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Post : Bundesnetzagentur
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Endlich ist auch klargestellt, wann die Rechnung spätestens kommen muss: Spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Ende der Lieferbeziehung muss die Rechnung beim Verbraucher sein.
Alle Versorger müssen nun jedem ihrer Kunden anbieten, den Verbrauch monatlich, viertel- oder halbjährlich oder jährlich abzurechnen. Und zwar nicht nur auf Anfrage, sondern unaufgefordert! So steht es im Gesetzeskommentar. Allerdings darf der Versorger für eine Zusatzablesung auch zusätzlich kassieren, außer bei elektronischen Zählern. Die Ablesekosten liegen zwischen 6 und 57 Euro, die Abrechnungskosten kommen hinzu. Allerdings kann man auch selbst ablesen und dies dem Netzbetreiber und dem Versorger mitteilen. Unsere Empfehlung: Bevorzugen Sie Anbieter, die für häufigere Abrechnungen faire Preise kalkulieren.
Auch die Vorschriften über Kennzeichnung der Stromherkunft auf der Rechnung wurden ergänzt und klargestellt (§ 42 ENWG).
Stromrechnung kostet elf Euro
(8. September 2011) Die Rechnungsstellung für Stromlieferung an Privathaushalte kostete im Mai 2011 durchschnittlich elf Euro. Das berichtet der Datendienst EŽnet. Einige Unternehmen berechnen nur 1,44 Euro im Jahr (Weilerbach), andere dagegen 26 Euro (Stadtwerke Staßfurt). Die Atomkonzerne verlangen mehr als der Durchschnitt, viele kleine Netzbetreiber dagegen weniger.
Toolbook - Anleitung für verständliche Rechnungen
(16. September 2009) Die österreichische Regulierungsbehörde E-Control hat ein Rezeptbuch für verständliche Strom- und Gasrechnungen entwickelt: das Toolbook. Es gibt Strom- und Gasversorgern eine Anleitung für rechtskonforme, übersichtliche und verständliche Rechnungen. Das soll die Kundenzufriedenheit steigern.
Die Rechnung umfasst insgesamt drei Seiten, ein Deckblatt, eine Seite für die Erklärung der verwendeten Begriffe und eine Seite für die Rechnungsdetails. Es wurde darauf geachtet, Fachbegriffe und Juristendeutsch zu vermeiden.
Das Toolbook beinhaltet in einer kurzen Zusammenfassung die wichtigsten Erkenntnisse aus einem Vergleichstest des IFES-Institutes, das in persönlichen Interviews mit Konsumenten die von E-Control erstellte Musterrechnung bestehenden Rechnungen gegenüber gestellt hat. Zwei Drittel der Befragten sprechen sich aufgrund ihrer Übersichtlichkeit und Verständlichkeit eindeutig für die Musterrechnung aus. Es wurden verschiedene Varianten einzelner Rechnungselemente - so genannter Module - getestet.
Des Weiteren erläutert das Toolbook die Grundsätze, die dem Design der Rechnung zugrunde liegen, und Ausführungen, falls sich in der Praxis Fragen ergeben.
Kritischer Blick spart Geld
(11. September 2008) Etwa drei Prozent aller Strom- und Gasrechnungen sind fehlerhaft. Jeder Verbraucher sollte sich deshalb seine Energierechnung genau ansehen, bevor er sie bezahlt oder die Abbuchung akzeptiert. Am häufigsten sind Abrechnungsfehler: Sind die Zählerstände in der Rechnung korrekt, die Abschlagszahlungen berücksichtigt, stimmt die Summe? Bei der Prüfung hilft auch der Bund der Energieverbraucher.
Wenn die Zählerstände in der Abrechnung stimmen und der Verbrauch dennoch rätselhaft hoch ist, kann auch der Stromzähler defekt sein, etwa, wenn das Zählwerk springt. Unplausible Sprünge erkennt man am besten durch ständige Kontrolle, etwa im Monatsabstand, und penibler Buchführung. Die korrekte Eichung eines Zählers kann der Verbraucher nicht selbst prüfen. Bestenfalls kann man testen, ob die Zählerscheibe auch dann noch läuft, wenn man alle Verbraucher abgeschaltet hat.
Doch Vorsicht, manche Geräte sind ohne Stecker direkt ans Stromnetz angeschlossen, zum Beispiel Heizung oder Elektroherd. Ein Billig-Messgerät aus dem Baumarkt hilft ebenfalls nicht dabei, den Zähler zu checken, denn diese Geräte messen nur ungenau. Wer den begründeten Verdacht hat, dass der Stromzähler defekt ist, kann eine Prüfung durch das Landeseichamt veranlassen. Kostenpunkt für Ausbau, Prüfung und Wiedereinbau: etwa 150 Euro. Stellt sich heraus, dass der Zähler fehlerfrei funktioniert, bleibt der Verbraucher auf den Kosten sitzen. Misst der Zähler tatsächlich falsch, zahlt das Versorgungsunternehmen. Defekte Stromzähler sind allerdings extrem selten.
Übrigens ist die auf dem Zähler angegebene Eichdauer nicht ausschlaggebend dafür, ob die Eichfrist abgelaufen ist, denn das Eichamt überprüft Zähler gleicher Bauart und aus demselben Baujahr nur stichprobenartig. Wenn sich dabei keine Fehler herausstellen, dann gelten alle gleichartigen Zähler als nachgeeicht, auch ohne eine neue Eichplakete auf dem Zähler.
Moderiert vom Wirtschaftsministerium wurde eine Branchenempfehlung für eine transparente Stromrechnung erarbeitet.
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Transparente Stromrechnungen?
(23. Juli 2008) Den politischen Druck nach den offensichtlich überzogenen Strompreiserhöhungen der vergangenen Zeit versucht das Bundeswirtschaftsminsterium durch eine sogenannte "Transparenzoffensive" abzufangen.
Moderiert vom Wirtschaftsministerium wurde eine Branchenempfehlung für eine transparente Stromrechnung erarbeitet. Das erarbeitete Papier der Branchenverbände bdew und vku (Endfassung vom 29.April 2008) ist als Diskussiongrundlage deklariert und besitzt keinerlei Verbindlichkeit. Es wurde nunmehr bekannt.
Es listet im wesentlichen die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung auf("Rechnungen müssen einfach verständlich sein" § 16 Abs. 1 StromGVV) um sie dann gleich wieder in Frage zu stellen ("2.4 Besonderheiten für Haushalts-Sondervertragskunden...Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass eine Rechnung aus sich heraus nicht völlig einfach nachvollzogen werden kann"). Darüber hinaus geht das Papier nur in marginalen Punkten (der Verbrauch des Vorjahreszeitraums ist auf einen vergleichbaren Zeitraum abzustellen, Erläuterungen zu den Durchführungen von Verbrauchsschätzung).
Ab dem 1.4.2009 sollen innerhalb eines Jahres die Empfehlungen von den Stromversorgern umgesetzt sein.
Hinweise, wie die Informationen für Verbraucher verständlich dargestellt werden können, fehlen in der Empfehlung. Dabei haben aktuelle Umfragen ergeben, dass die meisten Verbraucher ihre Rechnung nicht vollständig verstehen und auch nicht sicher sind, dass die Rechnung überhaupt korrekt erstellt wurde. 16 Prozent der Verbraucher geben an, dass sie schon einmal eine falsche Stromrechnung erhalten haben. Untersuchungen, wie Rechnungen verständlicher gestaltet werden können, gibt es in Deutschland mit einer Ausnahme (Stadtwerke Heidelberg) nicht. Einige Hinweise enthält eine aktuelle Studie des IFEU Heidelberg. Ifeu Studie Stromrechnungen Leider sind die Ergebnisse dieser Studie in der Branchenempfehlung nicht berücksichtigt worden.
Die EU-rechtlich vorgeschriebene Stromkennzeichnungspflicht auf der Stromrechnung wird in der Branchenempfehlung überhaupt nicht erwähnt.
Nach Artikel 13 der geltenden Effizienzrichtlinie Richtlinie (2006/32/EG), Art. 13, Abs 3 d, umzusetzen bis 17.5.2008 müssen mit der Abrechnung folgende Informationen übermittelt werden:
"Kontaktinformationen für Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnliche Einrichtungen einschließlich Internetadressen". Auch dies wird in dem Branchenpapier ignoriert.
Ferner schreibt diese EU-Richtlinie vor: "Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern".
Es verwundert schon sehr, dass es dem Bundeswirtschaftsministerium als Initiator der Transparenzoffensive offensichtlich nicht einmal gelungen ist, die nach EU-Recht geltenden Mindestanforderungen an Stromrechnungen durchzusetzen.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat den Bundeswirtschaftsminister aufgefordert, die Stromwirtschaft nun auf dem Verordnungsweg zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbrauchermindestinformationen anzuhalten. Das Ergebnis der Transparenzoffensive bezeichnet der Verbraucherverband als enttäuschend und beschämend.
Eine Umfrage hat ergeben, dass die Stromrechnungen in Deutschland wenig verbraucherfreundlich sind.
Umfrage: Versorger müssen bei der Stromabrechnung nachbessern
(7. Juli 2008) Eine Umfrage hat ergeben, dass die Stromrechnungen in Deutschland wenig verbraucherfreundlich sind. Die Mehrzahl der 5000 teilnehmenden Verbraucher verstehen ihre Stromrechnung nicht vollständig und haben nur wenig Vertrauen in die korrekte Abrechnung. Die Mehrzahl der Kunden wünschen sich mehr Kostentransparenz, wodurch sich Chancen für Stromversorger ergeben.
Die meisten Verbraucher haben die Erfahrung selbst gemacht: Die jährliche Stromrechnung ist voller wenig verständlicher Zahlen. Insofern überrascht es nicht, dass lediglich ein Drittel der Umfrageteilnehmer die eigene Stromrechnung überhaupt vollständig verstehen. Knapp zwei Drittel können jedoch die Stromrechnung nur teilweise oder überhaupt nicht nachvollziehen.
Auch die Glaubwürdigkeit der Abrechnung wird von den Verbrauchern in Frage gestellt. Lediglich 40 Prozent der befragten Verbraucher vertrauen ihrer Stromrechnung voll und ganz. 41 Prozent sind sich unsicher, und 17 Prozent der Befragten fehlt sogar jedes Vertrauen.
Ein ähnliches Bild spiegelt die Analyse bei der Frage wider, ob die Umfrageteilnehmer schon mal eine falsche Stromrechnung erhalten haben. Mehr als jeder siebte Verbraucher (16 Prozent) beantwortete diese Frage mit "ja". Lediglich gut die Hälfte (54 Prozent) der Befragten ist sich sicher, dass es bisher keine Abrechnungsfehler gab.
Um dem mangelnden Vertrauen ihrer Kunden zu begegnen, müssen die Energieversorger neue Wege beschreiten. Die Stromrechnung sollte beispielsweise den Vorjahresverbrauch und die Stromherkunft nicht nur als Zahlen, sondern auch in grafischer Form darstellen (beispielsweise als Balken- oder Tortendiagramm), um den Kunden mehr Transparenz zu bieten.
Die Energieversorger reagieren auf diesen Trend und haben zugesichert, ab April 2009 verständlichere Stromrechnungen zu präsentieren. Dazu wurden vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) einheitliche Standards entwickelt, die vomWirtschaftsministerium akzeptiert wurde.
Die Verivox-Umfrage zeigt allerdings, dass nicht nur ein übersichtlicher Aufbau, sondern auch bessere Möglichkeiten der Kostenkontrolle gewünscht werden. 87 Prozent der Verbraucher möchten ihren Stromverbrauch jederzeit nachvollziehen können. Nur neun Prozent der Verbraucher ist die Kontrolle des Verbrauchs nicht so wichtig.
40 Prozent der Umfrageteilnehmer würden es bevorzugen, wenn sie den Verbrauch und die laufenden Kosten jederzeit online nachvollziehen könnten. Ein gutes Viertel der Befragten wünscht sich eine monatliche Abrechnung. Lediglich 31 Prozent sind mit der üblichen Jahresabrechnung zufrieden.
Die flächendeckende Einführung von Smart Metering (intelligente Zähler) wäre somit ein Schritt in die richtige Richtung. Die meisten Verbraucher wünschen sich nicht nur Verbrauchs-, sondern auch Kostentransparenz. Intelligente Zähler könnten jedoch nicht nur für mehr Transparenz beim Verbraucher sorgen. Durch die digitale Echtzeitmessung des Strom-, Gas- und Wasserverbrauchs können Sparmöglichkeiten aufgezeigt und Energie effizienter genutzt werden. Auch den Versorgern bringen die neuen Zähler Vorteile, da sie den Verbrauch zeitnah feststellen und beispielsweise tageszeitabhängige Preise abrechnen könnten. Außerdem würden die Kosten für das manuelle Ablesen der Zählerstände entfallen.
Private Stromkunden sind in Deutschland nicht hinreichend über ihren Stromverbrauch und die Zusammenhänge zwischen Verbrauch und eigenem Handeln informiert.
Für klare Stromrechnungen
(31. Januar 2008) Private Stromkunden seien in Deutschland nicht hinreichend über ihren Stromverbrauch und die Zusammenhänge zwischen Verbrauch und eigenem Handeln informiert. Die Art und Häufigkeit der Rechnungsstellung durch die Stromversorger helfe wenig, das Informationsdefizit zu beheben, so das Heidelberger Institut für Energie- und Umweltforschung (ifeu), das in einer Studie den aktuellen Stand bei der Einführung informativer Stromrechnungen untersucht hat.
Studienergebnisse aus dem Ausland, insbesondere aus den skandinavischen Ländern, zeigten, dass ein regelmäßiges und gut aufbereitetes Feedback zum Stromverbrauch zu Einsparerfolgen von 5% bis 12% führen könne.
Neben der häufigeren Rechnungsfrequenz seien auch Zusatzinformationen zur Stromverbrauchsentwicklung oder Durchschnittswerte von Haushalten ähnlicher Größe sinnvoll.
Aufgrund der bisher eingesetzten Zählertechnik stoße eine zeitnahe Einführung von häufigeren Rechnungsstellungen auf technische und ökonomische Hindernisse: Eine automatisierte monatliche Ablesung sei mit der bisherigen manuellen Ablesetechnik nicht wirtschaftlich umsetzbar, ein Eigeninteresse der Energieversorger im Hinblick auf eine häufigere Rechnungsstellung aus Kostengründen kaum vorhanden.
Dagegen würden verständlichere Rechnungen schon allein zur Reduzierung von Nachfragen in den Kundencentern generell angestrebt. Beim "Smart Metering" sollten auch Fragen zur Verständlichkeit und Wirksamkeit der Informationsvermittlung an die Endkunden ausreichend berücksichtigt werden, so die Studie.
Hintergrund: Die im Mai 2006 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen schreibt in § 13 vor, dass die Kunden verständliche Rechnungen erhalten müssen, die die Endverbraucher in die Lage versetzen, ihren eigenen Verbrauch zu steuern. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht wird derzeit von den zuständigen Ministerien vorbereitet.
Falsche Zählerstände, Die Stunde der Abrechnung naht, Zwei Prozent falsche Abrechnungen
Den Verbrauch im Blick
(05. September 2006)
Falsche Zählerstände
Die ständige Überwachung von Strom- und Gaszählern erlaubt einen Abgleich mit den Durchschnittswerten. Bei ungewöhnlich hohem Verbrauch werden der Kunde und der Versorger sofort alarmiert, um die Ursachen aufzuspüren. Denn viele Kunden wundern sich über Verbräuche, die mehrfach über den Vorjahreszahlen liegen. Die Ursachen dafür lassen sich oft im Nachhinein nicht mehr aufklären. Ein intelligenter Zähler verhindert solche unangenehmen Überraschungen.
Die Stunde der Abrechnung naht
Strom- und Gasabrechnungen können in vielen Punkten falsch sein. Leider ist dies immer häufiger der Fall, so dass es sich empfiehlt, immer erst folgende Punkte zu überprüfen:
- Stimmen alle Angaben zum Kunden und zum Lieferanten?
- Stimmen die abgerechneten Zählerstände mit den tatsächlichen Zählerständen überein?
- Wurden alle Werte richtig in die Abrechnung übertragen?
- Arbeitet der Zähler korrekt?
- Bei Gasrechnungen: Stimmt die Umrechnung von Kubikmeter in Kilowattstunden?
- Bei Gasrechnungen: Stimmt der verwendete Brennwert?
- Wurde der richtige Tarif berechnet?
- Ist der angesetzte Energiepreis berechtigt, entspricht er der Billigkeit? 9. Wurden im Fall einer Tariferhöhung die Zwischenzählerstände richtig geschätzt?
- Wurden bereits geleistete Abschlagszahlungen korrekt verrechnet?
- Wurden künftige Abschlagszahlungen richtig berechnet?
Erst wenn alle diese Fragen überzeugend mit "Ja" beantwortet werden können, dann sollte man die Rechnung begleichen.
Zwei Prozent falsche Abrechnungen
Die Versorger sparen am Personal. Deshalb gibt es bei Rückfragen oft keine qualifizierte Auskunft. Die Abrechnungsprogramme sind meist schlecht und unübersichtlich. So kommt es immer wieder zu Bedienungsfehlern und falschen Abrechnungen. Versorger räumen intern ein, dass etwa zwei Prozent aller Abrechnungen falsch sind. Die tatsächliche Quote dürfte jedoch weit höher liegen. Allzu viele Verbraucher zahlen deshalb falsche und überhöhte Abrechnungen, weil ihnen eine Kontrolle nicht möglich ist oder weil sie sich mit ihren berechtigten Einwänden gegen das Versorgungsunternehmen nicht durchsetzen können.
Ohne Hilfe durch Anwälte oder Verbraucherschutzorganisationensind Verbraucher der Willkür der Versorger schutzlosausgeliefert. - Beispiele
Es geht meist nicht ohne Anwalt
Ohne Hilfe durch Anwälte oder Verbraucherschutzorganisationen sind Verbraucher der Willkür der Versorger schutzlos ausgeliefert.
(5. Juni 2006)
Beispiel 1: Frau B. gegen E.ON Hanse
Frau B. ist 65 Jahre alt und wohnt auf einem ehemaligen Bauernhof. Zwischen 1998 und 2004 verbrauchte sie jährlich 6.000 bis 7.000 kWh Strom. Im Jahr 2005 erhielt sie eine Rechnung über 29.000 kWh. Der Zähler wurde darauf hin ausgetauscht. Als Frau B. sich beschwerte, wurde lediglich der neue Zähler überprüft. Ein Fehler wurde seitens E.ON nicht eingeräumt.
Frau B. schaltete einen Anwalt ein. Eine Hochrechnung des aktuellen Verbrauchs führte wieder zu einem Jahresverbrauch von 7.000 kWh. Das bereits eingeleitete Inkassoverfahren wurde durch die Intervention des Anwalts unterbrochen. Die neue Abrechnung wies sogar ein Guthaben auf. Ohne Einschreiten des Anwalts wäre das Inkassoverfahren seitens E.ON unerbittlich weitergeführt worden, weil der Stromversorger nicht bereit war, sich mit der Kundin überhaupt auseinander zu setzen.
Beispiel 2: Frau S. gegen Stadtwerke Kiel
Frau S. zahlt 2001 ordnungsgemäß 155 DM monatlich an die Stadtwerke Kiel. In der Abrechnung von 2003 waren bereits bezahlte Abschlagszahlungen nicht richtig verbucht worden. Persönliche Vorsprache und telefonische Bitten verliefen fruchtlos im Sande, Frau S. beauftragte deshalb einen Anwalt. Der Anwalt konnte den Sachverhalt klären und die Stadtwerke ließen die zu Unrecht erhobene Forderung fallen.
Im Januar 2006 kam überraschend eine neue Mahnung, obwohl der Versorger die Abschlagszahlungen kontinuierlich abgebucht hatte. Erst nach mehrmaligem Schriftwechsel und einer persönlichen Besprechung wurde die fehlerhafte Forderung fallen gelassen und das Konto auf Null gesetzt.
Die Beispiele zeigen:
Die Versorger machen bei der Abrechnung nicht nur vielfach Fehler. Sie sind auch oft nicht bereit, diese Fehler auf eine einfache Beschwerde des betroffenen Verbrauchers hin zu korrigieren. Ohne Hilfe eines Anwalts geht es deshalb vielfach nicht. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen und auf korrekten Abrechnungen bestehen.
Der Bund der Energieverbraucher hilft Betroffenen:
- Er überprüft die Abrechnung für 20 € (nur Mitglieder)
- Er stellt Kontakt zu einem fachlich versierten Anwalt her
Abrechnungen für Strom, Gas, Fernwärme und Heizkosten sind falsch? Guter Rat beim Bund der Energieverbraucher
Falsche Abrechnung - was tun?
Immer wieder kommt es vor: Die Rechnung für Strom, Gas oder Fernwärme ist ungewöhnlich hoch. Fast jede zweite Heizkostenabrechnung ist falsch. Aber auch Strom- und Gasrechnungen sind mitunter fehlerhaft. Guter Rat ist teuer.
Nicht beim Bund der Energieverbraucher.
(13. März 2006) Immer wieder gibt es Fehler in Strom-, Gas- oder Fernwärmeabrechnungen. Wenn die Rechnungssumme die Vorjahresrechnung um das Doppelte übersteigt, sollten die Alarmglocken läuten und man muss nach den Ursachen suchen. Man sollte mindestens einmal monatlich alle Zählerstände notieren. Beim Gas kann man diese Zahlen in ein Diagramm eintragen und damit sofort Unstimmigkeiten entdecken (vergleiche ED 1/2003 ). Die folgenden Erklärungen gelten in erster Linie für Stromrechnungen.
Fall: Irrläufer
Man bekommt eine Rechnung, obwohl man gar kein Kunde ist. Dieser Fall kommt leider nicht so selten vor. Beispielsweise hat man den Stromversorger gewechselt und bekommt vom alten Versorger irrtümlich noch eine Rechnung.
Abhilfe:
Man sollte die Rechnung an den Rechnungssteller mit Kommentar zurücksenden.
Fall: Abrechnungsfehler
Die Zählerstände sind korrekt, jedoch ist die Abrechnung schlicht falsch. Ursache ist ein Fehler im Abrechnungsprogramm des Versorgungsunternehmens oder ein Eingabe- oder Bedienungsfehler. Man kann dies erkennen, indem man die Abrechnung nachrechnet. Die Abrechnung muss so einfach und verständlich sein, dass dies möglich ist.
In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) heißt es in §26,Absatz 1: "Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen."
Beispiel: Die Stadtwerke München stellten Hans Wegner für den Stromverbrauch einer Zwei-Zimmer-Wohnung, laut Rechnung 999.147 Kilowattstunden, 500 Mal mehr als im Vorjahr, 156.559,16 Euro in Rechnung. Damit nicht genug: Die Abrechnung kam gleich zweimal an. Der Bayerische Rundfunk - Fernsehen berichtete in seiner Sendung "Ohne Gewähr" am 16.12.2003.
Hans Wegener bekam für seine Zwei-Zimmer-Wohnung eine Stromrechnung über 156.599,16 Euro von den Stadtwerken München. Leider ist dies kein Einzelfall.
Abhilfe:
Jahresrechnung selbst rechnerisch prüfen. Oder vom Bund der Energieverbraucher prüfen lassen. Werden Fehler oder Unstimmigkeiten entdeckt, dann Reklamation beim Versorgungsunternehmen. Der Verbraucher braucht offensichtlich unrichtige Rechnungen nicht zu bezahlen (AVBEltV §30: "Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zu Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen...").
Fall: Falschablesung
Die tatsächlichen Zählerstände stimmen nicht überein mit den Zählerständen der Abrechnung. Die Zähler wurden selbst oder vom Versorgungsunternehmen falsch abgelesen, Zahlen wurden vertauscht, falsch eingetragen, verwechselt, falsch übermittelt oder eingegeben. Man kann dies erkennen, indem man selbst die Zählerstände abliest und mit den Zählerständen der Abrechnung vergleicht.
Abhilfe:
Reklamation beim Versorgungsunternehmen.
Fall: Zählerdefekt
Die Zählerstände stimmen, die Abrechnung auch, der Verbrauch ist dennoch rätselhaft hoch. Die in Rechnung gestellte Energie wurde gar nicht verbraucht. Der Zähler kann defekt sein, zum Beispiel springt das Zählwerk.
Abhilfe:
Man kann veranlassen, dass der Zähler überprüft wird. Stellt sich heraus, dass er fehlerfrei ist, dann muss die Prüfung der Verbraucher zahlen, andernfalls das Versorgungsunternehmen. Es ist extrem selten, dass sich ein Zähler bei der Prüfung als fehlerhaft herausstellt.
Übrigens ist die auf dem Zähler angegebene Eichdauer nicht ausschlaggebend dafür, ob die Eichfrist abgelaufen ist. Die Zähler werden nur stichprobenartig überprüft. Wenn sich dabei keine Fehler herausstellen, dann gelten auch alle gleichartigen Zähler als nachgeeicht, auch ohne eine neue Eichplakete auf dem Zähler.
Fall: Installations- oder Gerätedefekt
Es wird Strom verbraucht, obwohl dem Kunden ein Verbrauch in dieser Höhe nicht bewusst ist. Das kann durch ein defektes Gerät verursacht werden (Elektroheizung, Durchlauferhitzer usw.). Oder der Nachbar ist versehentlich vom Elektriker an das eigene Netz angeschlossen worden. Auch wird berichtet von Kriechströmen durch ein offenes Kabel in der Wand.
Man kann diesen stillen Verbrauchern auf die Spur kommen, indem man alle Geräte abschaltet, auch die Heizung und die Kühltruhe, und den Verbrauch über einige Stunden beobachtet, indem man Zählerstand und Uhrzeit notiert, zum Beispiel in der Nachtzeit. Wenn man alle Geräte abschaltet, dann darf sich auch der Zähler nicht mehr drehen. Tut er es dennoch, dann stimmt etwas nicht. Die notierten Zählerstände und Uhrzeiten lassen erkennen, wie viel Strom unbeobachtet verbraucht wird.
Abhilfe:
Ein Elektriker kann für Abhilfe sorgen. Den verbrauchten Strom muss man leider bezahlen.
Fall: Preisüberhöhung
Die Rechnung erscheint zu hoch, die Verbräuche und die Abrechnung stimmen aber, denn die Preise sind erhöht worden oder sind insgesamt überhöht. Dieser Fall ist leider der Regelfall. Glücklicherweise brauchen Verbraucher das nun nicht mehr hinnehmen. Sie können sich mit guten Erfolgsaussichten wehren.
Abhilfe:
Mitglied im "Bund der Energieverbraucher" werden, den Versorger wechseln, nicht mehr mit Strom heizen, das Heizsystem umstellen. Die Zahlung überhöhter Rechnung verweigern und den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB schriftlich geltend machen.
Fall: Mysterium
Der Verbrauch ist zu hoch, ohne dass eine plausible Erklärung auszumachen ist.
Abhilfe:
Regelmäßige Buchführung über Verbräuche schützt für künftige Rechnungsperioden vor Überraschungen. Denn ungewöhnlich hohe Verbräuche fallen bei dieser Kontrolle sofort auf und man kann den Ursachen nachgehen. Also täglich die Zählerstände ablesen und notieren. Hilfe und Unterstützung.
Weiteres zum Thema:
Etliche Stromversorger fordern von Verbrauchern Nachzahlungen für fehlerhafte oder angeblich unbeglichene Stromrechnungen.
Nicht ohne Prüfung zahlen
(15. Juni 2005) - Etliche Stromversorger fordern von Verbrauchern Nachzahlungen für fehlerhafte oder angeblich unbeglichene Stromrechnungen. Äußerste Vorsicht ist geboten.
In den uns bekannten Fällen handelt es sich dabei um Rechenfehler des Versorgungsunternehmens. Herr O. erhielt eine Nachberechnung über 600 Euro. Herr O. beschwerte sich zweimal schriftlich beim Sachbearbeiter, weil die Forderung unbegründet war. Ohne Erfolg! Erst ein Brief an den Vorstand führte zu einer ordentlichen Abrechnung. Dabei stellte sich ein Guthaben von 500 Euro zugunsten des Kunden heraus. In einem anderen Fall wurden vermeintliche frühere Mehrverbräuche mit dem aktuellen viel höheren Strompreis beaufschlagt.
Es zeigt sich, dass die Abrechnungsprogramme der Stromversorger oft primitivste Regeln der Buchhaltung missachten. Wenn eine Strom- oder Gasrechnung sich nachträglich als falsch herausstellt, muss der Versorger diese Rechnung für ungültig erklären, dafür einen nachvollziehbaren Grund benennen und eine neue Rechnung stellen. Das ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren noch möglich.
Danach sind solche Forderungen verjährt. Nachforderungen sollten nur nach genauester Prüfung erstens der sachlichen Grundlage einer Nachforderung und zweitens der korrekten Verrechnung aller erfolgten Zahlungen akzeptiert werden. Hat der Verbraucher die Nachforderung erst einmal ganz oder teilweise gezahlt, kann er zuviel gezahlte Beträge nur durch einen Rückforderungsprozess durchsetzen. Herr O. hätte 1.100 Euro zuviel bezahlt.
Ist Ihr Stromverbrauch vergleichsweise niedrig, normal oder extrem hoch?
Vergleichswerte auf Stromrechnung
Ist Ihr Stromverbrauch vergleichsweise niedrig, normal oder extrem hoch? Auf jeder Stromrechnung sollte eine Hilfestellung zur richtigen Einschätzung gegeben werden. Dazu wären gesetzliche Vorgaben nötig.
Von Oliver Stens
(14. Juni 2004) Ihr Strombedarf liegt deutlich unter dem Normalverbrauch? Herzlichen Glückwunsch. Aber wenden wir uns dem anderen Ende der Fahnenstange zu: Dem Vielverbraucher. Er kennt keine Energiedepesche, will keine Sparbroschüren lesen, denn er glaubt, Strom sparen hieße, im Dunkeln zu sitzen. Er denkt nicht lange über seine Stromrechnung nach. Der Betrag wird abgebucht und fertig. In seinem Fall gäbe es zwar dringenden Beratungsbedarf, aber davon ahnt er nichts - und niemand sagt es ihm.
Man gewöhnt sich an alles ...
Es gibt keine bessere Stelle, diesem Kunden die Augen zu öffnen, als beim Erhalt der Stromrechnung. Die bisherige Rechtslage schreibt lediglich eine Nennung des Vorjahresverbrauchs vor. Besser zur Beurteilung des eigenen Verbrauchs wäre der Vergleich zum Normalwert. Denn beim Vergleich zum Vorjahr tritt ein Gewöhnungseffekt ein. Ändert sich der Monatsabschlag nur wenig, scheint alles in Ordnung zu sein. Aber eine Erkenntnis, doppelt so viel wie üblich zu verbrauchen, würde manchen aufwecken.
Gesetzliche Regelung nötig
Die Vergleichsmöglichkeit auf der Rechnung muss gesetzlich vorgeschrieben werden. Denn Energieversorgungsunternehmen (EVUs) geben sich nicht gerade viel Mühe, ihre Stromrechnungen möglichst kundenfreundlich zu gestalten. Selbst wer nur die wichtigste Angabe finden möchte, den Jahresstrombezug, hat oft schon ein kleines Suchspiel vor sich. Dem Kunden eine Vergleichsmöglichkeit zu bieten, liegt naturgemäß nicht im Interesse der Versorger. Zum einen ist der größte Verschwender ja der beste Kunde, an ihm verdienen sie am meisten. Wäre doch schade, wenn der plötzlich zur Besinnung käme und seinen Verbrauch senkt. Zum anderen fürchten die EVUs einen Ansturm von Kunden mit unbegründeten Reklamationen.
Was ist normal?
Wie dramatisch die Selbsteinschätzung der Kunden neben der Realität liegt, zeigte kürzlich ein Strom-Gewinnspiel. Dort wurden für Singles, Paare und Familien die Haushalte mit dem niedrigsten Verbrauch prämiert. 50 teilnehmende Haushalte rechneten sich Chancen auf die Gewinne aus und fühlten sich allesamt als Musterknaben mit niedrigem Verbrauch. Tatsächlich lagen 40 Prozent der Teilnehmer über dem vergleichbaren Durchschnitt, teilweise sogar bei über dem Fünffachen.
Drei Kategorien zum Vergleich des eigenen Verbrauchs reichen aus.
Besser anschaulich als komplex
Eine vollständige Vergleichbarkeit unter Berücksichtigung aller Heiz-, Koch- und Warmwasservarianten würde unübersichtlich und kompliziert. Drei Vergleichswerte helfen bei der Einordnung wohl mehr als exakte, riesengroße Tabellen oder gar mathematische Berechnungsgleichungen.
Die Zahlen könnten aus einem repräsentativen Mittelwert der entsprechenden Haushaltsgröße gemittelt und von neutraler Stelle, zum Beispiel dem Bund der Energieverbraucher, jährlich bekanntgegeben werden.
Aufgrund seiner Gegebenheiten hat sicher nicht jeder einzelne Haushalt die Möglichkeit, den entsprechenden Vergleichswert zu erreichen oder zu unterbieten. Aber genau das zu erkennen ist der erste Schritt zum Erfolg. Der Kunde entwickelt die Bereitschaft zur Beratung. Der Rest ist Sache der zahlreich vorhandenen Informationsangebote. So erfährt der Kunde etwa, dass er das Vierfache an Strom verbraucht, weil er mit Strom heizt. Oder weil er drei Kühlgeräte hat. Oder weil die Superfrosttaste des Gefrierschranks seit Jahren gedrückt ist, deren Funktion ihm gänzlich unbekannt ist.
So unterschiedlich wie der Stromverbrauch sind auch die Einsparmöglichkeiten der einzelnen Stromkunden. Es ist wichtig, auch diejenigen anzusprechen, die sich aus eigenem Antrieb (noch) nicht dafür interessieren. Denn bei denen liegt am meisten im Argen.
Der Bund der Energieverbraucher fordert das Ministerium für Verbraucherschutz auf, entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung dieses Vorschlags zu ergreifen.