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Anspruch auf Bonus

Ohne Wenn und Aber: Anspruch auf Bonus

Von Leonora Holling

(31. März 2020) Energieversorger müssen zugesicherte Sofortboni auch ohne eine explizite Aufforderung durch den Verbraucher von selbst auszahlen. Das hat das Landgericht Köln in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den zur 365 AG gehörenden Energieversorger Immergrün-Energie entschieden (Az. 84 O 96/19).

Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass es im Hinblick auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb irreführend und unlauter ist, einen Sofortbonus zuzusagen, diesen aber nur auszuzahlen, wenn der Verbraucher die Auszahlung anmahnt.

Auch bei der Bearbeitung von Kündigungen stellten die Kölner Richter ein irreführendes und unzulässiges Vorgehen fest: Der Versorger hatte die Kündigung eines Verbrauchers als formell fehlerhaft zurückgewiesen, da in der Kündigung ein falsches Beendigungsdatum benannt wurde.

Die Richter stellten fest, dass auch bei der Angabe eines falschen Datums in der Kündigung eine form- und fristgerechte Kündigung vorliege, die der Versorger zu beachten habe. Der Adressat einer zeitlich unrichtigen Kündigung muss diese hilfsweise auf den zutreffenden Zeitpunkt beziehen.

letzte Änderung: 14.02.2025