Muss ich die Kosten für den Abbau des Tanks zahlen?
(20. Februar 2008) Die Kosten für den Abbau des Tanks müssen dann bezahlt werden, wenn diese im Rahmen des Flüssiggasvertrages einschließlich Mietvertrages geregelt sind. Grundsätzlich ist es so, dass jede Flüssiggasvertriebsfirma den Abbau des Tanks innerhalb des Vertrages geregelt hat. Wenn diese Klausel in dem vorgenannten Vertrag enthalten ist, sind die Kosten für den Abbau des Tanks Ihrerseits zu zahlen, und zwar für die tatsächlich angefallenen Kosten. Hierfür können Sie exakt einen Nachweis verlangen.
Gibt es eine Chance, den Tank aufzukaufen?
Vom Rechtlichen her gibt es dahingehend keine Chance, den Tank zu kaufen, wenn die Flüssiggasfirma im Rahmen des Mietvertrages ausdrücklich geregelt hat, dass der Tank nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Hieraus folgt und auch aus dem Wortlaut des uns nicht vorliegenden Vertrages, dass Sie im Rahmen eines Mietvertrages keinen Anspruch auf käuflichen Erwerb des Tanks haben.
In der Regel scheuen auch die Flüssiggasoligopolisten den Kauf eines Gastanks wie der Teufel das Weihwasser. Dieses deshalb, weil damit die Flüssiggasfirmen endgültig ihre Kunden verlieren, da diese dann in der Regel, wenn keine weitere Liefervertragsbindung besteht, am freien Flüssiggasmarkt selbst das Gas ordern können, und zwar zu den preisgünstigsten Angeboten.
Durch günstigeren Gasbezug als Kunde am freien Markt können Sie binnen einer Frist von anderthalb bis zwei Jahren durchaus die Anschaffungskosten für einen eigenen Tank wieder einfangen.
Habe ich weiterhin Anspruch auf Vertragserfüllung?
Mitunter wird den Verbrauchern Vertragsbruch vorgeworfen und der Vertrag nebst Anmietung des Tanks wird gekündigt. Hier muss gefragt werden, worin dieser Vertragsbruch bestehen soll? Sollten Sie beispielsweise fremdbetankt haben ohne Einwilligung der Progas, hätte diese selbstverständlich einen fristlosen Kündigungsgrund auf Aufkündigung des Gasliefervertrages einschließlich Behältermietvertrages. Entscheidend ist aber für die Frage, ob Sie einen weiteren Anspruch auf Gasbelieferung haben, ob tatsächlich von Ihnen ein Vertragsbruch begangen ist und worin dieser bestehen soll.
Darüber hinaus ist von weiterer entscheidender Bedeutung, dass dann, wenn ein Vertragsbruch von Ihnen begangen sein soll, dieser durch den Versorger bewiesen werden kann.
Es müsste von Ihnen in aller Ruhe und Sachlichkeit aufgeklärt werden, worin der behauptete Vertragsbruch bestehen soll. Wenn beispielsweise eine rein ins Blaue hinein erhobene Behauptung erhoben worden ist, und zwar dahingehend, dass Sie einen Vertragsbruch begangen haben sollten, ist der Versorger beweispflichtig hinsichtlich dieser Behauptung.
RA Gerd Rentzmann