ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)
Eigentum an einem Gastank im Garten Oft erwerben Hauskäufer mit dem Haus auch einen Flüssiggastank. Wenn dieser Tank allerdings nur gemietet ist, dann läuft der alte Miet- bzw. Liefervertrag weiter, auch wenn der Hauskäufer davon nichts weiß.

Eigentum an einem Gastank im Garten

Oft erwerben Hauskäufer mit dem Haus auch einen Flüssiggastank. Wenn dieser Tank allerdings nur gemietet ist, dann läuft der alte Miet- bzw. Liefervertrag weiter, auch wenn der Hauskäufer davon nichts weiß. Dem Erwerber steht aber das Recht auf Kündigung des Vertrags zu.

(20. April 2004) Ein Versorgungsunternehmen hatte auf einem Grundstück einen wieder befüllbaren Gastank zur Wärmeversorgung eines Hauses in das Erdreich eingelassen. Nach dem Vertrag sollte der Gastank im Eigentum des Unternehmens verbleiben und vom Eigentümer gemietet werden. Als der Grundstückseigentümer sein Anwesen verkaufte, weigerte sich der Erwerber, die Miete für den Tank zu zahlen. Er vertrat die Auffassung, er sei Eigentümer des Gastanks geworden, da dieser ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

Hierzu bestimmt § 93 BGB: "Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein".

Diese Voraussetzungen lagen nach Meinung des Landgerichts Gießen hier nicht vor, da der unterirdische Tank ausgegraben und wieder von dem Grundstück getrennt werden kann. Eine Zerstörung oder Wesensveränderung von Tank oder Grundstück ist mit diesem Vorgang nicht verbunden. Beide Sachen können auch nach der Trennung in ihrer bisherigen Art wirtschaftlich genutzt werden. Somit handelte es sich bei dem Gastank lediglich um Zubehör des Grundstücks (§ 97 BGB). Ein Eigentumserwerb durch den Kauf des Grundstücks war danach nicht erfolgt. Der neue Grundstückseigentümer musste daher die Miete für den Gastank weiter entrichten.

Urteil des LG Gießen vom 14.04.1999 - Az: 1 S 3/99

letzte Änderung: 18.11.2021