Grundsätze für eine Entrümpelung der staatlichen Auflagen zum Betrieb einer Feuerungsanlage
Tischvorlage zum Expertengespräch über die Schornsteinfegerarbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung der Länder, 21.-22.01.2004 in Stuttgart
(19. Januar 2004)
Es muss festgestellt werden, dass die Tätigkeiten im Rahmen der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV
- zu teuer,
- in weiten Bereichen überflüssig sind und
- was die 1. BImSchV angeht, geradezu unsinnig sind, da sie auf einem nicht zutreffenden Bild der physikalischen Vorgänge bezüglich der Wärmeabgabe bei der Abgasführung und der chemischen Vorgänge bei der Verbrennung beruhen.
Es reicht daher nicht aus, Einzelheiten hie und da zu ändern, sondern der gesamte Bereich der Wartung und Überwachung von Feuerungsanlagen muss entrümpelt werden: er muss auf die tatsächlichen naturwissenschaftlichen und technischen Gegebenheiten ausgerichtet werden und sollte auch an die neuen Anforderungen durch die EU-Gesetzgebung (EU-Gebäuderichtlinie) angepasst werden.
Im Folgenden legen wir einige Überlegungen zu einer umfassenden bürokratischen Entrümpelung der staatlichen Auflagen beim Betrieb einer Kleinfeuerungsanlage vor.
1. Allgemeine Grundsätze
(1) Eigenverantwortung statt obrigkeitsstaatlicher Zwang
Grundsätzlich sollen sich die Bemühungen in einer Zivilgesellschaft weg von der Auferlegung einer "jährlichen Überwachung" und hin zu einer in Eigenverantwortung erfolgenden Wartung bewegen. Empfehlung und Beratung bei der Auswahl von technisch und wirtschaftlichen Möglichkeiten sind besser als bürokratischer Zwang mit obrigkeitsstaalichem Gehabe. Staatlicher Zwang muss sich ausschließlich und streng auf einen Bereich beschränken, bei dem er aufgrund objektiver Tatsachen nicht vermeidbar ist.
(2) Erfahrung nutzen statt Spekulationen anstellen
Bei der Abschätzung eines etwaigen Gefährdungspotenzials durch unterlassene Überwachungs- und Kehrmaßnahmen sind nicht nur theoretische Überlegungen und Spekulationen anzustellen sondern vor allen Dingen auch Erfahrungen zu nutzen, die in anderen Ländern der EU gemacht wurden, die die in Deutschland übliche Überwachungspraxis nicht kennen.
(3) Feuerungsanlage als Gesamtheit auffassen
Der gesamte Bereich des ordnungsgemäßen Betriebs einer Feuerungsanlage (also der Feuerstätte plus Abgasanlage)ist als Gesamtheit aufzufassen und unter Beachtung auch ökologischer Kriterien sowohl technisch-wirtschaftlich als auch organisatorisch zu optimieren.
2. Einzelne Maßnahmen
(4) Frankreich fragen (beispielsweise)
In Anwendung des Grundsatzes (2), der sich auf im Ausland gemachte Praxis-Erfahrung bezieht, ist die Bundesregierung daher aufzufordern, eine Anfrage beispielsweise an die Regierung der französischen Republik zu stellen. Wie hoch ist die tatsächliche Gefährdung, die sich aus der Nichtdurchführung von Überwachungsaufgaben ergibt, die in Frankreich im Gegensatz zu Deutschland nicht vorgeschriebenen sind? Weiterhin ist anzufragen, warum in Frankreich keine Bestrebungen im Gang sind, ein dem deutschen Überwachungssystem vergleichbares System den französischen Bürgern aufzuerlegen.
(5) Wartung umfasst auch Überwachung
Die überholte Unterscheidung zwischen Wartungsmaßnahmen und Überwachungs-maßnahmen ist unter technisch- wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufzugeben. Dies bedeutet, dass von qualifiziertem Personal durchgeführte Wartungsarbeiten einer weiteren staatlichen oder staatlich beauftragten Überprüfung in der Regel nicht bedürfen.
(6) Wer wartet, der darf auch überwachen (und umgekehrt)
Wartungsarbeiten an der Feuerungsanlage sollen ohne künstliche und sachlich nicht gerechtfertigte Abgrenzungen von "zuständigen" Gewerken durchgeführt werden. Es ist nicht einzusehen, dass bei der Wartung einer Feuerstätte nicht gleichzeitig auch der freie Abzug der Abgase überprüft und sachgerecht festgestellt werden kann. Kurz gefasst: bei Routinearbeiten ist der bisher vorgeschriebene doppelte Einsatz von Heizungsinstallateur und Schornsteinfeger überflüssig. Es muss dem Installateur möglich sein, die für die Routine- Überwachungsarbeit notwendige Sachkenntnis nachzuweisen und umgekehrt dem Schornsteinfeger möglich sein, Kenntnisse zu erwerben, die es ihm ermöglichen auch einfache Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage vorzunehmen. Der Anlagenbetreiber (Kunde!) kann dann auswählen, wen er mit den Arbeiten betraut.
(7) Kein Dreifachaufwand
Das absurde System, nach dem im Rahmen der Durchführung der 1. BImSchV Feuerstätten jährlich überwacht werden und dadurch mit einer Häufigkeit von 3,5% bei Gasfeuerstätten Beanstandungen ausgesprochen werden, die dann meist zu einer Wartung führen, deren Erfolg wiederum durch eine amtliche Überwachung festgestellt wird, ist abzuschaffen. Es reicht vollständig aus, dass ein einziger Fachmann, also auch ein Geselle des Heizungsinstallateurhandwerkes feststellt, dass die Funktionsweise und die Emissionswerte der Feuerungsanlage den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Das Prinzip „wer misst macht sonst nichts" ist in seiner Anwendung auf den überschaubaren Bereich der Wartung von Heizungsanlagen als Zwangsvorschrift überzogen und viel zu teuer. Es bleibt ja sowieso jedem Hausbesitzer unbenommen, die Leistung eines Handwerkers aus eigenem Antrieb durch Dritte überprüfen zu lassen.
(8) Automatische Überwachung besser als gelegentliche Kontrolle
Moderne technische Überwachungssysteme sind bereits heute standardmäßig in den meisten neuen Heizkesseln eingebaut. Diesen ist der Vorzug vor gelegentlichen Überprüfungen durch Überwachungspersonal zu geben. Technik kann also gelegentliche Überprüfung durch Personal ersetzen.
3. Perspektive für EU - Gebäuderichtlinie
(9) Aufwand für neue EU-Richtlinie durch Entrümpelung gegenfinanzieren
Durch die Entrümpelung der Kehr- und Überprüfungsordnung und anderer die Feuerungsanlage betreffende Vorschriften und Verordnungen (z.B. 1. BImSchV) werden Finanzmittel zur Gegenfinanzierung von Aktivitäten im Rahmen der neuen EU-Gebäuderichtlinie frei.
(10) Umfassende Schwachstellenanalyse in Bauphysik und Anlagentechnik
Im Interesse der Energieeinsparung, der Kosteneinsparung und des Umweltschutzes sollen umfassende Schwachstellenanalysen in den Bereichen Bauphysik und Anlagentechnik angestoßen werden. Im Rahmen der unumgänglichen aber langfristigen Anpassung des Althausbestandes an höhere energetische Anforderungen können die Untersuchungen jedoch auf der Zeitachse gestreckt werden: Gründlichkeit geht vor Häufigkeit