Goldene Regeln
Goldene Regeln beim Abschluß von Flüssiggaslieferungsverträgen
(15. August 2002) Heutzutage gilt beim Abschluß von Verträgen der Grundsatz der Privatautonomie. Dies bedeutet, daß jeder Mensch in unserer Gesellschaft die Freiheit besitzt, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, daß es an der Umsetzung des Grundsatzes der Privatautonomie gerade im Bereich von Flüssiggaslieferungsverträgen mangelt.
Die Prüfung der vom Vertreter der Gasfirma vorgelegten Verträge stellt für den Durchschnittsverbraucher oftmals ein Problem dar. So soll in Kürze der Vertrag "in Ruhe" durchgelesen werden, was allerdings durch die Hektik, die der Vertreter bei einem Vertragsabschluß erzeugt, nicht immer möglich ist.
Auch die Bitte mancher Verbraucher, den Vertrag zur Prüfung auszuhändigen, scheitert oft am Veto des Vertreters. Dennoch sollte man auf eine ausreichende Prüfung des Vertrages gegenüber dem Vertreter der Gasfima bestehen.
Denn die Erfahrung lehrt, daß sich die Verbraucher erst dann mit dem unterzeichneten Vertrag beschäftigen, wenn sie sich von der Gasfirma ungerecht behandelt fühlen.
Vorsicht: Stolperfallen
- Dem Verbraucher wird häufig der Unterschied zwischen Nutzung und Kauf nicht ausreichend erläutert. Bei der Nutzung des Flüssiggasbehälters wird eine Einmalzahlung geleistet, die den Verbraucher dann lediglich zum Gebrauch des Behälters berechtigt. Er wird allerdings zu keiner Zeit Eigentümer des Behälters. Bei der Nutzung ist er bezüglich der TÜV Kosten und Reparaturen nach wie vor auf die Gasfirma angewiesen.
Für die Gasfirmen ist der Abschluß eines Vertrags zur Miete/ Nutzung eines Behälters wesentlich vorteilhafter, da sie als Eigentümer des Behälters mehr Einfluß auf den Verbraucher ausüben können. Im Übrigen können sie nach Vertragsende nochmals Einnahmen erzielen, welche durch die Abholung, Reinigung und TÜV Abnahme entstehen. - Der Verbraucher sollte darüber hinaus unbedingt beachten, daß das gesprochene Wort bei Vertragsverhandlungen nichts wert ist. Der Vertreter der Gasfirma kann dem Verbraucher alles erläutern und garantieren. Der Verbraucher hat in einer späteren gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit der Gasfirma immer die Beweislast.
Das bedeutet, er muß darlegen, daß ihm bestimmte Punkte, welche im Vertrag nicht aufgeführt worden sind, vom Vertreter zugesichert wurden. Ein solcher Nachweis kann nur in den seltensten Fällen erfolgreich geführt werden. Unproblematischer ist es dann, wenn sonstige Vereinbarungen schriftlich festgehalten worden sind. - Schließlich sollte bereits bei Abschluß des Vertrages an das Vertragsende gedacht werden. Bei der Behälterabholung entstehen Kosten für Abholung, Reinigung und Aufarbeitung, TÜV Prüfungsvorbereitung und TÜV-Abnahme. Diese Kosten kann man bereits bei Vertragsabschluß in Form eines Festpreises bzw. durch Festlegung einer Obergrenze fixieren.