ED 01/2022 Einspeisevergütung: Hoher „Marktwert Solar“ (S. 29)
ED 03/2023 Schritt für Schritt zur eigenen Photovoltaikanlage (S.20/21)

Endlich Rechtssicherheit für Ü20-PV-Anlagen

Eine Odyssee findet ihr Ende: In den beiden letzten Ausgaben der Energiedepesche berichteten wir ausführlich über die Irrfahrten auf der Suche nach einer Lösung für die nach 20 Jahren ausgeförderten PV-Anlagen. Am 17. Dezember 2020 beschloss der Bundestag eine neue, endgültige Lösung, mit der wohl niemand gerechnet hat.
Von Louis-F. Stahl

(10. Februar 2021) In der Geschichte des Prosumerzentrums vom Bund der Energieverbraucher hat kein anderes Thema für so viele Mitgliederanfragen gesorgt, wie das im Erneuerbare-Energien-Gesetz verankerte erstmalige Förderende nach 20 Jahren für alte PV-Anlagen. In Deutschland gibt es rund 2.000.000 PV-Anlagen und davon sind die ältesten 18.000 Anlagen in der Nacht zum 1. Januar 2021 aus der Förderung durch das EEG gefallen.

Gesetzgeber ohne Plan

Diese 18.000 Anlagenbetreiber wussten bis zum 17. Dezember 2020 nicht, was genau zum Stichtag passieren soll. Eigentlich sah das EEG für sie keine Vergütung mehr vor. Hätten diese Anlagen ohne Vergütung einspeisen dürfen? Wäre dabei ein Eigenverbrauch zulässig gewesen? Man wusste es nicht! Gerichte hätten diese Fragen vermutlich in jahrelangen Prozessen klären können. Am 23. September 2020 legte die Bundesregierung mit dem Entwurf zur EEG-Novelle 2021 zu aller bestehenden Unsicherheit auch noch einen Regelungsentwurf vor, der eigentlich eine Lösung enthalten sollte, aber im Ergebnis mehr neue Fragen aufwarf, als er beantwortete. Die Anlagenbetreiber hätten nach diesem Entwurf ihre Anlage weiterbetreiben und den Strom auch selbst verbrauchen dürfen, hätten auf den Eigenverbrauch jedoch 40 Prozent der regulären EEG-Umlagen zahlen sollen und obendrein noch mindestens 100 Euro pro Jahr für ein Smart-Meter und vielleicht hätten sie auch noch einen Direktvermarkter gebraucht. Die Energiedepesche berichtete über die Entwicklung dieser Ungewissheit ausführlich in den Ausgaben 2/2020 und 3/2020.

Überraschende Lösung

Wie auch viele andere Details im EEG 2021 (siehe „Novelle mit positiven Aspekten“) änderte der Gesetzgeber in den letzten Tagen und Stunden vor der Verabschiedung des EEG 2021 auch für die Ü20-PV-Anlagen alles – und zwar grundlegend, aber überraschenderweise zum Guten. Die bestehenden Anlagen dürfen mit den bestehenden Zählern auch zukünftig weiter einspeisen. Kein Ü20-PV-Anlagenbetreiber läuft Gefahr, versehentlich zum „illegalen Schwarzeinspeiser“ zu werden. Als Vergütung sind die Netzbetreiber verpflichtet, an Ü20-PV-Anlagenbetreiber den „Marktwert Solar“ abzüglich einer Vermarktungsgebühr in Höhe von 0,4 Cent/kWh zu zahlen. Prognosen gehen davon aus, dass dies – je nach Marktentwicklung an der Strombörse – eine Vergütung in Höhe von 2 bis 4 Cent/kWh ergeben dürfte. Die Messung der Einspeisung mit einem einfachen Stromzähler kostet entsprechend dem Messstellenbetriebsgesetz maximal 20 Euro pro Jahr. Somit dürften im Ergebnis die ersten 1.000 kWh von den Messkosten aufgezehrt werden.

491 Grafik Optionen für die Betreiber von ausgeförderten Ü20-PV-Anlagen nach dem EEG 2021

Ü20-PV-Anlagenbetreiber haben vielfältige Möglichkeiten für den Weiterbetrieb ihrer Anlage. Sofern Betreiber nichts unternehmen, erfolgt die Einspeisung automatisch zum Marktwert Solar mit einem einfachen Zähler (moderne Messeinrichtung). Wirtschaftlich am sinnvollsten ist in der Regel eine Umstellung auf vorrangigen Eigenverbrauch mit einem einfachen Zähler.

Eigenverbrauch als Option

Die Betreiber ausgeförderter Ü20-PV-Anlagen haben jedoch mit dem EEG 2021 auch das Recht erhalten, ihren Strom vorrangig selbst zu verbrauchen. Bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp fällt dafür keine EEG-Umlage auf den Eigenstromverbrauch an und bis zu einer Anlagengröße von 7 kWp kann die Messung der „Überschusseinspeisung mit vorrangigem Eigenverbrauch“, wie auch bei einer Volleinspeisung, mit einer einfachen modernen Messeinrichtung für maximal 20 Euro pro Jahr erfolgen. Da mit einem vorrangigen Eigenverbrauch der rund 30 Cent/kWh teure Strombezug aus dem Netz vermieden wird und Anlagenbetreibern im Gegenzug lediglich der Marktwert Solar abzüglich der Vermarktungsgebühr von in Summe 2 bis 4 Cent/kWh entgeht, ist der Eigenverbrauch finanziell deutlich attraktiver als die Volleinspeisung.

Smart-Meter

Anlagen größer als 7 kWp müssen mit einem vom Gesetzgeber „intelligentes Messsystem“ genannten Smart-Meter ausgestattet werden, das zwischen 100 und 200 Euro pro Jahr kosten darf. Die Betreiber kleinerer Anlagen können sich freiwillig ein Smart-Meter installieren lassen. Bei Anlagen, die über ein Smart-Meter verfügen, reduziert sich die Vermarktungsgebühr von 0,4 auf 0,2 Cent/kWh.

Direktvermarktung

Alternativ zur Vermarktung über den Netzbetreiber können Anlagenbetreiber auch einen Direktvermarkter Ihrer Wahl beauftragen, den in das Netz eingespeisten Strom im Rahmen der „sonstigen Direktvermarktung“ an der Strombörse zu platzieren. Höhere Vergütungen sind bei dieser Option für Kleinanlagen kaum zu erwarten und für eine Direktvermarktung ist zwingend ein teures Smart-Meter erforderlich.

491 Hausdach mit Photovoltaik / Foto: Animaflora PicsStock / stock.adobe.com

Fazit

Seit Jahren wird die Energiewende auf den Dächern von Wohngebäuden verkompliziert und damit zunehmend unattraktiv gemacht. Mit der EEG-Novelle 2021 vom 17. Dezember 2020 hat der Bundestag trotz eines desaströsen Regierungsentwurfs eine veritable Lösung für die Betreiber ausgeförderter Ü20-PV-Anlagen geschaffen.

Sofern Hausbesitzer mit einer alten PV-Anlage nichts unternehmen, erhalten sie weiterhin eine – wenn auch geringe – Einspeisevergütung von Ihrem örtlichen Verteilnetzbetreiber. Gleichzeitig erhalten die Betreiber dieser Anlagen – entgegen den Plänen der Bundesnetzagentur – eine gute Möglichkeit, ihren Strom ohne Extrakosten oder Bürokratiewahnsinn selbst zu verbrauchen. Genau dieser Eigenverbrauch ermöglicht einen wirtschaftlich sinnvollen Weiterbetrieb der noch für viele Jahre guten Ü20-PV-Anlagen. Dem Umwelt- und Ressourcenschutz wurde mit der Verhinderung der drohenden Verschrottung dieser noch guten Anlagen darüber hinaus ein großer Dienst erwiesen.

Glosse zum Prosumer-Modell
Neuer Vorschlag der Obst-Anbau-Agentur

Die Aufsichtsbehörde für kontrollierten Obstanbau der Bundesregierung, genannt Obst-Anbau-Agentur (OAA), schlägt vor, den Verkauf von Erdbeer-Setzlingen zu verbieten. Als Grund dafür wird genannt, dass immer mehr Menschen frische und schmackhafte Erdbeeren im eigenen Garten anbauen und diese selbst verzehren. Das schadet den großen, industriellen Erdbeeranbaubetrieben.

Da nach dem Bekanntwerden dieser Pläne mit großem Aufruhr der vielen Tausend Kleingärtner im Lande zu rechnen ist, hat sich die OAA Ausnahmen ausgedacht, damit deutsche Kleingärtner auch zukünftig Erdbeer-Setzlinge neu einpflanzen und vorhandene Erdbeer-Stöcke weiter nutzen zu können.

In diesen Fällen, bei denen also nach der Bagatellausnahmeregel weiterhin eigene Erdbeeren geerntet werden dürfen, müssen diese selbst gehegten und geernteten Erdbeeren jedoch komplett zu einem niedrigen, staatlich festgelegten, Preis von 4 Cent/SE (Standard-Erdbeere) an die örtlichen Obstgroßhändler verkauft werden. Wer selbst Erdbeeren verzehren möchte, kann diese beim gleichen Obstgroßhändler zum derzeitigen Marktpreis von rund 30 Cent/SE zuzüglich Mess- und Wiegegebühr wieder einkaufen. Als Bonus dafür, dass der Kleingärtner die eigenen Erdbeeren ordnungsgemäß abgeliefert hat, erhält er einen großzügigen Preisnachlass von 2 Cent/SE auf den Marktpreis von 30 Cent/SE.

Alternativ soll auch die Möglichkeit angeboten werden, die eigenen Erdbeeren zum Marktpreis von 30 Cent/SE zu verkaufen und diese für den gleichen Preis auch wieder zurückzukaufen. Allerdings wird dann zusätzlich eine Obst-Markt-Nutzungs-Gebühr (OMG) in Höhe von 14,60 Euro pro Erdbeer-Stock und Monat fällig, das sind 175,20 Euro zzgl. Mehrwertsteuer pro Jahr. Wer also 10 Erdbeer-Stöcke sein Eigen nennt, was eine gängige Anzahl bei deutschen Kleingärtnern mit 20 Jahren Anbauerfahrung darstellt, zahlt bei dieser Möglichkeit 1.752 Euro zzgl. Steuern pro Jahr an seinen örtlichen Obstgroßhändler.

Mit diesem Vorschlag ist sich die OAA sicher, das Weiterbestehen der großen, industriellen Erdbeeranbaubetriebe zu garantieren, gleichzeitig aber den Erdbeer-Markt voll im Griff zu behalten und auch noch, zumindest scheinbar, sehr attraktive Möglichkeiten für die Kleingärtner geschaffen zu haben, die es ums Verrecken nicht lassen können, selbst Erdbeeren anzubauen.

Wer glaubt, diese Geschichte sei bloß eine frei erfundene Fakenews, der ersetzte im Text OAA durch „Bundesnetzagentur“, Erdbeer-Setzlinge durch „Neue Solarstromanlagen“, Erdbeer-Stöcke durch „Ü20-PV-Anlagen“, Erdbeeranbaubetriebe durch „Stromkonzerne“, Obstgroßhändler durch „Netzbetreiber“ und SE durch „kWh“. Sie erhalten mit diesen Ersetzungen einen Text, der Sie möglicherweise verdächtig an den als Prosumer-Modell für ausgeförderte PV-Anlagen bekannten Vorschlag von Sandra Hannapel, Jan Sötebier und Peter Stratmann aus dem Referat gegen erneuerbare Energien der Bundesnetzagentur erinnern könnte.
Ihr Klaus Schestag

letzte Änderung: 10.02.2023