gaspreise-runter.de
Unrechtmäßig hohe Gas- und Strompreise brauchen Verbraucher nicht zu bezahlen. Der Verbraucher wird durch den des Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt. Wie kann man als Verbraucher auf überhöhte Preise reagieren?
2.600 Verbraucher haben nach Angaben von E.on Westfalen Weser die Zahlung der überhöhten Erdgaspreise wirksam verweigert. In Bremen sind es rund 16.000. Hier macht die 130 Personen starke Bürgerinitiative in Paderborn vor dem Rathaus auf den Protest aufmerksam.
Gas- und Strompreise kürzen: Aber richtig!
Darauf müssen Sie unbedingt achten:
- Prüfen Sie, ob Sie die Preise kürzen dürfen:
Wenn Sie einen Strom- oder Gaspreis akzeptiert haben, indem Sie einen Vertrag unterschrieben haben oder bisher ohne Widerspruch den verlangten Preis gezahlt haben, können Sie sich gegen diesen Preis nicht mehr zur Wehr setzen. Wenn Ihr Versorger jedoch den Preis erhöht, können und sollten Sie dies nicht hinnehmen, ohne sich zu wehren. Wenn in Ihrem Liefervertrag der Energiepreis durch eine mathematische Formel bestimmt wird und Sie dies akzeptiert haben, können Sie sich gegen diesen Preis auch nicht wehren. - Berechtigung zur Preisfestsetzung bestreiten: Dem Versorger schriftlich mitteilen, dass man seine Berechtigung zur Preisfestsetzung in Frage stellt.
- Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens von www.energieverbraucher.de/seite1703.htm
- Unbilligkeit einwenden: In einem Schreiben an den Versorger muß die Preisfestsetzung als "unbillig" beanstandet werden. Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens von www.energieverbraucher.de/seite1703.htm
- Zugangsnachweis: Das Schreiben nachweislich beim Versorger eingehen. Also per Einschreiben schicken oder selbst vorbeibringen und Empfang quittieren lassen.
- Leistungsbestimmung: Legen Sie bei künftigen Zahlungen genau fest, wofür Sie zahlen, z.B. "Abschlag Gas Monat Mai".
- Gesamtpreis kritisieren: Stellen Sie klar, dass sich Ihr Einwand auf der Unbilligkeit auf des gesamten Preises bezieht, und nicht nur auf eine Erhöhung. Statt von Preiserhöhung sollte man also von einem "erhöhten Preis" sprechen. Wer in seinem Widerspruchsschreiben nur der Erhöhung widersprochen hat, sollte durch ein weiteres Schreiben klarstellen, dass er den gesamten Preis für unbillig überhöht hält.
- Einzugsermächtigung beschränken: Beschränken Sie die Einzugsermächtigung (vgl. Musterbrief) - der Anbieter wird die Einzugsermächtigung zurückgeben und überweisen Sie die Abschlagszahlungen in der alten Höhe per Überweisung oder Dauerauftrag.
- Kürzen je nach Risikobereitschaft: Risikoarm ist die Kürzung auf das zuletzt ohne Widerspruch akzeptierte Preisniveau. Riskanter ist eine stärkere Kürzung, auch wenn man bisher ohne Beanstandung bezahlt hat. In beiden Fällen empfiehlt es sich, mit der Kürzung nicht unter das bei Vertragsbeginn geltenden Niveau zu gehen.
- Nur unter Vorbehalt zahlen: Zur Sicherheit alle Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten.
- Alles dies gilt für Gas und Strom in gleicher Weise.
- Sperrdrohung ernstnehmen: Wenn der Versorger mit der Einstellung der Versorgung droht, informieren Sie den Bund der Energieverbraucher und gehen Sie zum Amtsgericht, um eine weitere Belieferung zu sichern. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt einzuschalten.
Auf Antwortschreiben Ihres Versorgers brauchen Sie in aller Regel Ihrerseits nicht zu antworten. Halten Sie sich informiert über aktuelle Entwicklungen durch mindestens wöchentlichen Besuch auf der Internetseite energiepreise-runter.de.
Nur Mut:
Die Aktion läuft bundesweit seit Anfang September 2004. Allein in Paderborn haben bisher 2500 die Zahlung überhöhter Gaspreise verweigert, in Bremen 16.000.
Ihre Chance:
Der Versorger verzichtet darauf, Sie gerichtlich auf die Zahlung des vollen Preises zu verklagen und Sie zahlen weiter den gekürzten Preis.
Ihr Risiko:
Im allerschlimmsten Fall müssen Sie den vom Versorger verlangten Preis zuzüglich Mahn-, Gerichts- und Anwaltskosten tragen.
In Deutschland verfügen etwa 17 Mio. Haushalte über einen Erdgas-Anschluss
Verbraucher können sich gegen die übermäßige Erhöhung der Gaspreise wehren
In Deutschland verfügen etwa 17 Mio. Haushalte über einen Erdgas-Anschluss. Versorgt werden die Deutschen dabei von ca. 700 Energieversorgungsunternehmen, die den Markt regional aufgeteilt haben, so dass ein Wechsel des Gasanbieters anders als z.B. beim Strom praktisch nicht möglich ist.
(5. Januar 2006) - Geschützt durch diese Gebietsmonopole haben sich die Bezugspreise für Gas in den letzten Jahren teilweise drastisch erhöht und zum Jahresanfang steht bei vielen Energieversorgungsunternehmen eine weitere Preisrunde an. Dabei geht es häufig wieder um zweistellige Prozentsätze. Für einen Haushalt mit etwa 100 Quadratmeter Wohnfläche dürften sich die Heizkosten in diesem Winter im Vergleich zum Vorjahr damit um etwa 80 bis 100 Euro erhöhen.
Verbraucherschützer fordern die Bezieher von Erdgas daher auf, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen und die Zahlung der Gaspreiserhöhungen zumindest teilweise zu verweigern
Aufruf der Verbraucherverbände zum Gaspreis-Boykott
Verbraucherschützer fordern die Bezieher von Erdgas daher auf, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen und die Zahlung der Gaspreiserhöhungen zumindest teilweise zu verweigern. Die "Erdgas-Rebellen" berufen sich dabei auf § 315 BGB, der bei einseitigen Preisbestimmungen verlangt, dass die Preisfestsetzung der "Billigkeit" entspricht. Angesichts des insgesamt überhöhten Gaspreise für Haushalte könnten Bezugspreissteigerungen aus dem Gewinnpolster beglichen werden, Preiserhöhungen seien nicht gerechtfertigt, so z.B. der Bund der Energieverbraucher.
§ 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei: (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. |
Wer die Preisfestsetzung beim Erdgas unter Hinweis auf § 315 BGB als "unbillig" zurückweist, braucht also zunächst die geforderte Erhöhung nicht zu bezahlen. Die Energieversorgungsunternehmen müssen nämlich nachweisen, inwieweit die geforderte Preiserhöhung durch gestiegene Kosten tatsächlich gerechtfertigt ist. Denn das einseitige Preisbestimmungsrecht darf nicht dazu missbraucht werden, die Gewinnspanne zu Lasten der Vertragspartner zu erhöhen.
Wenn der Gaskunde (oder auch der Stromkunde) den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erhebt, haben die Energieversorgungsunternehmen zwei Möglichkeiten:
Das gerichtliche Überprüfungsverfahren
Wenn der Gaskunde (oder auch der Stromkunde) den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB erhebt, haben die Energieversorgungsunternehmen zwei Möglichkeiten:
- Entweder sie verzichten auf die Erhöhung und setzen die Lieferung zum alten Preis fort oder
- sie klagen den erhöhten Gaspreis vor Gericht ein, müssen hierzu jedoch ihre Kalkulationsgrundlagen offen legen.
Wenn sich die Gasversorger für den Klageweg entscheiden, dann müssen sie dem Gericht also im Einzelnen nachweisen, dass die verlangte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht. Hierzu müssen sie die vollständigen Kalkulationsgrundlagen offen legen und nachweisen, dass die verlangte Preiserhöhung ausschließlich dazu dient, die gestiegenen Kosten aufzufangen.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang erst kürzlich die Klage eines Energieversorgers auf gerichtliche Festsetzung einer Preiserhöhung abgewiesen, weil das Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass die verlangten neuen Preise der Billigkeit entsprachen (BGH, Urteil vom 30.4.2003 - VIII ZR 279/02). In dem Urteil heißt es dann wörtlich: "Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt."
Den Kunden ist es in diesem Zusammenhang auch nicht zumutbar, zunächst die erhöhten Preise zu zahlen und in einem Prozess gegen den Energieversorger seine Rückzahlungsansprüche einzuklagen. Denn dies würde bedeuten, dass das Unternehmen auf Kosten der Kunden bis zu einem rechtskräftigen Urteil einen zinslosen Kredit bekäme.
Inzwischen haben sich bundesweit etwa 500.000 Gasverbraucher an dem vom Bund der Energieverbraucher ausgerufenen "Gaspreis-Boykott" beteiligt
Drohungen der Energieversorger nicht ernst nehmen
Inzwischen haben sich bundesweit etwa 500.000 Gasverbraucher an dem vom Bund der Energieverbraucher ausgerufenen "Gaspreis-Boykott" beteiligt. Allein in Bremen sind etwa 16.000 Haushalte dem Aufruf einer dortigen Bürgerinitiative gefolgt und verweigern die geforderte Preiserhöhung. Auf die Energieversorgungsunternehmen kommt daher eine Prozesslawine zu, wenn sie die erhöhten Gaspreise gegenüber allen Verbrauchern durchsetzen wollen.
Wer sich auf die Unbilligkeit der jüngsten Gaspreiserhöhungen beruft, der erhält von seinem Energieversorgungsunternehmen zuweilen "unfreundliche" Post. Da wird z.B. mit der Einstellung der Gasversorgung, mit hohen Mahngebühren und Gerichtskosten, mit der Einstufung in ungünstigere Tarifklassen oder mit der Verweigerung von Ratenzahlungen gedroht.
Was die Einstellung der Energielieferung angeht, so wäre ein derartiges Vorgehen eindeutig rechtswidrig. Denn der Verbraucher schuldet die erhöhten Gaspreise erst dann, wenn ihm das Unternehmen nachweist, dass die Preisanhebung der Billigkeit entspricht . Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Verbraucher auch durch Mahnung nicht in Verzug kommen, weil die Preiserhöhung schlichtweg ohne Nachweis der Billigkeit noch nicht fällig ist.
Wenn das Energieversorgungsunternehmen Klage gegen den Kunden auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Preiserhöhung erhebt, muss es zunächst Unterlagen und Berechnungen vorlegen, aus denen sich die Billigkeit der Preiserhöhung ergibt. Liegen diese Unterlagen vor und ergeben diese einen Anpassungsbedarf über die vom Kunden bereits zugestanden 2 Prozent hinaus, dann kann der Beklagte (hier also der Gaskunde) die Forderung insoweit anerkennen.
Prozessrechtlich bewirkt ein derartiges "sofortiges Anerkenntnis", dass dem Kläger (hier also dem Gasversorger) die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil der Beklagte bis zur Vorlage der Berechnungsunterlagen keinerlei Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO). Mit anderen Worten: Die Energieversorger bleiben auf den Prozesskosten sitzen, wenn sie die Verbraucher nicht vor der Klageerhebung ausführlich und nachprüfbar über ihre Kalkulationsgrundlagen für den Gaspreis informiert haben.
Auch die Umstufung in ungünstigere Tarifklassen ist im Regelfall unzulässig. Zwar berechnen einige Unternehmen höhere Preise, wenn die Abnehmer keine Einzugsermächtigung erteilt haben. Deshalb raten die Verbraucherschützer auch nicht zu einem vollständigen Widerruf der Einzugsermächtigung, sondern wie in dem vorstehenden Musterbrief geschehen lediglich zu einer summenmäßigen Begrenzung. In diesem Fall gibt es für die Energieversorger keine rechtliche Handhabe, z.B. die Grundgebühren zu erhöhen.
Die angedrohte Verweigerung von Ratenzahlungen für "Gaspreisboykotteure" ist nur ein leerer Bluff. Denn die Gaspreise werden von den Verbrauchern durch die ABSCHLAGSZAHLUNGEN zeitnah bezahlt, so dass sich im Regelfall bei gleichen Verbrauchswerten gar keine Nachzahlungsansprüche ergeben können. Ein Fall der Ratenzahlung liegt also überhaupt nicht vor!
Nachträgliche Rückforderung überhöhter Zahlungen ist praktisch unmöglich
Wer sich jetzt auf den Standpunkt stellt, zunächst einmal widerspruchslos die erhöhten Preise zahlen zu wollen und gegebenenfalls später die zuviel gezahlten Beträge zurückfordern zu können, der hat im Regelfall schlechte Karten. Denn grundsätzlich trifft den Verbraucher dann die Beweislast dafür, dass die Preisforderungen überhöht und damit unbillig im Sinne von § 315 BGB waren. Mit anderen Worten. Durch die widerspruchslose Zahlung der Preiserhöhung verlagert sich die Beweislast vom Versorgungsunternehmen auf den Verbraucher, der jetzt seinerseits nachweisen muss, dass die Preiserhöhung unbillig ist. Das hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Gerichtskostenvorschuss.
- Klagt das Energieversorgungsunternehmen auf gerichtliche Festsetzung der Preiserhöhung, sind die Gerichtskosten zunächst vom klagenden Unternehmen vorzustrecken. Dies gilt auch für die Kosten für ein eventuell zu erstellendes Sachverständigengutachten über die Kalkulationsgrundlagen für die Preiserhöhung.
- Fordert der Kunde überzahlte Beträge zurück, dann muss er als Kläger nicht nur den Gerichtskostenvorschuss bezahlen, sondern auch die Sachverständigenkosten vorstrecken.
Es empfiehlt sich also bereits aus prozessrechtlichen Gründen, die Gaspreiserhöhung unter Berufung auf § 315 BGB (mit Ausnahme eines Zuschlags um 2 Prozent) zu verweigern und die Initiative zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Ansprüche den Energieversorgungsunternehmen zu überlassen.
Einen interssanten Hinweis zu den Ursachen für die überhöhten Gaspreise in Deutschland gibt die Leiterin des Verbraucherzentrale Bundesverbands Edda Müller
In Deutschland fehlt eine effektive Regulierungsbehörde für die Energiepreise
Einen interssanten Hinweis zu den Ursachen für die überhöhten Gaspreise in Deutschland gibt die Leiterin des Verbraucherzentrale Bundesverbands Edda Müller: "Würde der Wettbewerb bei Strom und Gas ähnlich laufen wie bei den britischen Nachbarn, könnte die deutsche Wirtschaft eine Konjunkturspritze in Höhe von jährlich bis zu 11 Milliarden Euro an zusätzlicher Kaufkraft bekommen. Im Vergleich zu Großbritannien, wo eine Regulierungsbehörde den Strom- und Gasmarkt überwacht, müssen die Privatkunden hierzulande im Schnitt pro Jahr 300 Euro mehr für Energie ausgeben."
Zwar gibt es auch in Deutschland eine neue Regulierungsbehörde für Strom und Gas, die Kompetenzen dieser Stelle werden aber im Vergleich zu ausländischen Institutionen stark eingeschränkt. Die Regulierungsbehörde kontrolliert nämlich nur die Preise für den Transport durch die Strom- und Gasleitungen. Auf die von den Endkunden zu zahlenden Gas- und Strompreise wird die deutsche Regulierungsbehörde daher nur einen geringen Einfluss haben