Europäische Messgeräterichtlinie
EU-Richtlinie Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG
RICHTLINIE 2009/142/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung)
1) Die Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen wurde erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
EU-Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen vom 30. November 2009 (1,1 MB)
Studie zur Liberalisierung des Messwesens
Im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
Europäische Messgeräterichtlinie (MID) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
(10. Juni 2004) - Die "Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte", genannt "Europäische Messgeräterichtlinie" bzw. "MID - Measuring Instruments Directive" wurde am 30. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am selben Tage in Kraft. Jedoch erfolgt ihre Anwendung durch die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erst ab dem 30. Oktober 2006.
Inhalt der Europäischen Messgeräterichtlinie ist das Aufstellen von Anforderungen, welche die 10 Messgerätearten
- MI-001 Wasserzähler
- MI-002 Gaszähler und Mengenumwerter
- MI-003 Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
- MI-004 Wärmezähler
- MI-005 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser
- MI-006 Selbsttätige Waagen
- MI-007 Taxameter
- MI-008 Maßverkörperungen
- MI-009 Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
- MI-010 Abgasanalysatoren
im Hinblick auf ihr In-Verkehr-Bringen und /oder ihre Inbetriebnahme und Messaufgaben aus Gründen
- des öffentlichen Interesses,
- des Gesundheitsschutzes,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- des Umweltschutzes,
- der Erhebung von Steuern und Abgaben und
- des lauteren Handels
erfüllen müssen. Neben diesen allgemeinen und messgerätespezifischen Anforderungen werden Verfahren benannt, nach denen die Hersteller zukünftig (ab dem 30. Oktober 2006) beim In-Verkehr-Bringen und/oder der Inbetriebnahme ihrer Messgeräte deren Konformität mit den Anforderungen erklären können und müssen. Diese Konformitätsbewertungsverfahren wiederum werden von Benannten Stellen zertifiziert. Grundlegende Anforderungen an diese Benannten Stellen sind ebenfalls in der Richtlinie geregelt.
Durch Übergangsbestimmungen ist garantiert, dass das In-Verkehr-Bringen und die Inbetriebnahme von Messgeräten, die den vor dem 30. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften entsprechen, bis zum Ablauf der Gültigkeit der Baumusterzulassungsanerkennung dieser Messgeräte oder im Falle einer unbefristeten Baumusterzulassungsanerkennung bis spätestens 30. Oktober 2016 gestattet ist.
Bis zum 30. April 2006 müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um dieser Richtlinie nachzukommen. In Deutschland sollen bis dahin als Ersatz für Eichgesetz und Eichordnung ein neues Messgesetz und eine neue Messordnung entstehen. Die anspruchsvolle Aufgabe besteht dabei darin, nicht nur die Europäische Messgeräterichtlinie national umzusetzen, sondern auch einen Beschluss der Wirtschaftsminister-Konferenz (WMK) zur Modernisierung des Eichwesens.
Die Richtlinie können Sie hier herunterladen: