Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen
Von Michael Herte
(14. Februar 2025) Im Steuerrecht gibt es den Begriff der „Außergewöhnlichen Belastungen“. Für manchen Energieverbraucher ist bereits die Auseinandersetzung mit Fragen zur Besteuerung, zu Sozialversicherungsabgaben und gegebenenfalls zur Rolle als Gewerbetreibender eine solche außergewöhnliche Belastung. Leider lässt sie sich finanziell nicht geltend machen.
Wer seine PV-Anlage klug nutzt, spart nicht nur Stromkosten, sondern auch bares Geld bei Steuern. Betreiber privater Photovoltaikanlagen können auch 2025 von vielen Steuererleichterungen profitieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regeln für Betreiber privater Anlagen:
Einkommensteuerbefreiung
Die Einkünfte aus kleinen PV-Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhäuser) und bis 15 kWp je Wohneinheit (Mehrfamilienhäuser) sind von der Einkommensteuer befreit. Betreiber kleiner Anlagen müssen keine Einspeisevergütung mehr versteuern.
Umsatzsteuerbefreiung
Seit 2023 sind die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden von der Umsatzsteuer befreit. Auch der Austausch defekter Komponenten ist begünstigt. Reine Reparaturen und Wartungen ohne Teileaustausch bleiben jedoch umsatzsteuerpflichtig (19 %).
Sozialversicherungsentlastung
PV-Einkünfte gelten nicht mehr als steuerpflichtiges Einkommen. Das bedeutet, dass Rentner und freiwillig Versicherte keine höheren Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge durch ihre PV-Anlagen befürchten müssen.
Gewerbesteuerbefreiung
Solaranlagen bis 30 kWp sind von der Gewerbesteuer befreit, da sie in der Regel unter dem Freibetrag von 24.500 Euro bleiben. Diese Regelung (§ 3 Nr. 32 GewStG) verhindert, dass Solaranlagenbetreiber Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden.
Vereinfachte Steuererklärung
PV-Anlagenbesitzer müssen in vielen Fällen keine Steuererklärung mehr abgeben. Die Kleinunternehmerregelung entfällt, da für PV-Anlagen bis 30 kWp seit 2023 keine Einkommens- und Umsatzsteuer mehr anfällt. Dies gilt auch für Stromspeicher und Installationen.
Abzugsfähige Handwerkerleistungen
Nutzen Sie Handwerkerleistungen für die Wartung und Reparatur Ihrer PV-Anlage, um Steuern zu sparen. Nach § 35a Abs. 3 EStG können 20 % der Arbeitskosten (bis zu 1.200 Euro jährlich) von der Steuerschuld abgezogen werden. Diese Regelung gilt jedoch nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – nicht für Neubauten.