Ü20-PV-Anlagen – Was ist zu beachten?
Das EEG garantiert PV-Anlagen eine Vergütung für 20 Jahre nach Inbetriebnahme. Für viele Anlagen sind diese 20 Jahre nun vorbei. Jedoch haben die meisten auch jetzt noch erstaunlich viel Power. Was nach Auslaufen der bisherigen Förderung zu beachten ist, erläutert Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein (SFV).
Von Susanne Jung
(10. Juli 2024) Als Ende der 1980er-Jahre mutige Solarpioniere in die damals kostspielige Photovoltaik investierten, ahnte niemand, wie viel Langzeit-Power in ihren Anlagen steckt. Heute, nach weit über 30 Jahren, sind viele Betreiberinnen und Betreiber mehr als erstaunt. Die Anlagen sind robust und bringen auch jetzt noch ordentliche Erträge. Auf die von Herstellern garantierte Leistungsfähigkeit von 20 Jahren folgte das erste EEG 2000 mit der gesetzlich festgeschriebenen Vergütungszeit von ebenso 20 Jahren.
Susanne Jung ist seit 2019 geschäftsführender Vorstand in der Bundesgeschäftsstelle des Solarenergie-Fördervereins sowie Rätin im Bündnis Bürgerenergie e.V.
Wir beim SFV sind davon überzeugt, dass es aus Gründen des Klima- und Ressourcenschutzes wichtig ist, intakte Solartechnik auch über den gesetzlichen Vergütungszeitraum von 20 Jahren hinaus zu betreiben. Wir haben uns deshalb gemeinsam mit zahlreichen anderen Initiativen stark gemacht, um den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Ü20-Anlagen abzusichern. Und wir hatten Erfolg. Unsere wesentlichen Forderungen wurden im EEG 2021 umgesetzt.
Sichere Netzeinspeisung
Der Anspruch auf Netzanschluss sowie die vorrangige Stromabnahme und -weiterleitung sind bestehen geblieben. Viele Anlagen wurden und werden auch heute noch von Volleinspeisung auf Eigenversorgung umgerüstet. Der Überschussstrom wird weiterhin in das öffentliche Stromnetz eingespeist.
Vergütung für Netzeinspeisung
Alle Ü20-Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben einen Anspruch, die eingespeisten Kilowattstunden vergütet zu bekommen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem „Jahresmarktwert Solar“. Dieser wird an der Strombörse EEX in Leipzig gebildet und auf der Webseite der Übertragungsnetzbetreiber bekannt gegeben. Er ergibt sich aus dem Spotmarktpreis, der zu jeder Stunde des Kalenderjahres im Verhältnis zur gelieferten Solarstrommenge erzielt wurde. Für Ü20-Solarstrom, der in 2022 eingespeist wurde, betrug die Vergütung noch 22,306 ct/kWh abzüglich Vermarktungskosten (2022: 0,184 ct/kWh).
Auch nach 20 Jahren Dauerbetrieb sind PV-Anlagen noch leistungsfähig.
2023 ergeben sich andere Werte. In der Abrechnung für 2023 werden geringere Werte angesetzt, denn in § 23b EEG 2023 ist geregelt, dass für Ü20-Solarstrom, der ab 1.1.2023 in das öffentliche Netz gespeist wurde, die Erlöse auf 10 ct/kWh gedeckelt werden, wenn sich der Jahresmarktwert Solar über diesen Preis hinaus entwickelt. Das war nicht der Fall. Für 2023 gibt es 7,2 ct/kWh (Vermarktungskosten: 0,000 ct/kWh).
Die gesetzliche Vergütungspflicht für Ü20-Anlagen erlischt zum 31.12.2027. Hier muss der Gesetzgeber noch dringend nachbessern.
Was ist bei der Messung beachten?
Der vorhandene Zähler zur Volleinspeisung kann in aller Regel weiter genutzt werden, sofern er noch geeicht ist. Sollte der Netzbetreiber auf einer modernen Messeinrichtung nach dem neuen Messstellenbetriebsgesetz bestehen, muss umgerüstet werden. Für Anlagen bis 7 kW reicht eine moderne Messeinrichtung (einfacher digitaler Zähler). Preis: maximal 20 Euro brutto/Jahr. Für größere Anlagen sind intelligente Messsysteme vorgesehen (Smart Meter Gateway). Bei älteren Zählerschränken, in denen die neue Messeinrichtung nicht mehr eingebaut werden kann, könnte es teuer werden. Hier muss neu investiert werden. Ein neuer Zählerschrank kostet um die 1.000 Euro. Die betroffenen Anlagenbetreiberinnen und -betreiber wägen dann zu Recht ab, ob sich eine Umrüstung auf Eigenversorgung lohnt.
Ü20-Anlagen und die Steuer
Für Ü20-Anlagen bis 30 kW entfällt die Einkommensteuerpflicht – genauso wie für alle anderen Solarstromanlagen bis zu dieser Leistungsgröße. Nach dem Jahressteuergesetz 2022 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage unmaßgeblich. Ebenso ist die Verwendung des erzeugten Stroms nicht relevant. Der Wegfall der Einkommensteuerpflicht bis 30 kW gilt bereits rückwirkend für 2022.
Repowering
Wer plant, zur bestehenden Ü20-Anlage eine weitere Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade zu installieren, unterliegt den Vergütungsregelungen des neuen EEG 2023. Die gute Nachricht: Mehrere Anlagen können über gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden.