Erik Walther GmbH & Co KG W. J. Mineralölhandelsgesellschaft
Urteil Landgericht Bamberg vom 12. Januar 2006, Az: 2 O 449/05
Wegen Unterlassung nach § 1 UKlagG hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg durch den Richter am Landgericht Rudy als Einzelrichter gemäß § 307 S. 2 ZPO im schriftlichen Vorverfahren am 29.12.2005 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten bzw. der Komplementärin, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggasbelieferungsverträgen im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Wesentliche oder langfristige Änderungen der Preis-, Kosten oder sonstigen Marktverhältnisse im Flüssiggasgeschäft berechtigen Walther, die Preise angemessen anzupassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.