ED 04/12 Eine Welt ohne Öl (S.30-31)

Energy Sharing

Strom für 1 ct/kWh!

(15. Januar 2024) Im kleinen Ort Goritschach der Gemeinde Finkenstein in Kärnten (Österreich) haben sich 2022 16 Haushalte zu einer Energiegemeinschaft (EEG) zusammengeschlossen und installierten eine 140 Quadratmeter große Photovoltaikanlage. Die EEG verbraucht zwei Drittel des selbst erzeugten Stroms, was zu deutlichen Kosteneinsparungen führt.

Nach der vollständigen Finanzierung der Anlage in etwa fünf Jahren wird der Strompreis innerhalb der EEG auf 1 ct/kWh sinken. Matthias Nadrag, Initiator des Projekts, entwickelte die App „enixi“ zur Optimierung des Stromverbrauchs und plant ein Projekt zur Verteilung von Stromüberschüssen an bedürftige Haushalte.

Strom gemeinsam erzeugen und verbrauchen!

In Deutschland ist es nahezu unmöglich, dass sich Bürger zu einer Energiegemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam Energie zu erzeugen und zu verbrauchen. Obwohl eine EU-Richtlinie dies ausdrücklich vorschreibt: Das sogenannte Energy Sharing gibt es in Deutschland noch nicht. Höchste Zeit, das nachzuholen, um die Erneuerbaren voranzubringen.
Von Aribert Peters

(24. Juli 2023)  Die EU-Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien (RED II) hat im Jahr 2018 einen neuen Begriff und damit eine neue Wirklichkeit geschaffen. In sogenannten Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (Renewable Energy Communities, REC) können Bürgerinnen und Bürger Energie gemeinschaftlich erzeugen, verbrauchen, speichern und verkaufen. Es handelt sich um ein neues gesellschaftliches Modell, eine neue Organisationsform am Strommarkt, dezentral, regional, selbstorganisiert, selbstverwaltet – das Gegenmodell zu Stromkonzernen. Diese Gemeinschaften könnten die Energiewende hin zu 100 % Erneuerbaren deutlich beschleunigen. Sie würden das Energiesystem demokratisieren, bürgernäher machen, die lokale Akzeptanz von erneuerbaren Energieanlagen erhöhen und auch die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen in der Energieversorgung.

  ED 02/2023 Strom gemeinsam erzeugen und verbrauchen! (S. 22-24)  

Beschwerde gegen Deutschland

Die EU-Richtlinie von 2018 verpflichtet die Mitgliedstaaten durch eine ganze Reihe von sehr detaillierten Vorgaben, den Rahmen für solche Gemeinschaften zu schaffen (siehe die beiden Kästen zu RED II Art. 22). Deutschland ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen, wozu es bis 30. Juni 2021 nach EU-Recht verpflichtet war: Wir „feiern“ den zweiten Jahrestag der Nichtumsetzung! (Rechtsgutachten dazu: bdev.de/sharingboos) Selbst erzeugten Solarstrom auch nur quer über die Straße zu liefern, geht hierzulande nicht. Das Bündnis Bürgerenergie hat am 6.8.2021 Beschwerde gegen Deutschland bei der EU-Kommission eingereicht und will, dass die EU durch ein Vertragsverletzungsverfahren Deutschland zur Umsetzung zwingt.

Es gibt eine Reihe von Studien, in denen die Vorteile von Energiegemeinschaften für Bürger und gleichermaßen für die Energiewende aufgezeigt werden (siehe Linkliste). Und es gibt eine Reihe von Konzepten für Energiegemeinschaften in Deutschland: zum Beispiel das zellulare Energiesystem des VDE oder das Kombikraftwerk (Fraunhofer ISE). Beide Ansätze gehen über die reine Stromversorgung hinaus und beziehen auch die Wärmeversorgung mit ein.

  ED 02/2023 Strom gemeinsam erzeugen und verbrauchen! (S. 22-24)  

Im österreichischen Oberpullendorf entsteht gerade eine Bürgerenergiegemeinschaft.

In Österreich existiert eine Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften, die umfangreiche Umsetzungshilfen erarbeitet und frei ins Internet gestellt hat (bdev.de/energiegemeinschaften). Und auch die europäische Dachorganisation von Energiegemeinschaften Rescoop (www.rescoop.eu) setzt sich für die Bürgerbeteiligung am Energiesystem ein.

Deutscher Rechtsrahmen fehlt

Deutschland hat im europaweiten Vergleich mit mehr als 1.700 die höchste Anzahl von Energy Communities, die gemeinschaftlich Energie produzieren. Eine gemeinsame Nutzung ist jedoch noch nicht möglich. Vielmehr ist insbesondere der Verbrauch nicht geregelt und wird sogar behindert. Auch das bestehende Mieterstrommodell ermöglicht keinen kollektiven Eigenverbrauch.

Die Ampelkoalition hat sich dem Thema Energiegemeinschaften bisher verschlossen, obwohl der Koalitionsvertrag einen entsprechenden Passus ausdrücklich enthält (siehe Kasten „Aus dem Koalitionsvertrag der Ampelregierung“). Zwar findet sich in Deutschland mit den sogenannten Bürgerenergiegesellschaften (BEG) im EEG eine Definition, wie eine Energiegemeinschaft aussehen kann, nämlich als Betreiber einer Windkraft- oder PV-Anlage (§ 22 EEG). Das EEG schreibt auch einen Bericht der Bundesnetzagentur zur Bürgerenergie im Jahr 2024 vor. Aber, so heißt es in einem aktuellen Positionspapier des Bundesverbands Erneuerbare Energien: „Bisher sind BEG in Deutschland reine Erzeugungsanlagen in Bürger*innenhand. Beteiligte Bürger*innen können also den Strom ihrer Anlagen nicht selbst nutzen und haben daher auch keinen Anreiz, ihren Verbrauch an den gemeinsam betriebenen Anlagen auszurichten. Energy Sharing soll genau das ermöglichen.“

Aus dem Koalitionsvertrag der Ampelregierung

„Wir stärken die Bürger-Energie als wichtiges Element für mehr Akzeptanz. Im Rahmen des europarechtlich Möglichen werden wir die  Rahmenbedingungen für die Bürger-Energie verbessern (Energy Sharing, Prüfung eines Fonds, der die Risiken absichert) und insgesamt die De-minimis-Regelungen als Beitrag zum Bürokratieabbau ausschöpfen. … Wir werden im Rahmen der Novellierung des Steuer-, Abgaben- und Umlagensystems die Förderung von Mieterstrom- und Quartierskonzepten vereinfachen und stärken.“

Was jetzt fehlt, ist der weitere Rechtsrahmen. Es fehlt vor allem das Recht der Gemeinschaft, den erzeugten Strom auch gemeinschaftlich zu verbrauchen. Die gerade erfolgte Gleichstellung von virtuellen und physischen Summenzählern – also die fiktive Saldierung von Bezug und Einspeisung über unterschiedliche Stromzähler – räumt wieder einen Stein aus dem Weg für Energiegemeinschaften. Wichtige Impulse sind aus der Diskussionsplattform Klimaneutrales Stromsystem zu erwarten, deren Fortgang im Internet gefolgt werden kann. 

Beispiele für Energiegemeinschaften in Europa

Die Umsetzung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (REC) erfolgt europaweit unterschiedlich in den einzelnen Staaten. Interessante Aspekte sind unter anderem:

  • Die Möglichkeit eines vereinfachten Anmeldeverfahrens für kleinere REC (Beispiel Spanien).
  • Der Aufbau einer REC auf bestehenden Strukturen und etablierten Modellen wie beispielsweise in Spanien und Frankreich oder  auch das Nutzen von Erfahrungen aus Gemeinschaftsanlagen und Beteiligungsprojekten von Bürgerinnen und Bürgern.
  • Reduzierung der Netzentgelte für REC. In Österreich etwa sind die Netzentgelte für REC, die nur das Niederspannungsnetz nutzen, um 57 % reduziert. 
Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II, Art. 22

Die EU-Richtlinie RED II (2018/2001) räumt den Verbraucherinnen und Verbrauchern neue Rechte ein, die ihnen in Deutschland noch vorenthalten werden. Art. 22 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen schreibt Folgendes vor: 

Mitgliedstaaten ermöglichen Endkunden und Haushalten, sich ohne Diskriminierung an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (REC) zu beteiligen. Diese Gemeinschaften dürfen erneuerbare Energie erzeugen, nutzen und verkaufen. Mitgliedstaaten prüfen Hindernisse und Potenziale für solche Gemeinschaften und schaffen Regelungen, die deren Entwicklung unterstützen. Diese Regelungen sollen Hindernisse beseitigen, die Zusammenarbeit mit Verteilnetzbetreibern fördern und faire Verfahren für Gemeinschaften gewährleisten. Alle Verbraucher haben Zugang. Mitgliedstaaten berichten über Fortschritte und können grenzüberschreitende Beteiligungen ermöglichen. 

In der Richtlinie werden Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sinngemäß folgendermaßen definiert:

Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist eine Rechtsperson, die auf der Basis offener und freiwilliger Beteiligung funktioniert, unabhängig ist und unter der Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht. Diese Anteilseigner oder Mitglieder sind natürliche Personen, lokale Behörden, einschließlich Gemeinden, oder kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie sind in der Nähe von erneuerbaren Energieprojekten ansässig, für deren Eigentum und Betrieb die Gemeinschaft verantwortlich ist. Das Hauptziel der Gemeinschaft liegt nicht im finanziellen Gewinn, sondern in der Bereitstellung ökologischer, wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile für ihre Mitglieder, Anteilseigner oder die lokalen Gebiete, in denen sie tätig ist.

Drei Länderbeispiele

Österreich – Die Gesetze EAG 1 und ElWOG 2 ermöglichen seit Juli 2021 die Gründung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Reduzierte Netzentgelte sind seit November 2021 definiert. Zentraler Ansprechpartner ist der Netzbetreiber. Bis Juni 2022 gab es in Österreich 51 REC und 698 Erzeugungsanlagen.

Italien – Seit März 2020 ermöglicht das „Decreto Milleproroghe“ die Gründung von Energiegemeinschaften. Es gibt zwei unterschiedliche Modelle: „Gemeinschaftsanlagen“, bei denen erneuerbare Energien von Privatpersonen oder Geschäftsleuten im gleichen Gebäude erzeugt und verbraucht werden, und „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“, die Personen, KMU, lokale Behörden und Privatunternehmen umfassen, die sich im selben Niederspannungsnetz befinden. Diese Gemeinschaften zielen auf ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile ab statt auf rein finanzielle Gewinne.

Die Energiegemeinschaft Ost-Neapel, gegründet 2021, ist die erste ihrer Art in Süditalien. Sie ist ein von Umwelt- und Sozialorganisationen unterstütztes Projekt, das erneuerbare Energie durch 166 Solarmodule erzeugt. Mitglieder sind eine soziale Einrichtung und 20 hilfsbedürftige Familien. Das Projekt verbindet ökologische und soziale Belange, indem es Bildung zu Energiefragen bietet und eine erhebliche Kosteneinsparung über 25 Jahre erzielt.

Spanien – Das „Cell Model“ ist ein Konzept für Energiegenossenschaften, die die Energienachfrage ihrer Mitglieder durch den kollektiven Eigenverbrauch erfüllen. Es besteht aus kleinen Einheiten oder „Zellen“, die nicht mehr als 500 Meter auseinander liegen und bis zu 100 kW Leistung haben. Nutzer können ans Nieder- oder Mittelspannungsnetz angeschlossen sein. Die Energiegemeinschaft Llíria, betrieben von Spaniens Energía und der Stadt Llíria, ist ein Beispiel dafür. Sie nutzt eine 39-kW-Photovoltaikanlage, um Energie für 40 bis 50 Nutzer in der Gemeinde zu teilen, wodurch die Stromkosten um 20 bis 30 % reduziert werden. 

  ED 02/2023 Strom gemeinsam erzeugen und verbrauchen! (S. 22-24)  

Hilft der Umwelt und dem Geldbeutel: Die Energiegemeinschaft Llíria, betrieben von Spaniens Energía und der Stadt Llíria, nutzt eine 39-kW-Photovoltaikanlage und reduziert damit die Stromkosten um 20 bis 30 %.

Regelwerk der RED II zur Unterstützung von REC

Art. 22 Abs. 4: Die EU-Staaten erstellen ein Regelwerk, das die Entwicklung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (REC) sichert und unterstützt: Das Regelwerk soll Folgendes sicherstellen:

  1. Es beseitigt ungerechtfertigte rechtliche und administrative Hürden für solche Gemeinschaften.
  2. Es stellt sicher, dass die Gemeinschaften, wenn sie Energie liefern oder Energiedienstleistungen anbieten, den dafür geltenden Vorschriften unterliegen.
  3. Es stellt sicher, dass der lokale Stromnetzbetreiber mit den Gemeinschaften zusammenarbeitet, um die Energieübertragung innerhalb der Gemeinschaften zu erleichtern.
  4. Es garantiert faire, angemessene und transparente Prozesse für die Registrierung und Genehmigung der Gemeinschaften und sorgt dafür, dass die Kosten, Gebühren und Steuern in Bezug auf das Netz auf einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Kosten-Nutzen-Analyse basieren.
  5. Es sorgt dafür, dass die Gemeinschaften nicht benachteiligt werden als Produzenten, Versorger oder sonstige Marktteilnehmer.
  6. Es ermöglicht allen Verbrauchern, einschließlich denen aus einkommensschwachen Haushalten, sich an den Gemeinschaften zu beteiligen.
  7. Es stellt Werkzeuge bereit, die den Zugang zu Finanzmitteln und Informationen erleichtern.
  8. Es unterstützt öffentliche Stellen bei der Gründung solcher Gemeinschaften und bei der Regelung der Beteiligung daran.
  9. Es stellt sicher, dass alle Verbraucher, die sich an den Gemeinschaften beteiligen, gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden.
Linksammlung zum Energy Sharing

Aktuelle Links zum Thema

Linksammlung zum Energy Sharing

Youtube Video 3 Min. 

https://www.youtube.com/watch?v=1p8XhSGNvCM&t=10s

Zellulare Energieversorgung, Konzept des VDE

https://www.vde.com/resource/blob/1884494/98f96973fcdba70777654d0f40c179e5/studie---zellulares-energiesystem-data.pdf

Konzeptpapier von Bündnis Bürgerenergie 2021

https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/BBEn_Konzeptpapier_Energy_Sharing_Stand_vom_07.10.21.pdf

Potenzialstudie IÖW März 22: Energy sharing kann 42 % des EE Ausbaus bis 2030 beitragen

https://www.ioew.de/fileadmin/user_upload/BILDER_und_Downloaddateien/Publikationen/2022/Energy_Sharing_Eine_Potenzialanalyse_1.pdf

Neue Kraft mit der Nachbarschaft: Webseite mit vielen verständlichen Grafiken und Informationen

https://nkmdn.de/

Booklet

https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/Booklet_So-funktioniert-die-dezentrale-Energiewende.pdf

Impulspapier Energy Sharing 2020

https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/2020-03-06_EnergyBrainpool_Impulspapier-Energy-Sharing.pdf

Artikel 22 der EU Erneuerbare Energien Richtlnie

https://lexparency.de/eu/32018L2001/ART_22/

IZES Studie Umsetzung des Art 22, Barbara Dröschel, Juli 2021

https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/downloads/Studien/20210728_IZES_Kurzstudie_BBEn_RED_II_final.pdf

Studie Kombikraftwerk 2 von Fraunhofer 2013

https://www.iee.fraunhofer.de/de/projekte/suche/2013/kombikraftwerk2.html

DIW-TU-Studie, 2021, 100% Erneuerbare Energien für Dt und Berücksichtigung von Dezentralität, Kendziorski, Kemfert…

https://www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.816979.de/diwkompakt_2021-167.pdf

Studie zur rechtlichen Umsetzung von Art 22, März 21

https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/2021-08-03_Stellungnahme_RA_Dr_Boos__BHW__Umsetzung_EE-Richtlinie_im_EEG_2021_Version-2.pdf

Beschwerde auf Umsetzung von Art 22

https://www.buendnis-buergerenergie.de/aktuelles/news/artikel/2021-8-6/eu-beschwerde

https://www.energiezukunft.eu/buergerenergie/buergerenergie-allianz-wehrt-sich-gegen-blockade-der-bundesregierung/

Erneuerbare Energien Gemeinschaften in Österreich

https://energiegemeinschaften.gv.at/

Projektseite der EU-Kommission für Bürgerenergie mit vielen hilfreichen Dokumenten und Informationen

Energy Communities Repository - Homepage (europa.eu)

Vortrag Werner Neumann Mai 2022 zum Energy Sharing

https://www.dropbox.com/s/41craq4sm45scix/BUND%20Neumann%20BdE%20Prosumer%20EEGem%20als%20Systemsprenger.pdf?dl=0

Manager Magazin Oktober 2022: Strom gemeinsam verbrauchen nahezu unmöglich in Deutschland

https://www.manager-magazin.de/politik/deutschland/erneuerbare-energie-gemeinschaften-ein-potentieller-schwung-fuer-die-energiewende-a-a86a8a18-e5d8-4288-be26-91664aa3c004

DENA-Analyse zu Energy Communities Mai 2022: Europäische Vorgaben müssen in Deutschland umgesetzt werden

https://www.dena.de/newsroom/meldungen/2022/dena-analyse-zu-energy-communities-veroeffentlicht/

Studie von Acatech Jan 2020: Zentrale und dezentrale Elemente im Energiesystem: der richtige Mix

https://www.acatech.de/publikation/zentrale-und-dezentrale-elemente-im-energiesystem-der-richtige-mix-fuer-eine-stabile-und-nachhaltige-versorgung/download-pdf?lang=de

Foliensammlung Energy Sharing

https://www.dropbox.com/sh/yxbalolrknbu3fz/AAB0RKB6x6t7NoeI98-PqOoHa?dl=0

Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 72 Jg, 2022, Heft 10, S. 54: Lohnt sich die östereichische Energiegemeinschaft auch für Deutschland? - Eine Fallstudie.

Breite Allianz von Verbänden schreibt an Habeck und bittet um Umsetzung von Energy-Sharing März 2022

https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/News/2022/Offener_Brief_Energy_Sharing_BMWK.pdf

EDA Anwenderportal: Benutzerhandbuch für Erneuerbare-Energié-Gemeinschaften, 

Download nützlicher Dokumente, Vertragsentwürfe etc der Österreichischen Stelle für Energiegemeinschaften

https://energiegemeinschaften.gv.at/download-bereich/

Positionspapier vom 27.4.2023 des BEE eV zum Energysharing

https://www.bee-ev.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Meldungen/Positionspapiere/2023/20230417_BEE_Positionspapier_Energy_Sharing_Model.pdf

Pressemitteilung dazu 

https://www.bee-ev.de/service/pressemitteilungen/beitrag/erfolgreiches-energy-sharing-ist-schluessel-fuer-akzeptanz-der-energiewende

Plusminus: Mai 2023

Plusminus: Energiegemeinschaften - Warum 'Energy - Sharing' in Deutschland so kompliziert ist | ARD Mediathek

Virtuelle Summenzähler Mai 2023

https://www.pv-magazine.de/unternehmensmeldungen/bundesrat-beschleunigt-digitalisierung-der-energiewende-virtuelle-und-physische-summenzaehler-werden-gleichgestellt/

Wikipedia-Artikel zu Energy Sharing

Energy Sharing - Wikiwand

Europäische Vereinigung von Bürgerenergieprojekten, eine unerschöpfliche Quelle von Beispielen, Studien

https://www.rescoop.eu/

Startseite - Die European Community Power Coalition

Interessanter Artikel April 23 mit Beispielen aus Europa

https://www.energiezukunft.eu/buergerenergie/strom-gemeinsam-erzeugen-nutzen-und-teilen/

Deutsche Informationsplattform Energy sharing, entwickelt im Rahmen eines EU-Projekts

https://erneuerbare-energie-gemeinschaften.de/

Höhe der Sharing Prämie, Studie von Energy Brainpool

https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/user_upload/2023-07-04_Studie_Energy-Sharing-Praemie.pdf

Eigenen Strom herstellen und vermarkten

Wer selbst Strom herstellt, kann ihn selbst verbrauchen oder an andere verkaufen. Damit wird er rechtlich nicht nur zum Unternehmer, sondern zu einem Energieversorgungsunternehmen.  Genauso gut können Verbraucher sich mit anderen Verbrauchern gemeinsam in der Stromerzeugung engagieren. Oder sich an schon bestehenden Stromerzeugungsgemeinschaften beteiligen.
Von Aribert Peters und Louis-F. Stahl

(11. Januar 2017) Die Eigenerzeugung von Strom ist wirtschaftlich interessant, weil die Stromerzeugung für sich genommen günstiger als der Strombezug aus dem Stromnetz ist. Denn der Großteil der Kosten beim Strombezug aus dem Netz besteht aus Steuern, Abgaben und Renditen der großen Stromkonzerne sowie der Netzbetreiber. Die Möglichkeiten, selbst Strom zu erzeugen, sind dabei vielfältig: Der Strom kann durch eine Photovoltaikanlage, ein Blockheizkraftwerk oder auch durch ein kleines Windrad erzeugt werden. Doch der Staat hat die Bremse angezogen. Damit die eigene oder gemeinschaftliche Stromerzeugung nicht plötzlich allzu attraktiv wird, hat er die gemeinschaftliche Stromerzeugung in letzter Zeit mit einer Fülle von finanziellen und rechtlichen Lasten erschwert. Dies führt zu einer Komplexität der Eigenstromerzeugung, die für Laien kaum mehr zu durchblicken und nachzuvollziehen ist.

Welche rechtliche und technische Gestaltung im Einzelfall die Richtige ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und der Struktur der interessierten Verbraucher ab. In der Energiedepesche ist die Vermarktung gemeinsam erzeugten Stroms schon öfter ausführlich technisch und rechtlich thematisiert worden (siehe ED 2013/4 und 2014/1). Mit diesem Beitrag geben wir einen aktuellen Überblick. Dabei ist die Unterscheidung verschiedener Rollen von erheblicher Bedeutung: Bei jeder Anlage gibt es einen Investor (I), einen Betreiber (B), einen Gebäudeeigentümer (G), in oder auf dessen Gebäude sich die Anlage befindet und schließlich einen oder mehrere Stromletztverbraucher (V). Dabei kann eine Person gleich mehrere der zu besetzenden Rollen übernehmen.

2393 Mieterstrommodell / Summenzählermodell

Mit dem Summenzählermodell können mehrere Parteien in einem Haus oder mehreren benachbarten Häusern mit dem Strom aus einer Erzeugungsanlage versorgt werden. Die von der PV oder einem BHKW erzeugte Strommenge wird von einem Erzeugungszähler (ZPV) gemessen. Die Überschusseinspeisung und der Zusatzstrom aus dem Netz wird mit einem 2-Richtungs-Zähler (ZRZ) erfasst. Dabei kann es immer nur einen Netzverknüpfungspunkt (HAK) geben, auch wenn sich die Kundenanlage über mehrere Häuser erstreckt. Die Anbindung weiterer Häuser muss über eigene Erdkabel erfolgen (orangefarbene Linie). Jede Wohneinheit verfügt auch weiterhin über einen eigenen Stromzähler (ZN1-ZN8). Eine bilanzielle Abrechnung von extern versorgten Letztverbrauchern ist möglich.

Eigenverbrauch und Netzeinspeisung

Ein Verbraucher investiert für sein eigenes Haus in eine Anlage, betreibt diese Anlage und verbraucht den erzeugten Strom. Hier fallen alle vier Rollen zusammen. Der erzeugte Strom wird im Hausnetz verbraucht, der überschüssige Strom wird ins Stromnetz eingespeist und erhält dafür eine Vergütung nach dem EEG oder KWKG.

Sinnvoll kann es zudem sein, den Überschussstrom in einer Batterie für den späteren Eigenverbrauch zu speichern. Dadurch kann der Anteil des selbst genutzten Stroms erhöht werden. Für bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen ist auf den selbst genutzten Strom keine EEG Umlage zu zahlen. Für später errichtete Anlagen bis maximal 10 kW Generatorleistung besteht eine Freimenge von jährlich 10.000 kWh. Für darüber hinausgehende Strommengen ist eine anteilige Eigenverbrauchs-EEG-Umlage zu zahlen.

2393 PV-Blume / Foto: Pixabay.com

Stromverkauf an Nachbarn und Mieter

Wird der Überschussstrom hingegen an einen Nachbarn – auch im eigenen Haus – verkauft, ist sogar die volle EEG-Umlage in Höhe von 6,88 Cent je kWh (2017) zu zahlen. Nicht zu leisten ist hingegen die Stromsteuer in Höhe von rund 2 Cent je Kilowattstunde. Diese „Begünstigung“ steht jedoch derzeit auf dem Prüfstand und könnte zukünftig wegfallen.

Durch eine Energielieferung wird der Anlagenbetreiber rechtlich zu einem „Energieversorger“. Eine Anzeige dieser Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich. Es gelten jedoch bestimmte Anforderungen an die Belieferungsverträge, den Inhalt von Rechnungen und bestimmte Verbraucherschutzvorschriften (siehe §§ 5, 41, 42, 111a und 111b EnWG). Für die Abrechnung des gelieferten Stroms und der Abgrenzung von „Eigenverbrauch“ und „Lieferung“ bedarf es zudem eines „Messstellenbetreibers“ für die Stromzähler. Man spricht in diesem Zusammenhang von „Mieterstrom“. Bei der Belieferung von Nachbarhäusern müssen faktisch immer eigene Stromleitungen verlegt werden. Würde der Strom durch das öffentliche Stromnetz „durchgeleitet“, so wären Netznutzungsentgelte, diverse Umlagen und Konzessionsabgaben zu zahlen. Der Preis für eine solche Durchleitung kleiner Strommengen wäre im Ergebnis deutlich höher, als der normale Strombezug aus dem Netz.

Erzeugungsanlage mieten statt kaufen

Wer die Investition in eine Erzeugungsanlage scheut, kann auch eine Anlage von einem Investor mieten. Der Gebäudeeigentümer oder -bewohner kann trotzdem Betreiber der Anlage seine und ist somit Eigenversorger. Entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Anlageneigentümer und den Gebäudebewohnern müssen dafür vertraglich festgehalten werden. Wichtig ist, dass das wirtschaftliche Risiko vom Anlagenbetreiber getragen werden muss. Der Zusatzstrombezug, die Zahlung der Einspeisevergütung und gegebenenfalls Kosten für Erdgas bei einem BHKW müssen folglich vom Anlagenbetreiber verantwortet werden. Alle anderen Regelungen gelten, als wäre der Betreiber auch der Eigentümer und sind oben beschrieben unter „Eigenverbrauch und Netzeinspeisung“.

Dachfläche mieten

Eine andere Perspektive ergibt sich, wenn man eine PV-Anlage auf einem fremden Dach errichten will, weil man kein eigenes Dach hat oder dort schon eine Anlage errichtet wurde. Dann mietet man eine Dachfläche für 50 bis 100 Euro je Quadratmeter und Jahr für 20 Jahre. Das sollte grundbuchlich abgesichert sein. Wenn sich im Haus Abnehmer für den Strom finden, kann auch eine Belieferung der Bewohner stattfinden – dann ist freilich die volle EEG-Umlage zu zahlen.

Die Eigentumsfrage

Gehört die Erzeugungsanlage dem Gebäudeeigentümer, einer Privatperson, einer Eigentümergemeinschaft oder einem Zusammenschluss von Privatpersonen als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“? Möglicherweise hat sich ein Zusammenschluss auch als Energiegenossenschaft gegründet, um eine Erzeugungsanlage zu errichten oder zu betreiben. Die oben angesprochenen Themen müssen wie dargestellt geregelt werden, egal in welcher Rechtsform der Eigentümer dasteht.

Stadtwerke helfen

Einige Stadtwerke bieten Hilfe bei der Errichtung einer PV-Anlage auf dem eigenen Dach. Sie übernehmen gegen Gebühr die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Selbst die Investitionskosten übernehmen einige Stadtwerke und bekommen dafür den erzeugten Strom, der dann zu vergünstigten Bedingungen im Gebäude verkauft wird. Dafür wird natürlich eine entsprechende Rendite seitens der Stadtwerke erwartet.

Dienstleister

Gleiches gilt für Dienstleister wie beispielsweise Discovergy, Buzzn Localpool und Energy Consulting Meyer, welche Hausbesitzern und Anlagenbetreibern helfen, Strom an ihre Mieter zu liefern. Das Angebotsspektrum dieser Dienstleister reicht von allgemeinen Beratungsleistungen, über die Verhandlung mit Bewohnern und dem Netzbetreiber über Vertragsvorlagen, Abrechnungsvorlagen, die Messung des Stroms bis hin zum Full-Service-Paket einschließlich Rechnungslegung und Inkasso. Es ist also genau zu prüfen, welche Aufgaben man zu welchen Kosten und Konditionen extern erledigen lassen möchte und welche Aufgaben man auch selbst erledigen kann und will. Wer neu in die Materie einsteigt, der kann das in der Regel nicht abschätzen. Wer sich in dieser Situation in vollständige Abhängigkeit von einem Stadtwerk oder einem Dienstleister begibt, macht unter Umständen einen folgenschweren und kaum wieder gutzumachenden Fehler. Deshalb bietet der Bund der Energieverbraucher seinen Mitgliedern mit dem „Prosumerzentrum“ sogar kostenfrei eine Beratung in Grundsatzfragen.

 

Energie-Communities

Strom nicht einfach ins große Netz einspeisen, sondern gezielt an gleichgesinnte Verbraucher zu vermarkten, das ist die Grundidee von Energiegemeinschaften, neudeutsch: Energie-Communities.

(13. Januar 2017) Was alle Energie-Communities gemeinsam haben: Sie wollen Erzeuger und bewusste Verbraucher verbinden. Wenn möglich, sollen dabei beide Seiten sparen und die Energiewende voranbringen. Gleichzeitig sind Energie-Communities auch ein Geschäftsmodell und eine Marketing-Strategie. Sie basiert auf dem Wunsch vieler Verbraucher, sich unabhängig von den etablierten Energieversorgungsunternehmen zu machen und dabei möglichst autark zu werden, Sicherheit vor Strompreissteigerungen zu gewinnen, umweltfreundlicher zu werden und dabei auch noch Geld zu sparen. Aber wie funktioniert das Ganze und wo liegen die Unterschiede? Ein Vergleich von sonnen, Buzzn, Beegy und Caterva.

2393 Wohin fließt dein Stromgeld? / Quelle: buzzn GmbH

Das Stromgeld, das du bei buzzn bezahlst, wird für eine Vielzahl einzelner Positionen verwendet und erreicht eine Vielzahl verschiedener Empfänger: Verdeutlicht am Beispiel eines Münchener Haushalts mit 2.500 kWh Jahresbezug und Eintarifzähler.

Buzzn

Buzzn bietet bereits seit mehreren Jahren die Direktvermarktung von Strom aus kleinen Erzeugungsanlagen an. Auch Erzeugungsanlagen ohne EEG-Vergütung können mitmachen. Die Anlage speist also wie bisher ins örtliche Netz, wird aber von Buzzn aufgekauft. Es wird dann keine klassische EEG- oder KWKG-Vergütung gezahlt. Die Vergütung erfolgt durch die Vermarktung von Buzzn, aber zum Teil auch weiterhin vom lokalen Netzbetreiber, welcher je nach Einzelfall vermiedene Netzentgelte oder Marktprämien ausschütten muss. Stromkunden können von Buzzn diesen Strom kaufen wie von einem anderen Stromanbieter. Allerdings ist der Strom von Buzzn garantiert umweltfreundlich hergestellt. Und man unterstützt andere Verbraucher, die selbst Strom herstellen. Drittens ist der Strom von Buzzn, im Vergleich mit anderen Anbietern teilweise sogar günstiger.

Buzzn verkauft Strom ab 23,90 ct/kWh plus 5,30 Euro Grundpreis pro Monat. Buzzn kauft den Strom und zahlt dafür typischerweise 1 ct/kWh mehr als der Netzbetreiber.

Aber: Ein leistungsmessendes Smart-Meter und gegebenenfalls Fernsteueroptionen müssen nachgerüstet werden, sofern nicht schon vorhanden. Ob sich das unter dem Strich rentiert, hängt von der Menge des eingespeisten Stroms und der bereits vorhandenen Geräteausstattung ab.

sonnenCommunity

Die sonnenCommunity wird vom Batteriehersteller Sonnen GmbH mit Sitz in Wilpoldsried (Allgäu) für seine Kunden mit einer Batterie mit mindestens 6 kWh organisiert. Die Kundenbatterien werden bilanziell zu einer virtuellen Großbatterie zusammengeschlossen. Die ungenutzte Speicherkapazität wird als Regelenergie zur Netzstabilisierung vermarktet. Sonnen ist als eines der 50 weltweit innovativsten Unternehmen vom Massachusetts Institute of Technology (MIT) gelistet worden.

Jedes Gemeinschaftsmitglied zahlt eine monatliche Gebühr von 20 Euro. Wer seinen Speicher auch für Regelenergie zur Verfügung stellt, bekommt kostenlosen Reststrom (sogenannte Flatrate) – allerdings nur in einem Rahmen, der von der Größe der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichers abhängt. Wer mehr verbraucht oder nicht bei der „Flatrate“ dabei ist, zahlt für die ersten 2.000 kWh 23 ct/kWh und für weiteren Verbrauch 25,9 ct/kWh. Die Flatrate-Hardware muss mit einmalig 930 Euro bezahlt werden (für die ersten 2.000 Kunden kostenlos). Für die Stromeinspeisung bekommen die Community-Mitglieder 0,25 ct/kWh (Wind, PV) bzw 0,1 ct/kWh (Biogas, Wasserkraft) mehr als bei regulärer Einspeisung.

Beegy

Beegy ist ein Ende 2014 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen von MVV Energie Mannheim, BayWa, dem irischen Wärmepumpenhersteller Glen Dimplex und GreenCom Networks. Einerseits kauft man bei BeegyLive eine Solaranlage mit Speicher auf Raten mit 20-jähriger Servicegarantie. Andererseits versteht sich Beegy auch als Gemeinschaft aller Beegy-Kunden, die Überschussstrom untereinander austauschen. Im Angebot ist auch der „Powerwall“ genannte Stromspeicher des US-amerikanischen Elektroautobauers Tesla. Der Verbraucher zahlt eine monatliche Rate, um die PV-Anlage einschließlich des Speichers über 20 Jahre abzubezahlen. Dazu kommt eine monatliche Gebühr je nach Anlagengröße und Verbrauch. Ein Internetkalkulator erlaubt die Berechnung der monatlichen Gebühr. Auch Beegy wirbt mit einer „Strom-Flatrate“. Dies ist aber ein Etikettenschwindel. Denn im Folgejahr wird die monatliche Gebühr an den Verbrauch des Vorjahres angepasst. Und damit bezahlt man faktisch den im Vorjahr verbrauchten Strom. Ob und wie die monatliche Gebühr an insgesamt steigende Strompreise angepasst wird, darüber macht Beegy keine Versprechen oder Prognosen. Der Anbieter selbst gibt dazu lediglich an, dass „im Normalfall unsere Servicegebühr von weiter steigenden Strompreisen unberührt bleibt“. Sicherheit sieht anders aus.

Caterva

Ähnlich wie der Batteriespeicher-Hersteller sonnen bietet auch das Unternehmen Caterva einen Gemeinschaftstarif an. Bei diesem Angebot handelt es sich ebenfalls, anders als der Name „Freistrom“ impliziert, nicht um eine echte „Flatrate“. Der Zusatzstrombezug aus dem Netz ist nur in Höhe der insgesamt  mit der eigenen PV-Anlage erzeugten Menge frei. Hat beispielsweise eine Anlage mit 5 kWp in einem Jahr 4.500 kWh erzeugt, darf der Betreiber zeitunabhängig 4.500 kWh „frei“ verbrauchen. Ein Monats- oder Jahresgrundpreis fällt nicht an. Der Freistromtarif für 20 Jahre ist bei der Anschaffung eines Caterva-Stromspeichers eingepreist. Weitere Bedingung ist, dass Caterva den Stromspeicher zur Bereitstellung von Regelenergie für das Stromnetz nutzen darf. Hierfür erhalten Betreiber eine variable (nicht garantierte) Vergütung von derzeit rund 1.000 Euro pro Jahr.

letzte Änderung: 15.01.2024