Brennstoffemissionshandelsgesetz: Aufteilung des CO2-Preises zwischen Mieter und Vermieter

(19. Juni 2024) Seit dem 1. Januar 2023 werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern auch vom Vermieter.

  ED 01/2024 Brennstoffemissionshandelsgesetz: Aufteilung des CO2-Preises zwischen Mieter und Vermieter (S.15)  

Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Wohnen Mieter in einem Haus mit einer Zentralheizung, ist die vermietende Person verpflichtet, ihren Anteil am CO2-Preis in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Der von den Vermietern zu übernehmende Anteil reduziert also die Heizkosten, ohne dass die Mieter aktiv werden müssen. Haben sie dagegen einen direkten Vertrag mit dem Energieversorger (etwa bei einer Gasetagenheizung), müssen sie selbst aktiv werden und den CO2-Preis von der vermietenden Person einfordern. Ihren Anteil dafür haben sie selbst zu ermitteln. Ein Online-Tool des Bundeswirtschaftsministeriums hilft bei der Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

Online-Tool der Verbraucherzentrale zur Berechnung des CO2-Preis der Heizkosten

letzte Änderung: 04.07.2013