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EEX-Börsenrat

EEX Börsenrat verbietet Preismanipulationen und Falschinformationen

Code of Conduct verabschiedet

EEX Börsenrat verbietet Preismanipulationen und Falschinformationen

(20. Juni 2008) Der Börsenrat der Leipziger EEX verabschiedet einen "Code of Conduct", in dem jedwede Form der Manipulation des Börsenhandels und der Börsenpreise sowie der unlauteren Nutzung der Börse und ihrer Einrichtungen untersagt wird.

Damit schließt sie im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts Lücken, die der Gesetzgeber für den Energiemarkt bislang nicht hinreichend geregelt hat. Die EEX will so das öffentliche Vertrauen in sie, ihren Preisbildungsmechanismus sowie ihre europaweite Referenzwirkung stärken.

Im September 2007 hatte der EEX-Börsenrat seinen Compliance-Ausschuss beauftragt, allgemeine Verhaltensregeln und ein Modell für einen Best-Practice-Standard für Energiebörsen auszuarbeiten, den EEX und Powernext umsetzen.

Der Börsenrat verabschiedete außerdem eine zeitliche Ausdehnung der Kontrakte am EEX-Strom-Terminmarkt. Die Phelix Futures verlängern sich von sechs Monaten bzw. sieben Quartalen auf bis zu neun Monate oder elf Quartale. Damit können Händler neben dem Frontjahr ein weiteres Jahr mit Quartalen abbilden.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die neuen Verhaltensregeln als überfällig begrüßt. Nach wie vor sei es jedoch zulässig, durch gezielte Käufe an der Börse den Börsenkurs in die Höhe zu treiben, um diesen Strom dann äußerbörslich zu diesem hohen Kurs wieder zu veräußern. Strom sei aufgrund seiner Spezifika überhaupt nicht börsenfähig, erklärte der Verein.

In den Regeln heisst es:

§ 3 Grundsatz

(1) Zur Sicherstellung eines freien, transparenten und fairen Handels an der EEX sind jede Form der Manipulation des Börsenhandels und der Börsenpreise sowie die unlautere Nutzung der Börse und ihrer Einrichtungen verboten. Verboten sind insbesondere:

- die Eingabe von Orders ohne Handelsinteresse (fiktive Orders),

- der Abschluss von Geschäften mit Eignung zur Manipulation der Börsenpreise (irreführen-de Handelsgeschäfte),

- Absprachen oder das kollusive Zusammenwirken von Börsenteilnehmern untereinander oder mit Dritten,

- die Beeinflussung von Settlementpreisen, so dass diese nicht den fairen Marktwert wieder geben. § 9

Informationen

Es ist einem Börsenteilnehmer bzw. seinen Börsenhändlern verboten,

- marktrelevante Informationen vorsätzlich falsch oder so zu veröffentlichen oder zu verbrei-ten, dass diese auf die Marktteilnehmer der EEX irritierend wirken können. Marktrelevante Informationen sind Informationen, die für die Bewertung oder Preisbildung eines der an der EEX gehandelten Produkte erheblich sind.

- marktrelevante Informationen in Missbrauchsabsicht zurück zu halten, wenn er damit gegen gesetzliche Veröffentlichungspflichten verstößt.

- sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, in unzulässiger Weise auf den Börsen- oder den Settlementpreis der an der EEX gehandelten Produkte einzuwirken.

Verbraucherzentrale jetzt im Börsenrat der Strombörse EEX

Im Börsenrat der Leipziger Strombörse EEX sitzen erstmalsauch Interessenvertreter der privaten Stromkunden und dergewerblichen Verbraucher

Verbraucherzentrale jetzt im Börsenrat der Strombörse EEX

(24. Mai 2006) Im Börsenrat der Leipziger Strombörse EEX sitzen erstmals auch Interessenvertreter der privaten Stromkunden und der gewerblichen Verbraucher. Mit einer Änderung der Börsenwahlverordnung sei der Börsenrat um je einen Sitz für die Verbraucherzentrale Bundesverband und für den Bundesverband der deutschen Industrie erweitert worden, teilte das dafür zuständige sächsische Wirtschaftsministerium mit. Damit wird eine seit dem Jahr 2003 vom Bund der Energieverbraucher erhobene Forderung erfüllt.

Wirtschaftsminister Thomas Jurk (SPD) nannte das einen Schritt zu mehr Transparenz. Die EEX habe sich zu einem internationalen Marktplatz mit Signalwirkung für den Stromhandel und damit für die Strompreise in Deutschland und Europa entwickelt. Die Vertreter der privaten und gewerblichen Verbraucher stellen ein Gegengewicht zu den Interessen der Stromproduzenten dar. "Das ist dringend nötig", sagte er. Verbraucherverbände hatten in der Vergangenheit mehrfach beklagt, dass die großen Unternehmen der Strombranche an der EEX die Energiepreise in die Höhe treiben.

Die ausländischen Handelsteilnehmer, Kreditinstitute und Energiebroker erhalten je einen zusätzlichen Sitz. Von den 23 Mitgliedern des Börsenrates sind 18 Vertreter der Handelsteilnehmer, 4 der Wirtschaftsgruppen sowie ein Anlegervertreter. Der neu gewählte Börsenrat trifft sich im Juni zu seiner konstituierenden Sitzung. Das Gremium verabschiedet das neue Regelwerk der Börse. Der Börsenrat bestellt und überwacht die Geschäftsführung und beruft den Leiter der Handelsüberwachungsstelle.

Börsenrat der Strombörse EEX in der Kritik der Verbraucher

Keine unabhängige Person als Anlegervertreter im EEX-Börsenrat.

Börsenrat der Strombörse EEX in der Kritik der Verbraucher

Keine unabhängige Person als Anlegervertreter im EEX-Börsenrat.

(2. Juli 2003) In Deutschland gibt es eine einzige Strombörse: Die EEX in Leipzig. Hier handeln Stromanbieter, Netzbetreiber und Stromgroßabnehmer. Der Börsenrat ist als Organ der öffentlich-rechtlichen Börse für die Handelsüberwachung und das Regelwerk der EEX verantwortlich. Er beschließt alle Änderungen des Regelwerks und bestellt die Geschäftsführer und den Leiter der Handelsüberwachung.

644 Cartoon Börsenrat Strombörse klein

 Download Cartoon Börsenrat EEX 

Die Mitglieder des Börsenrats wurden erstmals am 30. April 03 gewählt entsprechend einer vom Sächsischen Wirtschaftsministerium am 13. März 2003 erlassenen Wahlordnung.

 Download der Wahlordnung des Börsenrates (31. März 2003) 

Der Bund der Energieverbraucher kritisiert die Besetzung des Börsenrates der Leipziger Strombörse EEX.

Die vom sächsischen Wirtschaftsministerium erlassene Wahlverordnung sieht die vom Börsengesetz (§10) vorgesehene Wahl von Anlegervertretern gar nicht vor. Vielmehr delegiert die Wahlordnung willkürlich ohne Wahl und auf unbestimmte Zeit den Dachverband der Stromwirtschaft (VDEW) und der industriellen Stromverbraucher (VIK) in den Börsenrat.

"Die Auswahl der Verbände", so kritisiert der Bund der Energieverbraucher, "ist willkürlich und hebelt die vom Börsengesetz vorgeschriebene demokratische Wahl aus".

Das Börsengesetz sieht vor (§10, Abs. 1), dass Vertreter der Anleger von den Mitglieder des Börsenrates in den Börsenrat gewählt werden. An der Frankfurter Börse hat der Börsenrat unabhängige Hochschullehrer als Vertreter der Anleger in den Börsenrat entsandt.

Im Börsenrat der EEX gibt es keine unabhängige und kritische Stimmen und auch keinen Vertreter der privaten Stromverbraucher. Die privaten Stromverbraucher sind aber die Hauptleidtragenden bei Manipulationen und Fehlverhalten, weil sie dann durch überhöhte Strompreise belastet werden.

Im vergangenen Jahr hatte der Bund der Energieverbraucher aufgrund unerklärlicher Preissprünge an der EEX Preismanipulationen an der Börse vermutet und die Börsenaufsicht um Überprüfung gebeten. Diese Überprüfung hatte keine Beanstandungen ergeben (Manipulation der Strombörse).

"Die Vorkommnisse der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine kritische Aufsicht der Strombörse sehr wichtig ist. Umso erstaunlicher ist die Aussperrung von Anlegervertretern und von kritischem Sachverstand aus dem Börsenrat. Damit stellt die Börsenaufsicht des Sächsischen Wirtschaftsministerium ihre Unabhängigkeit in Frage. Der Bund der Energieverbraucher erwartet, dass die Wahlordnung des EEX-Börsenrats geändert wird, um entsprechend den Vorgaben des Börsengesetzes auch Vertreter von Anlegern, d.h. Stromkunden zu beteiligen", so Dr. Aribert Peters, Vorsitzender des Bundes der Energieverbraucher. Entsprechende Schreiben wurden an das Sächsische Wirtschaftsministerium, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und das Bundesministerium der Finanzen gerichtet.

letzte Änderung: 18.05.2018