BGB § 315
Bürgerliches Gesetzbuch § 315
Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden
bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung
nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die
getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich,
wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der
Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.