Stimmen die Abschläge?

Die Abschlagshöhe für Gas, Strom und Fernwärme muss zum prognostizierten Verbrauch und zum derzeit gültigen Preis passen. Zu hohe Abschläge belasten Energieverbraucher nicht nur finanziell. Im Falle der Insolvenz eines Energieversorgers sind Guthaben meist verloren. 
Von Michael Herte

(5. September 2024) Die monatliche Abschlagshöhe lässt sich nachrechnen, indem der voraussichtliche Jahresverbrauch mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis multipliziert, der Jahresgrundpreis addiert und der Gesamtbetrag durch die Anzahl aller zu zahlenden Abschläge pro Jahr geteilt wird. Ein Bonus, der gegebenenfalls gewährt wird, senkt in der Regel nicht die monatlichen Abschläge, da er erst zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt wird. Er kann daher nicht vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Als voraussichtlichen Jahresverbrauch setzen Energieversorger den Vorjahresverbrauch an. Liegt so einer nicht vor, weil man vielleicht mit einem Partner in eine erste gemeinsame Wohnung zieht, muss geschätzt werden. Andere Kriterien wie ein „Schutz vor hohen Nachzahlungen“ oder ein „Puffer“ für zukünftige Preiserhöhungen sind nicht statthaft. Für die Grundversorgung sind Abschläge in § 13 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), für Gas in § 13 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt.

 ED 02/2024 Stimmen die Abschläge? (S. 9) 

Bei Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung regeln die meisten Energielieferanten in ihren AGB individuelle Vorgaben zu Höhe, Anzahl und Fälligkeit ihrer Abschläge. Allerdings ist auch hier keine Willkür möglich. Gestiegene Beschaffungspreise des Anbieters berechtigen beispielsweise nicht zur Erhöhung der monatlichen Abschläge (LG Hamburg, 30.03.2023, Az. 312 O 61/22; LG Berlin, 01.09.2022, Az. 52 O 117/22). Sollte ein Energieversorger in seinen AGB die Möglichkeit einer unterjährigen Abschlagsanpassung geregelt haben, so kann diese Geschäftsbedingung ihm nach Ansicht der Verbraucherzentralen keine weiteren Rechte geben als die Vorschriften der StromGVV oder GasGVV. Unterjährige Abschlagsanpassungen sind daher ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden oder wirksame Preiserhöhung rechtswidrig.

  • Der eigene Abschlag lässt sich mit dem Abschlagsrechner der Verbraucherzentralen nachrechnen: www.bdev.de/abschlagsrechner
  • Einen Musterbrief, in dem der Energieanbieter aufgefordert werden kann, zurückbehaltene Guthaben auszuzahlen, bieten die Verbraucherzentralen: www.bdev.de/abschlag

Tipps für Energieverbraucher: 

  • Sind Ihre Abschlagszahlungen zu hoch, fordern Sie Ihren Anbieter schriftlich zur Korrektur des Abschlags auf. Eine eigenmächtige Kürzung ist nicht zu empfehlen. 
  • Auch eine Zahlung unter Vorbehalt schützt nicht vor dem Insolvenzrisiko. Die Chancen auf eine Erstattung des Guthabens im Insolvenzfall sind gering.

letzte Änderung: 07.02.2017