Nun erstmals möglich

Nun erstmals möglich: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

(3. August 2024) Ab sofort ist Energy Sharing zumindest innerhalb eines Gebäudes möglich. Das gerade geänderte EEG (siehe „Turbo für PV-Ausbau beschlossen“) schafft in § 42b erstmals die gesetzliche Grundlage für eine „gemeinschaftliche Gebäudestromversorgung“. Mieter können dadurch unkompliziert mit auf dem Dach erzeugten Solarstrom beliefert werden. Der Strom darf auch zwischengespeichert werden. Zwischen Anlagenbetreiber und Mieter wird ein „Gebäudestromnutzungsvertrag“ abgeschlossen, in dem der Preis für den Strom aus der PV-Anlage vereinbart wird. Der Anlagenbetreiber ist im Gegensatz zur „Mieterstrom“-Vereinbarung nicht verpflichtet, die Reststrombelieferung des Mieters sicherzustellen. Dieser darf für den Reststrom weiterhin einen Liefervertrag bei einem Lieferanten seiner Wahl abschließen.

letzte Änderung: 07.02.2017