Wärmepumpenstrom: Leistungsminderung statt Sperrzeiten
(12. August 2024) Wärmepumpenstrom ist günstiger als normaler Haushaltsstrom. Dafür durfte der Netzbetreiber bisher den Strom bis zu dreimal am Tag für jeweils maximal zwei Stunden abschalten. Seit Januar 2024 gibt es mit der Novelle von § 14a EnWG eine neue Regelung: Statt einer Komplettabschaltung darf der Strom nur noch auf eine Leistung von 4,2 kW gedrosselt werden. Und das nur für zwei Stunden täglich, sofern eine Überlastung des Netzes droht. Es gibt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Zeitpunkte und Länge der Drosselungen muss der Netzbetreiber auf einer Internetplattform veröffentlichen. Weiterhin darf er den Anschluss einer neuen Wärmepumpe nicht mehr ablehnen oder verzögern.
Künftig erhalten alle Betreiber einer neu in Betrieb genommenen -Wärmepumpe automatisch einen reduzierten Stromtarif.
Mit der Neuregelung gehen mehrere Änderungen einher: Statt festgelegter Sperrzeiten, in denen die Wärmepumpe vollständig abgeschaltet wird, gibt es künftig nur noch Drosselungen in Ausnahmefällen. Dazu müssen die Netzbetreiber auch konkret nachweisen, dass ein solcher bestand. Eine Drosselung dürfte daher nur noch selten erfolgen und kaum zu Komforteinbußen führen, einfach weil das Gebäude innerhalb des kurzen Zeitraums kaum merklich auskühlen kann. Im Gegenzug für die Möglichkeit einer Drosselung erhalten künftig alle Betreiber einer neu in Betrieb genommenen Wärmepumpe automatisch einen reduzierten Stromtarif. Wer bisher schon Wärmepumpenstrom mit Sperrmöglichkeit bezieht, für den gilt die neue Regelung erst ab 31.12.2028.
• www.bdev.de/wpsperre