Insolvenz von Energieversorgern

Wenn ein Energieversorger insolvent ist oder der Netzbetreiber ihm die Netznutzung verweigert, müssen sich Energieverbraucher um ihre Energieversorgung keine Sorgen machen. Dann übernimmt der örtliche Grund- bzw. Ersatzversorger die Energiebelieferung – dazu ist er gesetzlich verpflichtet.
Von Michael Herte

(22. Januar 2024) Aus der Ersatzversorgung heraus kann man sich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einen neuen Lieferanten suchen und oft sogar Geld sparen.

Einen Schlussstrich unter die Rechtsbeziehung zum alten Energieversorger können Energieverbraucher oft aber trotz neuem Anbieter nicht ziehen. Ein klassisches Problem ist die Endabrechnung des tatsächlichen Verbrauchs mit den geleisteten Abschlägen. Besonders ärgerlich, wenn ein Guthaben zugunsten des Energieverbrauchers besteht. Bei einem insolventen Versorgungsunternehmen können Kunden erst ihre Zahlungsforderung anmelden, nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter wird dann ihre Forderung prüfen und entscheiden, ob sie berechtigt ist. Wenn die Forderung anerkannt wird, erhalten Energieverbraucher in der Regel einen Teil davon zurück. Die Höhe der Rückzahlung wird von der Insolvenzmasse bestimmt.

 ED 04/2023 Insolvenz von Energieversorgern (S.8) 

Aber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird ja nicht nur verteilt, ein Insolvenzverwalter treibt auch offene Forderungen ein. Hier muss er sich allerdings mit den vertraglich zugesicherten Ansprüchen begnügen: 2019 hatte der Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) Energieverbraucher zu Nachzahlungen aufgefordert, da er bei der Schlussrechnung den Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent Rabatt herausgerechnet hatte. So entstanden Zahlungsforderungen häufig zwischen 100 und 200 Euro. Betroffen waren Kunden, deren Verträge zum Zeitpunkt der Abrechnung weniger als ein Jahr lang bestanden. Bemerkenswert war hier, dass die Kunden auch zuletzt noch mit einem großzügigen Neukundenrabatt gelockt wurden und das Unternehmen dann bald zahlungsunfähig war. Am 27. Juli hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) festgestellt, dass ein versprochener Neukundenbonus nicht nachträglich gestrichen werden darf, wenn keine weiteren Voraussetzungen für den Bonus wie zum Beispiel eine Mindestvertragslaufzeit im Vertrag geregelt sind (IX ZR 267/20). Darüber hinaus ist auch klargestellt worden, dass es sich bei dem Neukundenbonus nicht um eine eigenständige Forderung handelt. Die Berücksichtigung des Rabatts stellt deswegen keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar.

Rat an die Energieverbraucher:
  • Wenn Sie einen Vertrag mit einem Unternehmen abschließen, sollten Sie sich die Vertragsbedingungen genau ansehen. Achten Sie darauf, dass alle Zusagen, die Ihnen gemacht werden, auch schriftlich im Vertrag selbst und nicht nur auf flüchtigen Websites oder Flyern festgehalten sind.
  • Ein korrekt berechneter monatlicher Abschlag schützt davor, im Falle einer Insolvenz Geld zu verlieren, denn die Insolvenzquoten liegen meistens im Bereich von 5 bis 10 Prozent der Ursprungsforderung.

letzte Änderung: 07.02.2017