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Strom und Gas: Verbraucherverband beschwert sich in Brüssel

Pressemitteilung vom 05. November 2011

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Strom und Gas: Verbraucherverband beschwert sich in Brüssel

(5. November 2011) Deutsche Verbraucher müssen unnötig hohe Preise für Strom und Gas bezahlen und auf verbrieftes Recht verzichten. Schuld daran ist die Bundesregierung, die von der EU vorgeschriebene Regeln für den Energiemarkt bisher nicht umgesetzt hat. Dagegen hat der Bund der Energieverbraucher heute in Brüssel Beschwerde eingereicht.

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Zu wenig Transparenz, mangelhafter Wettbewerb, schleppend langsame Wechselmöglichkeiten und zu wenig Schutz für Verbraucher: Das sind die Hauptkritikpunkte der Verbraucherschützer am derzeitigen Energierecht. „Der fehlende Wettbewerb ist aus unserer Sicht einer der Hauptgründe, warum deutsche Verbraucher mit die höchsten Energiepreise bezahlen müssen“, kritisiert Dr. Aribert Peters, der Vorsitzende des Bund der Energieverbraucher. Der Verein macht sich seit 24 Jahren für Verbraucherrechte stark. Heute hat er sich mit einer offiziellen Beschwerde an die EU-Kommission in Brüssel gerichtet. „Unsere Regierung lässt ihre eigenen Verbraucher im Regen stehen – und das teilweise schon seit zehn Jahren“, so Peters. „Offenbar muss die EU die Bundesregierung zur Umsetzung zwingen.“

Die Kritikpunkte der Beschwerde im Einzelnen:
  1. Mangelnde Entflechtung: Die EU-Richtlinie schreibt eine strikte Trennung von Netzbetrieb und Energieverkauf vor („Entflechtung“). In Deutschland gilt dies nur für Unternehmen mit mehr als 100.000 Kunden. Dadurch betreffen die Entflechtungsregelungen nur etwa neun Prozent der deutschen Strom- und vier Prozent der deutschen Gasversorgungsunternehmen. Bei allen übrigen können Netzbetreiber und Energielieferant aus einem Unternehmen stammen und ortsfremden Anbietern das Leben schwer machen.
    „In ihrer jetzigen Form verhindert die Ausnahmeregelung die Durchsetzung der Entflechtung. Die Trennung von Netzbetrieb und Energieverkauf bildet aber eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Energiemarkt und für faire Preise“, kritisiert Dr. Aribert Peters. Selbst das Bundesland Baden-Württemberg forderte unlängst, die Ausnahmeregelung von 100.000 auf 10.000 Kunden herabzusetzen.
  2. Rascher Anbieterwechsel: Die EU schreibt vor, dass Verbraucher ihren Strom- oder Gaslieferanten innerhalb von drei Wochen wechseln können. Deutsche Verbraucher haben jedoch weiterhin das Nachsehen: Die Drei-Wochen-Frist (§ 20a EnWG) gilt erst ab Anmeldung des Wechsels durch den neuen Lieferanten beim örtlichen Netzbetreiber. Dies kann unter Umständen deutlich länger als die von Brüssel geforderten drei Wochen in Anspruch nehmen. Für die Gesamtdauer des Wechselprozesses gibt es in der Bundesrepublik keine zeitliche Beschränkung. In anderen EU-Ländern ist dies anders: Dort kann man innerhalb von zwei oder sogar nur einer Woche (Irland) den Anbieter wechseln.
     Download Bericht CEER zum Lieferantenwechsel in EU-Mitgliedsländern (Stand 01.07.11) 
  3. Transparente Vertragsbedingungen: Unverständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen und undurchsichtige Klauseln sind laut der EU-Richtlinie nicht zulässig: Sie fordert ein hohes Maß an Transparenz für die Vertragsbedingungen. Das in Deutschland geltende Recht wird diesen Anforderungen vermutlich nicht gerecht. Selbst der Bundesgerichtshof bittet derzeit den Europäischen Gerichtshof in dieser Angelegenheit gleich in drei Fällen um Klärung. Die Verfahren sind beim EuGH unter den Aktenzeichen C-92/11, C-359/11 sowie C-400/11 anhängig.
  4. Unabhängige Regulierungsbehörde: Die Bundesnetzagentur soll den Energiemarkt regulieren. Doch weil hierzulande das Bundeswirtschaftsministerium der Bundesnetzagentur Anweisungen erteilen kann, widerspricht dies der in der Richtlinie geforderten Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde von der Regierung.
  5. Schutzwürdige Verbraucher: Deutschland hat nicht festgelegt, welche Verbraucher besonders „schutzwürdig“ sind. Bei besonders schutzwürdigen Verbrauchern – zum Beispiel alten, kranken oder behinderten Menschen – dürfen die Energieunternehmen nicht einfach Strom oder Gas sperren, selbst wenn sich der Verbraucher im Zahlungsrückstand befindet. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedsstaaten dazu, festzulegen, welche Verbraucher unter diese Regelung fallen. Gleichzeitig müssen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Schutz dieser Kunden zu gewährleisten. In der Bundesrepublik stellen die Stromlieferanten jährlich rund 800.000 Haushalten die Stromversorgung ab, weil die Rechnungen nicht bezahlt wurden. Wie viele hilfsbedürftige Menschen darunter fallen, ist nicht bekannt, denn empirische Untersuchungen dazu fehlen.

Die EU-Kommission hat bereits im September 2011 Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 Mitgliedsstaaten wegen der verspäteter oder fehlender Umsetzung der Strom-Richtlinie und gegen 18 Staaten wegen verspäteter Umsetzung der Gasrichtlinie eingeleitet. (Drittes Richtlinienpaket)

Welche Energiewende?

Wird die Energiewende falsch angegangen, drohen Stromausfälle und extreme Preisanstiege.

Welche Energiewende?

(22. August 2011) Wird die Energiewende falsch angegangen, drohen Stromausfälle und extreme Preisanstiege. Eine optimierte Umbaustrategie sichert dagegen große wirtschaftliche Vorteile, Importunabhängigkeit und einen Vorsprung für die Industrie. Boris Palmer, Oberbürgermeister von Tübingen und Franz Untersteller, grüner Umweltminister in Baden-Württemberg werfen in einem Artikel für die TAZ die vier entscheidenden Fragen auf.

Erstens: Sollen Erneuerbare dezentral oder zentral entstehen? Strom aus Photovoltaik ist mit 20 Cent je Kilowattstunde etwa gleich teuer wie der Strom aus Offshore-Windkraft, rechnet man die Transportkosten ein. An Land ist dagegen Windkraft-Strom nur halb so teuer. Dennoch hat die Regierung die Förderung der Photovoltaik und der Windkraft an Land drastisch gekürzt und die Förderung von Off-Shore-Wind stark erhöht. Off-shore Windpark können nur die finanzstarke Konzerne bauen. Den vier Stromriesen gehören ohnehin bereits rund 80 Prozent aller Kraftwerke.

Zweitens: Stromspeicherung. Pumpspeicherwerke, Batteriespeicher oder Erdgasspeicher? Überflussstrom kann Wasserstoff erzeugen und dieser kann ins Erdgasnetz eingeleitet und damit gespeichert werden. Batteriespeicher sind teuer und setzen einen Ausbau der Mittelspannungsnetze voraus. Die Speicherfrage muss dringend gelöst werden. Einen Königsweg gibt es nicht.

Drittens: Welche Überbrückungskraftwerke? Starke Kräfte in CDU und SPD wollen neue Kohlekraftwerke. Für die Grünen sind hocheffiziente Gaskraftwerke die einzige akzeptable fossile Brücke. Es ist fraglich, ob solche Kraftwerke, weil sie nur wenig in Betrieb sein werden, überhaupt wirtschaftlich sind.

Viertens: Netzausbau. Die richtigen Netze kann man nur bauen, wenn man die Standorte der künftigen Stromerzeuger und Speicher kennt.

Die Fachwelt beginnt gerade erst, diese Fragen aufzugreifen.

Neues Energiewirtschaftsgesetz in Kraft getreten

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 9. August 2011

Pressemitteilung  vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Neues Energiewirtschaftsgesetz in Kraft getreten

(9. August 2011) Das Energiewirtschaftsgesetz ist erstmals seit seinem Erlass 2005 umfassend geändert: durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes. Es wurde am 3. August 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Damit werden die Vorschriften des dritten Binnenmarkt-Richtlinienpakets weitgehend in deutsches Recht umgesetzt, dies hätte spätestens bis 3. März 2011 erfolgen müssen.

Der Schutz von Energieverbrauchern wird verbessert: Es wird die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vorgeschrieben. Der Anbieterwechsel wird auf drei Wochen verkürzt. Die Anforderungen an die Stromrechnungen werden erhöht. Auch werden neue Regelungen für die Liberalisierung des Messwesens getroffen, um die Einführung intelligenter Zähler zu unterstützen.

Die Strom- und Gasnetze werden weiter neutralisiert und den Absatzinteressen ihrer Eigentümer entzogen. Die ursprünglich vorgesehene eigentumsmäßige Entflechtung hatte Deutschland und Frankreich erfolgreich zu Fall gebracht. Nunmehr ist es auch zulässig, dass ein unabhängiger Netzoperator das Netz betreibt, auch wenn es im Besitz eines Energiekonzerns bleibt. Inzwischen haben sich aber E.on, Vattenfall und RWE von ihren Strom-Übertragungsnetzen getrennt: Die EU hatte das den Firmen teilweise abgerungen und dafür drohende Kartellverfahren eingestellt.

Die Novelle verpflichtet ferner Deutschland zu einer systematischen Planung des Netzausbaus für Strom- und Gasübertragungsnetze.

1. Neue Regelungen zum Lieferantenwechsel

Die neue EU-Richtlinie verpflichtet Deutschland als Mitgliedsstaat dazu, sicherzustellen, dass der Lieferantenwechsel nicht mehr als drei Wochen in Anspruch nimmt. Der neue Paragraph 20a des Energiewirtschaftsgesetzes will diese Vorgabe in deutsches Recht umsetzen.

Der neue Lieferant muss bei einem Anbieterwechsel dem Verbraucher unverzüglich schriftlich bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Belieferung übernimmt. Das ermöglicht es dem Verbraucher, zeitnah zu reagieren, wenn zum Beispiel der gewünschte Liefertermin nicht realisierbar ist.

Der Netzbetreiber muss dokumentieren, wann er vom neuen Lieferanten die Anmeldung erhalten hat. Dadurch vereinfacht sich die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen für den Verbraucher, falls etwas schief läuft.

Der Verbraucher kann auch den Lieferantenwechsel für einen bestimmten späteren Zeitpunkt vereinbaren.

Dem Verbraucher steht nach der Regelung auch ein Schadensersatz zu, wenn der Anbieterwechsel nicht innerhalb der vorgeschriebenen drei Wochen funktioniert, gerechnet ab Zugang der Anmeldung der Netznutzung durch den neuen Lieferanten gerechnet. Für den Verbraucher ist nicht erkennbar, wann diese Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgt.

Unter dem Strich kann durch eine verzögerte Anmeldung der Netznutzung der Anbieterwechsel deutlich länger als drei Wochen dauern.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf festgestellt: „Für die Drei-Wochen-Frist selbst sollte ein strenger Maßstab angelegt werden. Daher soll die Frist bereits mit dem Antrag des Verbrauchers beim neuen Lieferanten beginnen“ (BT-Drs. 17/6248, S. 20). Der Bundestag hatte diesen Änderungsvorschlag verworfen – zu Unrecht.

„Die Umsetzung der kurzen Wechselfristen ist elementar für eine Akzeptanz und Teilnahme der Verbraucher an den liberalisierten Energiemärkten“ schreibt der Bundesrat: Wohl wahr! Die jetzt beschlossene Definition der Drei-Wochen-Frist erfüllt nicht die Vorgaben der EU-Richtlinie – zum Nachteil für den Verbraucher. Der Bund der Energieverbraucher e.V. erwägt dagegen bei der EU-Kommission in Brüssel eine Beschwerde einzureichen.

Tipp: Wenn der neue Anbieter erst einen sehr verzögerten Liefertermin bestätigt, dann sollte man von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und sich einen schnelleren Anbieter suchen.

Die neuen Regelungen zum Lieferantenwechsel müssen erst von der Bundesnetzagentur erlassen und dann von den Unternehmen technisch umgesetzt werden. Es ist nicht damit zu rechnen, die drei-Wochen-Frist bereits im Jahr 2011 für Verbraucher Wirklichkeit wird.

§ 20a (neuer Paragraph)

Lieferantenwechsel

(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.

(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.

(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.

(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

2. Verständlichere Strom- und Gasrechnungen

„Strom- und Gasrechnungen müssen einfach und verständlich sein“. Es mutet wie eine kleine Revolution an, dass dieser einfache Satz nunmehr sogar Gesetz geworden ist, § 40 Abs. (1), Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, neue Fassung – bisher stand er nur in einer Verordnung. Die Paragrafen 40 und 42 enthalten aber noch mehr Dinge, die künftig auf der Rechnung zu stehen haben. Hoffentlich bleibt die Rechnung dann immer noch einfach und verständlich.

Auf der Rechnung muss der Name des Energielieferanten, seine Anschrift sowie seine Telefonnummer und seine Email-Adresse angegeben sein. Ferner die Vertragsdauer, die geltenden Preise und die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit und die Kündigungsfrist, ebenso die Zählernummer. Dadurch wird der Anbieterwechsel erleichtert.

Auf der Rechnung findet man künftig nicht nur den aktuellen Verbrauch, sondern auch den Verbrauch des vorangegangenen Jahres im Vergleich. Vorgeschrieben ist auch eine Grafik auf der Rechnung, die den eigenen Verbrauch vergleicht mit ähnlichen Verbrauchern.

Die Gesetzeserläuterung enthält dazu die folgende Grafik:

1224 Grafik für Stromrechnung - Vergleich des Stromverbrauchs

Auf der Rechnung muss über die Schlichtungsstelle informiert werden, die nach dem Gesetz einzurichten ist.

Zentrale Anlaufstelle für Verbraucher ist künftig – nicht der Bund der Energieverbraucher e.V. sondern – der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur. Diese muss auf jeder Rechnung angeben werden.

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Email: verbraucherservice-energie@bnetza.de,
Telefon: 030 22480-500 Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Post : Bundesnetzagentur
Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn

Endlich ist auch klargestellt, wann die Rechnung spätestens kommen muss: Spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Ende der Lieferbeziehung muss die Rechnung beim Verbraucher sein.

Alle Versorger müssen nun jedem ihrer Kunden anbieten, den Verbrauch monatlich, viertel- oder halbjährlich oder jährlich abzurechnen. Und zwar nicht nur auf Anfrage, sondern unaufgefordert! So steht es im Gesetzeskommentar. Allerdings darf der Versorger für eine Zusatzablesung auch zusätzlich kassieren, außer bei elektronischen Zählern. Die Ablesekosten liegen zwischen 6 und 57 Euro, die Abrechnungskosten kommen hinzu. Allerdings kann man auch selbst ablesen und dies dem Netzbetreiber und dem Versorger mitteilen. Unsere Empfehlung: Bevorzugen Sie Anbieter, die für häufigere Abrechnungen faire Preise kalkulieren.

Auch die Vorschriften über Kennzeichnung der Stromherkunft auf der Rechnung wurden ergänzt und klargestellt (§ 42 ENWG).

3. Mehr Rechte für Sondervertragskunden

Wer seinen Anbieter wechselt oder einen neuen Tarif seines Versorgers akzeptiert, der ist nicht mehr Kunde der Grundversorgung, sondern sogenannter „Sondervertragskunde“ – dieses Wort vermeidet aber der Gesetzestext, er spricht stets nur von „Kunden außerhalb der Grundversorgung“. Für diese zunehmend größer werdende Kundengruppe verbessert sich der Verbraucherschutz durch folgende Änderungen des § 41 Energiewirtschaftsgesetz.

Das Gesetz schreibt nun einfache und verständliche Verträge vor (§ 41, Abs (1)). Also „nicht nur die Rechnungen, sondern auch die Verträge, auf denen die Rechnungen beruhen, müssen den Grundanforderungen an Verständlichkeit und Transparenz genügen“ (Gesetzesbegründungstext).

Brieflich, telefonisch und über das Internet geschlossene Verträge unterliegen ausdrücklich dem Fernabsatzgesetz und der Anbieter muss die entsprechenden Informationspflichten beachten. Das ist nunmehr durch § 41 Abs (1), Satz 3 und die Gesetzesbegründung klargestellt.

Versäumt dies der Anbieter, dann ergibt sich daraus ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers.

Der Versorger muss vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten. Und die Vorauszahlungen müssen auf dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums basieren. (§ 41, Abs (3)).

4. Was im neuen Energiewirtschaftsgesetz fehlt

Die von der EU-Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Maßnahmen gegen Energie-Armut sucht man im neuen Energiewirtschaftsgesetz vergebens. "Die Kommission ist der Auffassung, dass die Mitgliedsstaaten das Problem der schutzbedürftigen Verbraucher nicht hinreichend angegangen sind " (Mitteilung der Kommission, KOM(2007)386 endgültig, 05. Juli 2007). „Die Mitgliedsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedsstaat das Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgungs auszuschließen" (Art 3 Abs. (7) der EU-Richtlinie). Die Richtlinie fordert auch besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Energie-Armut.

Die Bundesregierung ist der Ansicht, diesbezüglich gäbe es in Deutschland keinen Handlungsbedarf. Das entspricht angesichts von jährlich rund 800.000 Stromsperren leider nicht den Tatsachen. Eine Definition „schutzbedürftiger Kunden“ liefert weder das Gesetz, noch die Regierung. Für den Chef des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Professor Dr. Franz Jürgen Säcker wird Deutschland damit seinen Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie damit nicht gerecht.

Eine Studie des Wuppertal-Instituts (Michael Kopatz, Markus Spitzer, Anja Christanell: Energiearmut - Stand der Forschung, nationale Programme und regionale Modellprojekte in Deutschland, Österreich und Großbritannien, Wuppertal Paper Nr. 184 (Oktober 2010)) kommt zu folgenden Feststellungen:

„Belastbare Daten zum Ausmaß der Energiearmut in Deutschland gibt es nicht. Eine solche Erhebung wäre ohnehin erst möglich, wenn sich die relevanten Akteure auf eine Definition des Phänomens einigen. In Deutschland dominiert die Vorstellung, Energiekosten würden im sozialen Sicherungssystem vollständig vom Staat übernommen. Doch stimmt die Rechtslage nicht mit der Wirklichkeit überein.“(Seite 11).

Der Bund der Energieverbraucher e.V. erwägt, gegen die fehlende Umsetzung der EU-Richtlinie Beschwerde in Brüssel einzulegen.

Bundestag und Bundesrat beschließen Energiepaket

Das Energierecht ist kräftig umgekrempelt worden. In einem beispiellosen Kraftakt haben Ministerien, Bundestag und Bundesrat eine ganze Reihe von neuen Regelungen in Kraft gesetzt

Bundestag und Bundesrat beschließen Energiepaket

(4. Juli 2011, ergänzt 08. Juli 2011, 27. Juli 2011)

Das Energierecht ist kräftig umgekrempelt worden. In einem beispiellosen Kraftakt haben Ministerien, Bundestag und Bundesrat eine ganze Reihe von neuen Regelungen in Kraft gesetzt: Zum Atomausstieg, zum Energierecht, zum Ausbau der Leitungsnetze, zur Förderung erneuerbarer Energien. Diese Gesetze treten nun Stück für Stück in Kraft und bringen zahlreiche Änderungen mit sich. Derzeit überschauen selbst Experten kaum, welche Neuregelungen nun tatsächlich beschlossen worden sind und was sich daraus ergibt. Durchgefallen ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung energetischer Haussanierungen, weil man sich nicht auf einen Kompromiss einigen konnte. Hier muss im Herbst ein neuer Anlauf genommen werden.

Ihren Höhepunkt fand die energiepolitische Debatte mit der Redeschlacht im Bundestag am 30. Juni 2011. Dies kann man im Video oder als Text nachverfolgen (siehe unten).

Wir versuchen, Sie mit den wichtigsten Neuregelungen vertraut zu machen und Ihnen einen groben Überblick zu geben.

Förderung erneuerbarer Energien

Das EEG fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch eine garantierte über 20 Jahre festgeschriebene Vergütung. Ab 2012 wird es viele Änderungen geben, welche Anlagen künftig in welcher Höhe gefördert werden. Bedauerlich ist vor allem, dass man den erfolgreichen Ausbau der Photovoltaik künftig durch eine Absenkung der Vergütung auf ein Drittel des bisherigen Wachstums abbremst. Auch werden große Industriebetriebe von der Zahlung der Umlage befreit und die übrigen Verbraucher umso stärker belastet, eine sehr fragwürdige Regelung.

Energie- und Klimafonds

Im Zug der Laufzeitverlängerung im Dezember 2010 war der Energie- und Klimafonds durch ein Gesetz errichtet worden . Er sollte wesenlich finanziert werden durch die Vereinbarung der Bunderregierung mit den Atomkraftbetreibern, der Brennelementesteuer und den Erlösen aus dem Emissionshandel.

Durch das jetzt beschlossene Änderungsgesetz werden dem Fonds zusätzliche Finanzmittel erschlossen. Die Mittel des Fonds können bis einer halben Milliarde Euro dazu verwendet werden, energieintensiven Betrieben die Kosten aus dem Emissionshandel zu ersetzen.

Änderung des Atomgesetzes

Die Erlaubnis für den Betrieb von Atomkraftwerken wird für jedes Kraftwerk einzeln im Gesetz zeitlich befristet.

Das letzte Atomkraftwerk wird damit im Jahr 2022 seine Betriebserlaubnis verlieren.

Beschleunigung des Stromnetzausbaus

Das Gesetz (Netzausbau Beschleunigungsgesetz Übertragungsnetz NABEG) überträgt die Planung von Stromübertragungleitungen der Bundesnetzagentur. Sie erhält sämtliche Befugnisse für die Durchführung der notwendigen Umwelt- und Raumplanungsverfahren. Damit werden die Kompetenzen zentralisiert. Zugleich erfolgt eine Abstimmung mit der neuen Netzausbauplanung, die ebenfalls von der Bundesnetzagentur durchgeführt wird. Die Bau- und Investitionsentscheidungen verbleiben bei den jeweiligen Besitzer der Netze. Die Bundesregierung hatte es leider versäumt, die Netze ganz oder teilweise selbst zu übernehmen.

Neues Energiewirtschaftsgesetz

Das Energiewirtschaftsgesetz wird erstmals seit seinem Erlass 2005 umfassend geändert. Damit werden die Vorschriften des dritten Binnenmarkt-Richtlinienpaket endlich in deutsches Recht umgesetzt, dies hätte spätestens bis 3. März 2011 erfolgen müssen. Die Strom- und Gasnetze werden weiter neutralisiert und dem Einfluss der Energiefirmen entzogen. Die ursprünglich vorgesehene eigentumsmäßige Entflechtung hatte Deutschland und Frankreich erfolgreich zu Fall gebracht. Nunmehr ist es auch zulässig, dass ein unabhängiger Netzoperator das Netz betreibt, auch wenn es im Besitz eines Energiekonzerns bleibt. Inzwischen haben sich aber E.on, Vattenfall und RWE von ihren Strom-Übertragungsnetzen getrennt: Die EU hatte das den Firmen teilweise abgerungen und dafür drohende Kartellverfahren eingestellt.

Die Novelle verpflichtet ferner Deutschland zu einer systematischen Planung des Netzausbaus für Strom- und Gasübertragungsnetze.

Der Schutz von Energieverbrauchern wird verbessert: Es wird die Einrichtungs einer Schlichtungsstelle vorgeschrieben. Der Anbieterwechsel wird auf drei Wochen verkürzt. Die Anforderung an die Stromrechnung werden erhöht. Auch werden neue Regelungen für die Liberalisierung des Messwesens getroffen, um die Einführung intelligenter Zähler zu unterstützen.

Klimaschutz in Städten und Gemeinden

Das Planungsrecht wird geändert, um Windkraftanlagen und Anlagen zur dezentralen Energieerzeugung uns Speicherung zu ermöglichen.

Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung

Vorgesehen war eine zehnprozentige Abschreibungsmöglichkeit energetischer Gebäudesanierungen. Die Bundesländer haben den Gesetzentwurf im Bundesrat zu Fall gebracht, weil sie einen grossen Teil der Steuerausfälle zu tragen hätten. Der Mieterbund hat kritisiert, dass auch die Mieter vom Steuergeschenk etwas abbekommen müssen.

In einer spannenden Debatte hat der Bundestag den Energiegesetzen in zweiter und dritter Lesung zugestimmt. Protokoll der Plenarsitzung (PDF, 2,81 MB)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.7.2011 folgendermassen beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG), vom Bundesrat in der vom Bundestag beschlossenen Fassung angenommen

Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden wurde vom Bundesrat abgelehnt. Änderungswünsche vom Bundesrat

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wurde in der vom Bundestag beschlossenen Fassung angenommen.

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wurde in der vom Bundestag beschlossenen Fassung angenommen und dazu eine Entschließung gefasst. Neue Fassung des EEG 2012.

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze wurde in der vom Bundestag beschlossenen Fassung angenommen.

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wurde in der vom Bundestag beschlossenen Fassung angenommen und dazu eine Entschließung gefasst.

Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden wurde in der vom Bundestag beschlossenen Fassung angenommen.

Vorangegangen war eine öffentliche Anhörung des Wirtschaftsausschusses des Bundestags am 27. Juni 2011

Gesetze zur Energiewende auf dem Weg

Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 zahlreiche Gesetze zur Energiewende beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt

Gesetze zur Energiewende auf dem Weg

(17. Juni 2011) Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 zahlreiche Gesetze zur Energiewende beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt. Sie sollen mit 2. und 3. Lesung vom Bundestag am 30. Juni 2011 beschlossen werden und im Bundesrat dann am 8. Juli 2011 behandelt werden. Das gesamte Gesetzgebungsverfahren steht unter grossem Zeitdruck, um die Gesetze noch vor der Sommerpause in Kraft zu setzen.

Hier die Gesetze im einzelnen:

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschafts-rechtlicher Vorschriften

Empfehlungen der Bundesratsausschüsse dazu

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden

Stellungnahme der Bundesratsausschüsse zu dem Gesetzentwurf

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)

Eine Liste der Gesetze mit Drucksachenummer des Bundesrats sowie Anträgen von Bundesländern und Bundesratsausschüssen.

Am 27. Juni 2011 führt der Wirtschaftsausschuss des Bundestags ein öffentliche Anhörung zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes durch. Weder der Bund der Energieverbraucher e.V. noch der VZBV sind als Experten zu der Anhörung eingeladen worden. Dennoch ist eine Meinungsäußerung möglich.

Die Gesetzesvorlagen und Änderungsanträge: Öffentliche Anhörung zum EnWG und NABEG

Die SPD-Bundestagsfraktion hat ein "Programm für eine nachhaltige, bezahlbare und sichere Energieversorgung" beschlossen.

Pressekonferenz zum Energiekonzept der Bundesregierung mit Bundeskanzlerin Merkel, BM Rösler, BM Röttgen und BM Ramsauer am 30. Mai 2011

Abschlussbericht der Ethikkommission

Bericht des wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung für globale Umweltfragen: Welt im Wandel

Berlin verschleppt Verbraucherschutz

Drittes Richtlinienpaket verschlafen

Berlin verschleppt Verbraucherschutz

Zu spät und unzureichend setzt die Bundesregierung die neuen EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Denn Brüssel schreibt vor, dass ab dem 3. März 2011 jeder Mitgliedsstaat eine Schlichtungsstelle für Energieverbraucher besitzt. Deutschland ist jedoch noch in der Planungsphase. Ob die angedachten Maßnahmen EU-konform sind und wann die Schlichter ihre Arbeit aufnehmen können, ist noch nicht absehbar.

(21. März 2011) Am 13. Juli 2009 ist eine neue Richtlinie der EU für die Strom- und Gasmärkte in Kraft getreten. Alle Mitgliedsstaaten müssen sie bis zum 3. März 2011 in nationales Recht umsetzen. Deutschland wird diesen Termin nicht einhalten. Im Wirtschaftsministerium ist man sich noch nicht einmal im Klaren darüber, wie Deutschland die Richtlinie im Detail verwirklichen wird. Das ergab sich aus einem Vortrag von Wiebke Ewert vom Bundeswirtschaftsministerium auf dem Workshop Energierecht des Berliner Instituts für Energie- und Regulierungsrecht am 24. Januar 2011. Allerdings ist schon grob absehbar, wie die neuen Regelungen in Deutschland aussehen werden. Zweifelhaft ist aber, ob diese Umsetzung mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Unabhängige Regulierer

Die Richtlinie fordert eine stärkere Entflechtung von Netzbetreibern und Vertriebsfirmen. Darüber hinaus soll die staatliche Regulierungsbehörde nicht nur unabhängig von der Energieversorgung arbeiten, sondern auch keinerlei politischen Einflüssen unterliegen. Das ist bemerkenswert, weil damit eine Konsequenz aus der starken Einflussnahme der Versorgungswirtschaft auf staatliches Handeln gezogen wird. Professor Dr. Hubertus Gersdorf von der Universität Rostock referierte, dass die Bundesnetzagentur den Weisungen des Bundeswirtschaftsministers unterliegt und diese auch an die Beschlusskammern der Agentur weiterleiten kann. Das jedoch widerspricht der Ansicht des Bundeswirtschaftsministeriums, wonach die Regulierungsbehörden in Deutschland bereits über die geforderte Unabhängigkeit verfüge. Professor Gersdorf befürchtet daher, dass der Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren droht.

Das Bundeswirtschaftsministerium ist verpflichtet, nach Konsultation aller Interessenträger einen zehnjährigen nationalen Netzentwicklungsplan aufzustellen, der für die Übertragungsnetzbetreiber verbindlich sein soll. Es soll sich auf die derzeitige Lage und Prognosen von Angebot und Nachfrage nach Strom stützen.

Die EU-Richtlinie schreibt eine deutliche Verbesserung des Verbraucherschutzes vor. Deutschland will die vorgeschriebene Schlichtungsstelle als privaten Verein organisieren, dem alle Versorgungsunternehmen beitreten können. Die Schlichtungssprüche sollen allerdings auch für Unternehmen gelten, die dem Verein nicht beigetreten sind. Ob die Schlichtungsstelle die geforderte Unabhängigkeit aufweist, ist aufgrund der derzeit vorliegenden Entwürfe der Vereinssatzung und der Schlichtungsregeln sehr fraglich.

Die Richtlinie fordert auch besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Energie-Armut. Das Wirtschaftsministerium will dies mit einem Hinweis auf geltendes Sozialrecht erfüllen. Für den Chef des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Professor Dr. Franz Jürgen Säcker wird Deutschland damit seinen Verpflichtungen aus der EU-Richtlinie jedoch nicht gerecht.

Fazit

Die geplanten Regelungen der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie sind nicht nur verspätet, sondern inhaltlich völlig unzureichend. Leidtragende sind in erster Linie die Verbraucher. Es bleibt zu hoffen, dass die EU auch in diesem Fall die deutschen Bürger vor ihrer eigenen Regierung schützt: Mit einem Vertragsverletzungsverfahren drohen dem Land satte Strafen.

Schlichter für Energiemarkt

Laut dem Entwurf des neuen EnWG soll eine neue Schlichtungsstelle Streitigkeiten über Netzanschluss, Energielieferungen und Abrechnungen klären. Details dazu wurden vor Kurzem vereinbart.

Schlichter soll eine privatrechtlich organisierte Stelle z. B. in Form eines Vereins sein, die die Branche selbst aufbauen soll, die aber unabhängig handelt. Tragen soll sie der BDEW, der VKU und der bne, eventuell in Kooperation mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen vzbv.

Sollte das nicht klappen, kann das Wirtschaftsministerium die Aufgaben einer Bundesbehörde oder Bundesanstalt wie der Netzagentur übertragen. Beteiligen an Schlichtungsverfahren müssen sich Energievesorger, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber, auch wenn sie nicht Mitglied der genannten Verbände sind.

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letzte Änderung: 30.07.2018