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BGH-Entscheidung bestätigt Protestkunden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Preiserhöhung für Sondervertragskunden ungültig ist, soweit sie sich nur auf die Änderung der Tarifpreise bezieht.

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

BGH-Entscheidung bestätigt Protestkunden

(17. Dezember 2008) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass eine Preiserhöhung für Sondervertragskunden ungültig ist, soweit sie sich nur auf die Änderung der Tarifpreise bezieht (Aktenzeichen VIII ZR 274/06).

Damit wurde der Klage eines Verbrauchers recht gegeben, der gegen die Preiserhöhung der Regionalgas Euskirchen geklagt hatte. Das Amtsgericht Euskirchen hatte die Klage zunächst abgewiesen: Weil der Verbraucher nicht auf Gas angewiesen sei, komme es auf die vom Verbraucher kritisierte fehlende Billigkeit gar nicht an (Urteil vom 5. August 2005, 17 C 260/05). Das Landgericht Bonn hatte dieses Urteil bestätigt. Seiner Ansicht nach war die Preisklausel korrekt und die Erhöhung entsprach auch der Billigkeit ().Dieses Urteil wurde jetzt vom BGH aufgehoben.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2008 eine wichtige Entscheidung getroffen (Az KZR 2/07): Im Fall eines Sondervertragskunden hat der Versorger nicht automatisch das Recht auf Preiserhöhungen. Nur wenn eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde und diese Klausel auch rechtlich zulässig ist, darf der Versorger den Preis erhöhen. Die meisten Gasverbraucher sind Sondervertragskunden, deren Preisänderungsklauseln einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Entscheidung begrüsst. "Eine Überraschung war das aber nicht", so der Verbandsvorsitzende Aribert Peters, "denn bereits der Kartellsenats des BGH und das OLG Oldenburg am 5.9.2008 und das LG Dortmund am 18.1.2008 hatten so entschieden, daran ist nun auch der achte Zivilsenat des BGH nicht vorbeigekommen". 

Gasverbraucher sollten, soweit sie Sondervertragskunden sind, künftig nur den vom Verbraucherverein als "fair" bezeichneten Preis bezahlen - also den bei Vertragsschluss geltenden Preis, soweit keine gültige Preiserhöhung vereinbart wurde. 

"Wir stehen vor der Tatsache, dass Millionen Gasverbraucher in den vergangenen Jahre zuviel fürs Gas bezahlt haben, weil der Gasversorger zur Preiserhöhung nicht berechtigt war", so Peters. Verbraucher können den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern oder notfalls sogar auch vor Gericht einklagen. Einfacher ist es jedoch, die laufende Rechnung soweit zu kürzen, sofern man den Versorger nicht gewechselt hat. Den Gasversorgern ist diese Tatsache sehr wohl bekannt und sie haben bereits entsprechende Rückstellungen gebildet.

Leitsätze des BGH-Urteils vom 19. November 2008

Nachfolgend die Leitsätze des Urteils

Leitsätze des BGH-Urteils vom 19. November 2008

(16. Dezember 2008) Inzwischen liegt das Urteil des BGH vom 19. November 2008 den Prozessparteien vor und wird wohl in wenigen Tagen auch auf den BGH-Seiten nachzulesen sein.

Diskussion über das Urteil im Forum und Kommentierung

Nachfolgend die Leitsätze des Urteils:

BGB § 315; EnWG 1998 §10; AVBGasV § 4; GG Art. 12 Abs. 1; GVG § 172 nr. 2, § 174 Abs. 3

a) Allgemeine Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998, § 4 AVBGasV unterliegen, soweit sie Gegenstand einer vertraglichen Einigung zwischen dem Versorger und dem Kunden geworden sind, nicht einer umfassenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB. Die Analogie würde der Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, von einer staatlichen Regulierung der allgemeinen Tarife für Gas abzusehen.

b) Einseitige Tariferhöhungen nach § 4 Abs. 1 AVBGasV während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen (Bestätigung von BGHZ 172, 315). Soweit sich der Gasversorger für die Billigkeit auf eine Bezugskostensteigerung beruft, muss er für einen hinreichend substantiierten Vortrag und ein geeignetes Beweisangebot nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen.

c) Für die Billigkeit einer auf eine Bezugskostensteigerung gestützten Tariferhöhung kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können.

d) Im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einer einseitigen Tariferhöhung nach § 315 BGB ist ein nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen; ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse kann nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulation uneingeschränkt offen legen.

BGH-Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - LG Duisburg AG Dinslaken

Juristische Diaspora: Die Untiefen der bayerischen Justiz

In Bayern ist manches etwas anders als im Rest des Landes. Das ist in vielen Dingen gut so, aber nicht immer - und schon gar nicht, wenn es um so wichtige Fragen geht wie die unaufhörlich steigende Preisspirale bei Gas und Strom.

Juristische Diaspora: Die Untiefen der bayerischen Justiz

In Bayern ist manches etwas anders als im Rest des Landes. Das ist in vielen Dingen gut so, aber nicht immer - und schon gar nicht, wenn es um so wichtige Fragen geht wie die unaufhörlich steigende Preisspirale bei Gas und Strom.

(8. Dezember 2008) - In Bayern hat es etwas länger gedauert, bis die ersten Klagen von und gegen Gasprotestkunden zu den Gerichten gelangt sind. Nun ist es so weit. Leider entschieden die bayerischen Gerichte bislang zu ungunsten der Verbraucher.

Trübe Aussichten für Verbraucher in Bayern / Foto Hanspeter Bolliger Pixelio.de

Schon allein die Frage nach dem zuständigen Gericht bereitet große Schwierigkeiten. Landet der Rechtstreit nach langem Hin und Her dann vor dem zuständigen Gericht, akzeptieren die Richter mehr oder weniger ungeprüft Wirtschaftprüferbescheinigungen als Nachweis für die gestiegenen Bezugskosten. Dies geschieht, obwohl der betroffene Verbraucher mit Recht gegen die Verwertung einer solchen Bescheinigung protestiert hat, denn es handelt sich immerhin um das Gutachten eines vom Energieversorger bezahlten Unternehmens.

Als Zeugen treten meist Mitarbeiter des Energieversorgungsunternehmen auf, die regelmäßig bestätigen, dass die Bezugspreise gestiegen sind. Die Richter verzichten zudem darauf, Originalbezugsverträge, Bilanzen oder sonstige Unterlagen, die Aufschluss über die Preiskalkulation geben könnten, anzufordern. Die Begründung dafür lautet teilweise, dass der Kunde beziehungsweise das Gericht deren Inhalt ja doch nicht verstehen würde. Dies geschieht, obwohl die Gerichte schon bei jedem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen neutralen Sachverständigen einschalten, der genau die Fragen klärt, die Juristen mangels eigener Sachkunde nicht beantworten können. Selbst der Bundesgerichtshof hat in seiner berühmten Entscheidung vom 13. Juni 2007 die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nur gelten lassen, weil der im dortigen Verfahren betroffene Energieverbraucher sich nicht gegen deren Verwertung als Beweismittel gewehrt hat. Im Übrigen sagte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juni 2008, dass ein Privatgutachten einen qualifizierten Parteivortrag darstellt. Das Gericht dürfe sich dem nur anschließen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens absehen, wenn es darlegt, dass es aufgrund eigener Sachkenntnis die streitigen Fragen abschließend beurteilen kann (II ZR 67/07).

Manche bayerischen Gerichte vertreten sogar die abenteuerliche Auffassung, dass § 315 BGB für Energiepreise nicht gilt, da die Gerichte die Billigkeit von Gaspreiserhöhungen nicht kontrollieren könne - so zumindest das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 15. September 2008 - Az 10C 1336/08, nicht rechts-kräftig).

Auch die Unterscheidung zwischen den grundversorgten Verbrauchern und Sondervertragskunden spielt für bayerische Gerichte offenbar keine Rolle.

Soll man in Bayern nun aufgeben und reumütig wieder jeden Preis akzeptieren? Nein, sicher nicht. Der bisher eingeschlagene Weg ist richtig. Nur wer sich zur Wehr setzt, auch wenn der Gegner noch so übermächtig erscheint, kann etwas bewegen und langfristig ändern, sowohl rechtlich als auch politisch. Das letzte Urteil zu diesem Thema ist noch nicht gesprochen, weder in Bayern, noch auf Bundesebene.

Cornelia Ahrens
Rechtsanwältin, Nürnberg

Gaspreissenkungen zu gering: Schriftlich widersprechen!

Auch einer Gaspreissenkung sollte widersprochen werden, da sie aufgrund der drastisch gefallenen Ölpreise viel zu niedrig ausgefallen ist.

Gaspreissenkungen zu gering: Schriftlich widersprechen!

(10. Dezember 2008) Auch einer Gaspreissenkung sollte widersprochen werden, da sie aufgrund der drastisch gefallenen Ölpreise viel zu niedrig ausgefallen ist. Bitte nicht vergessen am 31.12.2008 die Zählerstände durchzugeben, da der Gaspreis etwas sinkt und der Strompreis drastisch steigt. 

 

Musterschreiben bei Preissenkungen:

An die Stadtwerke xyz...

Datum Abnahmestelle: Kundennummer

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie werden Ihre Gaspreise am .... senken. Sie begründen damit, dass Ihre Bezugskosten sinken, offensichtlich als Reaktion auf die angebliche Erdölpreisbindung Ihrer Beschaffungskosten. Im Hinblick auf die tatsächlich um mehr als die Hälfte gefallenen Erdölpreise der letzten Monate und die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.11.2008 halte ich trotz der von Ihnen vorgenommenen Preisabsenkung auch Ihre neuen Preise für unbillig i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB. Insoweit fordere ich Sie erneut auf, auch den abgesenkten von Ihnen verlangten Gesamtpreis durch rechtlich geeignete Massnahmen mir gegenüber nachzuweisen.

Bis dahin widerspreche ich auch der Billigkeit der von Ihnen künftig verlangten Erdgasgesamtpreisen.

Mit freundlichen Grüßen

 

(Unterschrift)

Neue Welle rechtlichen Unsinns soll Verbraucher einschüchtern

Mit einer geballten Flut von Briefen, Gutachten und Drohungen versuchen derzeit zahlreiche Versorgungsunternehmen die Protestkunden einzuschüchtern

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Neue Welle rechtlichen Unsinns soll Verbraucher einschüchtern

(3. Dezember 2008) Mit einer geballten Flut von Briefen, Gutachten und Drohungen versuchen derzeit zahlreiche Versorgungsunternehmen die Protestkunden einzuschüchtern und zum Verzicht auf ihre Rechte zu bewegen. Dabei beruft man sich auf angeblich neueste Urteile, die grotesk verdreht und falsch dargestellt werden. Meist wird dann sehr massiv mit einer Klage gedroht, die man nur durch sofortige Zahlung verhindern könne. Die Versorgungswirtschaft schaltet nunmehr Anwaltskanzleien für derartige Drohungen ein und legt bezahlte Bescheinigung vor. Der Umgangston wird von den Versorgern deutlich verschärft.

Viele Verbraucher verweigern schon seit vielen Monaten oder sogar Jahren die Zahlung der überhöhten Preise. Sie sind Mahnungen und Drohungen bereits gewöhnt.

Die Protestkunden warten darauf, vom Versorger gerichtlich nachvollziehbar bewiesen zu bekommen, dass die Preise überhaupt erhöht werden durften. Sofern dies der Fall ist, muss der Versorger den Beweis für die Angemessenheit seiner Preiserhöhungen antreten.

Bleibt der Versorger diese Beweise schuldig, dann rät der Bund der Energieverbraucher e.V. und viele Verbraucherzentralen dazu, an der Kürzung der Gas- und Strompreise festzuhalten und den Versorger davon in Kenntnis zu setzen.

Statt nun vor Gericht zu klagen versuchen es die Versorger mit Drohungen, Einschüchterungen und Falschinformationen.

Dabei ist die Rechtslage für Verbraucher in Bezug auf den Zahlungsprotest so günstig, wie schon lange Zeit nicht mehr. Daran ändern auch die gezielte Fehlinformationen der Versorgungsunternehmen und von schlecht informierten Medien nichts.

Die aktuelle Rückzahlungswelle aufgrund kartellrechtlicher Mißbrauchsverfahren zeigt, dass die Gaspreise vieler Versorger unrechtmäßig überhöht sind.

Die meisten Verbraucher brauchen gerichtliche Verfahren weniger als früher zu fürchten. Natürlich ist mit einer Klage des Versorgers stets ein Risiko verbunden. Dies zeigt sich in folgendem:

Manche Gerichte machen sich gar nicht die Mühe einer Beweisaufnahme und vertrauen blind dem Bekunden des Versorgers. Vor solchen Gerichten unterliegen die Verbraucher regelmäßig und haben wegen geringer Streitwerte auch keine Chance für eine Berufung.

In vielen Verfahren zeigt sich, dass die Preise unbillig überhöht waren oder die Versorger die verlangten Beweise nicht erbringen können oder wollen. Dann ziehen die Versorger die Klage meist zurück.

Eine Liste aktueller Urteile findet man hier.

Die meisten Gaskunden sind Sondervertragskunden. Hier fehlt es in aller Regel an einer Berechtigung zur Preiserhöhung. Das hat der BGH mit Urteil vom 29. April 2008 festgestellt und die Preiserhöhungen der ENSO für unwirksam erklärt.

Für Tarifkunden, das sind zum Beispiel die meisten Stromkunden (Ausnahme: Nachtstrom, Wärmepumpenstrom) muss der Versorger vor Gericht den Billigkeitsnachweis führen. In welcher Weise das gelingt, hängt sehr stark vom einzelnen Gericht ab.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. rät den protestierenden Verbrauchern zu folgendem:

  • Lassen Sie sich nicht einschüchtern.
  • Schenken Sie den rechtlichen Ausführungen des Versorgers und auch den eingeschalteten Anwaltskanzleien keinen Glauben. Was in den Schreiben der Versorger und Ihrer Anwälte steht, ist meist schlichtweg falsch!
  • Lassen Sie sich keinesfalls in eine juristische Diskussion ein, selbst wenn Sie sich mit der Materie beschäftigt haben.
  • Bringen Sie in einem kurzen Schreiben zum Ausdruck, dass Sie an Ihrer bisherigen Auffassung festhalten. Begründen Sie dies bitte nicht.
  • Auch bei Preissenkungen sollten Sie schriftlich widersprechen und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Preissenkung für unzureichend halten und an Ihrem bisherigen Vorgehen festhalten.
  • Geben Sie nicht auf!
  • Suchen Sie Unterstützung bei einer örtlichen Protestgruppe oder beim Bund der Energieverbraucher oder einer Verbraucherzentrale
BGH entscheidet - Protest geht weiter

Der BGH hat am 19. November 2008 erneut bestätigt, dass Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen und der Versorger den Beweis hierfür antreten muss.

BGH entscheidet -Protest geht weiter

(20. November 2008) Der BGH hat am 19. November 2008 erneut bestätigt, dass Gaspreiserhöhungen der Billigkeit entsprechen müssen und der Versorger den Beweis hierfür antreten muss. Eine genaue Bewertung des Urteils ist erst in einigen Wochen möglich, wenn der Urteilstext vorliegt. Bisher gibt es nur eine Pressemitteilung des BGH.

Folgende Schlussfolgerungen lassen sich bereits jetzt treffen:

  • Der BGH bestätigt erneut, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.
  • Das Urteil erklärt nicht die Gaspreiserhöhung des Versorgers (Stadtwerke Dinslaken) für rechtens, sondern verweist die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht Duisburg zurück.
  • Der Kläger im jüngsten BGH-Urteil ist Tarifkunde. Das Urteil findet also nicht automatisch auf die Millionen von Sonderkunden Anwendung. Für die Sondervertragskunden gilt das Urteil des BGH vom 29. April 2008. Danach dürfen die Preise nur erhöht werden, wenn es eine gültige Preisanpassungsklausel gibt. Daran fehlt es zumeist.
  • Das neue Urteil liegt auf der Linie des Urteils des VIII. Senats vom Juni 2007, wonach der "vertraglich vereinbarte" Preis - der Sockel - nicht angreifbar sein soll. Das ist bedauerlich und steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH und der früheren Rechtsprechung des VIII. Senats.
  • Erfreulich: Der BGH bestätigt erneut, dass der Versorger darlegen und beweisen muss, dass gestiegene Bezugskosten nicht durch rückläufige sonstige Kosten in der Gassparte ausgeglichen worden sind.
  • Fragwürdig ist, dass nach BGH für den Beleg der Bezugskostensteigerung auch Beweis durch Zeugen angeboten werden kann. Das Tatgericht (das Landgericht) kann aber durchaus auf Vorlage von Unterlagen bestehen, wenn es den Zeugenbeweis für nicht ausreichend hält.
  • Der BGH betont, dass bei der gerichtlichen Prüfung der Unterlagen das Geheimhaltungsinteresse des Versorgers zu berücksichtigen ist. Das könnte bedeuten, dass das Tatgericht entscheidet, die Öffentlichkeit von diesem Teil der mündlichen Verhandlung auszuschließen.
  • Nach dem jüngsten Urteil steht auch der Liefervertrag des Gasversorgers mit seinem Vorlieferanten auf dem Prüfstand. Hat der Versorger hier zuviel akzeptiert, kann auch das zur Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung führen. Mit diesem Passus wird die bisherige Rechtsprechung des achten Zivilsenats deutlich verschärft.

Fazit: Dieses Urteil enthält einige Präzisierungen des Vorgehens bei der Billigkeitskontrolle aus der Sicht des VIII. Senats des BGH. Für die Widerspruchskunden, ist es überhaupt nur anwendbar, sofern es sich um Tarifkunden handelt. Und selbst für diese bedeutet es keineswegs eine Entmutigung.

Alle Verbraucher, die gegen die Gaspreiserhöhung vorgehen, können sich durch das Urteil bestärkt fühlen. Die Versorger müssen vor Gericht beweisen, dass ihre Preiserhöhungen bei Strom und Gas angemessen sind.

In den meisten Fällen scheitert eine Zahlungsklage der Versorger schon daran, dass der Versorger die Preise gar nicht anheben durfte. Das haben eine ganze Reihe von Gerichten einschließlich des Bundesgerichtshofs in jüngster Zeit bestätigt (OLG Oldenburg, LG Hannover, OLG Frankfurt, LG Gera, LG Erfurt, Kammergericht Berlin).

Auch wenn der Dachverband der Gaswirtschaft das Urteil als Sieg verkauft, um Verbraucher einzuschüchtern: Die Chancen der Versorger, gegen Protestkunden vor Gericht zu obsiegen, sind so schlecht wie kaum zuvor - wenn man nicht gerade der mittelalterlichen bayerischen Justiz ausgeliefert ist.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. und auch die Verbraucherzentrale Hamburg sowie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ermutigen deshalb alle Protestkunden, an ihrem Widerspruch festzuhalten.

BGH entscheidet was?

Das Landgericht Duisburg führt in seinem Urteil aus: Gaspreise werden einseitig vom Versorger festgelegt und unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB.

BGH entscheidet was?

(18. November 2008) Der BGH hat eine Entscheidung in Sachen Gaspreisprotest angekündigt. Geklagt hatte ein Verbraucher, Ekkehard Wrede (Tel. 02064 36928), weil der Versorger die Billigkeit seiner Preiserhöhungen nicht nachgewiesen hatte. Der Versorger hatte dagegen Widerklage erhoben und die gekürzten Beträge eingefordert. Das Amtsgericht Dinslaken hatte dem Versorger Recht gegeben (AZ 31 C 295/05) und die Klage abgewiesen. Das Landgericht Duisburg hatte auf die Berufung des Verbrauchers hin das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen (Urteil vom 10. Mai 2007, Az 5 S 76/06, Richter Dr. Hubert Just, Präsident des Landgerichts, Stefan Ulrich und Dr. Christian Ludwig).

Das Landgericht Duisburg führt in seinem Urteil aus: Gaspreise werden einseitig vom Versorger festgelegt und unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Der Versorger ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen. Deshalb kann das Gericht die Billigkeit nicht überprüfen. Der Versorger hätte nicht nur die Billigkeit der Preiserhöhung sondern des Gesamtpreises darlegen müssen. Der Versorger hatte vorgetragen, einen Margenverlust von 0,1 Prozent hingenommen zu haben. Es hätte, so das Landgericht, konkreter Darlegungen bedurft, warum nicht auch ein höherer Margenverlust tragbar gewesen sei. Dazu bedarf es einer Prüfung des gesamten Preises. Der Versorger hätte die konkreten Bezugsverträge vorlegen müssen, um zu belegen, dass seine Bezugspreise tatsächlich gestiegen sind und konkret vortragen müssen, was sie ihrerseits unternommen hat, um günstigere Preise bei Lieferanten zu erreichen. Eine Gesamtkalkulation ist auch deshalb unumgänglich, weil die Preise bereits vor der Erhöhung unbillig gewesen sein könnten. In diesem Fall, so das Urteil, müsste der Versorger auf die Weitergabe überhöhter Bezugskosten verzichten. Die Vorlage von zwei privaten Gutachten ist nicht ausreichend. Auch Sachverständige als Zeuge ersetzen einen Sachvertrag des Versorgers nicht. Denn das Gericht durfte die Zeugen nicht zu Sachverhalten befragen, die nicht vorher vorgetragen wurden, weil das einen unzulässigen Ausforschungsbeweis bedeutet hätte.

Dass andere Unternehmen ähnliche Preise verlangen ist unerheblich, , denn es ist denkbar, dass sämtliche Preise aller Versorgungsunternehmen nicht der Billigkeit entsprechen.

Eine Benachteiligung des Versorgers durch die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen erkennt das Gericht nicht, da eine solche Offenlegungspflicht alle Versorgungsunternehmen träfe.

Der achte Senat des BGH war im Urteil am 13.6.2007 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass in jenem Verfahren nur die Tariferhöhung und nicht der Gesamtpreis zur Überprüfung stand. Er hatte aber bestätigt, dass die Gaspreise einer Billigkeitskontrolle unterliegen. Fälschlicherweise war er jedoch zu dem Schluss gelangt, dass ein unwidersprochen bezahlter Anfangspreis als vereinbart gilt und später nicht mehr zur Überprüfung gestellt werden kann.

Der Kartellsenat des BGH hatte am 29. April 2008 bestätigt, dass die Preisgleitklauseln der ENSO nicht wirksam waren und damit die Preiserhöhungen unberechtigt gewesen sind.

Verbraucherfreundliche Urteile ergingen seitdem auch vom Landgericht Gera, vom OLG Frankfurt, vom LG Hannover und vom OLG Oldenburg.

Es wird erwartet, dass der achte Senat unter seinem vorsitzenden Richter Wolfgang Ball eher zugunsten der Versorgerungswirtschaft urteilt. Allerdings sind die Spielräume dafür aufgrund der vorangegangenen Rechtsprechung nur marginal.

Gasag unterliegt vor dem Kammergericht: Preiserhöhung unrechtmäßig

Die Versorger haben offensichtlich Probleme, ihre Niederlage einzugestehen und werden damit auch in Karlsruhe vor die Wand laufen

Gasag unterliegt vor dem Kammergericht: Preiserhöhung unrechtmäßig

(29. Oktober 2008) Die Berliner Gasag hat vor dem Kammergericht einen wichtigen Prozess um Gaspreiserhöhungen verloren. Kunden der Gasag hatten vor drei Jahren wegen der elfprozentigen Preiserhöhung am 1. Oktober 2005 mit Unterstützung der Berliner Verbraucherzentrale eine Sammelklage eingereicht und vor dem Landgericht gewonnen. Das Urteil wurde jetzt durch den 21. Zivilsenat des Kammergerichts bestätigt.

Die Erhöhung der Gaspreise durch die Gasag sei unwirksam, hieß es im Urteilstenor. Die Gasag habe in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu vage formuliert, wann und auf welcher Grundlage sie bei Ölpreiserhöhungen auch die Gaspreise erhöhen dürfe. Zudem ergebe sich aus der entsprechenden Klausel der AGB auch keine Verpflichtung, die Gaspreise bei sinkenden Ölpreisen zu reduzieren. Sie sei nach Meinung der Oberlandesrichter zu vage formuliert und stelle eine unzulässige Benachteiligung des Kunden dar.

Damit bestätigte das Kammergericht ein Urteil des Berliner Landgerichts vom 19. Juni 2006, gegen das die Gasag erfolglos in Berufung gegangen war. Begünstigt durch dieses Urteil, sagte eine Sprecherin des Kammergerichts, würden aber nur Gaskunden, die ganz konkret gegen die Preiserhöhung vom 1. Oktober 2005 geklagt oder damals nur unter Vorbehalt an die Gasag gezahlt hätten.

Gasag-Sprecher Klaus Haschker zeigte sich erstaunt über den Ausgang des Prozesses. "Sollte sich die Wiedergabe des Tenors als korrekt erweisen, werden wir auf jeden Fall beim Bundesgerichtshof in Revision gehen", kündigte er an. Hätten Amtsgerichte und auch das Berliner Landgericht seit der Preiserhöhung vom 1. Oktober 2005 doch schon in mehr als 100 Prozessen gegen Kunden entschieden, die gegen diese Preiserhöhung klagten.

Bernd Ruschinzik, Jurist in der Berliner Verbraucherzentrale, wies darauf hin, dass es in dem aktuellen Urteil des Kammergerichts nicht um die konkrete Preiserhöhung gegangen sei. "Es ging darum, ob der Kunde überhaupt die Möglichkeit hatte, die Preiserhöhung anhand der Vorgaben der AGB nachzuvollziehen und zu überprüfen." Das sei nicht der Fall. Deswegen sei es für die Richter auch nicht mehr nötig gewesen, zu überprüfen, ob die Preiserhöhung vom 1. Oktober korrekt gewesen und welche Kalkulationsgrundlage dafür herangezogen worden sei.

Der Bundesgerichtshof hatte am 29. April 2008 in einem ähnlichen Fall die Preiserhöhungsklausel der ENSO für unwirksam erklärt. "Die Versorger haben offensichtlich Probleme, ihre Niederlage einzugestehen und werden damit auch in Karlsruhe vor die Wand laufen", kommentiert dazu Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher.

Aaalen: Gericht fordert Offenlegung

Industriekunden bevorzugt?

Aaalen: Gericht fordert Offenlegung

(17. Oktober 2008) Im Prozess gegen Gaspreise vor dem Landgericht Stuttgart bahnt sich ein jahrelanger Rechtsstreit an. Das Gericht sieht zwar wenig Aussichten für die Klage eines Aaleners gegen die Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke von 2005, die Richter verlangen aber, dass die Stadtwerke die Lieferverträge und ihre Preiskalkulation offen legen.

Der Kläger moniert u.a., dass die Stadtwerke die Preiserhöhung ihres Lieferanten Gasversorgung Süddeutschland (GVS) vor allem an Haushaltskunden weitergegeben und sie damit gegenüber den Industriekunden benachteiligt hätten.

Um das zu beurteilen, fordert das Gericht alle Lieferverträge und zitierte die frühere Aussagen der GVS, dass man in den Verträgen mit den Stadtwerken nach Kunden differenziere.

Die Stadtwerke Aalen räumten ein, dass sie Gas für Industrie- und Privatkunden zu unterschiedlichen Konditionen beziehen und wollen bis 30. November die Zahlen für die einzelnen Kundengruppen samt Lieferverträge offenlegen. Der Prozess wird frühestens im Januar fortgesetzt.

Der feine Unterschied

Die Unterscheidung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden ist von erheblicher Bedeutung dafür, ob Preiserhöhungen zulässig sind oder nicht.

Der feine Unterschied

Die Unterscheidung zwischen Tarif- und Sondervertragskunden ist von erheblicher Bedeutung dafür, ob Preiserhöhungen zulässig sind oder nicht.

(15. September 2008) Für Tarifkunden sind nach dem Urteil des BGH vom 13. Juni 2007 Preiserhöhungen zwar zulässig, unterliegen jedoch einer maßvollen Billigkeitskontrolle. Für Sondervertragskunden gilt nach dem Urteil vom 29. April 2008 das Recht auf Preiserhöhungen nur, wenn der Vertrag eine gültige Preiserhöhungsklausel enthält. Die Preiserhöhungsklauseln müssen deshalb nach den strengen Kriterien von Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches geprüft werden. Halten sie dieser Prüfung nicht stand, so hat der Versorger kein Preisanpassungsrecht und die ursprünglichen Preise gelten weiter.

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Die Gasversorger waren bisher stets bemüht, möglichst viele Kunden zu Sondervertragskunde zu deklarieren, weil sie dann deutlich geringere Konzessionsabgaben an die Kommune zahlen müssen. Derzeit rudern die Versorger zurück, weil sie zwar die Preise für Tarifkunden erhöhen dürfen, dieses Recht jedoch bei Sondervertragskunden meist nicht haben. Wer wissen will, ob er Tarif- oder Sondervertragskunden ist, findet die Antwort in den Konzessionsabgaben an die Kommune: Zahlt der Versorger nur die geringere Gebühr von 0,03 Cent pro Kilowattstunde für Gas und 0,11 Cent pro Kilowattstunde Strom für Sonderabnehmer, handelt es sich um Sondervertragsrecht. Leider versäumen es manche Anwälte, dieses entscheidende Argument vorzubringen, und verlieren deshalb Prozesse.

Weitere Anhaltspunkte für den Unterschied zwischen Tarif- oder Sondervertragskunde sind:
• Beim Strom sind private Haushaltskunden in aller Regel Tarifkunden.
• Wenn besondere Verträge abgeschlossen wurden, zum Beispiel bei der Lieferung von verbilligtem Strom für Heizung oder Wärmepumpe, dann liegt ein Sondervertrag vor.
• Verbraucher, die mit Gas lediglich kochen, sind Tarifkunden.
• Verbraucher, die mit Gas heizen, sind Sondervertragskunden, soweit keine besonderen Umstände vorliegen.
• Auch Verbraucher, mit denen kein gesonderter Vertrag abgeschlossen wurde, können Sondervertragskunden sein.
• Auch Verträge, die keine gesonderten AGB´s enthalten, können Sonderverträge sein.
• Verträge, in denen die Preisregelungen als "Sonderpreisregelungen" bezeichnet sind, sind Sonderverträge.
• Wenn im Preisblatt neben einem Kochgastarif weitere Tarife aufgeführt sind und nach einem solchen abgerechnet wird, handelt es sich um einen Sondervertrag.
• Werden ab einer bestimmten Abnahmemenge Preisnachlässe angeboten, so handelt es dabei um Sondertarife.

EWE unterliegt in der Berufung

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab im Berufungsverfahren um Gaspreiserhöhungen der Oldenburger EWE AG der Klägergemeinschaft aus nach Sondervertrag belieferten Heizgaskunden Recht.

EWE unterliegt in der Berufung

(9. September 2008) Das Oberlandesgericht Oldenburg gab im Berufungsverfahren um Gaspreiserhöhungen der Oldenburger EWE AG der Klägergemeinschaft aus nach Sondervertrag belieferten Heizgaskunden Recht.

Laut OLG ergibt sich aus § 4 der AVB GasV bzw. § 5 GVV Gas kein Preisänderungsrecht für Sondervertragskunden.
Für die meisten der 56 Kläger seien die Preiserhöhungen seit der letzten akzeptierten Jahresrechnung im September 2004 deshalb unwirksam. Das hänge davon ab, ob und wann der Einzelne Widerspruch gegen die Anhebungen eingelegt habe.

Im größten Verhandlungssaal des OlG Oldenburg gab es am 5. September 2008 tosenden Beifall für die Entscheidung des 12. Zivilsenats unter Vorsitz von Richter Uwe Gerken. Das OLG stützt sich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008. Deshalb dürfte die von EWE angekündigte Revision kaum erfolgreich sein.

Ende 2007 hatte das Landgericht Oldenburg in erster Instanz für EWE entschieden, rechtsfehlerhaft, wie sich jetzt herausstellt.

Urteil hier

Sieg in der Berufungsinstanz gegen die Stadtwerke Bernburg

Traurig, dass es Gerichte und Richter gibt, die im Namen des Volkes den Verbrauchern ihre Rechte verweigern und Rechtsbrüche von Versorgern akzeptieren.

Sieg in der Berufungsinstanz gegen die Stadtwerke Bernburg

(25. Juni 2008) Die Stadtwerke Bernburg hatten einem Protestkunden eine Strom- Gassperre angekündigt. Der Verbraucher beantragte beim Amtsgericht Bernburg eine einstweilige Verfügung gegen die Sperrandrohung. Amtsgerichtsdirektor Hoffmann am Amtsgericht Bernburg verweigerte den Erlass einer Einstweiligen Verfügung mit der Begründung, der Kunde könne ja den Stromversorger wechseln (Urteil 2 C 334/07 und 2 C 441/07).

Das Landgericht Magdeburg hat die beiden Urteile des Amtsgerichts Bernburg aufgehoben (Urteil vom 7.1.2008, Az 2 S 325/07 und Beschluss vom 5.10.2007, Az 2 T 662/07) und den Stadtwerken die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Landgericht Magdeburg schreibt im Urteil: "Der Verbraucher war nicht verpflichtet, sich einen anderen Stromversorger zu suchen, sondern war berechtigt, sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seinen unrechtmäßig handelnden Vertragspartner zur Wehr zu setzen".

Traurig, dass es Gerichte und Richter gibt, die im Namen des Volkes den Verbrauchern ihre Rechte verweigern und Rechtsbrüche von Versorgern akzeptieren.

Verbraucherzentrale Thüringen e.V. klagt erfolgreich gegen E.ON

Das Landgericht Erfurt erachtet die Preisänderungsklausel unwirksam

Verbraucherzentrale Thüringen e.V. klagt erfolgreich gegen E.ON Preisänderungsklausel unwirksam

(25. Juni 2008) Am 19.06.08 hat die 10. Kammer des Landgerichts Erfurt im Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. und der E.ON Thüringer Energie AG entschieden. In dem Gerichtsverfahren beschäftigten sich die Richter mit der Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen.

Das Landgericht Erfurt erachtet die Preisänderungsklausel, die insbesondere in den Tarifen "maxivat" und "duravat" Verwendung findet, als eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, die Verbraucher unangemessen benachteiligt. "Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Preisänderungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam, wenn der Gegner des Verwenders nicht vorhersehen kann, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen hat", so in der Urteilsbegründung.

Die Richter folgten damit der Ansicht der Verbraucherzentrale Thüringen e.V., Preisänderungsklausel seien grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Interessen beider Vertragspartner gleichmäßig und angemessen berücksichtigt werden. Dies sei hier nicht der Fall, da es an einer realistischen Möglichkeit der Verbraucher fehle, Preiserhöhungen auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Die Klausel gebe E.ON unkontrollierbaren Spielraum, zu Lasten der Verbraucher zusätzliche Gewinne zu erzielen. Bezugnehmend auf das vorliegende Urteil (Aktenzeichen 10 O 1427/07, nicht rechtskräftig )sind die Verbraucherschützer der Ansicht, dass dem Gasversorger auch für die zum 01. August 2008 angekündigte Preiserhöhung die Rechtsgrundlage fehlt.

EWE unter Druck

Zum Stand der Klagen von Verbrauchern gegen EWE

EWE unter Druck

Zum Stand der Klagen von Verbrauchern gegen EWE teilt Rechtsanwalt Dr. Jan Reshöft (Rechtsanwälte Berghaus & Kollegen / Aurich) folgendes mit:

(25. Juni 2008) Im Februar 2006 haben wir zwei Sammelklagen, zunächst im Hinblick auf die Gaspreiserhöhung der EWE AG zum 01.08.2005, gegen die EWE anhängig gemacht. Zwei Klagen haben wir gewählt, damit die Gerichte sich gegenseitig kontrolliert fühlen. Alle Kunden sind Sonderkunden S 1 (heute heißt der Tarif: EWE Erdgas Classic). In der Folge haben wir auch die Preiserhöhungen zum 01.09.2004, zum 01.02.2006, zum 01.11.2006, zum 01.04.2008 und zum 01.08.2008 in die beiden Klagen einbezogen. Die Klaganträge waren/sind vorrangig auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen gerichtet. Hilfsweise haben wir die Feststellung der Unbilligkeit sowie die weitere Feststellung beantragt, dass die Kläger bis zur Bestimmung eines billigen Preises auch nicht verpflichtet sind, die Preiserhöhungen vorläufig zu bezahlen.

Die EWE AG wird von den Rechtsanwälten Kramer Lemke Wilken (RA Dr. Duhm) aus Oldenburg vertreten. Prozessual führen aber RA Dr. Kunth und RA Dr. Tüngler von Freshfields das Wort.

LG Oldenburg (9 O 403/06) / OLG Oldenburg (12 U 49/07)

In dem Verfahren vor dem Landgericht LG Oldenburg haben wir bekanntlich erstinstanzlich mit Urteil vom 22.11.2007 für 66 Kläger verloren. Das LG Oldenburg meinte, die Kläger seien Sonderkunden. Die EWE habe für diese aber gleichwohl ein Preisanpassungsrecht aus § 4 AVBGasV direkt. Auf AGB-Recht komme es nicht an. Die Preiserhöhungen seien auch angemessen. Das folge aus den WP-Bescheinigungen, die von den Klägern nicht hinreichend substantiiert angegriffen worden seien.

Die Berufung zu OLG Oldenburg haben wir für 58 Kläger eingelegt.

Die mündliche Berufungsverhandlung fand letzten Freitag, also am 20.06.2008, statt. Das OLG Oldenburg hält dass Urteil des LG Oldenburg für komplett falsch. Die Kläger sind Sonderkunden. Die Regelungen der AVBGasV können überhaupt nur als AGB in die Lieferbeziehungen einbezogen sein. Bei einer Vielzahl der Kläger hat das OLG schon ganz erhebliche Zweifel, ob die EWE bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen hat. In diesen Fällen fehlt es demnach schon an der formal wirksamen Einbeziehung der AGB. Jedenfalls verstoßen § 4 AVBGasV und § 5 GasGVV nach der vorläufigen Rechtsauffassung des OLG wegen mangelnder Transparenz aber gegen § 307 BGB. Auf die Billigkeitsprüfung kommt es nach der vorläufigen Auffassung des OLG daher nicht an. Käme es darauf an, so das OLG, müsste in die Beweisaufnahme eingetreten werden. Die EWE wäre beweispflichtig für die Angemessenheit der Preiserhöhungen. Beweisführung wäre nur mittels Sachverständigengutachten möglich. Die von der EWE vorgelegten WP-Bescheinigungen sind kein geeignetes Beweismittel. Im Hinblick auf die Feststellung des LG Oldenburg, die Kläger hätten nicht substantiiert genug bestritten, meinte das OLG: "Mehr als die Kläger bestritten haben, kann man nicht bestreiten."

Prozessual ist es wegen der Preiserhöhungen der EWE zum 01.04. und zum 01.08.2008 zu einer Klageerweiterung gekommen. Diese hält das Gericht aber für sachdienlich.

Die EWE hat 4 jetzt Wochen Zeit, zu den Rechtsauffassungen des OLG vorzutragen und mitzuteilen, welche Kläger welche Rechnungen wann unbeanstandet bezahlt haben. Das Gericht zieht in Erwägung, dass Verwirkung eingetreten sein könnte und leitet das aus dem Urteil des VIII. Senats vom 13.06.2007 zur Billigkeitskontrolle ab. Dann werden wir dazu noch einmal Stellung nehmen und ausführen, dass durch die Bezahlung der Rechnungen (ob mit oder ohne Widerspruch) die Preiserhöhungen nicht vereinbart werden, weil die EWE - anders als die Stadtwerke Heilbronn im BGH-Urteil vom 13.06.2007 - gerade nicht über ein Preiserhöhungerecht verfügen. Die AGB werden durch Bezahlung der Jahresrechnungen auch nicht wirksam einbezogen. Das OLG Oldenburg wird wohl frühestens Ende August noch einmal verhandeln. Es kann sein, dass das OLG dann noch die Entscheidung des VIII. Senats des BGH (VIII ZR 274/06) abwartet, die für den 15.10.2008 angekündigt ist.

LG Hannover - Kammer für Handelssachen als Kartellgericht (21 O 104/06)

Die Klage haben wir ursprünglich beim LG Aurich anhängig gemacht, das die Sache - anders als das LG Oldenburg - auf Antrag der EWE dann nach Hannover verwiesen hat. Mittlerweile klagen wir dort für 67 Kunden (S 1).

Unsere Befürchtungen hinsichtlich des mit zwei Handelsrichtern und einem Berufsrichter besetzten Kartellgerichts haben sich nicht bestätigt. Das Gericht der Wahl der EWE hat von vornherein große Zweifel an den Rechtsauffassungen der EWE geäußert. Die erste mündliche Verhandlung fand leider am 14.06.2007 statt. Dr. Kunth verteilte in Hannover dann freudestrahlend die Pressemitteilungen des BGH vom Vortag und tat so, als sei die Sache damit klar. Anträge wurden damals nicht gestellt. Es bedurfte danach einiger weiterer Schriftsätze, um den Unterschied von Tarif- und Sondervertragskunden zu verdeutlichen und das AGB-Recht in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung zu rücken. Nach einer weiteren Verhandlung am 10.04.2008 schien dannn schon klar, dass die Kammer die Preiserhöhungen für unwirksam hält. Zur mangelnden Einbeziehung der AGB meinte der Vorsitzende: "Sie sind doch kein städtisches Verkehrsunternehmen und Gasversorgung ist kein Geschäft des täglichen Lebens!" Außerdem ließ auch das LG Hannover unmissverständlich erkennen, dass es die von der EWE beanspruchte Klausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam hält. Auf die Billigkeitskontrolle käme es demnach auch dort nicht an.

Übrigens: Das LG Hannover war an der Durchführung der Billigkeitskontrolle so interessiert, dass es mich fragte, ob ich meine Hauptanträge nicht zurücknehmen wolle. Das musste ich unter Hinweis auf das anwaltliche Haftungsrisiko ablehnen und habe das noch folgendermaßen versinnbildlicht: Ich lege doch das geladene Gewehr nicht aus der Hand, um mit einem Knüppel weiterzukämpfen.

Der Entscheidungstermin war für den 02.06.2008 anberaumt.

Nach der mündlichen Verhandlung hat die EWE Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden (ernsthaft wegen dessen abwegigen Rechtsauffassungen) und gegen einen Beisitzer gestellt. Über die Anträge ist noch nicht entschieden. Der Entscheidungstermin ist vorerst auf den 14.07.2008 verlegt worden.

Kommentar von Dr. Reshöft:

Die EWE AG hat immer betont, dass sie alle Kunden gleich behandeln werde. Es zeichnet sich aber ab, dass sie dieses Versprechen anders interpretiert, als der unbefangene Kunde es verstanden haben dürfte. Die EWE AG sieht dieses Versprechen wohl nur im Lichte der Billigkeitsprüfung. Offenbar will sie ein Urteil des Inhalts, dass sie gar kein Preiserhöhungsrecht hat, nicht auf alle Kunden anwenden. Jedenfalls haben die Vertreter der EWE in den mündlichen Verhandlungen vor dem LG Hannover am 10.04.2008 und vor dem OLG Oldenburg am 20.06.2008 auf die ausdrücklichen Nachfragen der Richter darauf verwiesen, dass das Gleichbehandlungsversprechen nur gelten sollte, wenn ihr vom Bundesgerichtshof oder vom Bundeskartellamt rechtskräftig bescheinigt wird, dass sie überhöhte Preise verlangt. So war es im Nachgang zu dem Verhandlungstermin auch in verschiedenen Zeitungen zu lesen.

Mit anderen Worten: Selbst wenn wir diesen Rechtsstreit für die Kläger gewinnen, werden alle anderen Kunden, ihr Recht voraussichtlich selbst durchsetzen müssen."

Das haben wir nicht anders erwartet. Die Kunden der EWE AG dürften aber wohl vielfach auf das "Versprechen" von Dr. Brinker (Vorstandsvorsitzender der EWE AG) vertrauen.

Doppelte Strafe für Versorger bei Preisgleitklauseln

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bestätigte das Aufsehen erregende Urteil des Landgerichts Bremen.

Doppelte Strafe für Versorger bei Preisgleitklauseln

Dr. Dr. Lovis Wambach

(24. Juni 2008) - Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen bestätigte das Aufsehen erregende Urteil des Landgerichts Bremen. Danach ist die Preisanpassungsklausel (Kostenelementklausel) in einem Gaslieferungsvertrag mit Sondervertragskunden unwirksam (Urteil des OLG Bremen vom 16. November 2007 - 5 U 42/06).

Im Mittelpunkt des Berufungsverfahrens stand die Frage nach den Konsequenzen der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel. Das Oberlandesgericht hat sich, wie auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2008, zu Recht geweigert, die ungültige Klausel durch eine sinngemäße Auslegung des Vertrags zu ersetzen.

Nicht der Gaskunde, sondern der Energieversorger als Verwender einer Klausel trägt das Risiko ihrer Wirksamkeit. Dem Verwender einer unwirksamen Klausel wird mittels deren rücksichtsloser Tilgung aus dem Vertrag jedoch von der Gesetzgebung vielmehr eine Strafe auferlegt. Mögliche wirtschaftliche Defizite sind Teil dieser Buße. Erst dann, wenn die Sanktion zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses über alle Maßen hinaus führt - der Bundesgerichtshof spricht wörtlich von "krass" - darf erst über eine Abmilderung der Sühne für die Zuwiderhandlung nachgedacht werden. Die Anwendung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) käme - wegen der starren Risikoverteilung - nur in Betracht, wenn sich aus dem ersatzlosen Wegfall der unwirksamen Klausel eine extreme, ja, existenzbedrohende Notlage für den Versorger ergäbe.

Die Energieversorger haben bisher den Sanktionscharakter der Rechtsfolgen beim Wegfall der Preisanpassungsklauseln unterschätzt.

Mit unnachsichtiger Strenge und erfreulicher Deutlichkeit hat auch der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs statuiert, dass das Fehlen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung zulasten des Verwenders der unzulässigen Formularklauseln geht.

Als Ausweg aus dem Dilemma bieten sich den Energieversorgern vornehmlich folgende Möglichkeiten: Befristete Sonderverträge mit Fixum während der Vertragslaufzeit oder die ausschließliche Versorgung nach den Allgemeinen Tarifen ("Zwangstarifkunden"). Letztere sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterworfen. Dies führt dazu, dass eine Preisanpassung wirksam ist, soweit sie dem vergleichsweise weitem Kriterium der Billigkeit genügt. Diese beiden Alternativen werden einem aufkeimendem Wettbewerb jedoch nicht standhalten: Die Kunden der örtlichen Versorger verflüchtigten sich wie Gas aus der gemäß § 20 GasGVV leichterdings aufkündbaren Grundversorgung (Tarifkunden) oder aus den automatisch verrinnenden Zeitverträgen (Sondervertragskunden).

Rechtsanwalt Dr. Dr. Lovis Wambach

Traue keinen Griechen mit Geschenken

Wer im Rechtstreit um die Energiepreise das Geschenk der Verjährungseinrede annimmt, dem könnte es so ergehen wie einst den Trojanern.

Traue keinen Griechen mit Geschenken

Rechtsanwältin Leonora Holling

(24. Juni 2008) - Angeblich war es ein Geschenk für ihre Götter mit der Bitte um eine sichere Heimfahrt. Doch in Wahrheit verbargen sich im trojanischen Pferd tapfere Griechen, die die sagenumwobene Stadt Troja einnahmen, nachdem die Trojaner die Holzkonstruktion im Siegestaumel in ihre Stadt gebracht hatten. Am Ende stand die Vernichtung Trojas. Daher stammt das geflügelte Wort: Traue keinen Griechen mit Geschenken.

Ähnliches sollte wohl für Energieversorger gelten, denn in jüngster Zeit haben einige Energieversorger Verbrauchern in Aussicht gestellt, auf eine Klage gegen sie zu verzichten, wenn im Gegenzug der Verbraucher darauf verzichtet, sich auf die Verjährung zu berufen. Verbraucher sollten sich zweimal überlegen, ob sie auf dieses trojanische Pferd hereinfallen:

Wegen der vielen bereits 2004 beziehungsweise 2005 erhobenen Widersprüche von Verbraucher/innen verjähren wegen der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2008 bereits eine Vielzahl von Forderungen der Energieversorgungsunternehmen.

Doch verzichtet der Verbraucher auf die Möglichkeit, sich auf die Verjährung zu berufen, kann er sie auch im Rahmen eines Rechtsstreites nicht mehr geltend machen - egal, wie spät das Energieversorgungsunternehmen die strittige Forderung einklagt.

Während die Verbraucher sich hinter ihren Mauern des Widerspruches und der Zahlungskürzung verschanzen, müssen die Energieversorgungsunternehmen entweder angreifen, sprich: klagen, oder unverrichteter Dinge abziehen, also die Verjährung akzeptieren.

Doch selbstständig Klage zu erheben, vermeiden die Versorger tunlichst: Je nachdem, in welchem Gerichtsbezirk sie ansässig sind, fordern die Gerichte eine Offenlegung der Kalkulation. Weil wichtige Punkte der Rechtslage nach wie vor unklar sind, kommt eine Klageerhebung gegen einen zahlungsunwilligen Verbraucher einem unwägbaren Risiko gleich. Also heißt die Parole für die Versorger, Zeit zu gewinnen, in der Hoffnung, dass die Entscheidungen zugunsten der Energiewirtschaft nicht in Frage gestellt werden und sich deren Rechtsauffassung verfestigt.

Und wer weiß, vielleicht entscheidet der Bundesgerichtshof ja noch klarer pro Versorgungswirtschaft, wenn nur der VIII. Zivilsenat weiter gefragt wird?

Deshalb sollten sich alle Verbraucher und Verbraucherinnen darüber im Klaren sein, dass die Anrufung der Gerichte trotz aller damit verbundenen Unannehmlichkeiten eine gute Chance bietet, ungerechtfertigten Preisanhebungen erfolgreich die Stirn zu bieten. Wer jedoch das Geschenk der Verjährungseinrede annimmt, wird aller Voraussicht nach die Griechen in seinen eigenen Mauern wiederfinden.

Rechtsanwältin Leonora Holling

Auf den Schultern des kleinen Mannes

Eine Analyse von Rechtsanwalt Dr. Dr. Lovis Wambach

Auf den Schultern des kleinen Mannes

Eine Analyse von Rechtsanwalt Dr. Dr. Lovis Wambach

(24. Juni 2008) - Die Energiekosten steigen in immer atemberaubenderem Maße an. Die Verbraucher leisten seit der Preiswelle vom dem Herbst 2004 bundesweit Widerstand gegen diesen "Kaufkraftverlust". Sie legen Widerspruch gegen die Erhöhungen ein und ziehen vor die Gerichte. Einige dieser Verfahren liegen nun zur Entscheidungsfindung beim höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Ein politisches Problem wird zum juristischen

Was gelegentlich in Hinblick auf die Grundrechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht moniert wird, haben nun die Zivilgerichte erreicht: Richter machen Politik, müssen die Fehler der Politiker beheben. Gleichzeitig wird immer deutlicher, dass der Energiemarkt mithilfe staatlicher Rahmensetzung im freien Spiel der Marktkräfte nicht funktioniert. Doch weil der Staat sich um diese Veranwortung drückt, lastet die Verantwortung nun auf den Zivilgerichten - und auf den Schultern der Verbraucher, die gezwungen werden, sich selbst gegen unbillig überhöhte Preise zu wehren.

Energiemonopolisten unter Druck

Die Prüfung einer Preiserhöhungsklausel ist den Gerichten zuzumuten. Sie ist mit dem alltäglichen juristischen Handwerkszeug lösbar. So können die Richter beispielsweise überprüfen, ob die Klausel Erhöhungen für Durchschnittsverbraucher nachvollziehbar darstellt (Transparenzgebot des § 307 BGB). Ist eine Klausel unwirksam, ist es die Erhöhung gleichfalls.

Ein Meilenstein im Kampf gegen intransparente Preiserhöhungsklauseln ist die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen ENSO Erdgas vom 29. April 2008. Diese Entscheidung ist hinsichtlich der hohen Anforderungen an transparente Preisanpassungsregelungen eine Richtschnur für zahlreiche ähnliche Verfahren.

Judex non calculat …

Prekärer wird es für den Richter im zweiten Schritt, der notwendig wird, wenn sich eine Klausel als rechtmäßig erweist. Dann nämlich muss das Gericht überprüfen, ob die rechtmäßig vorgenommene Erhöhung auch der Billigkeit entspricht. Diese Überprüfung muss erfolgen, solange die Energieversorger den Preis einseitig festsetzen dürfen. Diesen Schritt hat bisher kein einziges Gericht gewagt. Letzten Endes liegt diese Kalkulation außerhalb der Reichweite von Juristen, sondern in der Hand von Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen. Den Gerichten käme lediglich zu, die Sachverständigengutachten auszuwerten und eine Entscheidung zu treffen. Kein Wunder also, dass die Richter sich ungern so weit entmündigen lassen möchten. Die Gerichte haben bisher nicht nur die konsequente Anwendung des § 315 BGB ("Billigkeit") vermieden und die Versorger von der Offenlegung der Kalkulation und der Bezugspreise verschont.

Protestgruppen  - Menschen stimmen ab

Ein Gesetz wird ignoriert

Die Gerichte haben zugleich auch das Energiewirtschaftsgesetz umschifft: Der § 1 EnWG bestimmt, dass die Allgemeinheit möglichst sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltverträglich mit Elektrizität und Gas versorgt werden muss. Mit keinem Wort ist ein Gericht bisher darauf eingegangen, dass diese verbraucherfreundliche preisgünstige Versorgung zusätzlich zum billigen (gerechten) Preis zu berücksichtigen ist - deutsche Juristen ignorieren dieses Gesetz schlichtweg. Der Staat darf seine Pflicht zur Daseinsvorsorge seiner Bürger nicht uneingeschränkt auf Private übertragen. Steuerung und Kontrolle der Leistungen für die Daseinsvorsorge müssen hoheitlichen Sanktionsmechanismen unterworfen werden. Das Privatrecht ist dafür kein geeignetes Mittel: Es ist schlichtweg unzumutbar, dem einzelnen, schwachen Bürger die die Gegenwehr und alle daraus resultierenden Kosten gegen überhöhte Energiepreise aufzubürden

BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Klauselkontrolle

Der achte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) will möglicherweise die Preisklauselkontrolle bei Sondervertragskunden abschaffen.

BGH will offenbar auch bei Gassonderkunden keine Klauselkontrolle

(18. Juni 2008) Der achte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) will möglicherweise die Preisklauselkontrolle bei Sondervertragskunden abschaffen. Bei der mündlichen Verhandlung im Streit über Preiserhöhungen der Regionalgas Euskirchen GmbH verwies das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber einer Bundestagsdrucksache zufolge womöglich gewollt habe, dass Gasversorger ihre Preise auch bei Sonderkunden einseitig erhöhen können. Solche Sonderverträge haben in der Regel all jene Verbraucher, die mit Gas auch heizen. Weil das bei vielen Gasabnehmern die Regel ist, werden sie inzwischen als "Normsonderkunden" bezeichnet. Das hätte zur Folge, dass Preiserhöhungen für diese Kunden zwar einfacher als bisher zulässig sind, jedoch auf jeden Fall der Billigkeitskontrolle unterliegen. Denn diese Preiskontrolle für Tarifkunden hatte der BGH bereits in seinem Urteil am 13.6.2007 bejaht.

Der achte Senat des BGH prüft nun, ob für diese Sonderverträge wie für Tarifkunden auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Gasversorger gelten oder ob sie als Sonderverträge der schärferen Kontrolle des allgemeinen Vertragsrechts unterliegen. Demnach wären die weit gefassten Klauseln zu einseitigen Preiserhöhungen unzulässig.

Das Gericht wird sein Urteil nach der Sommerpause verkünden. Dann wird auch in einem Ende Mai verhandelten Fall entschieden, ob Tarifkunden die Kontrolle von Gasgrundpreisen gerichtlich erzwingen können.

Noch am 29. April 2008 hatte der Kartellsenat des BGH entschieden, dass die Heizgaskunden als Sondervertragskunden gelten und deshalb die schärferen Kontrollen des Vertragsrechts gelten und die entsprechenden Preiserhöhungen als unzulässig zurückgewiesen und war damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden gefolgt.

Ob der achte Senat sich über dieses aktuelle Votum des Kartellsenats ohne Anrufung des für strittige Fälle zuständigen Grossen Senats des Bundesgerichtshofs hinwegsetzen kann, erscheint eher unwahrscheinlich. 

Kosten der Strom- und Gasversorgung sinken um jährlich 2,54 %

Die Bundesnetzagentur hat in einer Untersuchung diesen Produktivitätsfortschritt mit jährlich 2,54 Prozent berechnet

Kosten der Strom- und Gasversorgung sinken um jährlich 2,54 %

(10. Juni 2008) Jahr für Jahr erhöht sich die Effizienz der Wirtschaft, die Produktivität steigt an. Bei gleichbleibenden Kosten wird mehr hergestellt und die Kosten für die Herstellung verringern sich dadurch.

Dieser allgemeine Produktivitätsfortschritt macht auch um die Energiewirtschaft keinen Bogen. Die Bundesnetzagentur hat in einer Untersuchung diesen Produktivitätsfortschritt mit jährlich 2,54 Prozent beziffert (1. Referenzbericht Anreizregulierung: Price-Caps, Revenue-Caps und hybride Ansätze, Bundesnetzagentur, 8. Dezember 2005, Seite 31). Der Untersuchung lagen offizielle Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Der Bericht schreibt: "Aus den beiden Bestandteilen Produktivitätsdifferential und Inputpreisdifferential entsprechend den obigen Ausführungen errechnet sich damit nach der derzeiten Auffassung der Bundesnetzagentur insgesamt ein angemessener genereller X-Faktor in Höhe von Xgen= 2,54% p.a. "(Tz 124, S. 31). Eine Diskussion findet sich im Bericht der Bundesnetzagentur vom 2.5.06 Seite 49. Anreizregulierung_02_05_06.pdf (2.39 MB)

Auch bei gleichbleibenden Strom- und Gaspreisen steigen die Gewinne über die gesamt Energiebranche betrachtet also um jährlich 2,54 Prozent. Anders ausgedrückt: Die Kosten der Strom- und Gasversorgung sinken im Durchschnitt um jährlich 2,54 Prozent.

Die Monopolkommission hat am 6. November 2007 ein Sondergutachten zum Strom- und Gasmarkt veröffentlicht. Dort werden für die Anreizregulierung höhere Effizienzvorgaben gefordert (Tz. 599). Im Ergebnis schliesst sich damit die Monopolkommission der Auffassung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Effizienzfortschritte an.

Dies gewinnt an Bedeutung, da der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.6.2007 ausgeführt hat: "Eine auf eine Bezugskostenerhöhung gestützte Preiserhöhung kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird" (Tz 26). Es stellt sich deshalb in allen Verfahren, in denen es um die Billigkeit geht die Frage, wie stark die Kosten in anderen Bereichen rückläufig sind. Die Untersuchung der Bundesnetzagentur liefert dafür einen Anhaltswert, der soweit keine unternehmensspezifischen Daten vorliegen als empirisch gesicherter Durchschnittswert zugrunde gelegt werden muss.

Bundesgerichtshof: Kartellsenat stärkt Energieverbraucher

Es ist zu hoffen, dass auch der achte Senat das Verbraucherrecht auf angemessene Energiepreise stärkt und nicht aushöhlt

Bundesgerichtshof: Kartellsenat stärkt Energieverbraucher

(3. Juni 2008) Der Bundesgerichtshof entscheidet als letzte Instanz in den zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Versorgungsunternehmen über die Höhe von Gas- und Strompreisen.

Am 29. April 2008 hatte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Preiserhöhungen der dresdner Enso Gas für unwirksam erklärt, weil die Preiserhöhungsklauseln unwirksam sind (Az KZR 2/07). Damit wurde ein Urteil des Landesgerichts Dresden bestätigt. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Der Kartellsenat trifft in dem Urteil grundlegende Entscheidungen, über die sich Verbraucher freuen dürfen:

  • Die Gasversorgung von Haushaltskunden bildet einen eigenen Markt im Sinne des Kartellrechts. Die Wechselmöglichkeit von Gas auf Öl spielt kartellrechtlich keine Rolle. Damit bestätigt der Kartellsenat seine frühere Rechtsprechung und beendet Unsicherheiten, die der achte Senat durch sein Urteil vom 13. Juni 2007 verursacht hatte.
  • Für Sondervertragskunden gibt es kein automatisches Recht für Preiserhöhungen. Nur wenn eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde und diese Klausel auch rechtlich zulässig ist, darf der Versorger den Preis erhöhen. Die meisten Gasverbraucher sind Sondervertragskunden. Und fast alle Preisänderungsklauseln halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
  • Bei der Prüfung, ob eine Preisklausel gültig ist, ist stets der Fall zu betrachten, dass der Versorger alle Spielräume zu Ungunsten des Verbrauchers nutzt (sogenannte "verbraucherfeindlichste Auslegung").
  • Für Tarifkunden hat der Versorger die Pflicht, bei Kostensenkungen die Preise zu senken. Und zwar ohne Verzögerungen, die den Kunden benachteiligen würden.
  • Wenn eine Preiserhöhungsklausel ungültig ist, dann gilt der alte Preis weiter, soweit das Vertragsgefüge sich nicht völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt.

Die Enso hat als Reaktion auf das Urteil für einzelne Protestkunden bereits Korrekturrechnungen versandt, die mit Guthaben für die Kunden abschließen.

Der achte Senat des Bundesgerichtshof hatte am 13. Juni 2007 für Tarifkunden entschieden, dass einseitig festgelegte Energiepreise einer Billigkeitskontrolle unterliegen, auch wenn der Anbieter gewechselt werden kann. Er hatte auch entschieden, dass eine widerspruchslose Zahlung des verlangten Preises als Zustimmung anzusehen ist. Ferner sollten nur die Preiserhöhung und nicht der gesamte Preis der Billigkeitskontrolle unterliegen. Viele Gerichte und Wissenschaftler vertreten jedoch eine andere Auffassung. In einer Verhandlung am 28. Mai 2008 hat der achte Senat geäußert, dass er hierüber noch einmal nachdenkt, bevor er im Juli die Entscheidung in einem anderen Fall bekanntgibt. Die Stadtwerke Dinslaken unterlagen vor dem Landgericht Duisburg mit einer Zahlungsklage gegen einen Verbraucher und gingen dagegen in Revision.

Der Bund der Energieverbraucher kommentiert:" Es ist zu hoffen, dass auch der achte Senat das Verbraucherrecht auf angemessene Energiepreise stärkt und nicht aushöhlt. Verbraucher sollten sich nicht einschüchtern lassen, sondern an ihrem Preiswiderspruch festhalten".

Leitsätze der BGH-Entscheidung

Bundesgerichtshof: Leitsätze der Entscheidung vom 29. April 2008

Stand: 02. Juni 2008

Bundesgerichtshof: Leitsätze der Entscheidung vom 29. April 2008

a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151,274,282 - Fernwärme für Börnsen).

b) Um die Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises darzulegen, muss der Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erhöhung eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht.

C) Auch im lndividualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Geschäfisbedingung im "kundenfeindlichsten" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel führt und-dies dem Kunden günstiger ist.

d) Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 - OLG Dresden LG Dresden

 Zu c) heisst es im Urteil (Rdnr 19):

Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtssprechung führt diese Auslegungsregel im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (s. nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste.

Diese Regel gilt aber nicht nur im Verbandsprozess, sondern kann auch im lndividualprozess anwendbar sein (Basedow in MünchKomm. BGB, 5. Aufl., § 305c Rdn. 20, 35; PalandtIHeinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305c Rdn. 20; jeweils m.w.N.; beachtliche Argumente hierfür sieht bereits BGH, Urt. V. 11.2.1992 - XI ZR 151191, NJW 1992, 1097, 1099; Urt. V. 10.5.1 994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799; auf die kundenfeindlichste Auslegung stellt ohne weiteres im lndividualprozess ab BGH, Urt. V. 20.12.2007 - I11 ZR 144107, NJW 2008, 987 Tz. 9; für eine "kundenfeindliche" Anwendung der Unklarheitenregel wohl auch BGH, Urt. V. 20.10.2004 - Vlll ZR 378103, NJW 2005, 425, 426).

Führt die kundenfeindlichste Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und begünstigt dadurch den Kunden, ist diese Auslegung zugrunde zu legen. Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden günstigste Auslegung maßgeblich. Hierdurch wird vermieden, dass die Entscheidung im lndividualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre.

Süwag will Gaspreiserhöhung zurückerstatten

Die Süwag AG, die Haushalte im Umland von Wiesbaden und Frankfurt mit Strom und Gas versorgt, hat sich vor dem Landgericht Wiesbaden grundsätzlich bereit erklärt, einem Gas-Kunden einen Teil der seit Oktober 2004 überwiesenen Rechnung

Süwag will Gaspreiserhöhung zurückerstatten

(24. Mai 2008) Die Süwag AG, die Haushalte im Umland von Wiesbaden und Frankfurt mit Strom und Gas versorgt, hat sich vor dem Landgericht Wiesbaden grundsätzlich bereit erklärt, einem Gas-Kunden einen Teil der seit Oktober 2004 überwiesenen Rechnung zu erstatten. Damit würde der Energieversorger, der zu 78 Prozent der RWE gehört, akzeptieren, dass in diesem Fall der damals fixierte Netto-Verbrauchspreis von 3,13 Cent pro Kilowatt nach wie vor Gültigkeit hat. So müsste der Kunde nicht die seither durchgeführten Tariferhöhungen mittragen und bekäme die Differenz zu dem Preis von Oktober 2006 erstattet: Nach Angaben von Christian Lanters, Anwalt des Kunden, mehr als 1000 Euro.

Die Süwag reagierte mit ihrer Bereitschaft zum Vergleich auf entsprechende Hinweise der Kammer für Handelssachen. Sie sieht den Kläger, der in Idstein wohnt, als Sondervertragskunden und nicht als Tarifkunden. Sondervertragskunden sind jene Haushalte, die mit Gas nicht nur kochen, sondern auch heizen und über eine höhere Abnahme einen günstigeren Tarif bekommen.

Der Kunde hatte den Vertrag noch zu Zeiten abgeschlossen, als die Süwag in der Region noch MKW (Main-Kraftwerke) hieß. Den Vertragspartnern sei damals klar gewesen, dass die Vereinbarung nicht bis zum "St. Nimmerleinstag" gelte, so die Kammer. Offen geblieben sei allerdings, unter welchen Voraussetzungen die Gaspreise angepasst werden könnten. Die Kammer habe "massive Bedenken", dass die Klauseln der Süwag so transparent seien, "dass der Kunde weiß, worauf er sich einlässt". Im Vertrag bleibe sogar offen, ob der Gaspreis überhaupt erhöht werden dürfe. Die Kammer ließ daher keinen Zweifel an ihrer Auffassung, dass der Kunde Anspruch darauf habe, dass der im Oktober 2004 geltenden Tarif von 3,13 Cent pro Kilowattstunde nach wie vor gilt - heute fordert die Süwag 4,92 Cent pro Kilowattstunde. Der Kunde hatte damals begonnen, die Gas-Rechnung zu beanstanden und nur noch unter Vorbehalt zu zahlen. Vor Gericht begehrte er die Feststellung, dass die Gas-Preise der Süwag unbillig und damit unwirksam seien.

Einigen sich beide Seiten auf den nun vorgeschlagenen Vergleich, kann Süwag dem Kunden kündigen und mit ihm einen neuen Gasversorgungsvertrag vereinbaren.

Rausschmiss unzulässig

Protestkunden dürfen nicht gekündigt werden

Rausschmiss unzulässig

(13. Mai 2008) Einige Versorger interpretieren den Widerspruch gegen eine Preisneufestsetzung als Kündigung des Versorgungsvertrags. Damit verstossen sie gegen geltentes Recht und nutzen ihre marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich aus.

Das haben übereinstimmend die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 30.4.2008 und das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 8. Mai 2008 entschieden:

"Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht mit der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, die die vom Versorgungsunternehmen neu angesetzten Tarife für den Kunden nicht fällig werden und der Kunde bei Nichtleistung nicht in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2005-X ZR 60/04; BGH NJW 1996, 1054)", schreibt die Kartellbehörde.

"Die Anwendung des § 315 BGB ist nicht auf eine Monopolsituation beschränkt, sondern setzt lediglich ein einseitiges Preisneubestimmungsrecht voraus (vgl. BGH Urt. v. 13.6.2007, VIII ZR 36/06, Rn. 6). Die Billigkeitsprüfung findet Anwendung, wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, unabhängig vom Bestehen von Wettbewerb, so zum Beispiel bei Banken, Arbeitsverträgen und Versicherungen ....Das Energieversorgungsunternehmen kann den Kunden nicht ein eine für ihn ungünstige Grundversorgung fallen lassen, wenn dieser nicht bereit ist, den neuen Preis zu akzeptieren", so die Kartellbehörde.

MWME NRW 30.04.08

Urteils des AG Leipzig von 08. Mai 2008 - Az: 110 C 9329/07

OLG Düsseldorf: Kartellrecht greift auf dem Wärmemarkt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil die Anwendung des Kartellrechts auf den Wärmemarkt verteidigt

OLG Düsseldorf: Kartellrecht greift auf dem Wärmemarkt

(8. Mai 2008) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil die Anwendung des Kartellrechts auf den Wärmemarkt verteidigt.

Das OLG Celle und auch das OLG Frankfurt hatten dagegen anders geurteilt: Bei der Prüfung, ob ein Gasversorgungsunternehmen "marktbeherrschend" i. S. von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB ist, sei zu berücksichtigen, dass Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions) Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger ständen.

Dies hätte dazu geführt, dass es auf dem Wärmemarkt weder auf dem Gas- noch auf dem Fernwärmemarkt marktbeherrschende Unternehmen gäbe, da alle Wärmeträger gegeneinander austauschbar seien. Gegen diese Entscheidung des OLG Celle hatte das Bundeskartellamt Rechtsbeschwerde beim BGH (Aktenzeichen beim BGH: KVR 2/08) eingelegt.

Das OLG Düsseldorf schreibt in dem jüngsten Urteil:

"Wegen der getätigten Investitionen bildet indes die Belieferung mit einem Energieträger, der zumindest kostenintensive Änderungen am bestehenden System, wenn nicht sogar die Installation eines im Prinzip anderen Heizsystems erfordert, für solche Nachfrager keine wirkliche Bezugsalternative und sind die verschiedenen Formen der Wärmeenergie daher in der Regel nicht gegeneinander austauschbar (so BGH NJW 2002, 3779, 3781, Fernwärme für Börnsen, sowie zuletzt, wenn auch für einen anderen Markt [Markt für die Befüllung von Kohlesäurezylindern zur Verwendung in Besprudelungsgeräten], BGH, Beschluss vom 4.3.2008 - KVR 21/07, Soda Club II, zitiert nach der dem Senat bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung Nr. 41/2008 vom 4.3.2008; OLG Dresden, Urteil vom, 11.12.2006 - U 1426/06 Kart, RdE 2007, 58; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.6.2006 - 7 U 194/04, UA Rn. 8, NJOZ 2006, 2833).

Bleiben Nachfrager kraft der Entscheidung für ein bestimmtes Heizungssystem aber tatsächlich langfristig auf einen Bezug des entsprechenden Wärmeenergieträgers angewiesen, ist in sachlicher Hinsicht ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht anzunehmen (anders der erste Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.2.2005 - U (Kart) 19/04, RdE 2005, 169; OLG München, Urteil vom 19.10.2006 - U (K) 3090/06, RdE 2007, 133 = ZNER 2006, 352).

Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2007 (VIII ZR 36/06, NJW 2007, 2540) gibt entgegen der Meinung der Beklagten nichts für die Annahme eines einheitlichen, in sachlicher Hinsicht bundesweit abzugrenzenden Wärmemarkts her (so auch Becker/Zapfe, ZWeR 2007, 419, 427 f.), da die Urteilsgründe (siehe dazu auch die Anmerkung von Markert, RdE 2007, 263, 266) nicht in einem dahingehenden Sinn zu verstehen sind (anders: OLG Celle, Beschluss vom 10.1.2008 - 13 VA 1/07 (Kart), Tz. 30 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 19.2.2008 - 11 U 12/07 (Kart) und 11 U 13/07 (Kart)). Die Entscheidung spricht sich nicht für eine Änderung der sachlichen Marktabgrenzung beim Bezug von Wärmeenergie aus.

Vielmehr hat der VIII. Zivilsenat die Frage eines auf dem Wärmemarkt (genauer: auf dem Markt für Heizsysteme) bestehenden Substitutionswettbewerbs ausschließlich im Zusammenhang mit einer entsprechenden Anwendung der in § 315 BGB normierten Billigkeitskontrolle auf einen vereinbarten Gastarif erörtert, wozu zum Teil auch die Monopolstellung des Versorgungsunternehmens herangezogen wird (vgl. BGH a.a.O. 2543)".

Verbraucher unterliegen vor dem LG Chemnitz

Neueste BGH Rechtsprechung vom Gericht ignoriert

Verbraucher unterliegen vor dem LG Chemnitz

(7. Mai 2008) Das Landgericht Chemnitz hat mit Teilurteil vom 06.05.2008 die Sammelklage abgewiesen, wobei über die Preiserhöhung vom 01.04. dieses Jahres noch nicht entschieden wurde. Die Entscheidung wird in einer Presseerklärung des Landgerichtes Chemnitz im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Klägern um Tarifkunden handelt und damit ein Preisanpassungsrecht des Versorgers auf Grundlage der AVBGasV gegeben ist. Das Landgericht berief sich im Weiteren auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 und berücksichtigte von daher nicht das Urteil des BGH vom 29.04.2008, das die Verbraucherzentrale Sachsen im Sammelklageverfahren gegen die ENSO erstritten hatte. Dort waren, anders als im vorliegenden Rechtsstreit, die Kläger vom Gericht als Sonderkunden gewertet worden. Das Urteil selbst liegt noch nicht vor.

Die Vorgeschichte:

Die Klage gegen Erdgas Südsachsen GmbH wurde am 20.10.2005 beim Landgericht Chemnitz eingereicht. Die Rechtsanwälte dieses Versorgers hatten mit Schriftsatz vom 13.01.2006 auf die Klage erwidert, die angegriffenen Preiserhöhungen gerechtfertigt und beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Auf Grund mehrfacher Hinweisbeschlüsse des Gerichtes haben beide Seiten bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung noch weitere, teilweise sehr umfangreiche Schriftsätze eingereicht, in denen die unterschiedlichen Auffassungen der Erdgas Südsachsen GmbH und der Verbraucherzentrale Sachsen zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen juristisch untermauert wurden.

Die mündliche Verhandlung fand am 12.09.2006 statt. Das Gericht hatte hierfür auf Grund des zu erwartenden öffentlichen Interesses als Verhandlungssaal das neue Hörsaalgebäude der TU Chemnitz, Reichenhainer Str. 90, Saal N 115 im 1. OG angemietet. In der fast 3-stündigen mündlichen Verhandlung hat die Verbraucherzentrale gemeinsam mit dem die Kläger vertretenden RA Alexander Grundmann die Auffassung der Kläger, nach der die Preiserhöhungen wegen fehlender Rechtsgrundlage und Unbilligkeit nicht wirksam sein dürften, ebenso vehement verteidigt wie die Erdgas Südsachsen GmbH ihre Auffassung zur Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen.

Der vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung war zu entnehmen, dass die Preiserhöhungen derzeit wohl eher als gerechtfertigt angesehen werden. Bis zum 20.10.2006 konnten beide Parteien zum in der mündlichen Verhandlung erörterten Sach- und Streitstand nochmals schriftlich Stellung nehmen, was auch geschehen ist. Das Verfahren wurde alsdann im schriftlichen Verfahren fortgesetzt.

Am 12.12.2006 hat das Gericht noch kein Urteil, sondern zunächst einen Hinweisbeschluss verkündet. Darin haben die Chemnitzer Richter der Erdgas Südsachsen GmbH aufgegeben, bis Ende Januar 2007 zur Höhe der Konzessionsabgabe Stellung zu nehmen, die Erdgas Südsachsen an die jeweiligen Gemeinden zahlt. Diese Rechtsfrage hatte der Klägervertreter, RA Grundmann, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung in einem neuen Schriftsatz aufgeworfen, um für die Kläger den Nachweis für das Vorliegen von Sonderkundenverhältnissen zu erbringen. Hintergrund ist, dass die von den Energieversorgern an die Gemeinden zu zahlende so genannte Konzessionsabgabe für Tarifkunden um ein Vielfaches höher als für Sonderkunden ist. Außerdem wollte das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung noch weitere gerade ergangene bzw. kurz bevorstehende Urteile mit berücksichtigen. Das Gericht hatte mit Beschluss vom 15.01.2007 die für die Beklagte ursprünglich auf Ende Januar 2007 gesetzte Frist verlängert bis zum 30.03.2007 und den Klägern eine Frist zur Erwiderung hierauf bis zum 27.04.2007 gesetzt. Die mit Beschluss vom 15.01.2007 festgelegten Fristen wurden mit Verfügung vom 27.03.2007 aufgehoben. Eine neue Entscheidung wurde vom Gericht für die nächsten Wochen angekündigt.

Nachdem der Bundesgerichtshof am 13.06.2007 in einem Verfahren zur Billigkeit von Gaspreisen entschieden hat, hat das Gericht den Parteien mit Verfügung vom 27.06.2007 Gelegenheit gegeben, zu diesem Urteil Stellung zu nehmen. Das Gericht hatte einen Termin zur erneuten mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 08. April 2008, 10.00 Uhr, Saal für Strafsachen SS 036 beim Landgericht Chemnitz, Hohe Str. 19/23.

In diesem Termin hat das Gericht an seiner vorläufigen Rechtsauffassung, nach der es sich bei den Klägern um Tarifkunden handelt, festgehalten. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 13.06.2007 hat das Gericht auch die bisher vorgelegten Nachweise zur Angemessenheit des Preises als angemessen angesehen, weil nach Auffassung des Gerichtes aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass nur die Bezugskosten weitergegeben wurden und mit den Preiserhöhungen keine zusätzlichen Gewinne realisiert wurden.

Regeln des Prozesskostenfonds geändert

Ab sofort kann der Fonds nur für Klagen gegen Verbraucher Kosten übernehmen, die bereits acht Wochen vor einem Mahnbescheid oder einer Klageerhebung einen Beitrag für den Fonds geleistet haben.

Regeln des Prozesskostenfonds geändert

(30. April 2008) Der Vorstand des Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Regeln für den Prozesskostenfonds neu festgelegt.

Ab sofort kann der Fonds nur für Klagen gegen Verbraucher Kosten übernehmen, die bereits acht Wochen vor einem Mahnbescheid oder einer Klageerhebung einen Beitrag für den Fonds geleistet haben.

Zu den genauen Bedingungen

Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes begrüßt.

Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam

(29. April 2008) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes begrüßt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshof ist den Argumenten des beklagten Gasversorgers nicht gefolgt, nach der die Gaskunden Tarifkunden seien und dem Gasversorger dadurch per Gesetz ein einseitiges Preiserhöhungsrecht zusteht. Vielmehr handelt es sich um Sondervertragskunden, bei denen der Versorger erstens den Beweis antreten muss, dass ein solches Preiserhöhungsrecht vertraglich vereinbart wurde und zweitens die entsprechende Preisklausel auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dadurch verlagert sich die Auseinandersetzung von der Billigkeitsprüfung hin zur Prüfung der Preisklausel. Das Landgericht Dortmund hatte unlängst Preiserhöhungsklauseln für unwirksam erklärt und den Versorger zur Rückzahlung der Preiserhöhung verurteilt. In zahlreichen Prozessen bundesweit hat man auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewartet. Für eine genauere rechtliche Würdigung ist das schriftliche Urteil abzuwarten, das derzeit noch nicht vorliegt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Rechtsstreit entschieden, in dem etwa 160 private Kläger mit dem beklagten Gasversorgungsunternehmen, das Ostsachsen mit Erdgas beliefert, um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen streiten. Die Kläger sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der Beklagten. In den Gaslieferungsverträgen heißt es jeweils, dass die Beklagte berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge. Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 1. Juni und 1. November 2005 sowie zum 1. Januar und 1. April 2006.

Das Landgericht Dresden hat festgestellt, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof sieht in der Preisänderungsklausel des Gaslieferungsvertrags eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Klausel stelle eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Gaskunden dar. Bei der Prüfung, ob eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, müsse von der für den Kunden ungünstigsten Auslegung ausgegangen werden. Danach berechtige die hier in Rede stehende Preisänderungsklausel die Beklagte zwar, verpflichte sie aber nicht, bei einem veränderten Gaseinkaufspreis den Lieferpreis anzupassen. Nach dieser Auslegung sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Preisanpassung nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandpreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt habe. Damit würden die Folgen von Schwankungen des Einkaufspreises einseitig dem Kunden auferlegt./p>

Dem Argument der Beklagten, die Preisänderungsklausel sei deshalb wirksam, weil auch die (bis zum 7. November 2006 für Tarifkunden geltende) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) keine Kriterien für Preisanpassungen formuliere, ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Da der Gasversorger, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) entschieden hat, nach der Verordnung den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, sei er bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung sehe demgegenüber die vertragliche Preisanpassungsklausel gerade nicht vor.

Schließlich hat es der Bundesgerichtshof auch abgelehnt, der Beklagten an Stelle der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung in ergänzender Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht einzuräumen. Da beide Vertragsparteien den Vertrag nach zweijähriger Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten, sei es für die Beklagte nicht unzumutbar, wenn sie den Gaspreis innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erhöhen könne.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 - Gassondervertrag

LG Dresden - 10 O 3613/05 - Urt. v. 30.6.2006, OLG Dresden - U 1426/06 Kart - Urt. v. 11.12.2006, RdE 2007, 58

Gaspreisklage Hamburg: Gericht verlangt Beweise von E.on Hanse

In dem Sammelklageverfahren von 54 Gaskunden gegen die E.on Hanse AG verlangt das Landgericht Hamburg von dem Gasversorger Beweise für die Angemessenheit der Preise.

Gaspreisklage Hamburg: Gericht verlangt Beweise von E.on Hanse

(17. April 2008) In dem Sammelklageverfahren von 54 Gaskunden gegen die E.on Hanse AG verlangt das Landgericht Hamburg von dem Gasversorger Beweise für die Angemessenheit der Preise. Das ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 4. März 2008, über den die Verbraucherzentrale Hamburg informiert. Die Organisation unterstützt und koordiniert die Klage.

Mit dem seit April 2005 laufenden Prozess wollen die Sammelkläger erreichen, dass das Gericht die Unangemessenheit der von dem Versorger seit Oktober 2004 verlangten Preise feststellt. Die klagenden Kunden zahlen seitdem einen Gaspreis auf dem Niveau vom September 2004, das etwa ein Drittel unter dem heute von E.on Hanse verlangten liegt. Wie die Kläger verweigern nach Schätzung der Verbraucherzentrale Hamburg weitere 30.000 Kunden die Zahlung der erhöhten Preise der E.on Hanse.

In dem Beschluss vom 4. März 2008 verpflichtet das Gericht E.on Hanse darzulegen und zu beweisen, dass der Anstieg der Gaseinkaufskosten den Erhöhungen der Gasverkaufspreise entspricht und nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wurde. Die von E.on Hanse bisher eingereichten und in wesentlichen Teilen geschwärzten Lieferanten-Rechnungen reichen dem Gericht nicht für den verlangten Beweis der gestiegenen Beschaffungskosten aus. Die Richter stellen zudem klar, dass sie Testate der von E.on Hanse beauftragten Wirtschaftsprüfer nicht als Beweismittel anerkennen, sondern auf gerichtliche Sachverständige zurückgreifen werden.

E.on Hanse hatte auf Druck des Gerichts im Herbst 2006 zwei dicke Ordner mit Unterlagen zur Preiskalkulation vorgelegt, doch die entscheidenden Stellen in den Lieferverträgen und -rechnungen geschwärzt.

Das Gericht verneint in dem jetzt gefassten Beschluss ein Geheimhaltungsbedürfnis des Gasversorgers, da andernfalls die Vorschrift des § 315 BGB zur Billigkeitskontrolle von einseitig festgesetzten Preisen leer laufe.

Schließlich erklärt es den Antrag der Kläger auf Sicherung ungestörter Gasversorgung für zulässig. "Eine Gassperre haben die Kläger also nicht zu befürchten. Wir meinen, das gilt auch für alle anderen Verweigerer, die nur die alten Preise zahlen ", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

Die Verbraucherzentrale fordert die Widerspruchskunden auf, stur zu bleiben. Die Kunden, die sich dem Gaspreisprotest bisher nicht angeschlossen haben, ruft sie auf, jetzt Widerspruch zu erheben und die Zahlungen zu kürzen.

E.on Hanse hatte den Gaspreis seit 1. Oktober 2004 in mehreren Schritten erhöht. So betrug der Arbeitspreis des Tarifs Klassik Gas Region 1 im September 2004 noch 3,260 Cent netto pro Kilowattstunde. Derzeit beträgt er 4,874 Cent, liegt also 50 Prozent höher.

Versorger muss Preiserhöhung vor Gericht beweisen - Urteil des Amtsgerichts Lingen

Ein Gaskunde hatte auf die Rückzahlung von bereits bezahlten Gasrechnungen geklagt.

Versorger muss Preiserhöhung vor Gericht beweisen - Urteil des Amtsgerichts Lingen

(10. April 2008) Ein Gericht muss sich bei Preissteigerungen davon überzeugen, dass die angegebenen Bezugssteigerungen tatsächlich vorliegen. Eine Zeugenvernehmung dazu ist kein zulässiges Beweismittel. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht Lingen in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az 12 C 468/07(X)).

Ein Gaskunde hatte auf die Rückzahlung von bereits bezahlten Gasrechnungen geklagt. Das Gericht hat dem Kunden Recht gegeben und den Gasversorger zur Rückzahlung verurteilt.

Das Gericht durfte, so das Urteil, den Ausführungen des Versorgers nicht blind glauben, wie das bedauerlicherweise viele andere Gerichte tun. Auch ein Wirtschaftsprüfergutachten ist nur ein Privatgutachten. Die Richtigkeit der behaupteten Bezugskostensteigerung konnten jedoch weder vom Gericht, noch von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Zeugen die Zahlen für richtig halten. Es kommt darauf an, so wird in dem Urteil ausgeführt, dass die Richtigkeit der Zahlen geprüft werden kann.

Das Amtsgericht Lingen hat sich mit dem Urteil auch nicht anders als der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil entschieden, denn die streitentscheidenden Fragen sind vom BGH bisher nicht grundsätzlich entschieden worden.

Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat das Urteil begrüßt.

In einer ähnlichen Entscheidung hat das Landgericht Osnabrück eine Entscheidung des Amtsgericht Lingen bestätigt und die Berufung des Versorgers gegen das Urteil zurückgewiesen (Beschluss vom 6. März 2008, Az 5 S 503/07).

Zusätzlicher Gewinn unzulässig

Der Preisprotest von Strom- und Gaskunden stellt in Zweifel, ob der Versorger überhaupt zu einer Preiserhöhung berechtigt ist und ob diese Preiserhöhung, sofern sie überhaupt zulässig war, der Billigkeit entspricht.

Zusätzlicher Gewinn unzulässig

(23. März 2008) - Der Preisprotest von Strom- und Gaskunden stellt in Zweifel, ob der Versorger überhaupt zu einer Preiserhöhung berechtigt ist und ob diese Preiserhöhung, sofern sie überhaupt zulässig war, der Billigkeit entspricht. Für Tarifkunden, neuerdings auch grundversorgte Kunden genannt, ergibt sich die Berechtigung zur Preiserhöhung aus dem Gesetz.

Außerhalb der Grundversorgung erweisen sich die Preisanpassungsklauseln der Lieferverträge zumeist als unwirksam, weil die Anforderungen des BGB § 307 verletzt werden. Dadurch fehlt es an einem Rechtsgrund für einseitige Preiserhöhungen.

Der BGH hat in zwei Urteilen ( Urt. v. 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07; Urt. v. 15. November 2007 - III ZR 247/ 06 ) entschieden: "Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (…). Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn dem Versorger zuvor gestattet wurde, die Preise anzuheben, wenn die Kosten steigen, und er die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen legt (vgl. BGH Urteil vom 21. September 2005 und Urteil vom 13. Dezember 2006)."

Fazit: Unberechtigt sind nicht nur unbillige Tarifneufestsetzungen, sondern auch rechtsgrundlose Preiserhöhungen in Sonderabkommen.

Verjährungsfrist beachten

Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.

Verjährungsfrist beachten

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(10. März 2008, geändert 23. März 2008) - Entspricht eine Preisforderung der Billigkeit, so ist sie von Anfang an verbindlich und fällig. Sie unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.

Bei einer Rechnung, die 2004 fällig war, beginnt die Verjährung zum 31. Dezember 2004. Eine berechtigte Restforderung des Versorgers aus einer 2004er-Rechnung ist also mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt.

Rechtsverfolgung, eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren können den Ablauf einer Verjährung hemmen (vgl. §§ 203, 204 BGB). Das gilt jedoch nicht für Mahnungen alleine. Aber Achtung: Die Forderung bleibt auch nach Ablauf der Verjährungszeit bestehen und kann sogar eingeklagt werden.

Der Verbraucher kann jedoch in diesem Fall die Einrede der Verjährung vorbringen und sich damit erfolgreich wehren. Der Kunde kann sich aber nicht zugleich auf die Unbilligkeit und die Verjährung berufen, weil das eine das andere logisch ausschließt. Denn wenn die Forderung des Versorgers nicht fällig war, kann sie auch nicht verjähren. Er muss sich deshalb auf die Unbilligkeit und hilfsweise auf die Verjährung berufen (Stufenverhältnis).

Gasag unter Transparenz-Druck

Das Berliner Kammergericht hat die Gasag aufgefordert, ihre Preiskalkulation, auf deren Grundlage sie im Oktober 2005 die Gaspreise für mehrere hunderttausend Haushaltskunden erhöht hatte, offen zu legen.

Gasag unter Transparenz-Druck

(15. Februar 2008) Das Berliner Kammergericht hat die Gasag aufgefordert, ihre Preiskalkulation, auf deren Grundlage sie im Oktober 2005 die Gaspreise für mehrere hunderttausend Haushaltskunden erhöht hatte, offen zu legen.

Die Gasag soll die Kalkulation für die Tarife Vario 1 und 2 und Aktiv sowie Fix 1 und 2 jeweils vor und nach der Erhöhung zum 1. Oktober 2005 darlegen. Im Einzelnen wollen die Richter Auskunft über die preisbeeinflussenden Faktoren und deren Gewichtung.

Auch über das Maß der Veränderung für jeden Kostenfaktor seit der letzten Tariferhöhung vor Oktober 2005 soll die Gasag Auskunft geben. Das Urteil des Kammergerichts wird im Mai erwartet.

In der Vorinstanz hatte das Berliner Landgericht einer Sammelklage von 38 Gasag-Kunden stattgegeben und die damalige Preiserhöhung größtenteils für unwirksam erklärt. Das Landgericht hatte diese Entscheidung allein mit den intransparenten AGB der Gasag begründet.

Ein Urteil über die Billigkeit der Preiserhöhung fällten die Richter damit nicht. Gegen dieses Urteil war die Gasag beim Kammergericht in Berufung gegangen.

Die Gasag hatte die Tarife für ihre rund 700.000 Kunden zum Oktober 2005 um durchschnittlich 10,9% und zum 1. Januar 2006 nochmals um 8% bis 12% erhöht. Die Anhebung wurde mit gestiegenen Ölpreisen begründet, an denen sich auch der Gaspreis orientiert.

Die Verbraucherzentrale hatte der Gasag vorgeworfen, keine schlüssigen Argumente für die höheren Preise vorgelegt zu haben. Eine ähnliche Klage gegen die Gasag ist vor dem BGH anhängig.

Stadtwerke Ratingen geben auf- Sieg für die Gaspreisrebellen!

Der verklagte Kunde aber kann sich freuen. Mit dem zu erwartenden Verzichtsurteil wird er die für 2005 vorläufig einbehaltenen Beträge endgültig behalten können.

Stadtwerke Ratingen geben auf- Sieg für die Gaspreisrebellen!

(7. Februar 2008) Eine völlig überraschende Wendung nahm am Mittwoch, den 06.02.2008 das seit zwei Jahren anhängige Klageverfahren der Stadtwerke Ratingen gegen einen ihrer Kunden, welcher sich seit dem Jahre 2005 auf die Unbilligkeit der durch die Stadtwerke Ratingen verlangten Gesamtpreise für Gas gemäß § 315 BGB berufen hatte.

Im Termin vor der 12. Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf (Az. 12 O 542/06) versuchte der Prozeßbevollmächtigte der Stadtwerke plötzlich die Zahlungsklage gegen den Kunden wegen gekürzter Rechnungsbeträge aufgrund § 315 BGB zurück zu nehmen. Nachdem der Kunde der Rücknahme widersprach, eine solche ist in einem solchen Verfahrensstadium insoweit nämlich nur noch einvernehmlich möglich, und auf eine Entscheidung der Zivilkammer drängte, erklärten die Stadtwerke den Verzicht auf die angebliche Forderung gegen den Kunden.

Wie Frau Rechtsanwältin Holling, Prozeßbevollmächtigte des verklagten Kunden, mitteilte, wurde darauf hin von ihrer Seite Erlaß eines sogenannten Verzichtsurteils beantragt, dessen Erlaß am 27.02.2008 zu erwarten steht.

Hintergrund des Verhaltens der Stadtwerke Ratingen dürfte sein, dass die 12. Zivilkammer den Stadtwerken mit erfreulicher Offenheit zuvor mitgeteilt hatte, dass sie die Vorlage der Kalkulationsgrundlagen der Stadtwerke zur eigenen Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtpreise - und damit der geltend gemachten Forderung - ab 01.01.2005 erwarte. Es war klar, so Frau Rechtsanwältin Holling, dass die Stadtwerke jetzt endlich einmal in Zugzwang gerieten, Einsicht in ihre Lieferverträge, Kostenstrukturen und Gewinnmargen gewähren zu müssen, um den Klageanspruch durch zu setzen. Dass jetzt die Stadtwerke die Notbremse gezogen haben, so Holling weiter, zeigt überdeutlich, dass hier etwas verschleiert werden muss, also die Annahme der überteuerten Gaspreise in Ratingen mehr als gerechtfertigt ist.

Der verklagte Kunde aber kann sich freuen. Mit dem zu erwartenden Verzichtsurteil wird er die für 2005 vorläufig einbehaltenen Beträge endgültig behalten können.

Landgericht Dortmund: RWE-Gaskunden müssen Preiserhöhungen nicht zahlen

Das Landgericht Dortmund hat den Energieriesen verurteilt, 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen.

Landgericht Dortmund: RWE-Gaskunden müssen Preiserhöhungen nicht zahlen

(18. Januar 2008) Im Kampf gegen überhöhte Gaspreise hat die Verbraucherzentrale NRW heute einen Etappensieg errungen: Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 18.01.2008, AZ: 6 O 341/06) hat ihrer Sammelklage gegen RWE-Weser-Ems stattgegeben und den Energieriesen verurteilt, 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW an, dass keine wirksame Rechtsgrundlage für die diversen Preiserhöhungen gegeben sei. Weder könne die damals geltende Rechtsverordnung dafür herangezogen werden noch enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers wirksame Preisanpassungsklauseln. Kunden müssten daher Gaspreiserhöhungen mangels vertraglicher Grundlage nicht zahlen.

Im September 2006 hatte die Verbraucherzentrale NRW beim Landgericht Dortmund eine Sammelklage gegen RWE Westfalen-Weser-Ems eingereicht und aus überhöhten Gasrechnungen exemplarisch für 25 Verbraucher Rückforderungsansprüche für die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht. Zielsetzung hierbei: Die Verbraucherschützer wollten gerichtlich geklärt wissen, ob sich der Versorger bei Preisänderungen allein auf eine Rechtsverordnung - die allgemeinen Versorgungsbedingungen - stützen kann oder es hierzu wirksamer Klauseln in den Geschäftsbedingungen bedarf, in denen das Energieunternehmen seinen Kunden transparent die Rahmenbedingungen für Gaspreisanhebungen darlegt.

Die 6. Kammer des Landgerichts Dortmund befand jetzt, dass für die von RWE Westfalen-Weser-Ems selbst schon als "Sonderkunden" eingestuften Gaskunden eine wirksame Preisanpassungsklausel im Kleingedruckten erforderlich sei, die in vielen Fällen jedoch fehle. Die damals geltende Rechtsverordnung könne das Unternehmen nicht als Grundlage für Preisänderungen heranziehen. Selbst wenn man dem Unternehmen - so die Richter - ungeachtet einer fehlenden Rechtsgrundlage die Möglichkeit zu Preisanhebungen einräumen würde, hätte RWE Westfalen-Weser-Ems jedem Kunden gegenüber jedes einzelne Preiserhöhungsverlangen ausführlich begründen und darlegen müssen, welche Preisbestandteile um wie viel Prozent gestiegen seien.

Eine solche Begründung habe RWE Westfalen-Weser-Ems den Verbrauchern jedoch nicht geliefert. Das Unternehmen hatte lediglich nachträglich versucht, eine Begründung nachzuschieben. Dies werteten die Richter jedoch als unzureichend, was im Ergebnis bedeutet, dass Verbraucher die ohne Rechtsgrundlage gezahlten Preiserhöhungen zurückerhalten.

Diese positive Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht nur Bedeutung für die 25 am Verfahren beteiligten Verbraucher. "RWE Westfalen-Weser-Ems hat in einem Schriftsatz selbst eingeräumt, dass das Unternehmen dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot des § 20 GWB unterliege und somit aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur die 25 Kunden in den vermeintlichen Genuss der Unwirksamkeit ihrer Preisanpassungsklauseln kommen lassen kann", weiß Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale NRW von einer Signalwirkung des Richterspruchs, "somit können auch andere RWE-Haushaltskunden nach unserer Einschätzung noch Geld zurückverlangen."

Allerdings: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. So erwartet die Verbraucherzentrale NRW, dass eine letztinstanzliche Klärung erst durch den Bundesgerichtshof erfolgen wird. Sie empfiehlt daher allen Haushaltskunden, die von RWE Westfalen-Weser-Ems Gas beziehen, ihre Ansprüche vorsorglich anzumelden. Wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wird sie für Betroffene eine Information mit Musterbrief erstellen, die dann in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW sowie im Internet unter www.vz-nrw.de erhältlich ist.

Auch Kunden anderer Gasversorger empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, gegen Jahresrechnungen Widerspruch einzulegen und entweder die Rechnungen zu kürzen oder sie unter Vorbehalt zu zahlen, insbesondere wenn der Vertrag überhaupt keine Preisänderungsklausel enthält.

Preiserhöhungen für Nachtstrom

Verbraucherzentrale NRW rät zu Widerspruch

Preiserhöhungen für Nachtstrom- Verbraucherzentrale NRW rät zu Widerspruch

(11. Januar 2008) Zweistellige Tariferhöhungen haben Energieversorger den rund 450.000 Nachtstromspeicherkunden in Nordrhein-Westfalen zum Jahreswechsel beschert. Die Verbraucherzentrale NRW rät, gegen die Preisanhebungen Widerspruch einzulegen. Denn viele Bezugsverträge enthalten nach ihrer Ansicht unwirksame Preisan­passungsklauseln, sodass es für die Erhöhung keine Grundlage gibt. Zudem sollten sich Nachtstromspeicherkunden auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise berufen.

Wer mit Nachtstrom heizt, ist rechtlich "Sonderkunde" der Energie­versorgungsunternehmen: Für diese Kundengruppe gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen, vielmehr muss deren Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten. "Viele Klauseln in den Nachtstrombezugsverträgen halten aber einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie entweder nicht ver­ständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvoll­ziehbaren Gründen ermöglichen", erklärt Jürgen Schröder, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW, und rät Nachtstromkunden deshalb zum Widerspruch. "Dabei sollten sich Betroffene nicht nur auf feh­lende Rechtsgrundlagen, sondern außerdem auf die Unbilligkeit der erhöhten Preise nach § 315 BGB berufen. Wenn der Versorger näm­lich einseitig die Preise bestimmen darf, ist er im Gegenzug ver­pflichtet, dem Kunden jede Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Werden etwa gestiegene Einkaufspreise als Ursache für notwendige Anhebungen benannt, muss zum Beispiel nachgewiesen werden, dass andere Preisfaktoren nicht gesunken sind. Notfalls muss ein Gericht entscheiden, ob der erhöhte Preis gerechtfertigt ist oder nicht. Bis dahin wird zumindest die erhöhte Forderung des Ver­sorgers nicht fällig", erläutert der Fachmann den rechtlichen Hinter­grund.

Nachtstromkunden haben beim Widerspruch entweder die Möglich­keit, die Preiserhöhung unter Vorbehalt zu zahlen oder die Zahlung der Preiserhöhung zu verweigern. "Während Vorbehaltszahler notfalls klagen müssten, wenn sie irgendwann etwas von ihrem Versorger zurückverlangen wollen, kann es Zahlungsverweigerern, die nur den alten Preis zahlen passieren, dass der Versorger sie zunächst mahnt und möglicherweise auf Zahlung verklagt. "Wer dieses Risiko nicht auf sich nehmen will und auch keine Deckungszusage seiner Rechts­schutzversicherung hat, sollte sich zumindest für den Zahlungs­vorbehalt entscheiden", rät Jürgen Schröder.

Übrigens: Sowohl bei einem Vorbehalt als auch bei einer Zahlungs­kürzung dürfen Stromsperren weder angedroht noch durchgeführt werden. Darüber hinaus fordert die Verbraucherzentrale NRW, dass die recht­lichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auch Nachtstrom­kunden einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu ermög­lichen.

Angesichts des jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Aus für Nachtspeicherheizungen bis 2020 rät die Verbraucherzentrale NRW Hauseigentümern, sich über Alternativen zu dieser ineffizienten und teuren Energieversorgung zu informieren. Aktuell gibt es in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW - für Selbstabholer zum Preis von 1,50 Euro - eine Verbraucher­information zum Thema Nachtstromspeicherheizungen, die sowohl Wissenswertes zum Widerspruch gegen Preiserhöhungen enthält als auch grundsätzliche Informationen, um einen Ausstieg aus Nacht­strom­heizungen anzugehen. Darüber hinaus enthält das Material Hinweise, wie Mieter einen sparsamen Betrieb ihrer Nachtstrom­speicherheizung bewerkstelligen können.

Mehr Wissenswertes sowie Musterbriefe zum Widerspruch findet man auch unter www.vz-nrw.de/nachtstrom. Für Hauseigentümer, die ganz aus Nachtstrom­heizungen aussteigen wollen, bietet die Verbraucher­zentrale NRW umfassende Beratung. Beratungsangebote unter www.vz-nrw.de/energieberatung.

Schlappe für Rhein-Energie

Der Regionalversorger Rhein-Energie hat vor dem Landgericht Köln eine Schlappe gegen den Bund der Energieverbraucher hinnehmen müssen.

Schlappe für Rhein-Energie

(30. November 2007, geändert 4. Januar 2008) Der Regionalversorger Rhein-Energie hat vor dem Landgericht Köln eine Schlappe gegen den Bund der Energieverbraucher hinnehmen müssen. Das Gericht urteilte, dass die Rhein-Energie die in einigen Verträgen mit Gaskunden verwendeten Preisgleitklauseln nicht verwenden darf. Die Klausel sieht eine Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl an der Börse Düsseldorf vor. Laut Urteilsbegründung enthält die Klausel "keine hinreichend verbindliche Festlegung", dass nur "konkrete Kostensteigerungen in entsprechender Höhe an den Kunden weiter gegeben werden dürfen". Darüber hinaus hält das Gericht weitere Formulierungen in Gas-Verträgen der Rhein-Energie für unwirksam.

Geklagt hatte der Bund der Energieverbraucher, der "mangelnde Transparenz" kritisiert hatte. Gerd Rentzmann, Anwalt des Vereins, rät Rhein-Energie-Kunden, bei der nächsten Preiserhöhung für Erdgas den Erhöhungsbetrag nicht oder nur unter Vorbehalt zu zahlen. Die Rhein-Energie hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt und eine Frist von zwei Monaten für die Abfassung der Berufungsbegründung beantragt. Der Bund der Energieverbraucher hat diesem Antrag widersprochen.

Nächste Instanz ist das Oberlandesgericht Köln. Vor dem Bundesgerichtshof, der letzten Instanz, hatte der Bund der Energieverbraucher bereits in zwei anderen Fällen, in denen es auch um unzulässige Preisgleitklauseln ging, obsiegt (Urteil vom 21. September 2005, Az VIII ZR 38/05 und Urteil vom 13.12.2006 Az VIII ZR 25/06).

Eine Klage des Bund der Energieverbraucher gegen Preisgleitklauseln in Stromlieferverträgen von E.on Mitte hatte ebenfalls Erfolg (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2007, Az 2-02 O 250/06 und Urteil des OLG Frankfurt vom 13.12.2007 nr). Rechtskräftig ist inzwischen ein Urteil des Landgerichts München, das auf eine Klage des Vereins hin den Stadtwerken München die Verwendung einer unzulässigen Preisgleitklausel untersagt hatte (Urteil vom 9. August 2007, Az 12 O 18199/06).

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letzte Änderung: 19.04.2023