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Archiv-News zum Thema Energiepolitik 2005

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Zu den aktuellen Meldungen

Energiesparförderung der neuen Bundesregierung

Weitgehends Einigkeit, dass Energieeffizienz stärker gefördert wird.

Energiesparförderung der neuen Bundesregierung

(6. November 2005) Zwar gibt es noch keinen Koalitionsvertrag, doch zeichnen sich erste Bausteine ab:

Danach bestehe weitgehend Einigkeit darüber, dass die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudebestand stärker gefördert wird.

Dabei sollen KfW-Mittel für Baumaßnahmen für energetische Gebäudesanierung aufgestockt werden, auch eine direkte Förderung anstelle von Zinsermäßigung möglich sein, der Mehrwertsteuersatz für Baumaßnahmen im Gebäudebestand halbiert werden und eine steuerliche Förderung, ähnlich des früheren § 82a EStDVO, möglich gemacht werden.

EU-Kommission kritisiert

Europas Strom- und Gasmärkte seien noch weit entfernt von einem funktionierenden freien Wettbewerb, so das Fazit zweier Berichte der EU-Kommission zum Stand der Marktöffnung und zum Wettbewerbsverhalten der Energieversorger

EU-Kommission kritisiert

(21. November 2005) Europas Strom- und Gasmärkte seien noch weit entfernt von einem funktionierenden freien Wettbewerb, so das Fazit zweier Berichte der EU-Kommission zum Stand der Marktöffnung und zum Wettbewerbsverhalten der Energieversorger.

 Download EU-Sector Inquiry Issues Paper Non confidential Version 15.Nov 2005 (2,23 MB)

Sowohl Energiekommissar Andris Piebalgs als auch Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes sehen den Wettbewerb ernsthaft gestört und weisen auf die immer stärker werdende Marktdominanz von Ex-Monopolisten hin.

Sollten die EU-Staaten keine Gegenmaßnahmen treffen, droht Piebalgs mit rechtlichen Schritten oder schärferen Gesetzen.

Kroes sieht die Marktstruktur im Vergleich zu der vor der Energieliberalisierung unverändert: Die ehemaligen staatlichen Versorger hätten ihre Macht beibehalten oder sogar ausgebaut. Mit einigen wenigen Ausnahmen hätten die drei größten nationalen Unternehmen einen Marktanteil von über 75% sowohl bei Strom als auch bei Gas. Neue Konkurrenten könnten daher nur schwer Fuß fassen, die etablierten Konzerne die Preise beeinflussen.

Die Argumente wie steigende Kosten und technische Ursachen für die starken Preiserhöhungen im laufenden Jahr weist die Kommission zurück: Diese erklärten die Preisanstiege nicht vollständig, die Gründe dafür lägen in Wettbewerbshindernissen.

Kroes kündigte an, das EU-Fusionsrecht konsequent anzuwenden: Sie droht mit Wettbewerbsverfahren, Subventionsprüfungen und erweiterten Kompetenzen Brüssels. Große Firmenfusionen sollen künftig auch dann in Brüssel geprüft werden, wenn die Unternehmen den Löwenanteil der Umsätze in ihren Heimatländern machen.

Als Negativbeispiele führte Kroes die spanische Energiefusion Gas Natural/Endesa an, den Zusammenschluss von E.ON und Ruhrgas in 2003 und das Verhalten von E.ON Ruhrgas bei den Verhandlungen mit dem Bundeskartellamt zur Öffnung des deutschen Gasmarktes.

Schwere Bedenken haben die Wettbewerbshüter auch bei der bis Januar laufenden Untersuchung des E.ON-Einstiegs bei der ungarischen Gas-Gruppe Mol. Anlass für die Untersuchung des Energiemarktes, die im Juni startete, waren Beschwerden industrieller Großkunden.

Kroes will ihren Zwischenbericht den EU-Ministern vorlegen, die im Dezember über das weitere Vorgehen beraten sollen. Energiekommissar Piebalgs kündigte einen endgültigen Bericht über die Marktöffnung Ende 2006 an.

Hermann Scheer zur Europäischen Verfassung

EU-Parlament muss das Recht zu Richtlinienvorschlägen haben

Vorbehalt von Hermann Scheer zur Europäischen Verfassung

(4. Juni 2005) In der allgemeinen Ratlosigkeit nach Ablehnung der Europäischen Verfassung durch die französische und die niederländische Bevölkerung kommt die Frage nach inhaltlichen Mängeln der Verfassung auf. Dr. Hermann Scheer, Präsident von EUROSOLAR hat sich dazu anlässlich der Abstimmung im Deutschen Bundestag am 12. Mai 2005 wie folgt geäußert:

Schriftliche Erklärung zur Abstimmung nach § 31 GO des Bundestages:

Als überzeugter Verfechter der politischen Integration Europas hin zu einem europäischen Verfassungsstaat auf föderativer Grundlage enthalte ich mich bei der Abstimmung zu dem "Vertrag über eine Verfassung für Europa" der Stimme.

Damit will ich zum Ausdruck bringen, dass ich für eine Verfassung der Europäischen Union bin, aber mit dem vorliegenden Vertragstext aus zwei prinzipiellen Punkten nicht einverstanden sein kann, weil ich darin mehr eine Beeinträchtigung als eine Förderung des demokratischen Integrationsprozesses sehe.

Der Philosoph Otfried Höffe hat in seinem Werk "Demokratie im Zeitalter der Globalisierung" ein denkwürdiges Leitmotiv zum Prozess der Herausbildung transnationaler politischer Institutionen formuliert, das ich als elementar betrachte und vollinhaltlich teile: "Weder darf die einzelstaatliche Demokratie bei der Bildung einer großregionalen Union, noch darf deren demokratisches Niveau bei der Bildung der Weltrepublik gefährdet werden."

Der demokratische, gewaltengeteilte Verfassungsstaat. ist der bedeutendste und erhaltensbedürftigste zivilisatorische Fortschritt der Geschichte. Dafür sprechen sowohl ethische Gründe wie auch solche der Zukunftssicherung jedweden Gemeinwesens. Die ethischen Gründe sind die, dass allein ein gewaltengeteilter demokratischer Verfassungsstaat gewährleistet, Freiheitsrechte und Gemeinwohlorientierung immer wieder erneut in Einklang bringen zu können.

Die Zukunftssicherung eines Gemeinwesens hängt entscheidend davon ab, dass dieses dauerhaft lernfähig bleibt und zu laufenden Selbstkorrekturen in der Lage ist. Dies kann allein eine gewaltengeteilte Demokratie gewährleisten. Nur diese ermöglicht eine dauerhafte Funktionsfähigkeit und damit Legitimität politischer Institutionen sowie die Aufrechterhaltung eines gesellschaftlichen Grundkonsenses.

  1. Vor diesem Hintergrund betrachte ich es als einen gravierenden Mangel des "Vertrags über eine Verfassung für Europa", dass nach wie vor das alleinige Initiativrecht für Richtlinien (künftig: Gesetze) der Europäischen Union bei der EU-Kommission verbleibt und dieses dem Europaparlament vorenthalten bleibt. Damit erhält das Europaparlament nicht den konstitutionellen Rang einer Legislative. Es bleibt vor allem dadurch bei dem schwerwiegenden Mangel an demokratischer Legitimität der EU-Organe, der bereits die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza charakterisiert. Ich erkenne zwar an, dass der Verfassungsvertrag gegenüber den bisherigen Verträgen eine Reihe von Verbesserungen der Entscheidungsverfahren enthält. Aber der Verfassungsvertrag ist ein qualitativ neuer Schritt. Er beansprucht explizit eine höhere Legitimationskraft als die bisherigen Verträge. Er wird schwerer zu ändern sein als diese.
    Umso schwerwiegender ist deshalb, dass dennoch das Prinzip der demokratischen Gewaltenteilung nicht unumstößlich verankert, sondern de facto sogar ausgehöhlt wird. Die Bedingung für den Beitritt zur Europäischen Union ist, dass beitretende Länder eine demokratische Verfassungsordnung haben. Wenn dieses sich aber in dem Verfassungsvertrag nicht wieder findet, obwohl es mit diesem zu einer Ausweitung der ausschließlichen Zuständigkeiten der EU-Organe - und damit vor allem der Kommission - sowie des Katalogs der geteilten Zuständigkeiten (und damit potenziell einer kontinuierlichen Zentralisierung der Gesetzgebung) kommt, gibt es kein adäquates demokratisches Substitut für den damit einhergehenden Kompetenzentzug der demokratischen Verfassungsorgane der Mitgliedsländer.
    Es geht nicht um die Frage Nationalstaat versus Europa, sondern um die Frage der Aufrechterhaltung eines größtmöglichen Maßes an demokratischer Selbstverwaltung überall in Europa versus unverhältnismäßiger politischer Zentralisierung. Die wichtigste Aufgabe des Verfassungskonvents wäre es gewesen, den europäischen Integrationsprozess zu vertiefen bei gleichzeitiger Überwindung der Demokratielücke. Dieses ist erneut nicht gelungen. Wie schwerwiegend dies ist, zeigt sich daran, dass seit den 90er Jahren die Europaskepsis in der europäischen Bevölkerung parallel zu dem Kompetenzzuwachs der europäischen Institutionen gewachsen ist, wie unter anderem die zurückgehenden Wahlbeteiligungen an den Europawahlen zeigen.
    Die Gründe sehe ich in der Demokratielücke. Es ist zu einfach, alle Kritiker des Vertragsentwurfes "anti-europäisch" und "pro-nationalistisch" zu bewerten. Die Europäische Union braucht Gemeinschaftskompetenzen, die sie noch nicht hat, gleichzeitig gibt es bereits Gemeinschaftskompetenzen, die auf die Ebene der Mitgliedsstaaten zurückverlagert gehören. Der Vortrag für eine Vorfassung behandelt nur ersteres und nicht letzteres. In ihm liegt die überall in der EU offenkundige Gefahr institutioneller Integration bei gleichzeitiger zivilgesellschaftlicher Desintegration in Bezug auf die europäische Gemeinschaftsidee.

  2. Der Verfassungsvertrag besagt in Art. I-3: "Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und einen Binnenmarkt mit freiem und unverfälschtem Wettbewerb." In Art.I-4 ("Grundfreiheiten und Nichtdiskriminierung") heißt es an erster Stelle: "Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie der Niederlassungsfreiheit der Union werden innerhalb der Union und von der Union gemäß der Verfassung gewährleistet."
    Daraus ergibt sich für mich aus einer teleologischen Auslegung, dass der "unverfälschte Wettbewerb", definiert als freier Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, auf eine Ebene mit menschlichen Freiheitsrechten bzw. menschlichen Grundrechten gestellt wird.
    Damit verpflichtet die Verfassung indirekt auf ein wirtschaftliches Ordnungsprinzip, das selbst für eine marktwirtschaftliche Ordnung zu einseitig ist.
    Die Festlegung auf ein wirtschaftliches Ordnungsprinzip - gleich, um welches es sich handelt - gehört in keine Verfassung. Sie legt allen politischen Institutionen Handlungsfesseln gegenüber einer flexiblen und pragmatischen Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik auf. Das Binnenmarktprinzip wird damit dogmatisiert und überstrapaziert. Zwar gibt es keinen diesbezüglichen Automatismus, weil jedes einzelne Europäische Gesetz für sich verabschiedet wird.
    Aber die genannten Verfassungsgrundsätze geben dem europäischen Gesetzgebungsprozess schon deshalb eine dogmatische Schlagseite, weil sich der Europäische Gerichtshof in Streitfragen daran orientieren muss. Die Gefahr der Verabsolutierung dieses Binnenmarktprinzips ergibt sich schon deshalb, weil mit diesen Grundsätzen nicht nur eine sektorale Zuständigkeit der EU-Organe gegeben ist, sondern eine funktionale, d.h. eine, mit der diese potenziell in allen wirtschaftlichen Fragen eine Regelungszuständigkeit beanspruchen kann - so wie es bereits in der jüngeren Vergangenheit zunehmend der Fall gewesen ist, wie die Auseinandersetzungen über die Dienstleistungsrichtlinie entscheiden.
    Ich respektiere alle Voten für den Verfassungsvertrag, die gleiche Bedenken haben, aber ihr dennoch aus einer Gesamtabwägung zuzustimmen, weil sie glauben, dass diese beschriebenen Mängel auch mit diesem Vertrag aufhebbar sind.
    Ich habe Zweifel, dass das auf dieser Grundlage gelingen kann. Mit meiner Enthaltung will ich verdeutlichen, dass diese beiden elementaren Mängel des Verfassungsvertrags unverzüglich geheilt werden müssen, damit die Verfassung für Europa Bestand hat, in der europäischen Bevölkerung verankert werden und Europa demokratisch funktionsfähig werden kann. Mein Kriterium der Bewertung dieses Vertragsentwurfs ist kein nationales, sondern eines, das sich aus einem Grundverständnis einer demokratischen Verfassungsordnung ergibt, deren Essenzen allgemeine Gültigkeit haben sollten.
EuGH Entscheidung macht Richtlinien für Gerichte bindend

Gasmarkt nun wirksam

EuGH macht EU-Richtlinien bindend für alle Gerichte

(3. Juni 2005) Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski macht auf eine wichtige Grundsatzentscheidung des Europäische Gerichtshof vom 9. März 2004 aufmerksam. Sie könnte von sehr großer Bedeutung für alle Bürger und Unternehmen in der Gemeinschaft sein.

Das betrifft insbesondere auch die Energiemärkte, vor allem dann, wenn es um die Anwendung von Richtlinien geht, die noch nicht umgesetzt sind.

Bisher galt nämlich, dass eine Richtlinie, die noch nicht umgesetzt ist, keine Verpflichtungen für das einzelne Unternehmen oder den einzelnen Bürger begründen kann. Im Streit zwischen Unternehmen oder zwischen Bürgern war folglich bisher eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich.

Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof am 9. März 2004 grundlegend korrigiert. Dabei geht der Gerichtshof von der Pflicht der Mitgliedstaaten aus, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen (Wirksamkeitsgebot: Art. 10 EG). An der Erreichung dieses Ziels müssen alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit auch die Gerichte mitwirken. Vor allem den Gerichten obliegt es nämlich, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt und deren volle Wirkung sicherzustellen.

Daraus folgt, dass das nationale Gericht das innerstaatliche Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen muss, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen.

Dieses Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent. Es beschränkt sich nicht nur auf die Auslegung der Bestimmungen, sondern verlangt, "dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt".

Folglich muss ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (verbundene Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01).

Die präzisen Wirkungen dieses Urteils wird man noch auszuloten haben. Eines aber steht fest: Der scheinbar eherne Grundsatz des Verbots der horizontalen Drittwirkung von Richtlinie scheint ins Wanken zu geraten.

Das ist auch richtig, denn es war noch nie überzeugend, dass Richtlinien, deren Umsetzungsfrist abgelaufen war, nicht zumindest in den Teilen anzuwenden sind, in denen die Mitgliedstaaten gar keinen Umsetzungsspielraum haben. Wenn - wie in diesen Fällen - der nationale Gesetzgeber eine Regelung in den Richtlinien ohnehin nur so umsetzen kann, wie sie in der Richtlinie steht, dann gibt es keinen Grund, warum diese ohnehin verbindliche Regelung nicht auch zwischen den Bürgern und Unternehmen der Mitgliedstaaten gilt, jedenfalls nach Ablauf der Umsetzungsfrist.

Im vorliegenden Urteil deutet der Gerichtshof erstmals an, dass auch er dieser Auffassung zuneigt. Er geht nicht so weit, zu sagen, dass jede Regelung in einer Richtlinie, die vom nationalen Gesetzgeber in Ermangelung eines Umsetzungsspielraums ohne Wenn und Aber umgesetzt werden muss, automatisch auch zwischen den Unternehmen und Bürgern nach Ablauf der Umsetzungsfrist gilt.

Aber immerhin - die Gerichtshöfe sind verpflichtet, das nationale Recht möglichst so auszulegen, dass das in der Richtlinie angestrebte Ziel letztlich erreicht wird, auch wenn der Gesetzgeber seine Hausaufgaben nicht gemacht hat.

Mit Blick auf die Schwierigkeiten zu einem neuen EnWG - und insbesondere zur Umsetzung der Gasrichtlinie - zu kommen, sind diese Überlegungen des Europäischen Gerichtshofs von größter Bedeutung. Die beteiligten Akteure auf den Energiemärkten wissen, dass die Gerichte verpflichtet sind, in Rechtsstreitigkeiten das nationale Energierecht im Lichte der noch nicht umgesetzten Richtlinien auszulegen. Sie haben dabei alles zu tun, um dem Richtlinienrecht zum Durchbruch zu verhelfen.

So gesehen werden sich nationale Gerichte in Zukunft schwer tun, an Netzzugangs- und Preisbindungsregelungen der VV II+ festzuhalten, wenn und soweit das Richtlinienrecht dem entgegensteht. Das wird insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz der "guten fachlichen Praxis" gelten, da es einen solchen Grundsatz im Richtlinienrecht nicht gibt.

So gesehen besteht ein sehr viel größerer Einflussspielraum des (noch nicht) umgesetzten europäischen Richtlinienrechts im Energiemarkt, als dies bisher angenommen wurde.

Bürger erhalten besseren Zugang zu Umweltinformationen

Neues Umweltinformationsgesetz in Kraft getreten

Bürger erhalten besseren Zugang zu Umweltinformationen

Neues Umweltinformationsgesetz in Kraft getreten

(28. Februar 2005) - Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Zugang zu Umweltinformationen deutlich verbessert. So werden künftig alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet. Das regelt das neue Umweltinformationsgesetz, das am 14.2.2005 in Kraft getreten ist.

Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Informationen und Zugang zu Informationen sind Voraussetzung für einen effektiven Umweltschutz. Nur wer informiert ist, kann sich an öffentlichen Entscheidungen beteiligen und die Verwaltungen damit wirksam kontrollieren. Information ist ein Schlüssel zur Bürgergesellschaft."

Mit dem neuen Gesetz werden die Fristen für die Beantwortung von Anfragen zu Umweltinformationen halbiert und dürfen in der Regel einen Monat nicht überschreiten. Die Einsichtnahme von Informationen am Ort der Verwaltung wird ebenfalls kostenfrei gestellt. Außerdem wird die Bundesverwaltung verpflichtet, umfassender als bisher aktiv Umweltinformationen zu verbreiten. Dabei soll zunehmend das Internet als modernes und schnelles Medium genutzt werden. Bei den privaten Stellen handelt es sich um Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, z.B. die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU).

Mit dem Umweltinformationsgesetz wird die neugefasste Umweltinformationsrichtlinie der EU umgesetzt. Die Auskunftspflichten der Landesverwaltung werden künftig in landesrechtlichen Vorschriften geregelt, bis dahin gilt für Behörden der Länder und Gemeinden die Umweltinformationsrichtlinie unmittelbar. Mit dem Gesetz werden zugleich die Verpflichtungen aus der Aarhus-Konvention erfüllt.

Die im Rahmen der UN völkerrechtlich vereinbarte Aarhus-Konvention legt neben dem Zugang zu Umweltinformationen auch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Informationen und den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Gerichten in Umweltangelegenheiten fest. Auch diese weitergehenden Regelungen werden in Kürze in einem Gesetz umgesetzt werden.

(Pressemitteilung des bmu, des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)

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letzte Änderung: 30.07.2018