Archiv: Strom - Ihr gutes Recht aus 2011 bis 2018
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Transparenzgebot: Versteckte Preiserhöhungen
Von Leonora Holling
(7. November 2018) Soweit in Stromsonderverträgen Preisänderungen erfolgen, muss der Versorger dies gegenüber seinen Kunden im Hinblick auf § 41 Abs. 3 EnWG rechtzeitig ankündigen. Außerdem hat er den neuen Preis dem alten Preis in seiner Preisankündigung gegenüber zu stellen, um dem Verbraucher maximale Transparenz zu gewährleisten.
Das Landgericht Hamburg stellte zudem mit Urteil vom 16. Januar 2018 fest, dass Preisankündigungen nicht in einem allgemeinen Kundenanschreiben versteckt werden dürfen, sondern optisch herauszuheben sind (Az. 312 O 514/16). Mit Urteil vom 10. April 2018 hat der Bundesgerichtshof zudem eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm bestätigt und damit festgestellt, dass diese Transparenzgrundsätze auch in der Stromgrundversorgung gelten (Az. VIII ZR 247/17).
Auch Grundversorger haben die tatsächlichen Kostenfaktoren zu benennen, die aus ihrer Sicht eine Preisänderung rechtfertigen. Die Entscheidung ist richtungsweisend, da sie klarstellt, dass Kunden der Grundversorgung keine Verbraucher zweiter Klasse sind. Wenn man dies konsequent zu Ende denkt, dürften grundversorgte Kunden bei mangelhafter Information über Preisänderungen, genau wie Sonderkunden, ein Rückforderungsrecht besitzen. Voraussetzung ist allerdings, wie beim Sondervertrag, ein Widerspruch gegen die jeweilige Jahresrechnung sowie eine Begrenzung des Anspruchs auf die letzten drei Jahre.
Sonderkündigungsrecht besteht auch bei der Weitergabe gestiegener Abgaben, Steuern und Umlagen.
Kündigungsrecht bei Preiserhöhungen
Von Leonora Holling
(30. Oktober 2018) Stromlieferanten, die Verbrauchern einen stabilen Preis garantieren, nehmen von dieser Preisgarantie regelmäßig die Weitergabe der Erhöhung staatlicher Umlagen, Steuern oder Abgaben aus. Entsprechende Klauseln finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Versorger.
Wollen Verbraucher aufgrund einer derartigen Preiserhöhung den Vertrag außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen, behaupten Versorger häufig, ein Sonderkündigungsrecht bestehe bei der Weitergabe gestiegener Abgaben, Steuern und Umlagen nicht.
Falsch, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 festgestellt hat (Az. VIII ZR 163/16). Eine Vertragsklausel, die ein Sonderkündigungsrecht wegen Umlagen, Steuern oder Abgaben ausschließt, ist unwirksam. Ein Sonderkündigungsrecht ist auch in solchen Fällen zwingend zu gewähren. Darüber hinaus kann, wenn der Versorger diese Preisänderung nicht wirksam angekündigt und der Verbraucher gezahlt, aber Widerspruch gegen die Jahresrechnung eingelegt hat, nach § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) der Betrag der Preiserhöhung binnen drei Jahren zurückverlangt werden.
Anspruch auf Preissenkung
(13. Dezember 2017) Die Rohmarge der Stromversorger steigt 2018 um 1,35 ct/kWh gegenüber dem Vorjahresdurchschnitt. Das berichtet das Branchenblatt ZfK unter Berufung auf Analysen der Consultingfirma ene't (Ausgabe November 2017, Seite 9). Aus der Rohmarge müssen die Versorger den Strom einkaufen und ihre Vertriebskosten decken. Der Rest ist Gewinn.
Grund sind sinkende Netzentgelte der Verteilnetzbetreiber, der Wegfall der „vermiedenen Netznutzungsentgelte“, die geringere EEG-Umlage und auch die Rückerstattung der Brennelementesteuer. Zwar erhöhen die Übertragungsnetzbetreiber ihre Entgelte im kommenden Jahr ganz kräftig – sie betreiben das Höchstspannungsnetz. Aber das wirkt sich auf die Netzentgelte insgesamt nur schwach aus. Die durchschnittliche Rohmarge lag am 1. Januar 2016 bei 8,59 Cent, am 1. Januar 2017 bei 7,67 Cent und wird am 1. Januar 2018 bei 9,02 Cent liegen, mit starken regionalen Unterschieden. Die ZfK kommentiert: „Grundversorgern dürfte es argumentativ schwerfallen, auf Preissenkungen zu verzichten.“
Tatsächlich haben Verbraucher einen Anspruch darauf, dass Energieversorger sinkende Kosten zeitnah an ihre Kunden weitergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 138/07). Daher sollten Verbraucher unter Berufung auf gesunkene Kosten auf eine Preissenkung bestehen. Vereinsmitglieder können beim Verein einen entsprechenden Musterbrief abrufen.
Kaufverträge auf Messen: Widerrufsrecht nutzen!
(19. September 2016) Oft bekommen die Besucher von Messeveranstaltungen Verträge aufgeschwatzt, die sie schnell bereuen. Denn die Messeverkäufer arbeiten mit allen Tricks der Verkaufspsychologie und bekommen hohe Abschlussprovisionen. Jedoch ist es nicht einfach, solche Verträge später zu widerrufen.
Der Verkäufer verlangt dann regelmäßig einen fetten Schadensersatz. Denn das vierzehntägige Widerrufsrecht steht Verbrauchern nur zu, wenn der Vertrag außerhalb der üblichen Geschäftsräume abgeschlossen wurde, also beispielsweise an der Haustür, über das Telefon oder Internet (früher: Haustürwiderrufsgesetz, jetzt: § 312 f. BGB). Wenn jedoch ein Unternehmen sein Geschäft ständig auf Märkten und Messen ausübt, dann gelten diese auch als übliche Geschäftsräume.Das gilt insbesondere für Wochen- und Trödelmärkte, auf denen ständig die dort üblichen Waren verkauft werden.
Wenn jedoch der Verbraucher auf einer Messe oder einem Markt mit fachfremden Waren überrascht wird, mit denen er in diesem Zusammenhang nicht rechnen muss, dann liegt ein Überraschungsmoment vor. Das führt dazu, dass der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat. Das hat das Amtsgericht Pinneberg entschieden (Az. 68 C 7/15, Urteil vom 11. Januar 2016). Ein Verbraucher hatte auf einer Reisemesse einen großen Staubsauger für 1.500 Euro bestellt. Obwohl die Firma behauptet, ständig auf Messen zu verkaufen, sah das Gericht ein Überraschungsmoment für den Verbraucher, der auf einer Reisemesse nicht mit einem Staubsaugerverkäufer rechnen müsse. Dem Käufer stand damit ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB zu.
Verspätete Abrechnung unzulässig
(5. September 2015) Nach dem Urteil des LG Koblenz vom 10. März 2014, Az. 15 O 536/12, kann ein Versorger keine Verbrauchsentgelte aus der Grundversorgung mehr fordern, wenn er jahrelang nicht abgerechnet hat.
Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist laut Urteil nach § 40 Abs. 2 EnWG, dass der Versorger einmal jährlich über den Verbrauch abzurechnen hat. Nicht maßgeblich ist das Datum der Rechnung. Ihre Erteilung ist daher keine Fälligkeitsvoraussetzung. Der Anspruch ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen, andernfalls liefe die Abrechnungspflicht leer.
Das Urteil hat keine Rechtskraft erlangt, weil die Parteien einen Vergleich geschlossen haben.
Neuer Vertragsabschluss muss per Unterschrift besiegelt werden.
Automatischer Neuabschluss von Strom- und Gaslieferverträgen
(13. Februar 2015) Laufen die befristeten Einjahresverträge der Stadtwerke Bochum für die Belieferung von Strom und Gas aus, müssen Kunden künftig einen neuen Vertragsabschluss per Unterschrift besiegeln.
Klauseln, nach denen automatisch ein neuer Vertrag geschlossen wird, wenn der Verbraucher auf ein entsprechendes Angebot nicht reagiert, werden die Stadtwerke Bochum nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW nicht mehr verwenden. Eine gerichtliche Entscheidung dazu gibt es nicht.
In der Regel werden Strom- und Gaslieferverträge über eine bestimmte Grundlaufzeit, zum Beispiel von einem Jahr, abgeschlossen. Kündigt der Kunde nicht rechtzeitig vor Ablauf, verlängert sich der Vertrag jeweils um eine bestimmte Zeit (maximal um ein weiteres Jahr). Preiserhöhungen sind dann nur auf der Grundlage einer wirksamen Preisanpassungsklausel möglich. Weil der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit so gut wie alle geprüften Preisanpassungsklauseln der Energieversorger als unwirksam angesehen hat, besteht für den Gas- und Stromanbieter das Risiko, dass Preiserhöhungen nicht durchgesetzt werden können und mit Rückforderungen der Kunden zu rechnen ist.
Offenbar um dieses Problem zu umgehen hatten die Stadtwerke Bochum ihre Verträge jeweils (zum Beispiel auf ein Jahr) befristet. Sechs Wochen vor Ende der Vertragslaufzeit wurden den Kunden dann neue Jahresverträge mit geänderten Preisen angeboten, die automatisch gelten sollten, wenn der Kunde sich nicht meldete. Nur wer mit dem neuen Vertrag nicht einverstanden ist, sollte dies mitteilen. Dieses Vorgehen war bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte Klauseln für den "Vertragsabschluss per Nichtstun" als unzulässig moniert. Kunden müssen ausdrücklich die Fortsetzung eines Vertrags erklären, so will es das Gesetz. "Ein Vertragsabschluss allein dadurch, dass man beim Versorger weiterhin Strom oder Gas entnimmt, ist nicht vorgesehen", so die Verbraucherzentrale.
Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherschützer haben die Stadtwerke Bochum zugesagt, die Vertragsklauseln so zu ändern, dass kein automatischer Vertragsabschluss mehr möglich ist. Laufen die befristeten Jahresverträge der Stadtwerke Bochum für die Lieferung von Gas und Strom aus, müssen Kunden künftig einen neuen Vertrag unterschreiben und zurücksenden. Für Verbraucher bedeutet der Rückzug vom Automatismus: Wer den mit dem aktuellen Anschreiben der Stadtwerke übersandten neuen Vertrag unterzeichnet und zurückgesandt hat, ist an diesen gebunden. Der neue Vertrag läuft in der Regel ein Jahr bis Ende 2015.
Wer nichts unternommen und keinen Vertrag unterschrieben hat, kann sich entweder auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und den Gas- oder Stromanbieter frei wählen. Diese Kunden haben aber auch die Möglichkeit, den neuen Sondervertrag der Stadtwerke Bochum stillschweigend zu akzeptieren. Der Versorger ist an die einmal abgegebene Erklärung, Kunden zu den Konditionen des neuen Sondervertrags zu beliefern, gebunden. Er kann sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klauseln berufen. Es gilt also genau zu prüfen, welche Option im Einzelfall sinnvoll und günstiger ist: Beispielrechnungen der Verbraucherzentrale NRW haben ergeben, dass die angebotenen Verträge zwar preislich günstiger sind als andere Tarife der Stadtwerke. Bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter lässt sich aber – je nach Verbrauch – einiges sparen. Bei einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden kann die Ersparnis etwa 100 Euro betragen, bei einem jährlichen Gasverbrauch von 20.000 Kilowattstunden mehr als 200 Euro.
Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die ExtraEnergie
OLG Düsseldorf: Abschlagszahlungen und Erstattung von Guthaben aus Energierechnungen
(09. Januar 2015) Energieversorger müssen Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren. Zudem sind Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten. So hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2014) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die ExtraEnergie in zweiter Instanz entschieden.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die ExtraEnergie geklagt, weil der Versorger seinen Kunden Abrechnungsguthaben erst nach und nach mit den Monatsabschlägen erstattete. Dies befanden die Richter des OLG Düsseldorf als unzulässig und erklärten, dass Guthaben unverzüglich und vollständig auszuzahlen seien.
Klage hatte die Verbraucherzentrale NRW auch gegen überhöhte Abschlagsforderungen geführt. Der Versorger hatte hohe Abschläge des vorherigen Lieferjahres beibehalten, obwohl sich aus der Abrechnung ein geringerer Verbrauch ergeben hatte. Das OLG Düsseldorf entschied, künftige Abschläge dürften nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden ausrichten. Würden von Anfang an überhöhte Abschlagszahlungen verlangt, stellten diese in wirtschaftlicher Hinsicht versteckte Vorauszahlungen dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine derartige Praxis legitimierten, wären daher rechtswidrig.
Bundesgerichtshof: Mitmieter haften mit
(24. September 2014) Mitmieter können auch dann von den anderen Mietern für die im angemieteten Haus verbrauchten Energielieferungen in Anspruch genommen werden, wenn sie niemals selbst in dem Haus gewohnt, sondern nur den Mietvertrag mitunterzeichnet haben.
Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2014 im Fall einer Mitmieterin hervor, die lediglich aus Bonitätsgründen einen Vertrag über die Anmietung eines Hauses durch ihren damaligen Lebensgefährten als zweite Mieterin mitunterzeichnet hatte (Az. VIII ZR 313/13).
Vielen Mietern wird heute noch der Zugang zum eigenen Strom- oder Gaszähler verwehrt. Das ist ungesetzlich
Freiheit für alle Zähler!
Vielen Mietern wird heute noch der Zugang zum eigenen Strom- oder Gaszähler verwehrt. Das ist ungesetzlich. Darauf weisen der Bund der Energieverbraucher e. V. und der Deutsche Mieterbund hin.
(2. Juni 2014) Mieter haben einen Anspruch darauf, dass ihnen der Vermieter Zugang zu einem im Kellerraum installierten Stromzähler verschafft.
Obwohl es nur wenige Gerichtsurteile zu dieser Thematik gibt, sind sich die Experten einig: Der Vermieter muss dem Mieter Zugang zu seinem Stromzähler ermöglichen. Das gilt auch für einen eventuell in einem Kellerraum installierten Gaszähler. Dabei handelt es sich um eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters. Der Mieter kann die Erfüllung dieser Pflicht notfalls gerichtlich einfordern. Angesichts der stark zugenommenen Bedeutung der Energieeinsparung und der angestrebten Verbreitung von intelligenten Zählern, muss es dem Mieter jederzeit möglich sein, sich über seinen Stromverbrauch zu informieren.
Schikane des Vermieters?
Nunmehr gibt es ein Gerichtsurteil zu diesem Themenbereich. Ein Mieter hatte geklagt, weil ihm der Vermieter keinen Zugang zu dem in einem verschlossenen Kellerraum installierten Zähler gewähren wollte.
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass der Vermieter die Selbstablesung des Zählers ermöglichen muss (AG Köln, Urteil vom 15. Februar 2013, Az. 201 C 464/12). Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf unbegrenzten Zugang zum Stromzähler, so die Richter. Der Vermieter kann den Zugang nur bei Vorliegen sachgerechter Gründe verweigern oder beschränken. Gibt es keinen sachgerechten Grund zur Verweigerung, stellt sich die Verweigerung als reine Schikane dar, heißt es im Urteil.
Datenschutz?
Als Grund könnte der Vermieter den Datenschutz anführen. Durch die zentrale Anordnung der Stromzähler in einem Raum könnte sich der Mieter Kenntnis über die Verbrauchsgewohnheiten der anderen Mieter verschaffen, wenn die einzelnen Zähler identifizierbar bezeichnet sind.
Das Informationsinteresse des Mieters hat jedoch Vorrang vor dem Datenschutz. Das ist vergleichbar mit dem Fall, dass der Mieter seine Heizkostenabrechnung überprüfen und dazu die Werte der anderen Hausbewohner einsehen will (LG Frankenthal, WuM 1985, S. 347; AG Garmisch-Partenkirchen, WuM 1996, S. 155; LG Berlin WuM 2014, S. 28; LG Potsdam WuM 2011, S. 631).
Benötigt der Mieter die Anzeigewerte des Stromzählers lediglich für eine Endabrechnung und den Wechsel des Stromanbieters, also nur einmalig, erscheint die Blockadehaltung des Vermieters erst recht als Schikane. Sie dürfte in einer gerichtlichen Auseinandersetzung keinen Bestand haben.
Rückenwind aus Brüssel
Ergänzend lassen sich auch die Bestrebungen der Europäischen Union anführen, den Mieter besser über seine Energieverbräuche zu informieren. Nach den Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie sollen den Verbrauchern, wenn sie es verlangen oder die Verbrauchswerte auf elektronischem Weg übermittelt werden, vierteljährlich und ansonsten halbjährlich Abrechnungsinformationen zur Verfügung gestellt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch von Verbrauchern müssen Versorger zudem auch eine monatliche Abrechnung durchführen.
Die Rechte der Verbraucher:
§ 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes: Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten.
Zahlungsarten
(06. September 2013) Strom- und Gaskunden müssen mehrere Bezahlmöglichkeiten eingeräumt bekommen. Damit sind nicht die Zahlungsabstände, sondern die Arten der Bezahlung gemeint. Die Bezahlmöglichkeiten dürfen auch nicht eingeschränkt werden auf Kunden, die die Jahresrechnung im Voraus zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 131/12). Ob zwei oder drei Bezahlarten ausreichen, ließen die Richter offen.
Mit der Vorschrift werden nach EU- Recht besonders schutzbedürftige Verbraucher geschützt. Deshalb sei es nicht zulässig, ein eigenes Girokonto mit Einzugsermächtigung als alleinige Zahlungsart vorzuschreiben. Allerdings dürften die Kosten der unterschiedlichen Zahlungsarten bei der Tarifgestaltung berücksichtigt werden.
Strom- und Gasversorger müssen bei der Ankündigung von Preiserhöhungen bestimmte Mindeststandards einhalten
Standards bei Preisinfos
(12. Dezember 2011) Strom- und Gasversorger müssen bei der Ankündigung von Preiserhöhungen bestimmte Mindeststandards einhalten, so das OLG Hamm. Verträge, die nicht genau festlegten, wie ein Kunde informiert wird, seien unwirksam.
Außerdem müssten die Versorger eine Preiserhöhung sechs Wochen im Voraus ankündigen. Anfang 2011 hatte das Landgericht Dortmund entschieden, dass Preisänderungen nicht per E-Mail, sondern per Brief mitgeteilt werden müssen.
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