ED 01/13 Die 1.000-Watt Lösung von Köln (S.17)
ED 04/13 Zählertausch: Großbritannien wird smart (S.23)

Archiv: Strom - Ihr gutes Recht aus 2002 bis 2010

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Preisspaltung unzulässig

Gericht verbietet unterschiedliche Preise

Preisspaltung unzulässig

(5. Februar 2010) Das OLG Frankfurt erklärte die Doppel-Preisstrategie der HEAG Südhessische Energie AG (HSE), Darmstadt, in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil für unzulässig und gab zwei Hausbesitzern recht, die beklagten, dass die HSE-Tochter Entega mehr für Gas verlangt als ihr Schwesterunternehmen e-ben in ihrem Geschäftsgebiet Bergstraße und südliches Ried.

Die Frankfurter Richter halten nur eine Preisdifferenz von 5% der beiden HSE-Vertriebsgesellschaften für vertretbar. HSE sieht keine Veranlassung, sein Geschäftsmodell zu ändern und kündigte Revision vor dem BHG an, Konkurrent GGEW sieht die Strategie der HSE gescheitert.

Bund der Energieverbraucher siegt auch in zweiter Instanz gegen Stadtwerke Gelnhausen

Es handelt sich um das erste Verfahren bundesweit gegen unzulässige Preisleitklauseln in Stromlieferverträgen.

Bund der Energieverbraucher siegt auch in zweiter Instanz gegen Stadtwerke Gelnhausen

(4. Januar 2008, aktualisiert 4. Januar 2010) Der Bund der Energieverbraucher hat auch in zweiter Instanz den Prozess gegen die Preisgleitklausel in den Vario-Verträgen der Stadtwerke Gelnhausen (Main-Kinzig-Kreis) gewonnen. (Urteil OLG Frankfurt/Main v. 13. Dezember 2007 - Az: 1 U 41/07)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 13.12.2007 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19. Januar 2007(Az: 2-2 O 250/06) zurückgewiesen. Die Stadtwerke hatten zunächst Revision gegen das Urteil eingelegt, dann aber deren Aussichtslosigkeit eingesehen und die Revision zurückgenommen, woraufhin der BGH die Stadtwerke des Rechtsmittel der Revision für verlustig erklärt (Beschluss vom 20. Oktober 2009, Az VIII ZR 31/08).

Es handelt sich um das erste Verfahren bundesweit gegen unzulässige Preisleitklauseln in Stromlieferverträgen. Die Stadtwerke hatte während des Gerichtsverfahren Widerklage gegen die Klage erhoben. Diese Widerklage wurde vom Landgericht abgewiesen.

Der Bund der Energieverbraucher hatte die Stadtwerke als Stromanbieter verklagt, weil die Preisgleitklausel in den Vario-Verträgen undurchsichtig und vollzogene wie auch künftige Preiserhöhungen nicht rechtmäßig seien. Richter Ulrich Stump stellte überdies heraus, dass in der Klausel ein Sonderkündigungsrecht fehle, mit dem Verbraucher auf Preiserhöhungen reagieren könnten. Mit den Vario-Verträgen legen sich Kunden für zwölf Monate fest. Zwar gebe es eine Kappungsgrenze für Erhöhungen, aber ob diese angemessen seien, "darüber sagt die Klausel nichts", sagte Stump.

Netzzugang erzwungen

Das Landgericht Hamburg hat die HEW durch eine einstweilige Verfügung zur Stromdurchleitung für Kunden der Hansestrom verpflichtet.

Netzzugang erzwungen

(12. Juli 2007) Das Landgericht Hamburg hat die HEW durch eine einstweilige Verfügung zur Stromdurchleitung für Kunden der Hansestrom verpflichtet.

Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit über die Höhe der Durchleitungsgebühren. Hansestrom hatte die Durchleitungskosten gekürzt und die HEW hatte daraufhin die Durchleitung verweigert. Vorher schrieb HEW nach Angaben des Branchenblatts TAM die Hansestrom-Kunden an und kündigte die Stromabschaltung an, verbunden mit der Aufforderung, sich einen neuen Versorger zu suchen, wobei sich die HEW auch selbst anbot.

Ökostrom-Richtlinie

Die EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (Richtlinie 2001/77/EG) ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten.

Ökostrom-Richtlinie

(12. Juli 2007) Die EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (Richtlinie 2001/77/EG) ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten. Mit ihr soll der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien von derzeit 14 auf über 22 Prozent im Jahr 2010 erhöht werden.

Für Deutschland ist eine Erhöhung von derzeit 7 auf 12,5 Prozent vorgesehen. Damit ist endlich klar, dass auch das Erneuerbare Energien Gesetz bis 2012 gesichert ist - die Investoren haben damit mehr Sicherheit gewonnen. In vier Jahren soll die Kommission einen Bericht vorlegen, der die Maßnahmen und Erfolge in den einzelnen Ländern vergleicht.

Vergütung für nichteingespeisten Strom

Die Stadtwerke Nettetal müssen einem Windkraftbetreiber seinen ganzen Strom vergüten

Vergütung für nichteingespeisten Strom

(12. Juli 2007) Die Stadtwerke Nettetal müssen einem Windkraftbetreiber seinen ganzen Strom vergüten, auch wenn aus technischen Gründen nur ein Teil des Stroms in das Netz eingespeist werden kann.

Windräder mit Regenbogen

Das hat das Landgericht Krefeld entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Falsche Stromvertreter

Es häufen sich Fälle, in denen unseriöse Vertreter sich als Beauftragte der Stadtwerke ausgeben

Falsche Stromvertreter

(12. Juli 2007) Es häufen sich Fälle, in denen unseriöse Vertreter sich als Beauftragte der Stadtwerke ausgeben, um den Kunden dann einen Vertrag mit einem anderen Versorger aufzudrängen.

Teilweise werden die Kontakte per Telefon angebahnt, auch Unterschriftsfälschungen sind schon vorgekommen. Betroffen sind ganz unterschiedliche Regionen wie Herten, Offenbach und Wiesbaden. Die Betrüger erfinden dubiose Geschichten.

Aus für Schufa-Klausel

(11. April 2006) Die Verbraucherzentrale Bayern, München,mahnte erfolgreich eine Klausel bei der Regensburger E.ON Bayern AGab.

Aus für Schufa-Klausel

(11. April 2006) Die Verbraucherzentrale Bayern, München, mahnte erfolgreich eine Klausel bei der Regensburger E.ON Bayern AG ab. Bei den Tarifen "E.ON BasisPower" und "E.ON AquaPower" sollte sich der Kunde einverstanden erklären, dass seine Daten, insbesondere bei Zahlungsverzug, an die "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung", kurz Schufa, übermittelt werden. Diese Klausel verstoße in diesem Fall klar gegen das Bundesdatenschutzgesetz, so die Verbraucherzentrale dazu.

E.ON Bayern gab eine Unterlassungserklärung ab und wird derartige Klauseln nicht mehr verwenden. Zu Jahresbeginn hatte die Verbraucherzentrale in einem ähnlichen Fall die Stadtwerke Rosenheim abgemahnt.

Rechtsanwalt Thomas Fricke aus Jena wehrt sich gegen Strompreiserhöhungen

Sein Schreiben an die Stadtwerke Jena

Rechtsanwalt Thomas Fricke aus Jena wehrt sich gegen Strompreiserhöhungen

(23. März 2004)

Jahresverbrauchsabrechnung vom 26.01.2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihre o. g. Rechnung mache ich folgende Einwendungen geltend:

... Der Abrechnung Strom entnehme ich, dass zum 01 02.2003 bezüglich des Arbeitspreises eine Preiserhöhung von 13,79 Ct/ kWh auf 15,24 Ct/ kWh sowie eine Erhöhung des Grundpreises von 39.21 €/ Jahr auf 49,07 €/ Jahr eingetreten sein sollen. Eine solche Preiserhöhung ist mir nicht bekannt.

Bitte weisen Sie mir nach, worauf diese Preiserhöhung beruht, insbesondere eine entsprechende Tarifgenehmigung gem. §§ 11 EnWG, 12 BTOElt bzw. eine Befreiung von der Genehmigungspflicht gem. § 16 BTOElt.

Aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen Ihnen und der TEAG Thüringer Energie AG vom Dezember 1999 erfolgt die Versorgung im Stadtgebiet Jena seit dem Jahr 2000 durch letztere.

Wie deren Geschäftsbericht 2002 zu entnehmen ist, zeigte diese mit Schreiben vom 27.09.2001 eine Tarifpreiserhöhung beim TMWAI an und beantragte hilfsweise eine Tarifgenehmigung zum 01.01.2002.

Die Genehmigungsbehörde verwies auf das laufende Vorverfahren wegen der Beanstandung der Höhe der Netznutzungsentgelte (NNE), verlangte vielmehr eine Preissenkung und erließ unter dem 29.04.2002 einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen erhob die TEAG unter dem 26.04.2002 Klage vor dem Verwaltungsgereicht Weimar.

... Die kartellrechtlichen Probleme der Höhe der Netznutzungsentgelte der TEAG waren Gegenstand von Entscheidungen des Bundeskartellamtes, Beschluss vom 14.02.2003. BkartA-B11-40100-T-45/01, sowie des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003, Kart 4/03 (V), vgl. "Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) Heft 7/2 2003. Die vom BkartA geforderte Absenkung der Netznutzungsentgelte müsste wegen § 6 Abs. 1 S. 1 EnWG auch auf die Endverbraucherpreise niederschlagen, in denen auch die Kosten des vorgelagerten Netzes als kalkulatorischer Preisbestandteil enthalten sind, welche die Vertriebsabteilung als tatsächliche oder kalkulatorische Kosten an die eigene Netzbetriebabteilung gem. § 9 Abs. 2 EnWG zu zahlen hat.

Mit anderen Worten: Allein aus der Tatsache des o. g. Missbrauchsverfahrens des BkartA gegen die TEAG wegen überhöhter NNE stand zu besorgen, dass die Endverbraucherpreise der TEAG - wie auch aller von ihr belieferten Weiterverteilerunternehmen - unbillig hoch sind. Dies gilt um so mehr, wo die Weiterverteilerunternehmen ihrerseits aufgrund abgeschlossener Netznutzungsverträge nach der sog. VV II plus an die TEAG für ihre Stromlieferungen die Netznutzung zu den von der TEAG geforderten NNE gesondert zu zahlen haben.

... Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge wie Stromtarife, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, sind nach der Rechtsprechung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterworfen (vgl. BGH NJW-RR 92. 183; AG Neuenahr NJW 1998, 2540). Dies gilt nicht nur für Sonderabnehmer, sondern auch für Tarifkunden (BGH NJW 1987 1828 OLG Celle NJW-RR 1993. 630, 631)

Das nach § 315 BGB zu überprüfende Entgelt muss der Billigkeit entsprechen, § 315 Abs. 1 BGB. Erfüllt es diese Anforderungen nicht, ist es unverbindlich (Gottwald in: Münch, Komm. BGB, 4.A., § 315 Rz. 42). Das gilt selbst dann, wenn die Bestimmung mit behördlicher Genehmigung getroffen worden ist (BGH LM LuftVZO Nr. 2). Ein Zahlungsanspruch besteht dann nicht.

So lange demnach der Nachweis nicht erbracht ist, dass die geforderten Entgelte der Billigkeit entsprechen, ist der Anspruch gem. § 315 Abs 3 Satz 2 BGB nicht fällig.

Der BGH hat entschieden, dass es dem Zweck dieser Regelung zuwider liefe, wenn der Gläubiger berechtigt wäre, eine ihm evtl. gar nicht geschuldete Zahlung zunächst zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen (BGH NJW 1983. S. 1778, 1779). Bei seinen Erwägungen hat sich der BGH auch damit auseinandergesetzt, dass das EVU , welches grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet sei, regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran habe, keine unvertretbaren Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen hinnehmen zu müssen.

Diese Überlegungen und mithin auch die Vorschriften der §§ 30, 31 AVBEltV könnten aber im Rahmen des § 315 BGB nicht berücksichtigt werden. Die dort genannten Gegenrechte beträfen nämlich nicht die Leistungsbemessung; es gehe dabei nicht um die Frage, ob die vom EVU geforderte Leistung des Abnehmers als solche geschuldet wird oder nicht. Anders verhalte es sich jedoch bei der Geltendmachung des den Leistungsumfang betreffenden Einwandes der Unangemessenheit des Preises. Die Frage der Billigkeit der Leistung sei untrennbar mit der Leistungspflicht verbunden.

Fazit: Auf Basis dieser Rechtsprechung kann eine Zahlung des verlangten Entgelts bei bestrittener Billigkeit vor gerichtlicher Festsetzung nicht verlangt werden.

Nach alldem bitte ich deshalb um den Nachweis der Tarifgenehmigung und der Billigkeit der von Ihnen geforderten Entgelte.

Unabhängig davon, dass ein Zurückbehaltungsrecht des EVU gem. § 320 BGB wegen der Nichtfälligkeit des Zahlungsanspruches nicht geltend gemacht werden kann, aus selben Grunde § 33 Abs. 2 AVBEltV nicht greift, bin ich bereit, bis zu einer einvernehmlichen Klärung weiterhin Abschläge in der bisherigen Höhe zu zahlen.

.... Thomas Fricke Rechtsanwalt

Fortsetzung der Story

"Nach einer schriftlichen Auskunft der zuständigen Thüringer Energieaufsichtsbehörde vom 08.03.2004 an Herrn RA Fricke wurden der TEAG in dem Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 keine Tariferhöhungen genehmigt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar wurde erst im Jahre 2003 durch einen Vergleich abgeschlossen, wonach der TEAG auf deren Antrag erst ab 01.01.2004 eine Tariferhöhung um lediglich durchschnittlich 0,85 Ct/kWh genehmigt wurde.

Herr RA Fricke machte daraufhin in einem weiteren Schreiben an die TEAG geltend:

Auch wenn der Allgemeine Tarif vorliegend auf den betreffenden Versorgungsvertrag keine Anwendung finden sollte, stellt sich gleichwohl zunächst die Frage, woraus sich ein Recht des Versorgungsunternehmens auf einseitige Leistungsbestimmung und mithin auf eine Preiserhöhung herleiten soll. Preiserhöhungen sollen in 2002 und in 2003 erfolgt sein.

Die Vorschriften der AVBEltV gelten bekanntlich nur für die Versorgung nach den Allgemeinen - regelmäßig nach § 12 BTOElt behördlich genehmigungspflichtigen - Tarifen. In Sonderabnehmerverträgen müsste die Geltung der Vorschriften der AVBEltV deshalb wohl explizit vertraglich vereinbart werden. Eine Einbeziehung wird bestritten. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht.

Ist eine solche Einbeziehung vertraglich vereinbart, kommen Preiserhöhungen wohl auch nur dann in Betracht, wenn nach der BTOElt eine Erhöhung der Allgemeinen Tarife zulässig wäre:

Die allgemeine Versorgungspflicht nach §§ 10, 11 EnWG richtet sich bisher nach den Bestimmungen der AVBEltV und der BTOElt. Diese Vorschriften bilden demnach zum Schutz der Verbraucherinteressen eine Einheit und greifen deshalb auch ineinander.

Andererseits gilt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in solchen Sonderabnehmerverträgen der Inhaltskontrolle auch nach §§ 308 und 309 BGB unterliegen, soweit die Versorgungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer von den Vorschriften der AVBEltV abweichen. Dies würde im Ergebnis wohl auch dazu führen, dass Preiserhöhungen nur unter den Voraussetzungen der Erhöhung der Allgemeinen Tarife nach BTOElt und zwar im entsprechenden Verhältnis zulässig sind.

Es stellt sich mithin zunächst die Frage nach der vertraglichen Verfasstheit der Stromlieferungsverträge im Segment der Sonderabkommen bei Bestabrechnung.

Selbst wenn dabei eine vertragliche Regelung bestünde, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch das EVU zuließe, stellt sich weiter die Frage nach der Rechtfertigung der einzelnen Preiserhöhungen.

Schließlich wurden seit dem 01.04.2001 bis zum 31.12.2003 Erhöhungen des Allgemeinen Tarifes nach § 12 BTOElt nicht genehmigt. Bei diesen Entscheidungen der Energieaufsichtsbehörde war darauf abzustellen, ob die beantragten Tariferhöhungen in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich waren, wobei die Kosten- und Erlöslage bei der Versorgung der einzelnen Bedarfsarten besonders zu berücksichtigen war. Dies wurde offensichtlich für die Zeit vor dem 01.01.2004 verneint.

Dies legt den Schluss nahe, dass auch im übrigen Tariferhöhungen unter den genannten Prämissen nicht gerechtfertigt waren:

Andernfalls hätte sich auch das Verhältnis der Preisstellung bei Bestpreisabrechnung gegenüber dem Allgemeinen Tarif zu Lasten der Kunden zwischenzeitlich verändert. Dann könnte aber die Preisentwicklung für Sonderabnehmer von der Preisentwicklung der Allgemeinen Tarife entkoppelt werden.

Dies könnte im Extremfall sogar zur Folge haben, dass der vom EVU bestimmte Sonderabnehmerpreis an den als Höchstpreis genehmigten Allgemeinen Tarif heranreicht, den er nur nicht überschreiten darf.

Selbst wenn hiernach ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für das EVU vertraglich vereinbart gewesen wäre, eine behördlich genehmigte Tariferhöhung ein Indiz für die Billigkeit der Allgemeinen Tarife und die Rechtfertigung der erfolgten Erhöhung der Tarife darstellen sollte (vgl. nur Kammergericht Berlin, RdE 2002, S. 243), stellt sich die Frage, ob im einzelnen eine Preiserhöhung wirksam zustande gekommen war.

Weil mir entsprechende Preiserhöhungen in den Jahren 2002 und 2003 nicht bekannt geworden sind, wird deshalb bestritten, dass diese Preiserhöhungen wirksam erfolgten, der bestehende Vertrag mithin zwischenzeitlich entsprechende Änderungen erfahren hat.

Und selbst wenn diese Preiserhöhungen vertraglich wirksam einbezogen worden wären, unterfielen diese einseitigen Leistungsbestimmungen jedoch auch dem § 315 BGB. Somit gilt dann aber auch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB mit den bereits aufgezeigten Folgen.

Für den Bereich der Allgemeinen Versorgung soll nach der zitierten Entscheidung des KG Berlin wegen der gestuften Darlegungs- und Beweislast im Bereich des § 315 BGB gelten, dass das Versorgungsunternehmen zum Nachweis der Angemessenheit und Billigkeit der geforderten Tarife zunächst die behördlichen Tarifgenehmigungen samt aller Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen vorzulegen hat, damit der Kunde hiernach die Ordnungsmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens darauf überprüfen kann, ob dieses Zweifel an den geforderten Tarifen gebiert (vgl. Hempel, RdE 2002, S. 246, dort unter b.).

Dies kann aber nicht erst im gerichtlichen Verfahren gelten, da andernfalls dem Kunden das gesamte Prozessrisiko aufgebürdet würde. Dies wäre jedoch mit dem Rechtsgedanken des § 315 BGB völlig unvereinbar, weil es das Recht des Kunden auf den Nachweis der Angemessenheit und Billigkeit der geforderten Preise völlig entwerten würde.

Mithin sind dem Kunden, der entsprechende Einwendungen erhebt, die entsprechenden Unterlagen - ggf. gegen Kostenerstattung für Kopien und Versand - vorzulegen. ...

RA Thomas Fricke Knebelstr. 16, 07743 Jena Tel. 03641/ 42 29 40, Fax: 03641/ 42 29 39

Wirtschaftsministerium legt Energiegesetz nach den Wünschen der Versorger vor

Energieverbraucher kritisieren Einseitigkeit.

Wirtschaftsministerium legt Energiegesetz nach den Wünschen der Versorger vor

Energieverbraucher kritisieren Einseitigkeit.

(26. Februar 2004) - Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf eines neuen Energiewirtschaftsgesetzes zur Abstimmung mit Ländern, anderen Bundesministerien und Verbänden vorgelegt. In diesem Gesetzentwurf kommen Verbraucherschutz, Energieeinsparung und Unabhängigkeit der Regulierung zu kurz. Der Entwurf erfüllt in diesen Punkten auch nicht die Vorgaben der EU-Richtlinien 2003/54 und 2003/55.

Schutz der Kunden fehlt im Entwurf

Das neue Energiewirtschaftsgesetz wird notwendig, um die Vorgaben der neu erlassenen EU-Richtlinien für Strom und Gas in deutsches Recht umzusetzen. Beide EU-Richtlinien beginnen in ihren Festlegungen mit einem Artikel 3 "Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden". Die EU-Richtlinien vollziehen damit einen Paradigmenwechsel zugunsten des Verbraucher- und Umweltschutzes. Im Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums fehlt dieser Aspekt vollständig.

Die wirtschaftlichen Interessen der Energieversorger werden in zahlreichen Paragraphen des Gesetzentwurfs ausdrücklich erwähnt, geschützt und einbezogen. Die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, der Stromkunden und deren Schutz werden dagegen im Gesetz an keiner Stelle genannt. Dabei sind die Verbraucher der wirtschaftlich schwächere und schutzwürdigere Partner. Darin zeigt sich eine bedauerliche Einseitigkeit des Gesetzentwurfs. Die von den EU-Richtlinien vorgegebenen Bestimmungen zum Schutz der Kunden müssen auch im deutschen Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und umgesetzt werden, z.B. der Schutz vor Ausschluss von der Versorgung, hoher Verbraucherschutz, Transparenz der Vertragsbedingungen, Recht des Kunden auf freie Auswahl des Lieferanten sowie viele weitere in Anhang A der EU-Richtlinie genannte Punkte. Dies muss im Gesetz als Ziel der entsprechend zu erlassenden Verordnungen verankert werden. Das Recht der Verbraucher auf freie Wahl des Stromlieferanten ist im Gesetzentwurf bisher ebensowenig verankert, wie das Verbot von Benachteiligung falls ein Lieferant ausfällt. Der Schutz der Verbraucher als Schutzziel ist nachzutragen in den Paragraphen § 17, § 18, § 20, § 34, § 35, § 36 des Entwurfs.

Verpflichtungen zur Energieeffizienz fehlen im Entwurf

Der Gesetzentwurf legt den Elektrizitätsversorgungsunternehmen keinerlei Verpflichtungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auf. Die EU-Richtlinien legen den Erlass solcher Verpflichtungen nahe, ohne sie zwingend vorzuschreiben. Im Interesse von Energieeffizienz, Nachfragesteuerung und Umweltschutz sind solche Verpflichtungen jedoch sachlich unabdingbar. Das wird deutlich im EU-Richtlinienentwurf 2003/739 - Energieeffizienz. Die Kosten der Einsparung einer Kilowattstunde Strom sind dort mit 2,6 Eurocent je Kilowattstunde beziffert, während die Herstellung dieses Stroms 3,9 Eurocent kostet.

Unabhängigkeit der Regulierung nicht erfüllt

Die EU-Richtlinien schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde vollständig unabhängig von den Interessen der Versorgungswirtschaft sein muss. Der Gesetzentwurf unterstellt jedoch die Regulierungsbehörde den Weisungen des Bundeswirtschaftsministeriums, dessen sehr enge Verflechtungen zur Versorgungswirtschaft in der Vergangenheit allzu offenkundig geworden sind. Das zeigt sich an der Ministergenehmigung der Fusion E.on-Ruhrgas sowie an der engen personellen Verflechtung zwischen hohen Beamten des Wirtschaftsministeriums und der Versorgungswirtschaft: Viele leitende Beamte des Ministeriums kommen aus der Versorgungswirtschaft oder wechseln vom Ministerium in die Versorgungswirtschaft, zuletzt Wirtschaftsminister Werner Müller, der sich im Fusionverfahren E.on-Ruhrgas selbst sogar als Befangen erklärte.

Das Wirtschaftsministerium kann laut Gesetzentwurf Methoden für die Bestimmung Netznutzungsentgelte als Verordnung festlegen (§ 20). Das ist der Kern- und Angelpunkt der Regulierung. Die Regulierungsbehörde wird lediglich ausführendes Organ für diese Verordnung. Es ist zu befürchten, dass diese Verordnung die bekannten Regelungen der Verbändevereinbarung festschreiben und zum Massstab der Regulierung machen. Diese Regelungen sind vom Bundeskartellamt und von den Verbraucherverbänden als einseitige Regelung im Interesse der Versorgungswirtschaft kritisiert worden. In einer weiteren Verordnung plant laut Gesetzentwurf das Bundeswirtschaftsministerium die Regelungen für die Genehmigungsverfahren festzulegen. Der Gesetzentwurf schreibt weder für den Beirat der Regulierungsbehörde, noch für die wissenschaftlichen Kommissionen eine Beteiligung von Verbrauchervertretern oder eine ausgewogene Besetzung vor. Es wird nicht einmal ausgeschlossen, dass die Beschlusskammern der Regulierungsbehörde mit Beschäftigten von Versorgungsunternehmen besetzt werden (§54).

Die Regulierungsbehörde braucht einen unabhängigen Status vergleichbar der Bundesbank oder eine Gerichts. Sie darf nicht den Weisungen eines Ministeriums unterliegen. Die Regulierungsgrundsätze sind gesetzlich festzulegen, um Massstäbe einer unabhängigen Bewertung ihrer Entscheidungen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit vorzugeben. Die im Entwurf vorgesehenen gesetzlichen Regelungen sind das Gegenteil von sachgerecht und unabhängig. Sie würden die Regulierung zur Farce machen. Es wäre dann einfacher und kostengünstiger, auf die Regulierung ganz zu verzichten.

Viele weitere Unzulänglichkeiten des Entwurfs.

Der Schutz von dezentralen Inselnetzen fehlt vollständig im Entwurf. Auch eine angemessene Vergütung vermiedener Netzkosten bei dezentraler Erzeugung ist zu ergänzen. Die dezentrale Erzeugung bedarf des stärkeren Schutzes durch das Gesetz. Die Stromkennzeichnung (§ 37) kann nicht ausschließlich den Versorgungsunternehmen übertragen werden. Zusätzlich ist ein Verfahren und eine Zuständigkeit einer Bundesbehörde unabdingbar, wie das auch in anderen EU-Staaten geschehen ist. Die Anforderungen an eine Enteignung zugunsten des Leitungsneubaus sind inhaltlich zu bestimmen (§ 41), wobei Erfordernisse des Umweltschutzes und der Energieeinsparung zu Berücksichtigen und im Gesetz als Ziele zu benennen sind. Die Dauer von Konzessionsverträgen (§ 42) sollte von bisher 20 auf 10 Jahre vermindert werden. Die Kontrolle der Kostenumlage nach EEG muss der Regulierungsbehörde übertragen werden.

Es ist zu hoffen, dass der Bundestag, das Umweltministerium und die Verbände den Gesetzentwurf sachgerechter und ausgewogener gestalten werden.

Geänderter Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes geht in die Ressortabstimmung

Ein nach der Abstimmung mit den Bundesländern geänderter Entwurf

Geänderter Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes geht in die Ressortabstimmung

(25. Februar 2004) - Ein nach der Abstimmung mit den Bundesländern geänderter Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes geht in die Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesressorts.

Der aktuelle Entwurf steht unter energieverbraucher.de für Mitglieder des Vereins auf Seite 1478 zum Download bereit.

Entwurf des neuen Energiewirtschaftsgesetzes liegt vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den ersten Entwurf fertiggestellt.

Entwurf des neuen Energiewirtschaftsgesetzes liegt vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den ersten Entwurf des neuen, hundertfünf Paragraphen umfassenden Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt. Nun erfolgt die Abstimmung mit den Bundesländern und mit den übrigen beteiligten Bundesressorts.

(24. Februar 2004) - Das Energiewirtschaftsrecht für die Versorgung mit Strom und Gas wird nicht novelliert sondern völlig neu beschlossen. Statt bisher 19 soll das neue Energiewirtschaftsgesetz 105 Paragraphen haben und von zehn neuen Verordnungen begleitet werden. Das Bundeswirtschaftsministerium diskutiert derzeit einen ersten Entwurf mit den Bundesländern und beteiligten Bundesministerien. Dann folgt die Abstimmung mit den Verbänden, die Beschlussfassung im Bundeskabinett und die Diskussion und Verabschiedung durch den Bundestag und den Bundesrat.

Das Gesetz setzt die Regelungen der EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es schreibt einen diskriminierungsfreien Zugang zu Strom- und Gasnetzen vor.

Der vorgelegte Entwurf sieht für Haushaltskunden auch künftig eine allgemeine Versorgungspflicht, "Grundversorgung" genannt, des Netzbetreibers vor und will auch die Tarifaufsicht der Bundesländer beibehalten. Neu eingeführt werden soll eine "Ersatzversorgung" des Netzbetreibers für Kunden, die normalerweise nicht von ihm beliefert werden.

Die neue Regulierungsbehörde kann nur Methoden zu Bestimmung der Netztarife beschließen. Die Netztarife legen nach wie vor die Netzbetreiber selbst fest.

Neu im Gesetzentwurf ist ein Unterlassungsanspruch gegen Verstöße gegen das Gesetz, der von Wirtschafts- und auch Verbraucherverbänden geltend gemacht werden kann (§28). Gewinne durch Verstöße gegen das Gesetz kann die Bundesregulierungsbehörde abschöpfen (§29). Unterdessen stellt die Regulierungsbehörde für Post und Telekom bereits die Mitarbeiter für die zum 1. Juli vorgeschriebene Regulierung ein.

Die acht Haushaltkunden betreffenden Paragraphen sind nachfolgend wiedergegeben. Der vollständige Wortlaut des Entwurfs steht im Intern-Bereich Mitgliedern zur Verfügung.

Vierter Teil.
Energielieferung an Letztverbraucher

§ 31 Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Gebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen. allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise für die Versor­gung in Niederspannung oder Niederdruck zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden im Sinne des. Absatzes 1 Satz 1 in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre mit Stichtag zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September jedes Jahres zu veröffentlichen .und. der zuständigen Landesbe hörde schriftlich mitzuteilen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Landesbehörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein. so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem. bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielie­ferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels der Grandversorgung geltenden Bedingungen und Preisen fort.

§32 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht

(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, kann sich nicht auf die Grundversorgungspflicht nach § 31 Abs. 1- Satz. 1 berufen. Er kann aber Versorgung im Umfang und zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.

(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne, des Absatzes 1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen- gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsuntemehmens angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten .Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zu Grunde zu legen.

(3) Das .Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zu­stimmung des Bundesrates regem, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Abnehmer unter Beachtung der Ziele des § 1 angemessen zu berücksichtigen.

§ 33 Ersatzversorgung mit Energie

(1) Sofern in einem. Gemeindegebiet von Kunden über das Energieversorgungsnetz der allge meinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie bezogen wird, ohne dass die­ ser Bezug einem bestehenden Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 31 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestim mungen dieses Abschnittes gelten für dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese Energielieferung gesonderte allgemeine Preise, gegebenenfalls getrennt nach Belieferung von Haushaltskunden und anderen Kunden, zu veröffentlichen und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen.

(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage ei nes Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Er satzstromversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.

§34 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen

(1) Das. Bundesministerium für Wirtschaft .und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zu­ stimmung des Bundesrates die Gestaltung der allgemeinen Preise nach § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. I des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es kann dabei Be stimmungen über Inhalt und Aufbau der allgemeinen Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und- ihrer Kunden regeln.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zu­ stimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskun den in Niederspannung, oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grundversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelun gen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen Öffent­ lich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

§ 35 Besondere Missbrauchsanfsicht der zuständigen Landesbehörde

(1) Die allgemeinen Preise für die Belieferung mit Elektrizität nach § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs, 1 unterliegen der besonderen Missbrauchsaufsicht durch die zuständige Landesbehörde. Diese kann dem Grundversorger unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 1 aufgeben, einen Missbrauch abzustellen und die Verträge zu ändern, sowie die Verträge für unwirksam erklären. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob die allgemeinen Preise des Grundversorgers in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Be­ triebsführung erforderlich sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann das Ver­fahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten; die Ver fahrensregeln dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Grundversorger ungünstigere Preise fordert als andere Grundversorger. es sei denn, der Grundversorger weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm. nicht zurechenbar sind. Die nach § 20 Abs. 1 Veröffentlichten Netzzugangsentgelte, die kalkulatorischer, oder tatsächli cher Preisbestandteil des Allgemeinen Preises sind, sind im Rahmen der Missbrauchsaufsicht nach Absatz 1 als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort voll ziehbare oder rechtskräftige Verfügung der Bundesregulierungsbehörde oder eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Unterschiedlich hohe Netzzugangsentgelte gelten als ab weichender Umstand nach Satz 1. der dem Grundversorger nicht zurechenbar ist.

(3) Der Missbrauchsaufsicht- nach Absatz 1 unterliegen auch Baukostenzuschüsse, die auf Grundlage von § 17 Abs. 3 und § 1S Abs. 3 erlassener Rechtsverordnungen verlangt werden, sowie eine Anhebung dieser Baukostenzuschüsse. Satz 1 gilt entsprechend für Regelungen zur Erstattung sonstiger mit den Allgemeinen Preisen nicht abgegoltener Kosten.

(4) §§ 19 und 20 GWB bleiben unberührt.

§ 36 Energielieferverträge mit Haushaltskunden

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim­ mung des Bundesrates Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außer­halb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die bei derseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Stromricht linie und der Gasrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen sind beim Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 zu beachten. §37 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen (l).Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnun­gen an Letztverbraucher und in an diese gerichteten Informationen anzugeben:

1. den. Anteil der einzelnen Energiequellen (KERNKRAFT. Kohle. Erdgas, sonstige nicht erneuerba re Energieträger, Erneuerbare Energien) am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. Dezember eines Jahres sind je­ weils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;

2. Verweise auf bestehende Informationsquellen, bei denen Informationen über die Umwelt auswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität öffentlich zur Verfügung stehen.

(2) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.

(3) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität sind verpflichtet, im Rahmen von Elektrizitäts lieferungen auf Anforderung die Daten nach Absatz 1 Kr. 1 .Unternehmen, die Elektrizität an Kunden liefern, so zur Verfügung zu stellen, dass- die Informationen nach Absatz I Nr. 1 bereit gestellt werden können.

(4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbrauc her die Preise für die Stromlieferung getrennt nach Energiepreis, Entgelt für den Netzzugang und sonstigen Preisbestandteilen auszuweisen.

§38 Unterrichtung der Europäischen Kommission

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission alle zwei Jahre über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschut­zes, getroffen worden sind.

OLG Düsseldorf hebt Kartellamtsverfügungen gegen RWE undTEAG auf

(12. Februar 2004) - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat derBeschwerde der Teag Thüringer Energie AG, Erfurt, gegen dieUntersagungsverfügung des Bundeskartellamts wegen vermeintlichüberhöhter Netznutzungsentgelte stattgegeben.

OLG Düsseldorf hebt Kartellamtsverfügungen gegen RWE und TEAG auf

(12. Februar 2004) - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der Beschwerde der Teag Thüringer Energie AG, Erfurt, gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts wegen vermeintlich überhöhter Netznutzungsentgelte stattgegeben.

Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht signalisiert, dass der Kalkulationsleitfaden der Verbändevereinbarung II plus eine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode darstellt. Das OLG kritisierte zudem die in der Untersagungsverfügung der Behörde vorgesehene Preisdeckelung der Netznutzungsentgelte.

Dies würde zu einer laufenden Kontrolle der Netzentgelte durch das Bundeskartellamt führen und die Regulierung der Netznutzungsentgelte auf dem Strommarkt vorwegnehmen, so das OLG. Gegen das Urteil ist Revision vor dem BGH zugelassen.

Beschwerden

Dem Windfarmer und Mitglied im Bund der Energieverbraucher e.V. Klaus Gerhard wurden die Gebühren für die Messung von jährlich 550 € auf 1.700 € erhöht

Beschwerden

(16. Oktober 2003) Dem Windfarmer und Mitglied im Bund der Energieverbraucher e.V. Klaus Gerhard wurden die Gebühren für die Messung von jährlich 550 € auf 1.700 € erhöht: Ohne stichhaltige Begründung. Die wurde auch auf Nachfassen des Vereins nicht geliefert. Der Verein hat mittlerweile Beschwerde beim Bundeskartellamt eingelegt, das für RWE zuständig ist.

Konfusion im Strommarkt zu Lasten der Kunden

Eine von Tausenden Geschichten zeigt, wie schlecht der Strommarkt in Deutschland funktioniert.

Konfusion im Strommarkt zu Lasten der Kunden

Eine von Tausenden Geschichten zeigt, wie schlecht der Strommarkt in Deutschland funktioniert.

(15. Oktober 2003) Familie Kraus in Weimar - Mitglied im Bund der Energieverbraucher e.V. - wollte ab 1.4.2002 seinen Strom von der EWS Schönau beziehen. Herr Kraus unterschrieb eine Vollmacht, nach der die EWS alles für den Wechsel Erforderliche veranlassen sollte.

Diese Vollmacht legte die EWS den Stadtwerken Weimar vor. Dennoch schrieben die Stadtwerke Weimar den 70jährigen Rentner an und wollte eine Unterschrift unter einen "Netzanschlussvertrag". Erst damit würde eine rechtliche Grundlage für die Belieferung geschaffen. Weiter: "Bitte, geben Sie uns eine Chance und teilen Sie uns den Grund mit, warum Sie gewechselt haben."

Die Stadtwerke hatten dem Ehepaar bereits am 21.Mai 2001 den Strom ohne Vorwarnung abgeschaltet. Schon damals wurde Familie Kraus nicht mehr von den Stadtwerken mit Strom beliefert. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Erfurt verpflichteten sich die Stadtwerke Weimar, künftig gegenüber Kunden klarzustellen, ob sie als Netzbetreiber oder als Stromlieferant auftreten. Der Bund der Energieverbraucher e.V. zog darauf seine Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

VEAG-Durchleitungsverweigerung

Über 1.000 Durchleitungsbegehren hatte die ostdeutsche Verbundgesellschaft VEAG unter Verweis auf die Braunkohlenklausel verweigert.

VEAG-Durchleitungsverweigerung

(15. Oktober 2003) Über 1.000 Durchleitungsbegehren hatte die ostdeutsche Verbundgesellschaft VEAG unter Verweis auf die Braunkohlenklausel verweigert. Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz darin ein rechtswidriges Verhalten der VEAG gesehen (AZ: 16.O. 652/99 Kart).

Dem Stromhändler Fortum steht danach ein Schadensersatz von 1,7 Mio. DM zu. Die VEAG hatte nach einer entsprechende Entscheidungen des Kammergerichts schließlich 2001 ihr Netz "freiwillig" geöffnet. Die Durchleitungsverweigerung hätte nur in Einzelfällen ausgesprochen werden dürfen, so das Gericht.

Saarland: Stromregulierungsbehörde erfordert Grundgesetzänderung

Der saarländische Wirtschaftsminister Hanspeter Georgi hat in einem Positionspapier zur Regulierung der Strommärkte Stellung bezogen.

Saarland: Stromregulierungsbehörde erfordert Grundgesetzänderung

(20. Juni 2003) Der saarländische Wirtschaftsminister Hanspeter Georgi hat in einem Positionspapier zur Regulierung der Strommärkte Stellung bezogen.

339 Dr. Hanspeter Georgi

Der Bund hat lt. Georgi nach dem Grundgesetz keinerlei Verwaltungszuständigkeit für den Energiebereich.

Eine Regulierungsbehörde auf Bundesebene erfordert deshalb eine Änderung der Verfassung. Dies sei aber nur gemeinsam mit den Ländern machbar.

Georgi schlägt eine Aufgabenteilung der Regulierung zwischen Bund und Land vor. Die Regulierungbehörde sollte weisungsfrei arbeiten und der Fachaufsicht von Beiräten unterliegen.

 Positionspapier Netzregulierung Georgi 160603 36 kB 

Abmahnungen und Verfahren des Bundeskartellamts

Fall TEAG - Fall RWE Net - Fall Stadtwerke Mainz - Fall Lippstadt - Konsequenzen für Haushaltskunden

Abmahnungen und Verfahren des Bundeskartellamts

(13. Juni 2003) Das Bundeskartellamt Bonn hat Missbräuche der marktbeherrschenden Stromversorger sehr umfassend und kritisch untersucht und bewertet. Dabei wurde aufgedeckt, welche Praktiken zur Verhinderung von Wettbewerb eingesetzt werden. In drei exemplarischen Fällen wurde diese Missbräuche untersagt.

In allen drei Fällen wurde die sofortige Vollziehbarkeit verfügt. Normalerweise treten kartellamtliche Verfügungen erst in Kraft, nachdem sie Rechtskraft erlangt haben. Durch einen Widerspruch können die betroffenen Unternehmen auf diese Weise durch jahrelange Prozesse das Inkrafttreten der Missbrauchsverfügungen hinauszögern. Das künftige Energiewirtschaftsgesetz sieht deshalb vor, dass im Strom- und Gasbereich die kartellamtlichen Verfügungen sofort wirksam werden. Das war auch nach bisher geltendem Recht schon möglich, wenn besondere Dringlichkeit besteht. Diese Dringlichkeit hatte das Kartellamt gesehen und deshalb bereits nach altem Recht den Sofortvollzug angeordnet.

Im Falle der TEAG (Thüringer Energie AG) und von RWE Net hat das Berufungsgericht, das OLG Düsseldorf, dem Widerspruch gegen den Sofortvollzug stattgegeben.

Das neue Energierecht erhebt die Verbändevereinbarungen zur guten Praxis. Die Kartellamtsverfügungen hebeln dies zumindest in den fraglichen Punkten aus. Die Auseinandersetzung um diese Verfügungen vor dem OLG Düsseldorf, die unweigerlich nun ansteht, bekommt damit einen hohen grundsätzlichen Stellenwert.

In allen drei Fällen ist die Zuständigkeit des Bundeskartellamts unstrittig, weil alle drei betroffenen Unternehmen in mehr als einem Bundesland tätig sind, die TEAG in Thüringen und Sachsen, die Stadtwerke Mainz in Hessen und Rheinland-Pfalz. Alle drei Verfügungen sind im Internet von den Seiten des Bundeskartellamts abrufbar.

Fall TEAG: Netznutzung 10 % zu hoch

(Beschluss B11-40 100-T-45/01 v. 15. Januar 2003): Die Netznutzungsentgelte der Erfurter TEAG, die zum E.on Konzern gehört, wurden als zu hoch untersagt und eine Herabsetzung um 10% angeordnet. Die in die Netznutzungsentgelte von der TEAG eingerechneten Kosten wurden genauestens untersucht.

Dabei wurde festgestellt, dass verschiedene Kosten in die Netznutzungsentgelte eingerechnet wurden, die dort nicht geltend gemacht werden dürfen: Kosten für Werbung und Inserate, unangemessen hohe Kosten der Einweihung neuer Netzanlagen, Sportsponsoring, Rückstellungen für Kundenzentren, Korrekturfaktoren für Altanlagen, Zinsen für Kapital, das nicht eingesetzt wurde, überhöhte Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals (6,5 % statt korrekterweise 4,8 %), überhöhte Risikoaufschläge ("Das Risiko, dass missbräuchlich überhöhte Entgelte kartellrechtlich angegriffen werden und daher abzusenken sind, rechtfertigt keinen Risikozuschlag", Verfügung S. 26).

Schließlich: "Die Verfügung gilt nicht nur für die derzeit erhobenen Netznutzungsentgelte, sondern auch für künftig festzusetzende Netznutzungsentgelte."

Fall RWE Net: Messkosten überhöht

(Beschluss B11-40100-T-20/02 v. 17. Februar 2003): RWE Net wird vom Bundeskartellamt untersagt, für Wechselstromzähler mehr als 20,35 Euro jährlich und für Drehstromzähler mehr als 22,90 Euro jährlich in Rechnung zu stellen.

RWE hatte 2002 die Zählergebühren für Kunden anderer Stromanbieter um 30 % bzw. 18 % erhöht. Die Preise zählen damit zu den höchsten in Deutschland. Auch die Genehmigung dieser hohen Zählergebühren durch die Preisaufsicht in Nordrhein-Westfalen schließt nicht aus, dass die Verrechnungspreise missbräuchlich überhöht sind.

Die Märkte für Abrechnung von Strom stellen entgegen der Auffassung von RWE eigenständige von anderen Netzdienstleistungen zu trennende sachliche Märkte dar. Strommessung und Verrechnung können auch von Drittunternehmen erbracht werden. Gebietsstrukturelle Unterschiede, die unterschiedliche Preise zwischen den Unternehmen rechtfertigen könnten, sind im Bereich der Mess- und Verrechnungspreise ohne Relevanz. Das Kartellamt schreibt der RWE Net Mess- und Verrechnungspreise in der Höhe vor, die von einem anderen Unternehmen, der TEAG, verlangt werden, ohne dabei Verluste zu erleiden... "Auch dies verdeutlicht, dass der Durchleitungswettbewerb bei Haushalts- und Gewerbekunden im RWE-Netzgebiet bislang nicht funktionsfähig ist."

Fall Stadtwerke Mainz: Netznutzungsentgelt überhöht

(Beschluss B11-40 100-T-38/01 v. 17. April 2003): Den Stadtwerken Mainz wird untersagt, Netznutzungsentgelte zu erheben, die zu einem Erlös von über 40,8 Mio. Euro führen. Die Stadtwerke Mainz hatten vorgetragen, dass die Netznutzungsentgelte nach der Verbändevereinbarung VV II plus Anlage 3 bestimmt worden seien, die entsprechend des in Kürze in Kraft tretenden neuen Energiewirtschaftsgesetzes als "gute fachliche Praxis" gelte.

Das Bundeskartellamt sieht in dem neuen Gesetz grundsätzlich keine Beschränkung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Die vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedete gesetzliche Änderung sieht zwar eine Vermutungsregelung für die Preisfindungsprinzipien der Verbändevereinbarung vor, "es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten." "Kalkulationssätze der Verbändevereinbarung, die zu überhöhten Netznutzungsentgelten führen, können jedoch von vornherein nicht zu Bedingungen guter fachlicher Praxis werden."

Das Kartellamt vergleicht dann die Erlöse je Kilometer Leitungsnetz und stellt fest, dass die Stadtwerke Mainz im Niederspannungsbereich doppelt so viel, bei der Mittelspannung sogar fünfmal mehr je Kilometer erlösen, als das zum Vergleich herangezogene Unternehmen RWE Net. Nach Abzug von Sicherheits- und Zumutbarkeitsabschlägen ergibt sich, dass die Netznutzungsentgelte deutlich überhöht sind. Das begründet die verfügte Senkung der Netznutzungsentgelte.

Lippstadt: Verfahren wegen überteuerter Regelenergie

Die Stadtwerke Lippstadt haben am 28. März Beschwerde gegen überteuerte Netznutzungsentgelte von RWE Net beim Bundeskartellamt eingereicht, soweit mit ihnen Kosten für sog. Regelenergie weitergegeben werden. Der Beschwerde liegt ein 88-seitiges Gutachen von BET Aachen und Becker Büttner Held Berlin zugrunde, verfügbar als Download unter www.energienetz.de. Die RWE Net begründet die Erhöhung der Netznutzungsentgelte im wesentlichen mit dem steigenden Bedarf an Regelenergie. Die Kosten seien um 100 % gestiegen. Das Gutachten kann jedoch keinen Beleg dafür erkennen, dass der Bedarf an Regelenergie gestiegen sei (S. 78). "Wenn die Verbundunternehmen schon aus eigensüchtigen Motiven nicht zur Bildung einer solchen (einheitlichen) Regelzone bereit sind, so ist es ihnen jedenfalls verboten, sich die dadurch entgangenen Effizienzsteigerungen von ihren Kunden als Bestandteil der Netznutzungsentgelte bezahlen zu lassen" (S. 81).

Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren wegen überteuerter Regelenergie gegen RWE Power, RWE Rheinbraun sowie gegen E.on Sales & Trading eingeleitet. Regelenergie wird durch Kraftwerke geliefert, um kurzfristige Schwankungen von Stromangebot oder Stromnachfrage auszugleichen.

Konsequenzen für Haushaltskunden

Mess- und Verrechnungspreise über 20,35 Euro für Wechselstromzähler und mehr als 22,90 Euro für Drehstromzähler zzgl. MWSt. sollten keinesfalls gezahlt werden. Wenn auf einer Rechnung höhere Preise verlangt werden, so empfiehlt sich die Kürzung, zumindest ab dem Datum der Verfügung gegen die RWE Net. Kunden der Teag sollten versuchen, die zu hoch bezahlten Stromrechnungen von der TEAG zurückzufordern. Hilfestellung dabei organisiert der Bund der Energieverbraucher für seine Mitglieder.

 Gutachten Becker Regelenergie StW Lippstadt (1,21 MB)

Wechselgebühr

Das Oberlandesgericht München hat es den Stadtwerken Bad Tölz untersagt, ein Wechselentgelt in Höhe von 95 DM zu fordern.

Wechselgebühr

(14. August 2002) Das Oberlandesgericht München hat es den Stadtwerken Bad Tölz untersagt, ein Wechselentgelt in Höhe von 95 DM zu fordern. Eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit von Wechselgebühren hat das Gericht nicht getroffen.

Die bayerische Landeskartellbehörde hatte in einem Erlass Wechselentgelte grundsätzlich untersagt. In der Verbändevereinbarung II plus wurde vereinbart, dass bis zur endgültigen rechtlichen Klärung der unterschiedlichen Auffassungen keine Wechselentgelte gefordert werden.

letzte Änderung: 16.01.2019