Stromsperre
Weitere Informationen: Versorgungssperre und Dokumentationsstelle Energieunrecht.
Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung darf die Versorgung unterbrochen werden nach § 19 der StromGVV.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Ferner muss der Verbraucher mit mindestens 100 Euro im Verzug sein.
Nicht mitgerechnet werden dabei diejenigen nicht titulierten Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder
die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Die Sperre muss vier Wochen vor der Sperre angedroht worden sein, die Sperrdrohung darf auch mit der Mahnung zusammen geschehen und
die Sperre muss drei Werktage vor der Sperre konkret angekündigt werden.
Die Androhung ist nur gültig, wenn unmissverständlich erkennbar wird, dass bei Nichtzahlung eine Sperre erfolgt. Wenn der Verbraucher den Forderungen also begründet widerspricht, dann darf die Versorgung ebenso wenig unterbrochen werden, wie gegenüber Kunden, die den Preiserhöhungen widersprochen haben.
Wie man sich gegen unrechtmäßige Stromsperren wehrt: Einstweilige Verfügung gegen Stromsperre
Versorgungsunterbrechung bei Strom und Gas
Von Michael Herte
(5. Oktober 2024) Wer seine Gas- oder Stromrechnung nicht bezahlt, muss mit einer Sperre rechnen. Das gilt innerhalb und außerhalb der Grundversorgung. Auch Wasser- und Fernwärmeanschlüsse können gesperrt werden.
Im Jahr 2022 sind 208.506 Strom- und 24.279 Gasanschlüsse gesperrt worden. Und die Zahl der Sperrandrohungen ist noch sehr viel höher: Sie lieg bei Strom in einer Größenordnung von 3,7 Millionen, bei Gas übersteigt sie eine Million. Die betroffenen Familien sitzen nach der Sperrung im Dunklen oder Kalten.
Für Verbraucher in der Grundversorgung regelt der § 19 der Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas: Bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung kann der Grundversorger nach Androhung der Sperre die Versorgung unterbrechen lassen. Vor der Sperre muss er allerdings folgende gesetzlichen Vorgaben genau einhalten:
- Androhung der Sperre vier Wochen im Voraus. Hierin sind bereits die voraussichtlichen Kosten für eine Wiederherstellung der Versorgung im Falle einer zeitweisen Sperrung zu nennen.
- Ankündigung der Sperre acht Werktage (Montag bis Samstag) im Voraus per Brief.
- Rückstand von mindestens zwei Monatsabschlägen, Zahlungsrückstand mindestens 100 Euro.
- Die Sperre muss verhältnismäßig sein und Rücksicht auf Kinder, kranke oder alte Menschen nehmen. Dies muss dem Versorgungsunternehmen aber mitgeteilt werden.
- Das Unternehmen muss in Textform darüber informieren, wie eine Unterbrechung zu vermeiden ist.
Der letzte Punkt ist sehr wichtig. Der Grundversorger muss Hinweise zum Beispiel auf mögliche staatliche Unterstützung der sozialen Mindestsicherung, auf Vorauszahlungssysteme und Informationen zur Energieberatung geben. Darüber hinaus setzt eine Sperre voraus, dass dem Kunden eine „Abwendungsvereinbarung“, das heißt eine Ratenzahlung zur Vermeidung der Sperre, angeboten wurde, die er ausgeschlagen hat. Bei Forderungen von über 300 Euro muss die Abwendungsvereinbarung einen Zeitraum von mindestens 12 bis zu 24 Monate haben. Das Gesetz regelt sogar, dass im Zeitraum der Abwendungsvereinbarung eine Aussetzung von drei Monatsraten verlangt werden kann.
Versorgungsunterbrechung im Sondervertrag
Auch außerhalb der Grundversorgung ist eine Versorgungsunterbrechung möglich. Wie in der Grundversorgung sind Haushaltskunden vier Wochen vor der geplanten Versorgungsunterbrechung über Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Sperre zu informieren. In der Praxis sind solche Sperren allerdings selten. Marktwirtschaftliche Versorgungsverträge werden eher fristlos wegen Zahlungsverzug gekündigt und Forderungen über ein Inkassobüro oder gerichtlich geltend gemacht. In einem solchen Fall übernimmt automatisch der örtliche Grundversorger die Belieferung mit Strom oder Gas.
Mehrspartensperrung – grundsätzlich erlaubt
Werden Haushaltskunden über mehrere Sparten vom gleichen Versorgungsunternehmen versorgt (Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme) und liegt bei nur einer dieser Sparten ein erheblicher Zahlungsverzug vor, kann der Versorger auch die Lieferung einer anderen Sparte unterbrechen lassen. Er muss dann in der Sperrandrohung deutlich machen, dass eine spartenübergreifende Liefersperre bevorsteht. Während die Sperrandrohung für Gas und Strom vier Wochen vor dem geplanten Sperrtermin bei Ihnen eintreffen muss, beträgt diese Frist bei Wasser oder Fernwärme nur zwei Wochen (§ 33 AVBFernwärmeV/AVBWasserV).
Tipps für Energieverbraucher
- Die Sperrandrohung zu ignorieren oder dem Versorger beziehungsweise Netzbetreiber den Zugang zum Zähler zu verweigern, zieht meist eine Klage vor Gericht nach sich.
- Bei der Berechnung der offenen Forderungen bleiben form- und fristgerecht und schlüssig beanstandete Forderungen außer Betracht (§ 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV). Lassen Sie Ihre Energierechnung von Fachleuten prüfen und besonders im Falle von Fernwärme die Preisgleitklausel.
- Sind Endabnehmer und Vertragspartner des Energieunternehmens nicht identisch, unbedingt rechtliche Unterstützung einholen, die Rechtslage ist kompliziert.
- In vielen Fällen kann die Dokumentationsstelle „Energieunrecht“ des Bundes der Energieverbraucher eine gütliche Lösung herbeiführen: www.bdev.de/energieunrecht
Vorsicht bei Moratorium wegen Zahlungsverzug!
Von Leonora Holling
(4. Mai 2023) Versorger sind gesetzlich verpflichtet, bei bestehenden Zahlungsrückständen und drohender Versorgungsunterbrechung ein Zahlungsmoratorium mit dem betroffenen Verbraucher herbeizuführen. Hierbei soll ein Zahlungsplan erarbeitet werden, mit dem bestehenden Rückstände in einem bestimmten Zeitraum in Form von Ratenzahlungen zurückgeführt werden. Der regelmäßige Zeitraum beträgt sechs Monate, viele Versorger stimmen aber einem längeren Zahlungsplan zu. Allerdings sollten die vereinbarten Bedingungen der ratenweisen Rückzahlung unbedingt in Textform fixiert werden. Es wurde nun ein Fall bekannt, bei dem der Versorger die Ratenzahlungen kurzerhand auf die monatlichen Abschläge angerechnet hatte und dann wegen weiterhin bestehenden Zahlungsverzugs den Anschluss sperrte.
Europarecht: Höhere Hürden für Energiesperren
Von Louis-F. Stahl
(5. Juli 2022) Die nationalen Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas mussten im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben für die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Verbraucherschutz angepasst werden. Die dafür vorgesehene Frist bis zum 30.12.2020 hat Deutschland versäumt und die Änderungen zur Stärkung der Verbraucherrechte mit erheblicher Verspätung am 5. November 2021 auf den Weg gebracht.
Versorger müssen entsprechend § 19 StromGVV/GasGVV nunmehr vor einer drohenden Versorgungsunterbrechung von sich aus betroffene Verbraucher über ihre Rechte zur Verhinderung einer Versorgungssperre informieren. Dazu zählt die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, die eine Versorgungssperre unverhältnismäßig und damit unzulässig werden lassen. Zudem müssen Versorger Verbraucher nunmehr mindestens mit acht statt bisher drei Werktagen Vorlauf über den konkreten Beginn einer Versorgungssperre informieren und eine „Abwendungsvereinbarung“ vorschlagen. Eine solche Vereinbarung muss das Angebot einer „zinsfreien Ratenzahlungsverinbarung“ sowie die Möglichkeit „einer Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis“ enthalten.
Sollten Sie von einer Versorgungssperre bedroht sein, können Mitglieder im Bund der Energieverbraucher die Beratungs- und Unterstützungsangebote des Vereins nutzen (bdev.de/stromsperre).
Unzulässige Stromsperren: Grundversorger muss liefern
Von Leonora Holling
(8. August 2020) Energieversorger können Sondervertragskunden unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Beispielsweise wenn Verbraucher ihren Zahlungsverpflichtungen längerfristig nicht nachkommen. Dann muss nach der Abmeldung durch den bisherigen Versorger jedoch der örtliche Ersatzversorger einspringen und die Verbraucher für drei Monate übernehmen. Finden die gekündigten Verbraucher keinen neuen Versorger, muss wiederum der örtliche Grundversorger die betreffenden Kunden aus der Ersatzversorgung übernehmen.
Ein besonders gewitzter Grund- und Ersatzversorger hat versucht, sich seiner Versorgungspflicht durch geschickte „Abmeldungen“ von säumigen Verbrauchern zu entziehen. Zu Unrecht, wie zunächst die Bundesnetzagentur (Az. BK6-16-161) und nun auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 [Kart] 801/18) entschieden.
Der seit 2012 praktizierte Trick des Versorgers funktionierte wie folgt: Sondervertragskunden, die ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen waren, wurden beim örtlichen Netzbetreiber mit dem Hinweis „Lieferantenwechsel zum Ersatzversorger“ abgemeldet. Da der Versorger in den betroffenen Gebieten auch der verpflichtete Grund- und Ersatzversorger war, musste er diese Kunden nach der Abmeldung des Sondervertrages für drei Monate in die Ersatzversorgung übernehmen. Nach der Ersatzversorgung hätte er die Kunden wiederum in die Grundversorgung übernehmen müssen. Dies unterließ der Versorger jedoch in hunderten Fällen und meldete den Netzbetreibern die säumigen Verbraucher mit dem Vermerk „Lieferende“ aus der Ersatzversorgung ab. Wenn die Netzbetreiber dann den Anschluss nicht sofort sperrten, was nicht zulässig ist, da die Verbraucher einen Anspruch auf die Grundversorgung haben, wurden die Netzbetreiber durch den ohne Versorger aus ihrem Netz entnommenen Strom geschädigt.
Im Rahmen des Verfahrens verteidigte der Versorger seine kreative Praxis mit dem Argument, dass es ihm wirtschaftlich unzumutbar sei, säumige Kunden in der Grundversorgung zu beliefern. Dies sah die Bundesnetzagentur anders, die eine klare Verpflichtung des Grundversorgers bestätigte, alle nicht anderweitig belieferten Stromkunden in die Grundversorgung übernehmen zu müssen. Dies sei gerade die Aufgabe der Grundversorgung. Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung der Bundesnetzagentur bestätigt.
Damit wurde erstmals mit erfreulicher Eindeutigkeit geurteilt, dass die Grundversorgung nicht ohne Weiteres kündbar ist. Der Versorger hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. EnVR 104/19). Wir werden berichten, sobald der BGH entschieden hat.
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Bund der Energieverbraucher fordert Moratorium für Versorgungssperren
(Unkel, den 2. April 2020) Viele Energieversorger haben im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie in den letzten Wochen öffentlich angekündigt, auf Versorgungssperren zu verzichten und bestehende Sperren aufzuheben. Wie die Erfassungsstelle für Energieunrecht im Bund der Energieverbraucher e.V. jedoch feststellen muss, handeln nicht wenige Grundversorger anders, als es deren PR-Abteilungen die Öffentlichkeit glauben machen wollen. Ob Familien mit Kindern oder alleinlebende Senioren: Täglich gehen noch immer neue Sperrandrohungen bei Verbrauchern ein und bestehende Sperren werden nicht aufgehoben.
Die Folgen für die von Versorgungssperren Betroffenen sind derzeit besonders schwerwiegend. Sie müssen beispielsweise täglich einkaufen, da ohne Strom kein Kühl- oder Gefrierschrank betrieben werden kann. Ohne Strom funktionieren auch weder Waschmaschine noch Heizung. Ohne Wasser ist wiederum das regelmäßige Händewaschen unmöglich und im Fall von Gas- oder Wärmesperren steigt das Infektionsrisiko aufgrund des kalten und feuchten Raumklimas. Der Bund der Energieverbraucher appelliert daher an die Politik, Grundversorger nun als letztes Mittel per Verordnung zu verpflichten, die Versorgung sämtlicher momentan von der Energieversorgung getrennten Haushalte aus humanitären Gründen unverzüglich wieder aufzunehmen.
In Anbetracht der COVID-19-Pandemie in Deutschland sind Versorgungssperren derzeit ohnehin ausnahmslos unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Dies hindert zahlreiche Grundversorger jedoch nicht daran, diese Sperren dennoch zu vollziehen. Der Verein verzeichnet zudem zunehmend Berichte von Verbrauchern, die angeben, dass Versorger Entsperrungen von Zählern nicht mehr durchführen wollen, um ihre Mitarbeiter nicht zu gefährden. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ ein Zahlungsmoratorium für neue Forderungen geschaffen. Jedoch sieht dieses Gesetz noch keine Aufhebung bereits bestehender Versorgungssperren vor und schützt Verbraucher auch nicht vor neuen Versorgungssperren aufgrund älterer Geldschulden, die vor dem 1. April 2020 entstanden sind.
Der Bund der Energieverbraucher hat daher am 30. März 2020 alle Ministerpräsidenten der Länder aufgerufen, den Schutz von Verbrauchern im Bereich der Versorgungssperren durch Schaffung von Allgemeinverfügungen zu gewährleisten. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch in diesem Bereich die Krise sozial bewältigt werden kann. Versorger wären im Fall einer solchen Allgemeinverfügung verpflichtet, die Versorgung mit Energie und Wasser für alle Teile der Bevölkerung zu gewährleisten, solange die Krise andauert. Die Androhung eines täglich anfallenden Ordnungsgeldes für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung sollte den notwendigen Druck aufbauen, dass auch die derzeit noch verantwortungslos handelnden Grundversorger ihrer Verantwortung gerecht werden.
Der Bund der Energieverbraucher fordert zudem auch weiterhin alle Grundversorger auf, ihren Beitrag zur Bewältigung der derzeitigen Krise zu leisten. Verbrauchern, die aktuell von einer Versorgungssperre betroffen sind, rät der Bund der Energieverbraucher sich umgehend an den örtlichen Grundversorger zu wenden und unter Verweis auf die aktuelle Situation eine Aufhebung der Strom-, Gas- oder Wärmesperre zu verlangen. Sollte der örtliche Versorger dem nicht nachkommen, können sich Verbraucher an die Erfassungsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren im Bund der Energieverbraucher e.V. per E-Mail an energieunrecht@energieverbraucher.de wenden. Telefonisch erreichen betroffene Verbraucher das von Thomas Schlagowski geleitete Büro für Energieunrecht des Vereins zudem montags bis freitags jeweils von 9 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 02224.1231248.
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Grundversorger müssen auf Stromsperren verzichten
(Unkel, den 19. März 2020) Angesichts der Coronavirus-Pandemie haben zahlreiche große Energieversorger angekündigt, auf Energiesperren gegen säumige Energieverbraucher zu verzichten und die Wiederaufnahme der Versorgung bei bestehenden Sperren vorzunehmen. Der Bund der Energieverbraucher appelliert auch an regionale Stadtwerke und alle anderen Grundversorger, die Versorgung sämtlicher momentan von der Energieversorgung getrennten Haushalte aus humanitären Gründen unverzüglich wieder aufzunehmen. In Anbetracht der COVID-19-Pandemie in Deutschland sind Versorgungssperren derzeit ausnahmslos unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig.
Über 4,9 Millionen Stromsperren und 1,2 Millionen Gassperren pro Jahr wurden deutschen Haushalten laut dem aktuellen Monitoringbericht 2019 der Bundesnetzagentur angedroht. Rund 300.000 Stromsperren und 33.000 Gassperren werden jährlich tatsächlich vollzogen. Für die betroffenen Energieverbraucher handelt es sich in jedem einzelnen dieser Fälle um eine Ausnahmesituation: Gefriertruhen tauen ab, Lebensmittel in den Kühlschränken verderben, die Heizung funktioniert nicht und ohne Waschmaschine bleiben Kleidung und Handtücher schmutzig – kurzum: Die hygienischen Verhältnisse verschlimmern sich dramatisch und die Menschen werden der Möglichkeit beraubt, frische Lebensmittel zu lagern. Dies ist angesichts der aktuellen Lage unverhältnismäßig und setzt leichtfertig Menschenleben aufs Spiel. Der Bund der Energieverbraucher fordert daher alle Energieversorger in Deutschland auf, bestehende Versorgungssperren kurzfristig zumindest so lange auszusetzen und keine neuen Versorgungssperren zu vollziehen, bis die Coronavirus-Krise bewältigt ist.
Grundsätzlich haben Strom- und Gasversorger das Recht, bei einem Zahlungsrückstand von mehr als 100 Euro mit einer Frist von vier Wochen und nach zweimaliger Aufforderung eine Versorgungssperre bei Energieverbrauchern vorzunehmen, sofern diese den Umständen entsprechend verhältnismäßig ist (§ 19 StromGVV/GasGVV). Im Fall einer Fernwärmeversorgung beträgt die Frist bis zu einer Sperre nur zwei Wochen (§ 33 AVBFernwärmeV). Diese für Versorgungssperren notwendige Verhältnismäßigkeit ist in der aktuellen Krise nicht gegeben!
Sprecher der großen Grundversorger EnBW, E.ON Energie Deutschland und Innogy (ehem. RWE) haben bereits verkündet, dass diese Unternehmen auf neue Energiesperren weitestmöglich verzichten werden. Am verantwortungsvollsten handelt derzeit der Versorger EnBW, der mitteilte, dass „derzeit alle Strom- und Gassperren, die in den letzten Wochen vorgenommen wurden, aufgehoben werden.“ Mehr noch: Die EnBW hat bekannt gegeben, dass für die Entsperrung keine Gebühren erhoben werden. „Wir hoffen, damit unseren Beitrag für eine solidarische Bewältigung der aktuellen Herausforderung leisten zu können“, so der Versorger.
Der Bund der Energieverbraucher fordert alle Grundversorger auf, sich daran ein Beispiel zu nehmen und ihren Beitrag zur Bewältigung der derzeitigen Krise zu leisten. Verbrauchern, die aktuell von einer Versorgungssperre betroffen sind, rät der Bund der Energieverbraucher sich umgehend an den örtlichen Grundversorger zu wenden und unter Verweis auf die aktuelle Situation eine Aufhebung der Strom-, Gas- oder Wärmesperre zu verlangen.
Sollte der örtliche Versorger dem nicht nachkommen, können sich Verbraucher an die Erfassungsstelle für widerrechtliche Versorgungssperren im Bund der Energieverbraucher e.V. per E-Mail an energieunrecht@energieverbraucher.de wenden. Telefonisch erreichen betroffene Verbraucher das von Thomas Schlagowski geleitete Büro für Energieunrecht des Vereins zudem montags bis freitags jeweils von 9 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 02224.1231248.
Download Pressemitteilung von 19.03.2020 Grundversorger müssen auf Stromsperren verzichten
In Sachsen-Anhalt wird nach einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung säumigen Kunden immer häufiger der Strom abgedreht.
Mehr Stromsperrungen
(11. Januar 2008) In Sachsen-Anhalt wird nach einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung säumigen Kunden immer häufiger der Strom abgedreht.
Allein in Wittenberg hätten die Stadtwerke im abgelaufenen Jahr mehr als 570 Stromsperrungen vorgenommen, nach 440 Fällen im Jahr 2006. Damit wird zwei Prozent aller Stromkunden jährlich der Strom gesperrt, im Vorjahr waren es 1,6 Prozent.
Wittenberg sei kein Einzelfall. Bei den Stadtwerken Halle seien die Außenstände privater Haushalte innerhalb eines Jahres von 3,1 Mio auf 5,1 Mio Euro angewachsen, 1700 Kunden sei momentan der Strom abgestellt. Das sind etwa 1,5 Prozent aller Stromkunden. Aufs Jahr gerechnet sind etwa drei Prozent alles Stromkunden von Sperrungen betroffen.
Der Bund der Energieverbraucher schätzt, dass bundesweit etwa 800.000 Haushalten der Strom gesperrt wird. Hinzu kommen etwa 400.000 Gassperren jährlich. "Das ist ein Skandal, der nicht einmal von den Medien wahrgenommen wird. Die deutschen Versorger gehen weit radikaler gegen ihre Kunden vor, als irgendwo anders in Europa. Und die Politik weigert sich, zumindest den gemäß EU-Richtlinien vorgeschriebenen Mindestschutz für Verbraucher in deutsches Recht umzusetzen" kommentiert der Verbandsvorsitzende Dr. Aribert Peters.
Dies ergab eine Befragung von 23 Führungskräften der Stadtwerke
Strom & Gas: 840.000 Sperrungen pro Jahr
(14. September 2006) - Die Hanseatische Inkasso Treuhand Inkasso (HIT) und die Unternehmensberatung Nordsan haben 23 Führungskräfte von Stadtwerken befragt (Energiewirtschaftliche Tagesfragen 56. Jg. 2006, Heft 8, Seite 14-16).
An Tarifkunden werden jährlich pro hundert Zähler zwischen elf und 80 Mahnungen verschickt, im Schnitt sind es 39. Versorgungssperren gibt es jährlich zwischen 0,6 und 3,7 je hundert Zähler, im Durchschnitt 2,1.
Rechnet man mit rund 40 Millionen Haushalten bundesweit, werden jährlich 15 Millionen Mahnungen verschickt. 840.000 Haushalte bekommen jährlich den Strom oder das Gas gesperrt. Im Durchschnitt werden Mahnungen ab 32 Euro verschickt, Sperrungen werden nach einer Zeit von fünf Wochen ab Fälligkeitstag ab einem Außenstand von mindestens 95 Euro durchgeführt.
Der Forderungsausfall wird auf ein Prozent des Umsatzes beziffert. Er liegt zwischen 0,1 Prozent in westdeutschen Kleinstädten und drei Prozent in Ostdeutschland und Städten mit größerem sozialen Gefälle. Im Inkasso sind über zwei Prozent aller Mitarbeiter von Stadtwerken tätig. Fast vier Prozent sind insgesamt mit Abrechnungen beschäftigt.
Auf Teelichten die Suppe wärmen - für die Zubereitung der Babynahrung um heißes Wasser in der Nachbarschaft bitten ...
Täglich 70 Stromsperren in Lübeck
Auf Teelichten die Suppe wärmen - für die Zubereitung der Babynahrung um heißes Wasser in der Nachbarschaft bitten - 81-jährige, gehbehinderte alte Dame ohne Strom und Heizung … lauter bedauerliche Einzelfälle? Nein. Ein Bericht aus der bundesdeutschen Stromversorgungswirklichkeit von Gunhild Duske.
(15. März 2006) - Rigoros gehen die Stadtwerke Lübeck zur Zeit gegen Kunden mit Zahlungsrückständen vor. Zwölf Millionen Euro an Außenständen haben sich angesammelt. Ein hausgemachtes Problem: Ein Jahr lang haben die Stadtwerke mit ihrer eine Million teuren neuen Abrechnungs-Software gekämpft und konnten monatelang keine Mahnungen verschicken. Dadurch hat sich die Altschuldenlast vieler finanziell schwacher Kunden angesammelt. Jetzt verschickte der Versorger 14.000 Mahnungen.
Kein Gratisstrom
"Natürlich muss jeder für die Dienstleistungen Strom und Wärme, die er/sie in Anspruch nimmt, zahlen", sagt Gunhild Duske aus der Regionalgruppe Lübeck des Bundes der Energieverbraucher. Aber in Zeiten von Hartz IV und wachsender Arbeitslosigkeit sind viele Menschen finanziell überfordert und schaffen es nicht, ihre monatlichen Abschlagszahlungen pünktlich zu entrichten. Aber nicht nur Menschen, die Grundsicherung, ALG II oder laufende Hilfen vom Sozialamt beziehen, sind betroffen, sondern auch Menschen, deren Einkünfte knapp oberhalb der gesetzlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen.
Keine Härtefallregelung
Gunhild Duske verhandelte gemeinsam mit den Vertretern der Sozialberatungsstellen mit den Stadtwerken (EWL) über mögliche Härtefallregelungen, zum Beispiel Münzautomaten, Vorauszahlungen oder Ähnliches.
Die Stadtwerke, zu 74,9 Prozent im Eigentum der Stadt, beharrten auf der "brutalstmöglichen" Linie: Nach zwei Mahnungen folgt die Liefersperre! Das bedeutete für viele Menschen nicht nur Dunkelhaft, sondern auch eine kalte und mit sinkenden Temperaturen immer frostigere Wohnung!
Dramatische Notsituationen
Eine krebskranke Frau, die regelmäßig warme Sitzbäder nehmen muss, lebte mit ihren beiden Söhnen bereits fünf Monate ohne Strom und somit ohne warmes Wasser. Die Suppe wärmte sie auf einem Tablett mit Teelichten, wenn das Geld für den Schnellimbiss nicht reichte. Der Lübecker Energiestammtisch hat ihr durch energische Briefe an die Stadtwerke und den Sozialdezernenten helfen können. Aber es gab noch viele andere Betroffene, die bei der Regionalgruppe Rat suchten. Bei der jährlich stattfindenden Einwohnerversammlung am 1. November haben wir einen Antrag gestellt: Stadtwerke und Stadtverwaltung sollen eine Härtefallregelung umsetzen.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen. Weitergeleitet an die Bürgerschaft (Stadtrat) wurde er mit überwältigender Mehrheit abgeschmettert. Gemeinsam mit Sozialberatungen und kirchlicher Unterstützung konnte wenigstens ein "Weihnachtsfrieden" errungen werden.
1.200 Haushalte ohne Strom
Nach dem Ende des "Weihnachtsfriedens" kam es faustdick und eiskalt: täglich bis zu 70 Stromsperren! Das auch in einer Woche, in der in Lübeck die Temperaturen auf -10 bis -16 Grad absanken! Inzwischen sind mindestens 1.200 Haushalte ohne Strom. Alte, Kranke, Behinderte und Kinder, ohne Ausnahme wurde rigoros vorgegangen. Mit Hilfe der Presse und weiteren Bürgerschaftsanträgen seitens der Grünen kam endlich Bewegung in die Sache. Die Bürgerschaftsfraktionen übertrumpften sich gegenseitig an plötzlich erwachtem Verantwortungsgefühl. Aber die schlechtestmögliche Variante (der CDU) erhielt die Mehrheit: "Die Verwaltung wird beauftragt …" Sowas kann dauern. Währenddessen steht den Lübeckern die nächste Kältewelle bevor.
Sozialsenator handelt endlich
Das intensive Medieninteresse und unser öffentlicher Druck hat aber den Sozialsenator zum Handeln getrieben: Er habe ja gar nichts von der dramatischen Entwicklung gewusst, aber nun würden ab Montag einige Sperren aufgehoben und eine Hotline für diejenigen Menschen eingerichtet, die nicht ALG II oder Sozialhilfe bekommen.
Vielleicht wird dann auch endlich Frau S. geholfen, die 81-jährig und gehbehindert seit Tagen in ihrer kalten Wohnung ohne Licht, warmes Wasser oder warmes Essen aushalten muss.
Die Lübecker Regionalgruppe bittet die Mitglieder des Bundes der Energieverbraucher um Informationen, wie andere Versorger Liefersperren und Mahnwesen (Kosten) handhaben. Kontakt: info@energieverbraucher.de.
Kein Strom! Dunkler Advent für 2500 Lübecker
(11. Dezember 2005) Die sozialen Organisationen von Caritas bis Schuldnerberatung schlagen Alarm: Die Zahl der Haushalte ohne Strom habe in der Hansestadt besorgniserregend zugenommen. Das berichtet Kai Dordowsky in den Lübecker Nachrichten. Dem örtlichen Versorger, der Stadtwerke-Tochter Energie und Wasser Lübeck (EWL), werfen sie wenige Tage vor dem Fest der Liebe soziale Kälte vor.
Auch die Kirche macht sich Sorgen um Menschen ohne Strom. Die Bürgerschaft hat eine Härtefallregelung für säumige Kunden gerade abgelehnt. Nach EWL-Angaben haben derzeit 1240 Haushalte in Lübeck und Umgebung keinen Strom. Betroffen sein dürften mindestens 2500 Menschen.
Alten, Kranken, Armen, Familien mit kleinen Kindern und Hartz-IV-Empfängern würde rigoroser als früher der Strom abgestellt, wenn die Zahlungen ausblieben, stellt der Arbeitskreis Soziales fest. "Oft sind gerade Kinder und Säuglinge die Leidtragenden", warnen die Sozialverbände. Der Versorger treibe Außenstände ohne Rücksicht auf die teilweise gravierenden Folgen für die Betroffenen ein. In dem Arbeitskreis sind über 20 Hilfsorganisationen und Beratungsstellen von der Arbeitslosenselbsthilfe über die Gemeindediakonie bis zum Mieterverein vertreten.
Die betroffenen Haushalte würden ihre Wohnungen mit Kerzenlicht und Ofenheizung versorgen - "und das teilweise über Wochen", berichtet Dorothee Martini, stellvertretende Geschäftsführerin des Caritasverbandes. "Die Menschen sitzen in kalten Wohnungen", bestätigt Helga Lenz von der Humanistischen Union, die aus eigener Tasche die Außenstände einer Frau mit sieben Kindern beglichen hat. Lenz: "Früher wurde Familien mit Kindern unter drei Jahren nicht der Strom abgestellt."
Der Lübecker Bund der Energieverbraucher sorgt sich um die "Menschen, die aus verschämter Armut nicht zur Sozialberatungsstelle gehen" und stattdessen im Dunkeln hocken. Sprecherin Gunhild Duske: "Dunkelhaft in den eigenen vier Wänden hat noch niemanden aus seinen Problemen herausgeholt." Auch die evangelische Kirche ist auf das Problem aufmerksam geworden und sucht das Gespräch mit dem Energieversorger. Die Sozialverbände fordern von Politik und EWL, eine Härtefallregelung für die betroffenen Haushalte einzuführen.
350 Stromsperrungen nimmt die EWL monatlich vor. Vor einem Jahr waren es 320. 1240 Haushalte leben aktuell ohne Strom. Rund 135 000 Stromkunden hat die EWL. Zum Vergleich: In Kiel sind es 1100 Gesperrte bei 200 000 Kunden. E.on Hanse mit 700 000 Stromkunden in Schleswig-Holstein verweigert Zahlen zu gesperrten Haushalten. 210 000 Mahnungen schickt die EWL jährlich raus. Die Außenstände sollen Millionen betragen. "Wir müssen im Interesse unserer pünktlichen Zahler die Außenstände eintreiben", sagt Stadtwerke-Sprecher Lars Hertrampf. Das Unternehmen hat aber festgestellt, dass Stromschulden immer häufiger keine Frage der Moral, sondern des Geldbeutels sind. Früher haben 95 Prozent der gesperrten Haushalte ihre Schulden innerhalb von drei bis vier Tagen beglichen. Eine aktuelle Stichprobe zeigt: Das schaffen nur noch 30 Prozent. Hertrampf: "Immer öfter bitten auch Kunden um Stundung oder Ratenzahlung, die früher völlig unauffällig waren."
Während sich das Unternehmen Gedanken über eine sozialverträgliche Lösung macht, sieht sich die Bürgerschaft außerstande zu helfen. Ein Antrag aus der Einwohnerversammlung, eine Härtefallregelung für säumige Zahler einzuführen, wurde Ende November mit Stimmen von CDU, SPD und FDP abgelehnt.
Streit um Milliarden nicht auf dem Rücken der Mieter austragen
ALG-II-Bezieher behalten Rechtsanspruch auf Übernahme von Wohn- und Heizkosten
Streit um Milliarden nicht auf dem Rücken der Mieter austragen
(4. Dezember 2005) "ALG-II-Bezieher haben einen gesetzlich verbrieften Rechtsanspruch aus Paragraph 22 SGB II auf Übernahme der angemessenen Wohnkosten und der Heizkosten", erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), in Berlin.
"Der Streit zwischen Bundesregierung und Kommunen über die Kosten von Hartz IV ändert daran nichts." Die Bundesregierung hatte am einen Gesetzesentwurf beschlossen, nach dem der Bund kein Geld mehr für die Unterkunfts- und Heizkosten zahlen wird und außerdem 2,4 Milliarden Euro von den Kommunen zurückverlangt.
"Der Milliarden-Streit um die Finanzen darf auch nicht mittelbar auf dem Rücken der betroffenen Mieter und ALG-II-Bezieher ausgetragen werden", warnte Dr. Franz-Georg Rips. "Es wäre sozialpolitisch unverantwortlich, wenn unter dem 'Diktat der leeren Kassen' die Kommunen noch engere und strengere Kriterien bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohn- und Heizkosten anlegen müssten. Die Zahl der Hartz-IV-Umzüge würde dann drastisch steigen. Dabei wird schon heute in der Wohnungswirtschaft teilweise mit einer Umzugsquote von 5 bis 8 Prozent gerechnet."
ALG II & Strom
(19. November 2005) Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II werden die Heiz- und Energiekosten übernommen, aber nicht, wie früher bei der Sozialhilfe, automatisch an den Energieversorger abgeführt. Der ALG-II-Empfänger bekommt sein Geld ausgehändigt und entscheidet selbst, was er damit macht.
Nicht selten stellt er den Energieposten gegenüber anderen Verpflichtungen zurück. Das erhöht die Verluste der EVU.
Hier ein paar Beispiele: Die Ausfälle seien seit 2002 von 1,2 Mio auf 5,8 Mio Euro gestiegen, hieß es von der RWE Rhein-Ruhr AG. Die Zahlungsmoral habe sich in den vergangenen Jahren bei vielen der 1,9 Mio. Kunden erheblich verschlechtert. 2004 sei bei rund 21 300 Haushalte der Strom abgeschaltet worden.
Bei der Kölner RheinEnergie AG bleibt Zahl der Zählersperrungen dagegen verhältnismäßig konstant. Im vergangenen Jahr kappte das Unternehmen 14 000-mal den Strom im Versorgungsgebiet mit insgesamt 1,2 Mio Kunden. Im laufenden Jahr waren es bislang 11 700 Zähler. Bis Jahresende werde wohl wieder der Vorjahreswert erreicht, so das Unternehmen.
Die Stadtwerke Bonn verzeichnen dagegen über die Jahre eine leicht steigende Tendenz. Bei insgesamt 50 000 Kundenhaushalten gab es 2004 knapp 2000 Zählersperrungen, für 2005 wird mit einer leichten Zunahme gerechnet.
Leserreaktion darauf:
Dazu sei auf Seiten der Erwerbslosen und sozial Benachteiligten in Deutschland folgendes richtig gestellt:
- Die frühere Praxis der Sozialbehörden, die Energiekosten von Sozialeistungsbeziehern direkt an die, zumeist organisatorisch zur vorgesetzten Dienststelle (Stadtverwaltung, Landkreisverwaltung) gehörenden Energielieferanten (Stadtwerke usw.) zu überweisen, war schon zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes rechtswidrig.
Das die Kosten nun unter "Hartz IV" bzw. SGB II bzw. SGB XII direkt an die Betroffenen gezahlt werden, ist rechtlich korrekt. Zuzugestehen ist, dass es wenige Fälle, ca. 1,0% der Leistungsbezieher pro Kommune gab und gibt, bei denen die Direktüberweisung angebracht ist. Dies aber kaum aus dem Grunde heraus, weil die Leute zahlungsunwillig wären, sondern weil diese 1,0 % z.B. nicht lesen/schreiben können, oder geistig beschädigt oder tatsächlich generell unfähig sind, mit Geld umzugehen. - Den EVU entstehen durch angeblich zahlungsunwillige Sozialeistungsbezieher keinerlei nennenswerte Verluste. Solche Veröffentlichungen der EVU sind Propaganda, die behördenseitig und von vielen willigen Helfershelfern (damit sind nicht Sie gemeint!) öffentlich verbreitet werden, um aktuell das völlige Versagen der ach so tollen "Hartz-Reformen" zu kaschieren.
Am 22. Oktober 2005 hat der Frankfurter Oberstaatsanwalt Wolfgang Schaupensteiner, der sich als Korruptionsjäger bundesweit einen Namen gemacht hat, in einem Interview mit der Frankfurter Neuen Presse klargestellt, dass dem angeblichen Sozialleistungsmissbrauch bei "Hartz-IV" in Höhe von angeblich 3 (in Worten: drei) Milliarden Euro jährlich bis zu 350 Milliarden Euro durch "Weiße-Kragen-Kriminalität", also Steuerhinterziehung, Subventionsbetrug und Wirtschaftsbetrug entstehen, also hier Wohlhabende und Reiche dem Staat weitaus mehr Schaden zufügen, als die Sozialeistungsbezieher. An die Sozialeistungsbezieher traut man sich heran, diese verhetzt man in der Öffentlichkeit, gegen die mächtigen Kriminellen, die Steuern hinterziehen, Subventionen erschwindeln und sonstigen Wirtschaftsbetrug begehen, traut man sich nicht heran... Ein Schelm, der Arges dabei denkt. - Aus der täglichen Arbeit des Bundes der Energieverbraucher e.V. dürfte Ihnen zudem sehr gut bekannt sein, dass die allermeisten Leistungssperren der EVU rechtswidrige solche waren und sind, ging und geht es dabei doch einerseits darum, wechselwillige Kunden durch Androhungen, den Zähler von der Wand zu reißen, bei den kommunalen Versorgern zu "halten", und geht es anderseits darum, dass nahezu alle EVU seit geraumer Zeit durch veraltete EDV und mangelhaftes Zählerableseverfahren, aber auch bewusst aus Betrugsinteresse falsche Rechnungen erstellen, und denjenigen Kunden, die sich dagegen zu Wehr setzen, mit ein paar großen Kerlen auf die Bude rücken um den den Zähler zu entfernen, wenn man nicht schweigt...
Dies betrifft vor allem sozial benachteiligte Haushalte, in denen sich die betroffenen Kunden der EVU weder juristisch auskennen, noch und sehr häufig wegen Lese/Schreibschwächen gar nicht in der Lage sind, zu erfassen, um was es eigentlich geht und dann gibts noch die Gruppe der Kunden, die wohl sehen, was passiert, sich bei den EVU wegen Falschabrechnungen beschweren und dafür umso mehr mit "Rollkommandos" und überfallartigen Zählerdemontagen eingeschüchtert und repressiert werden.
Wir als eine von vielen Sozial- und Erwerbslosen-Initiativen gehen davon aus, dass ein weiterer großer Wirtschaftskandal ansteht, wenn diese Sauereien endlich eine breite Öffentlichkeit finden.
Wir sehen EVU als eine weitere Machart kommunaler-privatwirtschaftlich organsierter Kriminalität an, denn nur zu oft hängt das finanzielle Wohl und Wehe der ohnehin überschuldeten Kommunen von den Einnahmen der EVU ab...
-- Mit freundlichen Grüssen
Sozialverein ARCA Soziales Netzwerk e.V. - der Vorstand - i.A. Thomas Kallay, 1. Vorsitzender Postfach 1402 37254 Eschwege Tel.: 05651/754706 Fax: 01212/556251367
dpa-Umfrage: Immer häufiger zahlen Kunden ihre Rechnungen später oder gar nicht, die EVU beklagen hohe Außenstände.
Kunden zahlen später
(15. Februar 2005) - Immer häufiger zahlten Bürger ihre Strom- und Gasrechnungen nur mit Verzögerung, manche auch gar nicht. Viele EVU klagten über eine zunehmend schlechte Zahlungsmoral, so lautet das Ergebnis einer dpa-Umfrage.
Die Zahl der Haushalte, bei denen Strom und Gas deshalb gesperrt würden, nehme zu. Bei den Versorgern summierten sich offene Forderungen auf mehrere Mio. Euro. Die Ursache läge in der schlechten Wirtschaftslage. Die Versorger raten den Kunden, bei finanziellen Problemen rasch mit ihnen Kontakt aufzunehmen.
In Berlin hat sich die Zahl der Sperrungen von Gasanschlüssen im vergangenen Jahr von 1500 Haushalten auf 3200 Haushalte verdoppelt. Deutlich höher sind die Zahlen der Berliner Bewag, die vergangenes Jahr 25 000 Haushalten den Strom abstellte, nach 24 500 im Jahr zuvor.
In Kassel ist die Zahlungsmoral nach Einschätzung der Städtischen Werke ebenfalls deutlich gesunken: Die Zahl der Sperranträge stieg von 17 300 in 2002 auf fast 19 000 im vergangenen Jahr.
Energieversorgungsunternehmen in Mitteldeutschland bekommen die schlechte Lage direkt zu spüren.
Die im Dunkeln ...
(11. Oktober 2004) - Energieversorgungsunternehmen in Mitteldeutschland bekommen die schlechte Lage direkt zu spüren, mit verspäteten oder ganz ausbleibende Zahlungen der Kunden und mehr Mahnungen.
So sitzt die Drewag nach eigenen Angaben auf rund 20 Mio Euro offenen Forderungen, pro Jahr würden bei säumigen Kunden rund 6000 Stromanschlüsse gesperrt. Die Stadtwerke Leipzig haben im vergangenen Jahr rund 8600 Mal Kunden den Strom abgeschaltet, weniger als im Jahr zuvor, die Zahl der Erinnerungen und Mahnungen hat aber zugenommen.
Auch die Zwickauer Energieversorgung (ZEV) schaltet nach eigenen Angaben immer häufiger Schuldnern den Strom ab. Bei den Stadtwerken Dessau gibt es pro Jahr rund 7000 Fälle unbezahlter Rechnungen.
Nach einer Umfrage der Nachrichtenagentur ddp bei EVU nehmen die ausstehenden Zahlungen bei den Stromversorgern zu.
Außenstände bei den EVUs nehmen zu
(11. Mai 2004) - Nach einer Umfrage der Nachrichtenagentur ddp bei EVU nehmen die ausstehenden Zahlungen bei den Stromversorgern zu. Hauptgrund seien finanzielle Probleme infolge von Arbeitslosigkeit.
Die Dresdner Drewag z.B. habe derzeit rund 20 Mio. Euro offene Forderungen, je zur Hälfte bei gewerblichen und privaten Schuldnern. Die Sperrung der Stromlieferung als letztes Mittel führe das Unternehmen in rund 6000 Fällen pro Jahr durch. Die Stadtwerke Leipzig schalteten 2003 rund 8600 Mal den Strom ab.
Jede Menge Stromschulden
(4. April 2004) - Thüringer Stromversorger beklagen Außenstände in Millionenhöhe. Immer mehr Stromkunden besonders in den größeren Städten hätten Schulden, so eine Umfrage des MDR-Thüringen Journals unter mehreren Versorgern. Allein bei den Geraer Stadtwerken seien sie um 10% auf über 3 Mio. Euro angewachsen. 12 000 Mahnungen seien verschickt worden, monatlich würden bis zu 400 Haushalten der Strom gesperrt.
Eine steigende Zahl säumiger Zahler verzeichneten auch die Stromversorger von Erfurt, Jena, Eisenach, Nordhausen und Suhl. In den ländlichen Regionen sei die Situation weniger angespannt. Die Teag beklage zwar auch Außenstände von 8,5 Mio Euro. Dies sei aber weniger als in den Vorjahren, so das MDR-Journal.
Strom- und Gassperre: Verbraucher sollten sich wehren
Selbst bei ganz offensichtlich falschen, überhöhten oder Jahre zurückliegenden Strom- und Gasrechnung erzwingen viele Versorgungsunternehmen die Zahlung, indem sie mit Liefersperre drohen. Gerade durch den Wechsel des Anbieters verlieren viele Stromversorger derzeit den Überblick. Die Verbraucher wissen oft nicht, wie sie sich wehren können. Der Bund der Energieverbraucher sagt, wie vorzugehen ist: "Man kann sich ohne großes Kostenrisiko auch ohne einen Anwalt gegen eine ungerechtfertigte Strom- oder Gassperre wehren".
(11. Januar 2004) - Strom ist ein besonderer Saft. Ohne Strom läuft in einem Haushalt nichts mehr, keine Heizung, kein warmes Wasser, kein Licht, kein Telefon, kein Radio, kein Kühlschrank. Deshalb kann man auf Strom genauso wenig verzichten, wie ein gasbeheizter Haushalt im Winter nicht auf Gaslieferung verzichten kann.
In der einschlägigen Verordnung (AVBEltV) ist in §33 Abs. 2 festgelegt, wann die Stromversorgung eingestellt werden darf:
"Bei ...Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ...ist dieses (Versorgungsunternehmen) berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt."
Eine wörtlich gleichlautende Regelung enthält die AVBGas für die Einstellung der Gaslieferung.
In Grossbritannien starb das Ehepaar Georg und Gertrude Bates laut einem Bericht des Bonner Generalanzeigers an Unterkühlung. Dem Rentnerehepaar, 89 und 86 Jahre alt, hatte man die Gasversorgung gesperrt und dadurch die Wohnung unbeheizbar gemacht. In der vorletzten Dezemberwoche 2003 starben mehr als 2.500 Briten an den direkten Folgen eines kalten Winters.
Selbst wenn man seine Strom- und Gasrechnung bezahlt, kann man Strom und Gas abgestellt bekommen, wenn der Vermieter der Kunde des Versorgungsunternehmens ist und dort seine Rechnung nicht begleicht.
Wie kann man sich wehren?
Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solchen Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des (zuständigen) Amtsgerichts erklärt werden.
Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden. Er kann dort sein Problem einem Rechtspflegen schildern, der auch einen Antrag für ihn formuliert, ohne daß dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten entstehen. Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000. Der Streitwert bei einer Stromsperre ist weit geringer und wurde z.B. vom Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 13 C 668/03) auf 115 Euro festgesetzt.
Allerdings ist im Ergebnis der Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die Kosten eines gegnerischen Anwalts sind also im Unterliegensfall vom Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses Risiko ist in etwa kalkulierbar. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- € betragen zur Zeit die Gerichtskosten 25 € und die Prozeßgebühr für den Anwalt (ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. 16 %.
Diese Information ist für alle Betroffenen wichtig, damit sie sich ggfs. selbst helfen können. Viele scheuen den Gang zum Anwalt und/oder zum Gericht, weil sie Angst haben, hierdurch eine unüberschaubare Kostenlawine loszutreten, und verzichten aus diesem Grund darauf, ihre Rechte wahrzunehmen.
Beispiel für einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
Die Novelle der AVBEltV ist längst überfällig und seit drei Jahren in intensiver Diskussion. Details und Verordnungstext