Stromheizung
Wärmepumpe, Infrarot und Heizdecke
(26. Februar 2024) Im novellierten Gebäudeenergiegesetz gilt die Stromdirektheizung zwar als „erneuerbar“, sofern das Haus sehr gut gedämmt ist (§ 71d GEG). Aber selbst wenn unser Strom bereits zu 100 % erneuerbar erzeugt würde, wäre das elektrische Heizen keine gute Idee, weil der größte Heizbedarf zeitlich zusammenfällt mit dem geringsten Angebot an Wind und Sonne. Die Effizienz ist deshalb hier besonders wichtig, von den Kosten ganz zu schweigen.
Die Stiftung Warentest hat verschiedene Arten des elektrischen Heizens verglichen. Am besten schneidet die Klimaanlage, also die Wärmepumpe ab. Einfacher und günstiger ist die Heizdecke. Heizlüfter, elektrischer Radiator und Infrarotheizungen sind günstig in der Anschaffung, jedoch teuer im Betrieb (test 11/2022: „Notlösung ohne Sparpotenzial“). Über die elektrische Infrarotheizung ist aktuell ein fast religiös anmutender Streit in den sozialen Medien entbrannt. Andreas Schmitz hat in seinem YouTube-Video nachgemessen: Die Infrarotheizung verbraucht zehnmal so viel Strom wie eine Klimaanlage. Die Verbraucherzentrale rät zu Folgendem:
- „Heizen mit Strom über elektrische Direktheizungen ist in Deutschland eher teuer und deshalb sollten Sie sich sehr gut informieren.“
- „Die Infrarotdirektheizung eignet sich im Bestand vor allem für Räume, die selten und für kurze Zeit genutzt werden, in Räumen mit sehr niedrigem Heizbedarf und sehr gut sanierten Räumen.“
- „Im Neubau lohnen sich Infrarotheizungen finanziell nicht. Die vermeintliche Einsparung durch den Verzicht auf einen Heizkeller und die Verlegung von zusätzlichen Leitungen wird schnell durch hohe Verbrauchskosten zunichte gemacht.“
- Andere Internetseiten klären ebenfalls auf: bdev.de/energieheldelektro
Preiserhöhungen bei Wärmestrom
Von Leonora Holling
(10. Juli 2019) Es gibt sie noch, Verbraucher, die mit Stromspeicheröfen heizen. Vor zehn Jahren wurden Nachtspeicheröfen zwar verboten und hätten bis 2020 ausgebaut werden müssen. Doch das Verbot wurde aus der Energieeinsparverordnung bereits im Jahr 2013 wieder gestrichen. Damals dachte die Politik, dass Nachtspeicheröfen zukünftig einen Überschuss an erneuerbarer Energie ‚vernichten‘ könnten. Und so verbrauchen die längst totgeglaubten Stromspeicheröfen noch immer Nacht für Nacht billigen Kohlestrom.
Die einschlägigen Online-Wechselportale haben die Renaissance des Wärmespeicherstroms längst für sich als Geschäftsmodell entdeckt und ermöglichen die Suche nach entsprechenden Angeboten. Aber die Welt der Wärmespeicherstromkunden ist damit leider noch nicht wieder in Ordnung.
Wärmespeicherstromanbieter starten vermehrt Versuche, Bestandskunden unbillig zur Kasse zu bitten. Entsprechend der geltenden Rechtsprechung müssen sich die Versorger jedoch an folgende Grundregeln halten:
- Die Änderung von Preisen ist nur nach Ankündigung zulässig, wenn eine Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist und diese nicht unbillig oder intransparent ist.
- Wärmespeicherstromsonderverträge dürfen innerhalb der Kündigungsfristen vom Versorger ordentlich gekündigt werden.
- Ist der Wärmespeicherstromversorger zugleich Ihr Grundversorger, so muss er Sie auch nach Beendigung des Sondervertrages weiterbeliefern. Dabei darf der Grundversorger Sie nicht in den teuren Grundversorgungstarif eingruppieren. Auch dann nicht, wenn er Ihnen einen neuen Sondervertrag für den Wärmespeicherstrom angeboten hat und Sie diesen – etwa wegen hoher Preise – nicht unterzeichnet haben. Vielmehr geht die Rechtsprechung dann von einem Sondervertrag „sui generis“ aus, bei welchem keine Einigung über den Preis erzielt wurde; dieser ist dann gegebenenfalls durch ein Gericht über § 315 Abs. 3 BGB zu ermitteln.
Sollte einer dieser Fälle eintreten, müssen Sie auf jeden Fall die Preise Ihres bisherigen Sondervertrages weiter entrichten und auch Abschläge anpassen sowie Nachzahlungen leisten. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Rechtsberatung für Mitglieder im Bund der Energieverbraucher!
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2017 (Az. EnZR 56/15) eine interessante Entscheidung im Bereich von Nachtstromspeicherheizungen getroffen:
BGH-Kartellsenat auf Verbraucherseite
(6. November 2017) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 2017 (Az. EnZR 56/15) eine interessante Entscheidung im Bereich von Nachtstromspeicherheizungen getroffen:
Dem Kunden eines lange Jahre bestehenden Nachtstromspeichersondervertrages war Anfang 2011 ein Angebot über einen neuen „Sondertarif mit Preisgarantie“ gemacht worden. In diesem Angebot des Versorgers hieß es ausdrücklich, das Angebot sei lediglich auf zwei Wochen befristet und davon abhängig, dass der Kunde seit dem 01.01.2009 zurückbehaltene Entgelterhöhungen nachzahlen würde. Sofern er diesen neuen Sondertarif nicht annehme, werde der bestehende Sondervertrag zum 30.06.2011 aufgekündigt. Gleichzeitig wurde auch ein teurerer Sondervertrag ab dem 01.07.2011 angeboten. Entschließe sich der Kunde auch hierzu nicht, so der Versorger weiter, gelte nach der Kündigung der Grundversorgungstarif.
Der Verbraucher widersprach der ausgesprochenen Kündigung unter anderem wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zum 30.09.2011. Seiner Weiterbelieferung in der Grundversorgung widerspreche er ebenfalls und behielt sich vor, bei Wirksamkeit der Kündigung zumindest in dem günstigeren Sondertarif weiter beliefert zu werden.
Die Vorinstanzen hatten teilweise dem Versorger Recht gegeben und ein Grundversorgungsverhältnis bejaht. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes kommt hingegen auf die Revision hin zu dem Ergebnis, dass der Endverbraucher ab dem 01.10.2011 zu dem günstigeren Sondertarif weiter beliefert worden ist. Hierbei stellte der Senat insbesondere auf die Erklärungen des Endverbrauchers gegenüber dem Versorger ab. Auf den Widerspruch des Verbrauchers gegen eine Einstufung in die Grundversorgung auch bei Nachtspeicherstrom komme es allerdings nicht an.
Durch Auslegung der Erklärungen des Verbrauchers sei vielmehr festzustellen, dass dieser eine Belieferung in einem Sondertarifverhältnis erwartet habe. Mithin habe der Verbraucher ein Angebot auf Abschluss eines neuen Sondervertrages an den Versorger erteilt. Dieser Offerte des Verbrauchers habe dann zwar keine ausdrückliche Zustimmung des Versorgers auf Abschluss eines neuen Heizstromsondervertrages gegenübergestanden, jedoch war es zu einer tatsächlichen Weiterbelieferung nach Wirksamwerden der Kündigung gekommen.
Hieraus zieht der Senat den rechtlichen Schluss, dass die nach außen „hervortretende Handlung“ aus „Sicht eines objektiven Empfängers“ nur als konkludenter Abschluss eines neuen Sondervertrages beurteilt werden kann. Die Annahme eines derartigen Sondervertrages entspricht auch der beiderseitigen Interessenlage der Parteien. Die Alternative sei nämlich ein „vertragsloser Zustand“, da in den Erklärungen des Verbrauchers erkennbar wurde, dass dieser gerade kein Grundversorgungsverhältnis wünsche.
Das Urteil des Kartellsenates ist ermutigend, knüpft es doch an das Verhalten eines schweigenden Versorgers erstmals eine Rechtsfolge, die dem Verbraucher dient.
Der Strompreisanstieg ist für viele Verbraucher mit Nachtspeicherheizung oder elektrischer Direktheizung eine große Belastung. Das ist das Ergebnis einer bundesweiten Forsa-Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Teurer Heizstrom belastet Verbraucher
Der Strompreisanstieg ist für viele Verbraucher mit Nachtspeicherheizung oder elektrischer Direktheizung eine große Belastung. Das ist das Ergebnis einer bundesweiten Forsa-Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentrale
Rheinland-Pfalz.
(29. Oktober 2017) Mehr als 1,4 Millionen Haushalte in Deutschland heizen noch mit Strom. Von den Haus- und Wohnungseigentümern mit Stromheizung sind 54 Prozent mit den Heizkosten unzufrieden, bei Mietern sind es sogar 65 Prozent. Dreiviertel der Befragten nutzen Nachtspeicherheizungen, zu 61 Prozent als Einzelöfen. Die hohen Heizstrompreise führen in den befragten Haushalten im Schnitt zu Heizkosten von 154 Euro monatlich, allerdings mit einer großen Streuung. Die höchsten ermittelten Heizstromkosten lagen bei mehr als 400 Euro pro Monat.
Teuer – nicht nur im Vergleich
Das Warmwasser wird in diesen Haushalten in der Regel ebenfalls elektrisch erwärmt, was zusätzlich die Kosten für den Haushaltsstrom nach oben treibt. Trotz geringer Energieverbräuche liegen die jährlichen Heizkosten einer Stromheizung mit 18 Euro je Quadratmeter wegen der hohen Strompreise deutlich über denen anderer Energieträger. Zum Vergleich: Erdgas kostet 10,48, Heizöl 9,44 und Fernwärme 12,24 Euro pro Quadratmeter (alle Angaben für 2016).
Verkühlt und abgehängt
Dabei heizen die meisten Haushalte mit Stromheizung bereits extrem sparsam: 45 Prozent der Hausbesitzer heizen zusätzlich mit Holz. Die Handlungsmöglichkeiten der Mieter sind dagegen begrenzt und häufig mit Komfortverlust verbunden. Fast die Hälfte der Mieter heizt aus Not nur noch einen Teil der Räume und rund 14 Prozent heizen die Wohnräume auf weniger als 20 Grad. In Zukunft kommen auf viele Stromheizer noch weitere Kosten zu. Denn knapp die Hälfte von ihnen verbraucht mehr als 10.000 Kilowattstunden Heizstrom jährlich. In diesen Haushalten können die jeweils zuständigen Messstellenbetreiber zwangsweise ein Smart-Meter einbauen, was zu Zusatzkosten von 130 bis 200 Euro jährlich führen kann (siehe Smart Meter: Ignorieren ist keine Lösung).
Stromheizungen nicht umweltfreundlich
Stromheizungen werden oftmals als vermeintlich umweltfreundliche und zukunftsfähige Heizsysteme beworben. Gut 40 Prozent der Stromheizer kennen die Werbeaussage, dass Nachtspeicherheizungen in Zukunft als moderne Speicherheizungen den Überschussstrom aus Windkraftanlagen aufnehmen können. Die Hälfte der Befragten findet das auch glaubwürdig: Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist das bedenklich, da es bisher kein einziges konkretes Angebot eines Energieversorgers dazu gibt. Das liegt vor allem daran, dass es kaum Überschussstrom aus Windkraftanlagen gibt.
Schwieriger Wechsel des Energieträgers
Ein Viertel der Haus- und Wohnungseigentümer mit Nachtspeicherheizungen hätte Interesse an einem Austausch des Heizsystems. Das ist jedoch häufig aufwendig und kostenintensiv – vor allem, wenn Heizkörper, Rohrleitungen und Schornstein im Haus fehlen. Verbraucher wünschen sich in erster Linie eine unabhängige Beratung über mögliche Alternativen, gefolgt von besseren Fördermöglichkeiten für die Umstellung.
Forderungen der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz fordert deshalb unter anderem:
- Eine Kostensenkung der Heizstrompreise durch eine Teilfinanzierung der EEG-Umlage über einen Energiewende-Fonds, der aus Steuermitteln finanziert wird.
- Die (Wieder-)Aufnahme der Austauschverpflichtung für Nachtspeicherheizungen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten in das Gebäudeenergiegesetz und Ausweitung auf elektrische Direktheizungen.
- Die Absenkung und Streckung der Modernisierungsumlage von bisher elf Prozent der Investitionskosten pro Jahr über zehn Jahre auf beispielsweise sechs Prozent über 20 Jahre. Dies führt zu einer geringeren monatlichen Kostenbelastung der Mieter nach Abschluss von energetischen Modernisierungsmaßnahmen.
- Die Ausweitung der finanziellen Förderung für den Austausch von Nachtspeicherheizungen und elektrischen Direktheizungen zu Gunsten klimafreundlicherer Heizsysteme.
- Eine Sensibilisierung von Arbeitsagenturen und Sozialbehörden für die höheren Heizkosten bei Leistungsempfängern (ALG II, Sozial-hilfe) mit Stromheizungen.
Derzeit wird im EU-Projekt „Realvalue“ getestet, ob und wie sich Nachtspeicheröfen zum Lastmanagement eignen. Man baut mit EU-Geldern für dieses Projekt neue Nachtspeicheröfen – ungeachtet aller bereits vorliegenden Erfahrungen.
Infrarotheizung: Falsche Zahlen
(9. Juni 2017) „Mit Infrarotheizung sparen Sie von Anfang an!“, mit diesem Slogan wirbt eine Firma aus Riedlingen. Der Strombezug zur Deckung des Jahresenergiebedarfs von 7.500 kWh wird in einem Werbeblatt mit Stromkosten von 981 Euro beziffert, was einem Kilowattstundenpreis von 13 Cent/kWh entspricht.
Die Strompreise liegen tatsächlich aber wesentlich höher, nämlich bei 28 Cent/kWh, selbst für Heizstrom sind 21 Cent/kWh zu zahlen.
Für Gas werden 1.014 Euro in einer Beispielrechnung angegeben, angeblich errechnet von einem unabhängigen Energieberatungsunternehmen, das nicht näher bezeichnet wird.
Diese Zahlen stimmen nicht. Die Uni Stuttgart beziffert die Brennstoffkosten einer Elektroheizung für ein neues Einfamilienhaus mit 2.600 Euro, die einer Gasheizung mit 1.000 Euro.
Wärme aus Strom: Was Verbraucher jetzt wissen müssen
In den 1960er Jahren wurden Verbraucher umworben, beim Abbau von Überproduktionen der Stromerzeugung durch Anschaffung einer Nachtstromheizung mitzuhelfen. Im Gegenzug versprach man diesen Verbrauchern eine kostengünstige und saubere Energiequelle. Viele Verbraucher ließen sich überreden und schlossen entsprechende Sonderverträge ab.
(11. Januar 2017) Die erste Ernüchterung bezüglich der Kostenfrage stellte sich vor rund zehn Jahren ein, als die wenigen Wärmespeicherstrom lieferenden Energieversorger drastische Preiserhöhungen vornahmen.
Bis heute wurden die bestehenden Sonderverträge fast ausnahmslos aufgekündigt und den Verbrauchern neue Sonderverträge mit teureren Tarifen angeboten.
Manche Verbraucher, die den Preiserhöhungen oder auch den Kündigungen selbst widersprochen hatten, erhielten dabei von ihrem Versorger häufig die Mitteilung, die Kündigung sei wirksam und sie würden mangels Abschluss nun nach Grundversorgungstarifen beliefert. Andere wurden einfach nach dem nicht unterschriebenen, jeweils aktuellen Sondervertrag abgerechnet.
Im Rahmen der sich anschließenden rechtlichen Auseinandersetzungen wurde die Rechtslage durch die deutschen Gerichte lange sehr uneinheitlich beurteilt.
Einigkeit bestand nur, dass die erklärten Kündigungen, soweit die Formalien der Kündigung durch den Versorger beachtet worden waren, als wirksam zu beurteilen sind. Da aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen im Bereich Nachtspeicherstrom fehlen, war die Frage des zutreffenden Preises hingegen offen. Sehr viele Amts- und Landgerichte nahmen an, dass die Abrechnung von Hoch- und Niedertarifen im Rahmen von Heizzwecken ausschließlich über Sonderverträge erfolgen könne.
Da der Abschluss eines solchen Sondervertrages zwischen Verbraucher und Versorger regelmäßig fehlte, gingen die Gerichte folgerichtig von einem faktischen Vertragsschluss aus. Streitig bei einem solchen Vertrag sei lediglich der zu zahlende angemessene Preis. Dieser sei als angemessener Preis nach § 315 BGB durch das Gericht zu ermitteln. Viele dieser Verfahren sind noch offen, da die Frage der Art der Ermittlung des angemessenen Preises bei Nachtstrom ebenfalls umstritten ist.
In jüngster Zeit häufen sich nunmehr die Anzeichen einer Änderung der Rechtsauffassung der Gerichte zum Nachteil der Energieverbraucher. Zunehmend werden Entscheidungen bekannt, die von einem Grundversorgungsverhältnis zwischen Versorger und Nachtspeicherstromkunden bei fehlendem Sondervertrag ausgehen. Begründet wird dies mit einem nunmehr bestehenden Wettbewerb auch beim Wärmespeicherstrom sowie der Vertragsfreiheit des Energieversorgers. Eine Belieferungspflicht außerhalb eines Sondervertrages bestehe für den Versorger eben nur in der Grundversorgung. Die entsprechenden höheren Preise müssten dann eben auch durch den Nachtspeicherkunden gezahlt werden.
Diejenigen Verbraucher, die nach aktuellen, wenn auch nicht unterzeichneten, Sonderverträgen abgerechnet werden, haben mit einer ähnlichen Rechtsauffassung zu kämpfen. Angesichts der wenig verbraucherfreundlichen Haltung des BGH müssen die Gerichte dabei keine Sorge haben, dass ihnen von dort Ungemach droht.
Wer als Nachtspeicherstromkunde aktuell (noch) einen Rechtsstreit führt, ist deshalb gut beraten auszuloten, ob eine kostengünstige Beendigung in Betracht kommt. Denn bei einem Sonderpreis für Wärmestrom von 15 ct/kWh bedeutet eine Belieferung in der Grundversorgung für 30 ct/kWh eine Verdopplung der jährlichen Stromrechnung. Im Übrigen empfiehlt es sich auch für Nachtspeicherstrom dringend, Preise zu vergleichen und regelmäßig zu wechseln.
Verbraucher mit einer Nachtspeicherheizung sind gut beraten, nicht nur jede Abrechnung, sondern auch den Sondervertrag selbst genau zu prüfen.
Heizstromrechnung prüfen
Verbraucher mit einer Nachtspeicherheizung sind gut beraten, nicht nur jede Abrechnung, sondern auch den Sondervertrag selbst genau zu prüfen. Ansonsten zahlen sie möglicherweise deutlich zu viel.
(15. Juni 2016) Bezieht ein Verbraucher sowohl Heiz- als auch Allgemeinstrom über einen einzigen Stromzähler, werden die verschiedenen Tarife über zwei separate Zählwerke erfasst. Ein Messwerk erfasst den Strom zu Hochtarifzeiten (HT) und das andere den Strom, der zu Zeiten des Niedertarifs (NT) verbraucht wird. Die zwei Laufwerke sind folglich abwechselnd aktiv, entweder läuft der gesamte Verbrauch über das HT- oder das NT-Zählwerk.
Verbrauchsoptimierung
Ob Strom zum teuren Hoch- oder zum günstigen Niedertarif abgerechnet wird, hängt dann allein von der Uhrzeit ab. Natürlich wird auch zur billigen Zeit der Strom nicht nur zum Heizen verwendet. Das ist weder vorgeschrieben, noch technisch überhaupt möglich. Im Gegenteil nutzen viele Verbraucher den billigen Strom zum Waschen, Trocknen oder auch für die Geschirrspülmaschine. Auch dieses Verbraucherverhalten ist normal und erlaubt.
Trickreiche Umlagerung
Einige Versorger nehmen nun an, dass ein fixer Anteil von NT-Strom eigentlich zu HT-Preisen abzurechnen ist. Und sie nehmen auf der Rechnung diese sogenannte „Umlagerung“ vor, indem sie eine bestimmte Zahl von Kilowattstunden beim NT-Strom abziehen und diese Menge bei der HT-Rechnung zufügen. Dies verteuert die Rechnung um 20 bis 100 Euro im Jahr. Der Bund der Energieverbraucher e.V. sieht dieses Vorgehen der Versorger kritisch.
Vertragsfragen
Wenn der Versorgungsvertrag eine solche Umlagerung ausdrücklich vorsieht, dann ist diese erstmal auch zu zahlen. Jedoch kann möglicherweise eine Bereitschaft des Versorgers bestehen, eine entsprechende Klausel nachträglich zu streichen oder zumindest abzuändern, wenn ein Verbraucher dies verlangt. Gerichte könnten nämlich den Einwand gelten lassen, eine solche Klausel sei für Verbraucher überraschend und begünstige ungerechtfertigt einseitig Versorgerinteressen.
Fehlt jedoch die Umlagerung im Vertrag, dann darf sie vom Versorger in der Abrechnung auch nicht vorgenommen werden. Wenn der Versorger dennoch eine Umlagerung macht, dann sollten Verbraucher der Rechnung widersprechen, die Rechnung kürzen und zu viel bezahltes Geld zurückverlangen. Es sind durchaus Fälle bekannt, in denen auch hochseriös klingende Versorger zu solchen unlauteren Tricks gegriffen haben.
Fazit
Auf jeden Fall sollten Verbraucher die Abrechnung dahingehend prüfen, ob eine Umlagerung vorgenommen wurde. Wurde eine Umlagerung vom Versorger vorgenommen, dann sollte sie nur gezahlt werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. In jedem Fall sollten Verbraucher Verträge mit solchen Klauseln nachverhandeln. Der Bund der Energieverbraucher e.V. hilft bei der Prüfung.
„Heizstromkunden“ – so nennt man die Verbraucher, deren Wärme von Nachtspeicherstromheizungen oder Wärmepumpen erzeugt wird.
Heizstrom: Abgezockt oder schon gewechselt?
„Heizstromkunden“ – so nennt man die Verbraucher, deren Wärme von Nachtspeicherstromheizungen oder Wärmepumpen erzeugt wird. Um Preiserhöhungen, Kündigungen, Gerichtsverfahren und Anbieterwechsel geht es im Beitrag von Leonora Holling.
(23. Juni 2015) Zumindest die Nachtspeicherstromkunden waren noch bis vor circa drei Jahrzehnten umworbene Kunden der Energiewirtschaft. Sie nahmen Strom zu Verbrauchszeiten in erheblichem Umfang ab, zu denen der Rest der Republik sich schon zur Ruhe begeben hatte. Angelockt wurden diese Verbraucher seinerzeit durch stark verbilligte Preise im Rahmen von Sonderverträgen während spezieller Abnahmezeiten.
Leonora Holling | Buchautorin, Mitglied im Vorstand des Bundes der Energieverbraucher und hundertfach erfolgreiche Verbraucheranwältin
Preiserhöhungen
Vor zehn Jahren schreckte Nachtspeicherkunden erstmals die Nachricht auf, Überkapazitäten, die sie bisher so günstig angeboten erhielten, seien angeblich nicht mehr vorhanden. Strom zur Nachtzeit könne nun durch die Energieversorger weitaus teurer ins Ausland verkauft werden. Entsprechend sei auch eine Anpassung der Preise erforderlich. Mit einem Mal stiegen die Preise. Und zwar kräftig und überproportional im Vergleich mit anderen Wärmeträgern wie Öl oder Gas.
Wie war das möglich, wo doch bestehende Sonderverträge mit durchweg unwirksamen Preisänderungsklauseln eigentlich keinen Raum für Preisanhebungen boten?
Kündigung der Sonderverträge durch Versorger
Seit 2006 beobachtet der Bund der Energieverbraucher, dass Energieversorgungsunternehmen (EVU) ihre Wärmespeicherstromsonderverträge flächendeckend aufgekündigt haben. Diese Kündigungen wurden in der Vergangenheit durch die Gerichte einheitlich als zulässig erachtet. Ungeachtet der daran geübten Kritik war dies die Folge der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Kündigungsmöglichkeit von Sonderverträgen im Energiebereich.
Der BGH argumentiert, dass Preisänderungsklauseln in Energiesonderverträgen ausnahmslos unwirksam sind. Mithin dürfe der Versorger einen solchen Vertrag aufkündigen. Ansonsten hätte das EVU keine Möglichkeit, etwaige Beschaffungskostensteigerungen an die Verbraucher weiterzugeben, würde also auf diesen „sitzen bleiben“.
Ob diese Schlussfolgerung zutreffend ist und tatsächlich die Wirklichkeit abbildet, mag an dieser Stelle ausdrücklich offen gelassen werden. Zweifel sind jedoch angebracht.
Fakt ist: Nachtspeicherstromverträge sind wirksam gekündigt worden. Zugleich wurden den betroffenen Verbrauchern meist neue Sonderverträge mit teilweise erheblich höheren Preisen und auch oft zu ihrem Nachteil abgeänderten Versorgungszeiten für den Bezug verbilligten Nachtstroms angeboten.
Neue Verträge mit höheren Preisen
Wer einen solchen Vertrag unterzeichnet hat, der musste nunmehr die stark angehobenen Preise auch zahlen. Oft mit der Folge, dass sehr bald eine neue Kündigung des neuen Vertrages ins Haus stand mit einem neuem Vertragsangebot. Natürlich wieder zu höheren Preisen. Wer erneut auf dieses Angebot einging, hatte auch diese Preise zu zahlen, bis, ja bis dann die nächste Kündigung ins Haus stand, mit einem neuen Angebot und wieder erhöhten Preisen usw.
Wärmestrom in der Grundversorgung?
Soweit Verbraucher diese neuen Verträge nicht unterzeichnet haben, wurde ihnen kurzerhand mitgeteilt, dass sie dann eben in der Grundversorgung mit Strom zu den deutlich höheren Preisen beliefert werden. Sie sahen sich mit erheblichen Nachforderungen auf Basis der Grundversorgungstarife konfrontiert.
Gerichtliche Auseinandersetzungen
Viele Gerichte, die nach 2008 mit Klagen der EVU bezüglich Nachtstromentgeltforderungen befasst waren, haben jedoch festgestellt, dass Wärmespeicherstrom nicht einfach im Wege der Grundversorgung, sondern nur im Rahmen eines Sondervertrages geliefert werden kann.
Ausgehend von dem ursprünglichen (gekündigten) Sondervertrag, sei zunächst der zuletzt unwidersprochen gezahlte Preis zuzüglich der jährlichen EEG-Umlage als vereinbart (= zahlbar) anzunehmen. Zwischen EVU und Verbraucher sei von der stillschweigenden Vereinbarung eines neuen Sondervertrages (sui generis = aufgrund der Natur der Sache) auszugehen. Lediglich über den Preis der Strombelieferung hätten sich EVU und Endverbraucher nicht geeinigt. Spätere Preiserhöhungen nach „Beginn“ dieses neuen Sondervertrages seien insoweit nach der Vorschrift des § 315 Abs. 1 und 3 des Bürger-lichen Gesetzbuches zu beurteilen.
Der Versorger muss auf den Widerspruch des Verbrauchers im Prozess beweisen, dass seine Preisanhebung durch gestiegene Beschaffungskosten begründet war.
Diese Gerichtsverfahren dauern in der Regel bis heute an, da Gerichtsgutachten zu der angeblichen Berechtigung der Erhöhung der Nachtspeicherstrompreise eingeholt werden. Diese Gutachten verzögern sich, weil die Versorger wenig Neigung zeigen, neutralen Gutachtern Einsicht in ihre Kalkulation zu gewähren. Dies dürfte für sich selbst sprechen, was die Berechtigung der Preiserhöhungen und damit die Aussicht in den laufenden Gerichtsverfahren anbelangt.
Drohende Versorgungssperren
Nachtspeicherkunden sehen sich in den letzten Wochen und Monaten nämlich verstärkt der Androhung der Versorgungseinstellung durch ihr EVU ausgesetzt, weil sie die Zahlung der Grundversorgungstarife verweigern. Einer solchen Androhung sollte eigentlich von Verbraucherseite gelassen entgegen gesehen werden können, da die anhängigen Klageverfahren doch eher Anlass bieten, von einem Sieg der Verbraucherseite auszugehen. Droht der Versorger die Sperre an, dann müsste eben durch eine gerichtliche Verfügung die Weiterbelieferung erst einmal problemlos sichergestellt werden können. Also nicht etwa unter Vorbehalt zahlen, um die Sperre abzuwenden und auf die Entscheidung der Gerichte in den Zahlungsklagen zu warten. Das war die Situation bis Ende 2014.
Gerichte oft überfordert
Leider hat sich seit Jahresbeginn aber gezeigt, dass sich insbesondere Amtsgerichte, die bei der Entscheidung über ein Verbot einer drohenden Versorgungseinstellung durch Verfügungsverfahren bemüht wurden, mit den komplexen Fragen des Wärmespeicherstroms völlig überfordert sahen. Den Gerichten kann dies nicht einmal angelastet werden. Die Materie des Energierechtes ist inzwischen so komplex ausgestaltet, dass nur eine Handvoll spezialisierter Juristen auf Verbraucherseite die Sachverhalte im Interesse der Betroffenen verständlich aufbereiten kann. Wenn Protestkunden im Bereich des Heizstroms eine Sperrandrohung erhalten, sollten sie sich daher umgehend in kompetente anwaltliche Beratung begeben und keinesfalls versuchen, selbst den Kampf mit dem EVU aufzunehmen. Der Bund der Energieverbraucher berät hier gerne.
Anbieterwechsel als Alternative
Die Stiftung Warentest hat in einer aktuellen Erhebung (Finanztest 3/2015) untersucht, inwieweit Nutzer von Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen ihre Kostenbelastung durch einen Anbieterwechsel minimieren können. Hierbei kommt die Stiftung zu dem Ergebnis, dass bei Nachtspeicherheizungen, bezogen auf ein bestimmtes Abnahmegebiet und Abnahmevolumen, eine Reduzierung der Stromkosten bis zu 1.000 Euro und bei Wärmepumpen eine solche von bis zu 560 Euro im Jahr derzeit möglich ist. Zugleich stellt die Erhebung fest, dass die hohen Strompreise im Bereich Heizstrom wohl auch damit zu erklären sind, dass Verbraucher in diesem Marktsegment kaum einen Anbieterwechsel vornehmen. Ein Wettbewerb um Kunden findet mithin praktisch nicht statt, was zu einer Festschreibung der verlangten Preise führt.
Jedem Heizstromkunden kann daher nur geraten werden, sich zügig nach Alternativen zu seinem bisherigen Versorger umzusehen. Sonst verlangt der Versorger, was er selbst für angemessen hält. Der Verbraucher zahlt die Zeche.
Kritische Prüfung der Alternativen
Wie bei jedem Anbieterwechsel sollte sich der Verbraucher aber dennoch Zeit für einen Vergleich der Preise nehmen. Hierzu gehört, sich zu vergewissern, über welche Art von Messeinrichtung er verfügt und welche Abnahmemengen im Raum stehen. Wird zur NT-Zeit auch der Haushaltsstrom als NT-abgerechnet, dann handelt es sich um einen Zweitarif-Zähler mit HT/NT; wird nur der Heizstrom nach HT/NT abgerechnet, ist kein Anbieterwechsel möglich, oder wird der Heizstrom getrennt gemessen, dann kommen Wärmepumpen-Tarife in Frage. Ein Wechsel zu einem günstigen Eintarifanbieter kann sogar eine günstigere Alternative sein. Auch hier kann Ihnen der Bund der Energieverbraucher mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Wenn nach Prüfung all dieser Kriterien ein Dritter Sie preisgünstig versorgen kann, sollten Sie wechseln. Sie brauchen als Betroffener nicht zu befürchten, dass Sie nach einem Wechsel ohne Stromversorgung dastehen. Denn Ihr örtlicher Versorger muss Sie nach der Grundversorgungsverordnung stets ersatzweise mit Strom versorgen. Zu erhöhten Preisen, die Sie jedoch auch schon dann zahlen, wenn Sie nicht gewechselt haben.
Kündigung des Sondervertrags: Was nun?
(31. März 2015)
Was geschieht, wenn mein Wärmespeichersondervertrag aufgekündigt wird? Gerate ich dann automatisch in die Stromgrundversorgung?
Klare Antwort auf die zweite Frage: Nein! Im Jahr 1983 hatte sich der BGH erstmals (und letztmals) mit dem Problem zu beschäftigen, ob ein Verbraucher, der Wärmespeicherstrom bezieht, nach Kündigung seines Sondervertrages automatisch die Tarife des Allgemeinstroms seines Versorgers zahlen muss oder nicht. Der BGH hatte seinerzeit geurteilt, dass Wärmespeicherstrom aufgrund seiner Besonderheiten – insbesondere einem separaten Zähler und anderer Beschaffungsmethoden – nur im Rahmen von Sonderverträgen vertrieben werden kann. Ein Ausweichen auf Tarife der Grundversorgung für Tarifkunden nach Kündigung des bisherigen Vertrages ist demnach ausdrücklich unzulässig.
Unterzeichnet der Wärmespeicherstromkunde keinen neuen Sondervertrag, ist dennoch vom Abschluss eines konkludenten neuen Vertrages aufgrund der besonderen Natur des Wärmespeicherstroms auszugehen. Die Parteien haben sich diesbezüglich nur nicht über den konkreten Preis geeinigt. Der Kunde kann dem Preis daher nach Wirksamkeit der Kündigung seitens des Versorgers gemäß § 315 BGB widersprechen und die „alten“ Preise weiterzahlen – zuzüglich möglicherweise gestiegener Umlagen. Im Prozess ist dann zu klären, welche Preise tatsächlich angemessen sind. Derzeit laufen eine Reihe derartiger Gerichtsverfahren, zu denen auch bereits Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wurden.
Wir raten zur weiteren Kürzung und Widerspruch gegen die Einordnung in die Grundversorgung. Sie werden selbstverständlich durch uns zeitnah über das Ergebnis der Gutachten und Verfahren informiert.
Mehr Auswahl für Verbraucher
(12. Dezember 2014) Heizstromkunden, die bis vor wenigen Jahren an ihren örtlichen Versorger gebunden waren, können zwischen immer mehr Anbietern wählen und damit Geld sparen – in manchen Orten sind je nach Art der Wärmeerzeugung und des Stromzählers bis zu 28 Alternativen verfügbar.
Im Durchschnitt bieten derzeit pro Postleitzahlgebiet zwölf Versorger Tarife für Speicherheizungen an. Angebote für Wärmepumpen gibt es im Schnitt von zehn Anbietern. In Deutschland heizen noch immer knapp zwei Millionen Haushalte mit Strom. 2012 wurden noch rund 98 Prozent der mit Heizstrom versorgten Haushalte vom örtlichen Grundversorger beliefert.
Heizstromanbieter findet man die unter www.verivox.de.
Trotz Preisanstieg: Heizstrom in NRW günstiger
(27. Juni 2014) Die EEG-Umlageerhöhung 2013 hat den Heizstrom um 20 Prozent verteuert, den Haushaltsstrom nur um 13 Prozent. Dennoch gibt es Wechselmöglichkeiten. Die Verbraucherzentrale NRW hat in 22 ausgewählten Gemeinden untersucht, welche Wechselmöglichkeiten Heizstromkunden und Kunden mit Elektro-Wärmepumpen haben. Die Einsparmöglichkeiten liegen in vielen Fällen bei nahezu zehn Prozent.
Die Ergebnisse können kostenlos unter www.vz-nrw.de/heizstromtarife abgerufen werden.
Unlautere Werbung für Stromheizung
(09. September 2013) Bundesweit werden Verbraucher überschwemmt mit Werbungen für Elektroheizungen der Firma EVO.
Der Bund der Energieverbraucher hatte gegen diese Werbung schon wiederholt einstweilige Verfügungen erwirkt. Diesmal hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen früher als der Bund der Energieverbraucher geklagt und nach einer Niederlage vor dem Landgericht Ravensburg vor dem Oberlandesgericht Stuttgart voll obsiegt. Per einstweiliger Verfügung untersagte das Oberlandesgericht Stuttgart dem Unternehmen, bei Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, Heizen mit Strom sei preiswerter als mit Öl oder Gas und damit für seine Elektroheizungen zu werben. EVO hat das Urteil vom 23. Mai 2013 (Az.: 2 U 194/12) abschließend anerkannt.
In einer Werbebroschüre hatte EVO die Kosten von Gas, Öl und Strom grafisch aufgetragen: Jedoch waren die Gaspreise in Cent je Kubikmeter, die Ölpreise in Cent je Liter und die Strompreise in Cent je Kilowattstunde angegeben. Die Grafik suggerierte dadurch, dass der Strompreis deutlich günster sei als der Gas- oder Ölpreis. Bei korrekter Umrechnung auf Cent je Kilowattstunde hätte jeder Verbraucher gesehen, dass Strom um ein Vielfaches teurer ist als Gas oder Öl.
DUH fordert den Bundestag auf, der Uminterpretation einer ineffizienten und asbesthaltige Heizung nicht auf den Leim zu gehen.
Nachtspeicher bleiben Klimaschädlinge
(15. Mai 2013) Auf Antrag der Regierungsfraktionen solle der 2009 eingeführte § 10a der Energieeinsparverordnung (EnEV) gestrichen werden, der die schrittweise Außerbetriebnahme elektrischer Nachtspeicherheizungen regelt, so die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Der Verband fordert den Bundestag auf, der Uminterpretation einer ineffizienten und asbesthaltige Heizung nicht auf den Leim zu gehen.
Mitte April habe ein RWE-Vertreter bei der Anhörung zur EnEV-Novelle im Bauausschuss die Nachtspeicher zu „virtuell verteilten Mikro-Speichern zur besseren Integration von fluktuierendem Strom aus regenerativen Energien“ umgedichtet, so die DUH. Tatsächlich sei der Bestand von bundesweit 1,6 Mio Nachspeicherheizungen verantwortlich für eine Stromverschwendung von 10 bis 15 TWh pro Jahr bzw. zwischen 2% und 3% des nationalen Strombedarfs.
Dass sie den aufgrund von Netzengpässen abgeregelten Ökostrom im Umfang von 0,42 TWh im Jahr 2011 aufnähmen, sei im Vergleich zu anderen Optionen wie Wärmepumpen und stromgeführter KWK ineffektiv und nicht immer möglich. Im Gegenteil brauchten Nachtspeicherheizungen vor allem im Winter Strom, auch wenn bei Höchstlast kein Wind weht. Sie würden dann zu einer Zusatzbelastung fürs Stromsystem.
Auch für viele Heizstrom-Verbraucher ist ein Anbieterwechsel möglich, berichtet die Zeitschrift Finanztest.
Heizstrom-Monopol bröckelt
(5. April 2013) Auch für viele Heizstrom-Verbraucher ist ein Anbieterwechsel möglich, berichtet die Zeitschrift Finanztest (Heft 2/2013). Die Angebote sind aber noch mager.
Der Preis für Heizstrom lag 2012 im Bundesdurchschnitt bei 17,64 Ct/kWh (Monitoringbericht 2012). Das liegt zwar zehn Cent unter dem Preis für normalen Haushaltsstrom, aber dennoch deutlich über dem Heizstrompreis noch vor wenigen Jahren. Wer mit Strom heizt, verbraucht jährlich zehn- bis zwanzigtausend Kilowattstunden. Der normale Stromverbrauch liegt dagegen nur bei rund 3.500 Kilowattstunden jährlich.
Hinzu kommt, dass Heizstromkunden meist nicht auf eine andere Heizung umstellen können. Vielfach sind es Mieterhaushalte ohne Einfluss auf das Heizsystem. Es sind keine Schornsteine im Haus oder es gibt gar ein Verbrennungsverbot für feste Brennstoffe. Aus diesen Gründen leiden Heizstromkunden besonders unter den jüngsten Preiserhöhungen. Und der Anbieterwechsel ist ihnen in der Regel verwehrt. Die Tarifrechner im Internet kennen die Kategorie „Heizstrom“ gar nicht. Wer wechseln will, ist darauf angewiesen, selbst einen neuen Anbieter zu finden.
Der Anbieterwechsel ist nicht ganz einfach. Auf folgende Punkte sollte man achten:
- Den bisherigen Stromverbrauch können Sie Ihrer letzten Stromrechnung entnehmen. Dort erfahren Sie auch, ob sie über einen Zweitarifzähler oder einen Eintarifzähler abgerechnet werden.
- Beim Preisvergleich sollten Sie Sie die aktuellen (und erhöhten) Preise Ihres derzeitigen Anbieters mit denen von anderen Anbietern vergleichen. Fordern Sie ein Angebot an.
Es gibt zwei bundesweite Anbieter: e.vita und Natur-Stromhandel.
Die regionalen Angebote sind im internen Mitgliederbereich abrufbar.
Austausch von Nachtspeicheröfen
(11. Oktober 2011) "Sparsam, kostengünstig und einfach zu installieren" - mit solch verlockenden Versprechungen wird zurzeit versucht, elektrisch betriebene Direktheizungen als Alternative zu Nachtstromspeicherheizungen an Mann und Frau zu bringen.
"Was Prospekte und Vertreter als ,Clou' der Heizungstechnik anpreisen, verschleiert jedoch, dass mit dem Einstecken der schmalen Heizkörper in die Steckdose in der Regel ein teurer Tarifwechsel von Nacht- auf Tagstrom verbunden ist", warnt die Verbraucherzentrale NRW vor einem vorschnellen Kauf, der die jährlichen Stromkosten leicht verdoppeln kann.
Gutachten, ob die Wettbewerbshindernisse auf dem Heizstrommarkt beseitigt werden können
Untersuchung der Bundesnetzagentur zum Heizstrom
(15. September 2011) Die Bundesnetzagentur hat ein Gutachten erstellen lassen, in dem untersucht wird, ob durch Vereinfachungen des Abwicklungsverfahrens für die Belieferung von sog. Heizstromkunden (Nachtspeicherheizungen, Wärmepumpen) Wettbewerbshindernisse auf dem Heizstrommarkt beseitigt werden können. Die an die Bundesnetzagentur gerichteten Beschwerden von Heizstromkunden, die mangels Anbieter keine Wechselmöglichkeit haben, deuteten auf einen unzureichenden Wettbewerb hin.
Das Gutachten ist in zwei Teilgutachten gegliedert. Inhalt des ersten Teilgutachtens ist eine detaillierte und fundierte Marktanalyse der Wettbewerbssituation im Heizstrommarkt. Ziel des zweiten Teilgutachtens war es, zu ermitteln, ob durch Änderungen im Abwicklungsverfahren für die Belieferung von Heizstromkunden die Prozesskosten und -risiken so deutlich reduziert werden können, dass die im ersten Teilgutachten identifizierten Wettbewerbshindernisse auf dem Heizstrommarkt beseitigt werden.
Gutachten Standardlastprofile (SLP) für unterbrechbare, temperaturabhängige Verbrauchseinrichtungen
Kartellverfahren abgeschlossen
(15. Oktober 2010, geändert 15. Dezember 2010) Das Bundeskartellamt hat die im Herbst 2009 eingeleiteten Missbrauchsverfahren gegen 17 Heizstromversorger erfolgreich abgeschlossen. Die betroffenen Unternehmen sowie eine Vielzahl von weiteren Heizstromversorgern haben sich der Behörde gegenüber zu umfassenden marktöffnenden Maßnahmen verpflichtet. Darüber hinaus werden 13 Versorger Rückerstattungen an ihre Heizstromkunden leisten. Ca. 530.000 Kunden können deshalb eine finanzielle Kompensation im Umfang von insgesamt 27,2 Mio. Euro erwarten.
Der Heizstrommarkt umfasst die Stromlieferungen für 1,6 Millionen Nachtspeicherheizungen und 350.000 Wärmepumpen. Rund vier Prozent aller Haushalte heizen mit Strom. Seit 2006 hat sich die Zahl der Stromheizungen um 27 Prozent verringert.
Die Anbieter sind in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten praktisch ohne Wettbewerber. Anders als auf dem Markt für "normalen" Haushaltsstrom gibt es auf dem Heizstrommarkt zahlreiche Marktzutrittsschranken für neue Anbieter und bislang keine Wechselmöglichkeiten für die Verbraucher. Die marktbeherrschenden Stellungen der etablierten Heizstromversorger werden nach den Untersuchungen des Bundeskartellamts durch hohe Marktzutrittsschranken abgesichert.
Das Bundeskartellamt hat die Preisgestaltung für rund 70% des Heizstrommarkts untersucht. Die Hälfte der Unternehmen verkauft den Heizstrom unter Einstandspreis. Der Heizstrom wird also von den übrigen Stromkunden subventioniert. Andere Unternehmen wiederum nutzen ihre marktbeherrschende Stellung aus, um überhöhte Preise durchzusetzen. 13 dieser Unternehmen haben, um eine Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamts zu vermeiden, sich zu Rückzahlungen an ihre Kunden verbindlich verpflichtet.
Zu diesen Unternehmen gehören E.ON, RWE und EWE. Das Bundeskartellamt hat sich für die Entgegennahme von Zusagen zum Verfahrensabschluss entschieden, da so schneller ein befriedigenderes und sichtbares Ergebnis für die betroffenen Nachfrager erzielt wird als dies eine Fortführung der Verfahren unter Inkaufnahme sich anschließender langwierigen Rechtsstreits zur Folge gehabt hätte. Die Entlastungen kommen den Kunden entweder in Form einer einmaligen, pauschalen Gutschrift mit der nächsten Abrechnung oder in Form von Verschiebungen von Preiserhöhungen zu Gute. Bei letzteren handelt es sich jeweils um Preiserhöhungen, die nachweislich aufgrund von Kostensteigerungen, insbesondere bei den EEG-Kosten, angemessen gewesen und ohne das Eingreifen des Bundeskartellamts zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wären.
Die Versorger haben außerdem zugesagt, die den Kunden gewährten Entlastungen nicht im Zuge von Preismaßnahmen im Jahr 2011 zu kompensieren. Diese sogenannte "norepeated-game"-Klausel besagt, dass die Unternehmen 2011 sich verpflichtet haben, auf eine Margenausweitung zu verzichten. Die Weitergabe gestiegener Beschaffungskosten sowie gestiegener EEG-Kosten sowie sonstiger Abgaben und Steuern ist hiervon explizit nicht erfasst.
Neben den unmittelbaren finanziellen Zusagen haben die Verbraucher in vielen Fällen zusätzlich von einem weiteren preisdämpfenden Effekt profitiert: Nicht zuletzt unter dem Eindruck der laufenden Verfahren haben die betroffenen Unternehmen seit September 2009 teilweise erhebliche Kostensteigerungen, insbesondere aus dem Anstieg der EEG-Kosten zum 1.1.2010, nicht an die Kunden weitergegeben. Die hieraus entstandenen Entlastungen belaufen sich auf mindestens 20 Mio. Euro. Spätestens bei einem neuerlichen EEG-Kosten-Anstieg Anfang 2011 ist jedoch voraussichtlich auch wieder mit höheren Heizstrompreisen zu rechnen.
Im Rahmen der nun abgeschlossenen Verfahren des Bundeskartellamtes haben alle Unternehmen marktöffnenden Maßnahmen zugesagt, wie transparente Veröffentlichung von Heizstromtarifen und Lasttarifen im Internet.
Darüber hinaus haben sich die Unternehmen verpflichtet, für Heizstromlieferungen nur die niedrige Konzessionsabgabe für Sondervertragslieferungen von derzeit 0,11 ct/kWh zu erheben. Je nach Versorgungsgebiet resultiert hieraus eine zusätzliche direkte Entlastung der Heizstromabnehmer.
Andere Heizstromanbieter
Die Vereinigten Stadtwerke Ratzeburg liefern Heizstrom in ganz Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, die EWS Schönau versorgen das ganze Bundesgebiet mit Heizstrom, liegen jedoch mit ihren Preisen über denen der örtlichen Versorger. Nachtstrom liefert auch Evita Energie und die Kieler enQu (Tarif Duett).
Alternative Anbieter
(22. Januar 2010, geändert 14. Dezemer 2010 ) Die Vereinigten Stadtwerke Ratzeburg liefern Heizstrom in ganz Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, die EWS Schönau versorgen das ganze Bundesgebiet mit Heizstrom, liegen jedoch mit ihren Preisen über denen der örtlichen Versorger. Nachtstrom liefert auch Evita Energie und die Kieler enQu (Tarif Duett).
Heizstrom im Visier
(1. Oktober 2009) Das Bundeskartellamt leitete Missbrauchsverfahren gegen Heizstrom-Anbieter ein. Untersucht wird die Preisgestaltung bei Strom für Nachtspeicherheizungen und elektrischen Wärmepumpen. Die Unternehmen, die untersucht werden, beliefern rund 1,2 Mio Kunden. Geprüft wird auf Basis des Vergleichsmarktkonzepts.
Erste Ergebnisse soll es im Frühjahr geben. In diesem Markt gebe es so gut wie keine alternativen Anbieter und damit auch keine Wechselmöglichkeiten, so das Amt. Der Verbrauch an Heizstrom liegt jährlich bei rund 20 Mrd kWh. Zwei Millionen beziehungsweise vier Prozent aller Wohnungen in Deutschland werden mit Strom beheizt.
Zur Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 24. September 2009
Wer bislang mit Nachtstrom Warmwasser bereitet und heizt, braucht angesichts der neuen Regelungen und steigender Preise nicht zu verzweifeln
Bedrohte Spezies im Energiedschungel
Wer bislang mit Nachtstrom Warmwasser bereitet und heizt, braucht angesichts der neuen Regelungen und steigender Preise nicht zu verzweifeln: Bis 2020 gibt es eine Nische für Nachtstromkunden, weiß Rechtsanwältin Leonora Holling.
(7. Juni 2009) Niemand will sie. Keiner kümmert sich um sie. Und doch gibt es sie noch: 1,4 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher, die Warmwasser und Heizwärme durch "Wärmespeicherstrom" (vulgo: Nachtstrom) generieren.
Das Prinzip ist einfach: Die Stromabrechnung erfolgt zu zwei unterschiedlichen Tarifen: den teuren "Tagstrom" zur Hauptlastzeit und den preiswerteren "Nachtstrom" zu einer festgelegten Uhrzeit. In dieser Zeit lädt der Nachtstromkunde seine Wärmespeichergeräte auf und kann so seinen Strombedarf für Warmwasser und Wärme zu reduzierten Preisen decken. Die Einführung des Nachtstroms vor vielen Jahren beruhte dabei - so die offizielle Diktion der Energieversorger -auf dem Umstand, dass die Verbraucher nachts weniger Strom benötigten, so dass dann ungenutzte Kraftwerkskapazitäten vorlagen. Den nachts zusätzlich erzeugten Strom kalkulierte man auf Basis der variablen Kosten, vor allem Brennstoffkosten. Also war es sinnvoll, Abnehmer für Strom während der Nachtzeiten zu finden. Das zusätzliche Geschäft war für die Stromversorger lukrativ. Diese Entwicklung brachte den Nachtspeicherstromkunden hervor.
Aber die Nische des Nachtstroms endete mit der Strommarktliberalisierung: Der Strom wird nun nicht mehr vom Kraftwerksbetreiber, sondern vom Stromanbieter bezogen. Und dieser muss ihn wie jeden anderen Strom auch zum üblichen Großhandelspreis einkaufen, der nachts kaum absinkt.
Ab 2020 Ende
Es ist nun beschlossene Sache, dass der Nachtstromtarif aussterben wird. Bereits ab 2020 verbietet das Gesetz (EnEV 2009) schrittweise Nachtstrom, zumindest in Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen. Bis dahin wird es noch Nachtstromkunden geben, die ihren Wärmebedarf und ihr Heizwasser auf die bewährte Weise decken wollen. Wer die Preise für Tagstrom und ihre Entwicklung im Auge hat, kann sicher sagen, dass Nachtstromkunden für ihren hohen Bedarf zum Heizen und für Warmwasser diese Tarife nicht zahlen können. Gibt es daher ein geschütztes Territorium für den Nachtstromkunden? Die Antwort ist: ja!
Nische für Übergang
Nachtstromkunden sind Sondervertragskunden. Denn sie erhalten Strom zu einem Preis, der unter den sogenannten "Allgemeinen Tarifen" liegt. Selbst derjenige, der keinen expliziten Sondervertrag unterschrieben hat, kann sich insofern auf die Rechtsprechung des Kartellsenates Berlin vom 28. Oktober 2008 (Az. 21 U 160/06) berufen. Er kann zudem anführen, dass eine wirksame Preisänderungsklausel zur Erhöhung seiner Nachtstromtarife, im Extremfall auf das Niveau des Tagstromtarifes, gemäß §§ 305, 307 BGB nicht wirksam ist, so bestätigt zum Beispiel durch das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15. November 2007, Az 2 U 1/07.
Teuer und umweltschädlich: Stromheizung
Problematischer ist, wenn der Versorger mitteilt, keinen Nachstrom mehr anzubieten, und den Vertrag kündigt. Hier empfiehlt es sich, zu prüfen, ob ein anderer Versorger Nachtstrom anbietet. Wenn nicht - oder nicht zu reduzierten Preisen - liegt ein Fall der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor. Ganz zu schweigen von den Fällen, in denen grundbuchrechtlich Nachtstrom als einziger Energieträger fest geschrieben wurde. Einer solchen Kündigung und der Einstufung in den höheren Tagstromtarif sollte der Nachstromkunde auf jeden Fall widersprechen. Der Nachtstromkunde muss aber auf jeden Fall aktiv werden. Er sollte jeder Preisanhebung und jeder Änderung der Tarifzeiten schriftlich (!) widersprechen und die verlangten Erhöhung nicht zahlen. Im Zweifel sollte er sich anwaltlichen Rat von einem Juristen einholen, der sich in energiewirtschaftlichen Fragen auskennt.
Wenn der Nachtstromkunde dies beherzigt, wird er die gesetzliche Schonfrist zu seinen Gunsten nutzen können. Dennoch sollten sich Betroffene immer eines vor Augen halten: Im Interesse aller, die Energie jetzt und in Zukunft brauchen, wird es darauf ankommen, dass jeder Einzelne Strom maßvoll und bezahlbar verbraucht. Manchmal reicht ein Blick auf das eigene Dach - oder den eigenen Geldbeutel. Auch das ist Evolution. Nur im supergedämmten Haus überlebt die Stromheizung.
Gesamtkosten für die Heizung eines neuen Einfamilienhauses
Die Studie im Auftrag des Bundesumweltministeriums belegt die guten Gründe für den Ersatz der extrem klimaschädlichen Nachtstromspeicherheizungen.
Umweltbelastungen und hohe Kosten durch Elektroheizungen jetzt aktenkundig
(3. Oktober 2007) Eine wissenschaftliche Studie hat Umweltbelastungen und hohe Kosten von Elektroheizungen belegt. Die Studie im Auftrag des Bundesumweltministeriums belegt die guten Gründe für den Ersatz der extrem klimaschädlichen Nachtstromspeicherheizungen.
Download Studie Stromheizungen (1.42 MB)
Nachtstromspeicherheizungen wurden von den Energieversorgungsunternehmen in der Vergangenheit insbesondere in der Nähe von Kohlekraftwerken gezielt gefördert ("Kohle per Draht"), um diese nachts auf Grund der Lasttäler nicht zu sehr drosseln zu müssen bzw. das Netz vor Überspannung zu schützen.
Seit der Liberalisierung der Energiewirtschaft Ende der 90er Jahre haben sich die Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Elektrizität grundlegend geändert. Physikalisch gleicher Strom wird nunmehr ökonomisch, ökologisch und im Zeitgang differenziert weit über die Landesgrenzen hinaus gehandelt. Eine bessere Regelbarkeit der Kraftwerke, die Verstärkung der europäischen und nationalen Verbundnetze, der Ausbau der Windenergie u. v. a. m. haben die technischen Gegebenheiten erheblich verändert.
Mit der Errichtung von Gebäuden wird zugleich der Energieträger bzw. das Heizsystem ausgewählt und damit eine Entscheidung für Jahrzehnte getroffen. Die die konkurrierenden Energieträger (Strom, Heizöl, Erdgas, Nah- und Fernwärme) anbietenden Unternehmen versuchen naturgemäß, mit verlockenden Angeboten die Entscheidung in ihrem Sinne zu beeinflussen.
Elektrische Speicherheizungen erscheinen auf Grund der geringen Investitionsaufwendungen und quasi Null-Emissionen im Gebäude als ideales Heizungssystem. Bei genauerer Betrachtung erweist sich jedoch, dass ihre Nutzung die mit Abstand klimaschädlichste Art zu heizen ist. Zudem schneiden Nachtspeicherheizungen bei einem Wärmevollkostenvergleich gegenüber Heizungen auf der Basis anderer Energieträger am schlechtesten ab.
Insbesondere auf Grund der ökologischen Nachteile der Nachtstromheizungen ist zum 31.12.2006 auch die Steuerermäßigung für Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. April 1999 installiert wurden, ausgelaufen. Zum Ausgleich wird seit Mai 2003 der Ersatz von elektrischen Nachspeicherheizungen im Rahmen des mit Bundesmitteln ausgestatteten KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramms als Einzelmaßnahme gefördert: www.kfw-foerderbank.de [http://www.kfw-foerderbank.de].
Elektrische Widerstandsheizungen kommen als Speicherheizungen (insbesondere Nachtspeicherheizungen mit einem Anteil von 99 %, aber auch Fußbodenspeicherheizungen bzw. Blockspeicher) oder Direktheizungen (Flächenheizungen, Konvektoren, Radiatoren, Strahler, Lüftungsheizgeräte etc.) zum Einsatz. 1,4 Mio. Wohnungen (jede 25.) werden derzeit in Deutschland elektrisch beheizt. Der Heizstromverbrauch stieg vor allem infolge des Neuanschlusses von elektrischen Widerstandsheizungen in Wohngebäuden von 1995 bis 2004 um 6 % und damit stärker als der Gesamtenergieverbrauch von Raumwärme.
Im Ergebnis dient jede siebte Kilowattstunde Strom der Niedertemperaturwärme (Raumheizung plus Warmwasser). Allein für elektrische Widerstandsheizungen sind dies 35 TWh. Diese Stromanwendung verursacht 30 Mio. t CO2/a, das sind mehr als 3 % der gesamten deutschen CO2-Emissionen.
Ineffizienz der Stromheizung
Elektrische Widerstandsheizungen sind exergetisch (hinsichtlich des Arbeitsvermögens) eine Verschwendung hochwertiger Energie für die Bereitstellung niederwertiger Raumwärme. Nach einer Studie [/energieeffizienz/downloads/doc/print/39929.php] von IZES/Bremer Energieinstitut sind die spezifischen CO2-Emissionen gegenüber einer Gas-Brennwertheizung um den Faktor 3,6 und gegenüber einer Pellet-Heizung sogar um den Faktor 13 höher. Nachtspeicherheizungen sind damit extrem klimaschädlich.
CO2-Minderungspotenzial
Mindestens 23 Mio. t CO2/a können durch den Ersatz von Nachtspeicherheizungen eingespart werden. Besonders vorteilhaft ist die Umstellung auf eine Holzpellet-Heizung mit Solaranlage oder hocheffiziente Nah- bzw. Fernwärmeversorgung.
Derzeitige Kosten für Stromnutzung
Die Preiskalkulation für Strom für elektrische Widerstandsheizungen beruht insbesondere auf einem extrem niedrigen Wert für Netznutzungsentgelte - im Bundesschnitt 2 Ct/kWh, weit weniger als ein Drittel der regulären Netznutzungsentgelte im Niederspannungsbereich. Dies dürfte sich aus rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und betriebstechnischen (z.B. Veränderung des Kraftwerksparks, bessere Regelbarkeit der Kraftwerke) sowie anderen Gründen zunehmend ändern. Einige Stromanbieter haben bereits ihre Tarife nach oben korrigiert bzw. preisgünstige Sondertarife nicht verlängert.
Ein realistisch kalkulierter Preis für Elektroheizungen müsste bei 15 - 16 Ct/kWh liegen. Das liegt jenseits der Energiepreise, die für die sonst üblichen Heizsysteme anzusetzen sind (z.B. Erdgas ca. 7 Ct/kWh). Würden die Strompreise für Elektroheizungen auf dieses Niveau angehoben würde sich der Druck stark erhöhen, diese Heizungen schnellstmöglich zu ersetzen. Die Mieter hätten das Nachsehen, was u. a. zu sozialen Problemen führen würde.
Umstellung auf eine umweltfreundliche Heizung
Der Kabinettsbeschluss sieht vor, Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme stufenweise in einem Zeitraum von mindestens 10 Jahren außer Betrieb zu nehmen.
Die Heizungsumstellung durch die nachträgliche Ausstattung der Gebäude z.B. mit einer Pumpenwarmwasserheizung (Verrohrung, Heizkörper, Warmwasserspeicher etc.) verursacht vergleichsweise hohe Kosten. Es ist deshalb vorgesehen, den Austausch von Nachtstromspeicherheizungen im Gebäudebestand durch Fördermaßnahmen zu flankieren, die die Investition für den Bauherrn in Verbindung mit der Energiekosteneinsparung rentabel machen.
Außerdem sind Härtefall- und Befreiungsregeln vorgesehen. Dazu gehört auch, dass die Außerbetriebnahme nicht erfolgen muss, wenn selbst unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten der Austausch unwirtschaftlich ist. Mieter sind in jedem Fall die Gewinner, weil sie von der Heizungsumstellung durch die Energiekosteneinsparung profitieren.
Auswirkungen auf Beschäftigung
Die Ausschöpfung des CO2-Minderungspotenzials würde Investitionen von rund 18 Mrd. € auslösen. Verteilt über 13 Jahre würden damit ca. 35.000 Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen.
Ich bin auf die Werbung "Günstiger als andere Energieformen"hereingefallen und will nun gegen die Firma vorgehen, wennnötig auch gerichtlich.
Leserbriefe: Kosten sparen mit Stromheizung?
Wir möchten unser Haus mit neuen Heizkörpern ausstatten. Nun wird von mehreren Firmen eine Einsparung von 20 Prozent gegenüber Erdgas durch Elektro-Heizkörper behauptet. Alle vor Ort befragten Experten sagen genau das Gegenteil, nämlich bis zu doppelt so teuer gegenüber Erdgas.
R. H. Bielefeld
Ich bin auf die Werbung "Günstiger als andere Energieformen" hereingefallen und will nun gegen die Firma vorgehen, wenn nötig auch gerichtlich.
Günther Brune, Soest
Stark steigende Heizstrompreise bescheren ca. 2,2 MillionenHaushalten drastische Heizkostenanstiege.
Heizstrompreise steigen stark
- RWE wirbt weiter für "günstige Elektronachtspeicheröfen".
Stark steigende Heizstrompreise bescheren ca. 2,2 Millionen Haushalten drastische Heizkostenanstiege. Die Betroffenen reagieren zu recht mit großen Empörung. Weil weitere Preisanstiege zu befürchten sind, sollten die Mieten gesenkt und die Wände gedämmt werden. Ein Umstieg auf günstigere und ökologischere Heizungen lohnt sich. Als grob irreführend haben Verbraucherschützer die RWE-Werbung für "günstige Elektronachtspeicheröfen" kritisiert.
(7. Mai 2004) - Derzeit heizen 2,2 Millionen Haushalte, das sind ca. acht Prozent aller Haushalte in der Bundesrepublik mit elektrischem Strom. Sie verbrauchen dafür 23 Milliarden Kilowattstunden jährlich, Strom der nicht ohnehin da ist sondern extra für die Verheizung erzeugt werden muss. Das entspricht der Jahresproduktion von mehr als zwei Kernkraftwerken. Das ist mehr Strom, als selbst heute noch alle Windkraftwerke der Republik zusammen im Jahr erzeugen und 76 mal mehr als alle PV-Anlagen im Jahr 2003 lieferten.
Die 3,9 Cent-Zeiten sind vorbei
In den Neunziger Jahre wurde Heizstrom zum Preis von 3,9 Cent abgegeben, Herstellungspreise von abgeschriebenen Kraftwerken. Die Stromwirtschaft saß auf gewaltigen Überkapazitäten und musste gegenüber Öl- und Gasheizungen wettbewerbsfähige Preise anbieten. Die Brennstoffkosten liegen heutzutage für Heizöl bei 3,5 bis 4 Cent, bei Gas bei 5,5 Cent und Fernwärme bei 8,3 Cent je Kilowattstunde.
Nun kommt das dicke Ende.
Denn die Heizstrompreise sind mittlerweile drastisch angestiegen. Die Wormser EWR z.B. hat am ersten Januar 2004 die Preise von 5,5 auf 6,45 Cent je Kilowattstunde angehoben. E.on Hanse erhöhte vor einem Jahr die Heizstrompreise um 17% und in diesem Jahr nochmals um 10 Prozent auf 6,8 Cent. Ähnliche Entwicklungen sind in bundesweit zu beobachten.
Kaum Wechselmöglichkeiten
Im Vergleich zum Preis des normalen Haushaltsstroms von 16 bis 17 Cent ist Heizstrom noch sehr günstig, ungünstig jedoch im Vergleich zu Gas und Öl. Für die betroffenen Haushalte steigen die Heizkosten drastisch an, ohne dass es viele Alternativen dazu gibt. Die Unternehmen begründen die Anhebung mit gestiegenen Grosshandelspreisen. Eine staatliche Aufsicht über die Heizstrompreise gibt es ebensowenig wie die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln. Denn obwohl ein Anbieterwechsel grundsätzlich möglich ist, gibt es kaum bundesweite Anbieter. Der einzige uns bekannte bundesweite Anbieter von Wärmestrom sind die EWS Schönau. Download Preisblatt EWS Wärmestrom 01.01.2006 Dort ist man zu einer kostenlosen Vergleichsrechnung bereit.
Da allein die Durchleitungsentgelte im Niederspannungsnetz bei rund sieben Cent liegen - für Heizstrom etwas niedriger- , ist das nicht weiter verwunderlich, weil die Strompreise an der Börse derzeit bei 3 Cent/kWh ohne MWSt. liegen. Die Kartellbehörden haben angemahnt, dass der freie Wettbewerb für Heizstrom immer noch behindert wird.
Perspektiven düster
Mit steigenden Stromerzeugungskosten und Börsenpreisen werden künftig zwangsläufig auch die Heizstrompreise weiter ansteigen, selbst wenn die Netznutzungsentgelte regulierungsbedingt sinken. Die betroffenen Eigentümer und Mieter sollten sich auch wegen der ungünstigen Preisperspektiven möglichst rasch umorientieren auf Öl-, Gas-, Fernwärme-, Pellets oder Solarheizung. Auch eine bessere Wärmedämmung rentiert sich.
Konsequenz: Mietminderung.
Die hohen und weiter steigenden Heizkosten elektrobeheizter Wohnung mindern den Mietwert. Sie begründen Mietsenkungen, die von Vermietern eingeräumt werden sollten. Durch die geringen Investitionskosten bei der Installation der Stromheizung haben Vermieter über Jahre deutliche Zusatzrenditen erwirtschaften können.
RWE wirbt weiter: "Irreführend"
Trotz drastischer Preisanstiege wirbt RWE mit Fax vom 6. Mai 2004 weiter: "Elektronachtspeicheröfen sind günstige Lösung". Der Bund der Energieverbraucher hält diese Werbung für grob irreführend und prüft rechtliche Schritte. "Offensichtlich verdient RWE sehr gut am Heizstrom, sonst würde sie ihn nicht bewerben", kommentiert der Vereinsvorsitzende Aribert Peters .
Die folgende Darstellung ist ein Beispiel, das wir hier zur Warnung wiedergeben.
Vorsicht: Bauernfänger!
Steigende Energiepreise erleichtern auch unseriösen Verkäufern das Handwerk. Zwei Beispiele sollen zur Vorsicht mahnen.
Werbeaktion für Marmorheizung...
Die folgende Darstellung ist ein Beispiel, das wir hier zur
Warnung wiedergeben.
Der örtliche Elektroinstallateur hatte in ein Hotel zu einer
Informationsveranstaltung eingeladen. Neun Neugierige waren
gekommen.
"Wir haben hier keine Rheumadecken-Aktion", versprach der Chef der Firma. Nach drei Stunden hatte ich den Eindruck: eher doch. Ein Drama in drei Akten.
... erster Akt: Die Evolution der Mamorheizung
Zuerst wurde mehr als eine Stunde lang erläutert, wie in zahlreichen Schritten unter ständiger Verbesserung des Wirkungsgrads die heutige, optimale Form der Marmorheizung gefunden wurde. Die dabei getätigte Aussage, dass man dieselbe Wärmeausbeute mit immer weniger Stromeinsatz erzielt habe, ist mit dem ersten Hauptsatz der Thermodynamik, der Wärmelehre, nicht vereinbar.
Dann wurde intensiv auf der herkömmlichen Form der
Wärmeerzeugung herumgeritten: Die üblichen
Heizkörper würden warme Luft erzeugen. Dies sei
gesundheitlich äußerst bedenklich, würde über
das Aufwirbeln von Staub Allergien begünstigen und den
Bluthochdruck fördern. Der warm empfohlene Buchtitel lautet:
"Falsch geheizt ist halb gestorben."
Dagegen produziere die Marmorheizung wohltuende
Strahlungswärme. Meine Einschätzung, dass ein einfacher
großflächiger Plattenheizkörper annähernd den
gleichen Anteil an Strahlungswärme mit annähernd der
gleichen räumlichen Verteilung habe, wurde entschlossen
zurückgewiesen.
Zweiter Akt: Eine lausige Rechnung
Dann kam der zweite Akt der Veranstaltung. Nachdem schon mehr als zwei Stunden vergangen waren und die Aufnahmefähigkeit der Zuhörer nahezu erschöpft war, wurde in einer viertel Stunde vorgerechnet, dass ein Bauherr mit der Marmorheizung gegenüber einer Ölheizung in 20 Jahren 32.500 Euro einsparen würde.
Ich bin die Sache am nächsten Tag in Ruhe durchgegangen,
mit dem Ergebnis, dass jede einzelne Annahme unrealistisch war: Die
Ölheizung war zu teuer, die Montagekosten der Marmorheizung zu
niedrig angesetzt.
Es wurde von 11,5 Prozent Zins ausgegangen.
Bei der Erstausstattung der Heizungsanlagen wurde von einer Finanzierung über einen nachträglichen Kredit ausgegangen, der zweite Heizölkessel sollte über zwischenzeitlich gespartes Geld finanziert werden. Der Bedarf an Heizwärme sei bei derMarmorheizung 30 % niedriger als bei der Ölheizung, da das Abstrahlungsverhalten der Marmorplatten ja völlig anders sei als die eines herkömmlichen Heizkörpers.
Dritter Akt: Tausende begeisterter Kunden
Und schließlich wurde mit einem Nachtstromtarif ohne
Strom- bzw. Ökosteuer gerechnet. Ich gehe davon aus, dass die
Heizung eine Direktheizung ist. Daher stehen zwei ähnlich
teure Tarife zur Wahl: Entweder der reine Haushaltstarif oder eine
Mischung aus ca. zwei Drittel Hoch- und einem Drittel Niedertarif
zuzüglich der Gebühren für den zweiten Zähler
und das Tarifsteuergerät.
Dann folgte der versöhnliche Ausklang. Es wurden eine ganze
Menge Lobbriefe von Kunden verlesen, die von dieser Marmorheizung
begeistert waren. Es ging teilweise um sehr gut
wärmegedämmte Neubauten, teilweise um Totalsanierungen
von Altbauten, also den Ersatz von Uraltheizungen durch die
elektrische Direktheizung, verbunden mit großflächigen
Isoliermaßnahmen oder mit der kompletten
Wärmedämmung der Aussenhülle.
Kaum einer der Fälle war aussagekräftig. Es seien in den
letzten 20 Jahren schon mehr als 20.000 dieser Heizungen eingebaut
worden.
Ich fürchte, für viele Nutzer hat es mit der ersten Stromrechnung ein böses Erwachen gegeben.
Kein Energiesparen mit dem "ecoboy"
Eine Besucherin unserer Beratungsstelle brachte ein Energiespargerät mit, den "ecoboy". "Sie schalten das Gerät vor Ihren Kühlschrank und sparen Strom", verspricht die Werbung. Der Stromsparer arbeitet wie ein Dimmer über eine elektronische Phasenanschnittsteuerung. Die Leistung des Kühlschrankmotors wird auf die Hälfte reduziert.
Wir haben unseren Verbrauchsmesser also hinter dem
"ecoboy" eingebaut. Gemessen haben wir jeweils drei Tage
lang, um wirklich genau zu sein. Das Ergebnis war eine
Punktlandung: 0,48 kWh verbrauchte unser Kühlschrank ohne
"ecoboy", der Verbrauch mit dem
"Spargerät" war gleich.
Das Ergebnis war vorhersehbar: Die halbe Leistung des Motors
bedeutet die doppelte Laufzeit. Logisch, dass der Verbrauch gleich
bleibt.
Ich habe der Frau unsere Messergebnisse schriftlich bestätigt.
Sie wird das Gerät zum Hersteller zurückschicken. Ich
hoffe, dass sie ihre 49,90 Euro zurückbekommt!
Energieberater Stefan Starke, Dipl.-Ing. Maschinenbau
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Werbung für Stromheizung irreführend - Firma erfolgreich abgemahnt
(15. November 2004) Der Bund der Energieverbraucher hat ein einen großen deutschen Hersteller von Stromheizung abgemahnt. Die Firma hatte Einsparung bis zu 40 % versprochen. Mit Stromheizungen täte man etwas für die Umwelt, man zahle beim Verbrauch genauso viel wie bei anderen Energieformen und Strom würde kontinuierlich billiger.
"Mit falschen Behauptungen werden Kunden zu einem Kauf von elektrischen Heizungen verführt, die deutlich teurer und umweltbelastender sind als alle anderen Heizsysteme. Das Erwachen kommt nach dem Kauf, wenn die erste Rechnung ins Haus flattert", kritisiert Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher, "Verbraucher haben ein Recht auf Schutz vor unehrlicher und irreführender Werbung. Deshalb hat der Bund der Energieverbraucher die Firma abgemahnt".
Die betreffende Firma hat sich inzwischen verpflichtet, die falschen Behauptungen nicht mehr zu verbreiten. Ein weiterer Erfolg für den Bund der Energieverbraucher, der sich durch die Beiträge seiner Mitglieder finanziert.
RWE erhöht Preis für Nachtspeicherstrom um acht Prozent
Den allergrößten Anteil am Energieverbrauch eines Wohngebäudes hat die Heizung. Diese Aussage ist regelmäßig in den Medien zu finden und dennoch nicht richtig.
Die große Stromkostentäuschung
Den allergrößten Anteil am Energieverbrauch eines Wohngebäudes hat die Heizung. Diese Aussage ist regelmäßig in den Medien zu finden und dennoch nicht richtig. Denn bezogen auf die Kosten dreht sich das Bild um.
Ein Bericht von Ralf Krug.
(16. September 2003) Wer kennt sie nicht, die Diagramme, in denen der Anteil des Heizenergieverbrauchs in Wohngebäuden mit 80 Prozent dargestellt wird. Sie sind regelmäßig in den Medien zu finden und seit Jahren "Allgemeinwissen" der Bevölkerung. Die Schlussfolgerung ist eindeutig: Wer seine Energiekosten senken will, kümmere sich um Heizungsmodernisierung und Wärmedämmung. Die übrigen Anteile, nämlich Warmwasserbereitung und Stromverbrauch, sind eher unwichtig.
In 40 Prozent der Wohngebäude wird mehr für Strom als für Heizung ausgegeben - Tendenz steigend.
40 Prozent der Gebäude haben höhere Strom- als Heizkosten
Doch die Wirklichkeit sieht anders aus: In rund 40 Prozent der Wohngebäude - Tendenz steigend - sind die Stromkosten höher als die Kosten für Heizenergie! Und hierbei sind die elektrisch beheizten Gebäude noch nicht einmal berücksichtigt. Der Wert gilt für Gebäude mit Wärmeerzeugung durch Heizöl, Erdgas oder Fernwärme.
Energiemenge entspricht nicht Energiekosten
Wie kann das sein? Der eingangs genannte Heizenergieanteil wird stets auf die sogenannte Endenergie bezogen, die dem Verbraucher ins Haus gelieferte Energiemenge. Die Mengenangaben sind dabei Liter (Öl), Kubikmeter (Gas) oder Kilowattstunden (Strom). Für die Energiekosten sind aber nicht nur die Energiemenge, sondern ebenso der Energiepreis entscheidend. Und hier gilt, dass eine Kilowattstunde Strom das Vierfache (!) von einer Kilowattstunde Öl, Gas oder Fernwärme kostet.
Bedeutung der Gebäudebauart
Die Gebäudebauart und damit der Wärmebedarf zum Heizen ist für den Anteil der Heizkosten an den Gesamtkosten ebenfalls von Bedetung. In älteren Gebäuden mit hohem Wärmebedarf ist der Heizkostenanteil überdurchschnittlich, in neueren Gebäuden oder gar Niedrig-Energie-Häusern unterdurchschnittlich.
Einfluss der elektrischen Warmwasserbereitung
Gravierenden Einfluss hat außerdem das Vorhandensein von elektrischer Warmwasserbereitung. In den betreffenden Gebäuden (im Bundesdurchschnitt immerhin 35 Prozent) stellt sich die Energiekostensituation völlig anders dar als in Gebäuden mit Warmwasserbereitung auf Basis Öl, Gas oder Fernwärme. Es ist daher sinnvoll, eine Differenzierung nach Art der Warmwasserbereitung vorzunehmen.
Energiekostenermittlung am Beispiel Einfamilienhaus
Die Energiekosten für Heizenergie, Warmwasserbereitung und Strom wurden am Beispiel eines Einfamilienhauses mit 130 Quadratmeter Wohnfläche und vier Bewohnern ermittelt. Betrachtet wurden drei Einfamilienhaustypen:
- A - EFH Bj. 1970, Niedertemperaturheizkessel
- B - EFH Bj. 1998, Brennwertheizkessel
- C - EFH Niedrigenergie, Brennwertheizkessel
Für die Gebäudetypen wurde außerdem unterschieden zwischen Warmwasserbereitung mit Heizung und Warmwasserbereitung mit Strom.
Energiekostenanteil Strom im Einfamilienhaus: 29 bis 66 Prozent
Die Berechnungen zeigen, dass im günstigsten Fall der Stromanteil an den gesamten Energiekosten bei 29 Prozent liegt, im ungünstigsten Fall sogar bei 66 Prozent. Geringe Stromkostenanteile werden erreicht bei älteren Gebäuden und nichtelektrischer Warmwasserbereitung. Hohe Stromkostenanteile entstehen bei elektrischer Warmwasserbereitung, aber auch im Niedrigenergiehaus mit Warmwasserbereitung mittels Heizkessel.
Energiekostenanteil Strom im Mehrfamilienhaus: 43 bis 77 Prozent
Die Berechnungen erfolgen auch für zwei Mehrfamilienhaustypen, wiederum differenziert nach Art der Warmwasserbereitung:
- D - MFH Bj. 1970, Niedertemperaurheizkessel
- E - MFH Bj. 1998, Brennwertheizkessel.
Der Anteil der Stromkosten an den Energiekosten liegt hier noch höher, zwischen 43 Prozent und 77 Prozent!
Konsequenz: Stromsparende Maßnahmen ergreifen!
Die tatsächlichen Stromkostenanteile zeigen, dass der Energiesparschwerpunkt Heizung so nicht zutrifft. Wer seine Energiekosten senken möchte, sollte den Bereich Strom nicht vernachlässigen, sondern hier aktiv werden. Sparsame Haushaltsgeräte, stromsparende Beleuchtung, Vermeidung von Standby-Verbrauchern, Umstellung der Warmwasserbereitung, Kochen mit Gas sind einige Stichworte hierzu. Es gibt genügend Beispiele dafür, dass der Stromverbrauch eines Haushaltes ohne Komforteinschränkungen halbiert werden kann! Und damit lässt sich richtig Geld sparen.
Zuletzt: Woher kommt die Täuschung?
Bleibt die Frage, wieso sich die Darstellung "Heizenergie ist größter Anteil" so durchsetzen konnte. Die Antwort hängt mit den Verkaufsinteressen zusammen: Von der verfälschenden Darstellung profitiert die Heizungs- und Dämmbranche, weil ihre Produkte attraktiver werden. Aber mindestens genauso günstig ist sie für die Stromwirtschaft, weil die Täuschung eine größere Beachtung des Stromsparpotentials vermeidet. In den jeweiligen Presseabteilungen ist daher die irreführende Darstellung des Heizenergieanteils sehr beliebt.