ED 01/20 Einladung zur Prosumertagung des Vereins (S.33)

Mieterstrom oder Betreibermodell: Energieautonomie: Vom Verbraucher zum Prosumer

Rohrkrepierer Mieterstromgesetz

Von Louis-F. Stahl

(6. November 2018) Das Mieterstromgesetz wurde von der Bundesregierung auf den Weg gebracht, damit Mieter von den Photovoltaikanlagen auf den Dächern ihrer Häuser profitieren können. Der Bund der Energieverbraucher kritisierte das Gesetz bei seiner Einführung als Bürokratiemonster, da es keine Vereinfachung bei der Umsetzung von Mieterstromprojekten bewirkt, sondern nur noch mehr bürokratische Hürden errichtet (Mieterstrom: Durchbruch per Gesetz?).

Doch wie sehr das Gesetz tatsächlich floppt, zeigen jetzt Zahlen der Bundesnetzagentur. Insgesamt wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes binnen knapp eines Jahres nur in 126 Häusern ein vom Mieterstromgesetz erfasstes Versorgungskonzept realisiert. Für das Jahr 2018 soll das Gesetz Mieterstromprojekte mit einem Volumen von 500.000 kWp anschieben. Tatsächlich wurden von Januar bis Juni 2018 nur Mieter-stromanlagen mit einer Leistung von 2.472 kWp errichtet. Damit wurde das von der Bundesregierung selbst gesteckte Ziel bisher zu 0,5 Prozent erreicht.

Mieterstrom: Durchbruch per Gesetz?

Durch ein neues Gesetz soll Mieterstrom jetzt gefördert werden. Doch statt Bürokratie abzubauen, wird Mieterstrom noch komplizierter gemacht.

Durchbruch per Gesetz?

Zwei Drittel der deutschen Mieter würden sich laut einer repräsentativen Umfrage freuen, günstigen „Mieterstrom“ zu beziehen. Durch ein neues Gesetz soll Mieterstrom jetzt gefördert werden. Doch statt Bürokratie abzubauen, wird Mieterstrom noch komplizierter gemacht.
Von Louis-F. Stahl

(7. Juli 2017) Mieter können bisher nicht an der Energiewende teilnehmen: Eine Dachfläche gehört normalerweise nicht zur Wohnung. Die Bundesregierung hat am 26. April 2017 ein Gesetz zur Förderung von Mieterstrom beschlossen – wir erklären im Folgenden, was hinter dem Begriff „Mieterstrom“ steckt und was der vorliegende Gesetzentwurf bewirken könnte.

2110  Grafik Umfrage Mieterstrom / Quelle: LichtBlick SE

Im Auftrag des Energieversorgers LichtBlick wurden 1.371 Mieter repräsentativ befragt. Das Ergebnis ist eindeutig: 66 Prozent der Mieter wollen sich an der Energiewende beteiligen und von ihr profitieren.

Preisvorteil von Mieterstrom

Vermieter haben zwar Zugriff auf ihre Dachflächen und sind meistens zuständig für den Betrieb einer gebäudeeigenen Heizanlage, aber die Volleinspeisung von Strom in das öffentliche Netz lohnt sich nicht mehr. Für Strom aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) bekommen Vermieter vom Netzbetreiber lediglich etwa 10 Cent je Kilowattstunde (kWh) und für neue Photovoltaikanlagen rund 12,5 Cent je kWh.

Strom im Haus

Was läge da für den Vermieter näher, als eine kleine Erzeugungsanlage zu bauen und den Strom direkt an seine Mieter zu liefern? Der Mieter zahlt nämlich für den Strombezug aus dem Netz 25 bis 30 Cent je kWh. Wenn sich beide Seiten preislich in der Mitte treffen, wäre dies für Mieter und Vermieter eine klassische Win-win-Situation. Die Bundesnetzagentur hat bereits 2007 entschieden, dass Mieter und Vermieter, oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch mehrere Eigentümer, sich im gleichen Haus direkt mit Strom beliefern dürfen (Az. BK6-06-071). Keinem Mieter darf jedoch das Recht genommen werden, sich einen Stromversorger seiner Wahl zu suchen oder vom Grundversorger beliefert zu werden. Es bedarf daher guter Überzeugungsarbeit durch den Vermieter, um die Mieter zu einem Stromanbieterwechsel hin zum Versorger „Vermieter“ zu bewegen.

Mieterstrom-Messung

Bisher konnten Vermieter einfach selbst Stromzähler betreiben. Seit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes am 2. September 2016 obliegt nun die messtechnische Erfassung aller Strommengen professionellen Messstellenbetreibern und kann nicht mehr durch den Vermieter selbst erfolgen. Auch wenn der Strom im Haus bleibt, fallen nunmehr unweigerlich Messkosten an. Erster Ansprechpartner für den Messstellenbetrieb ist der örtliche Netzbetreiber. Der Anlagenbetreiber kann alternativ einen freien Messstellenbetreiber beauftragen. Mitglieder im Bund der Energieverbraucher erhalten bei dem freien Messdienstleister Discovergy beispielsweise einen dauerhaften Rabatt in Höhe von 20 Prozent auf die normalen Preise, da der Verein die in der Branche sonst üblichen Vertriebsprovisionen als Preisvorteil an seine Mitglieder weitergibt.

Mieterstrom-Abrechnung

Neben der eigentlichen Messung müssen Stromlieferungen an Mieter natürlich auch abgerechnet werden. Dabei sind neben der korrekten Verbuchung von Vorauszahlungen bei der Rechnungslegung zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Transparenzpflichten, Verbraucherschutzvorschriften und Pflichten zur Stromkennzeichnung einzuhalten. Dies überfordert die meisten Vermieter. Sie können einen Dienstleister einschalten, zum Beispiel professionelle Verwaltungen, Energiedienstleister oder den Messstellenbetreiber. Letzterer kennt ohnehin alle relevanten Messdaten und erledigt die Abrechnung daher häufig am günstigsten. Die entsprechenden Abrechnungskosten verteuern den Mieterstrom.

EEG-Umlagebelastung

Neben einzuhaltenden Vorschriften führte der Gesetzgeber in den letzten Jahren auch neue Zahlungsverpflichtungen ein: Selbst wenn Strom im Haus bleibt und nicht durch das Netz durchgeleitet wird, fällt für diesen „gelieferten“ Strom seit dem 1. Januar 2010 die volle EEG-Umlage an. Dies ist vielen Betreibern bestehender Mieterstrom-Projekte bis heute nicht bekannt. Sie erhalten nach Jahren plötzlich eine große Rechnung, wenn dem zuständigen Netzbetreiber auffällt, dass bisher keine EEG-Umlage entrichtet wurde. Da diese Umlage eigentlich dazu dienen soll, Erneuerbare-Anlagen zu fördern, ist es widersinnig, genau diese Anlagen beim Mieterstrom zu belasten. Mit aktuell 6,88 Cent je kWh ist die EEG-Umlage ein entscheidender Kostenfaktor für Mieterstromprojekte.

2110 Wohnblöcke mit Solardach / Foto: Wircon GmbH

Die Mieter der Baugenossenschaft Familienheim Mosbach in Baden-Württemberg kommen auf Wunsch schon seit 2015 in den Genuss von Mieterstrom. Realisiert wurde das Projekt vom Stromdienstleister Naturstrom. Förderfähig wäre es nach dem neuesten Gesetzentwurf nicht: Mit 650 kWp ist die Anlage zu groß und ein ganzheitlicher Quartiersansatz ist generell nicht förderfähig.

Weitere Faktoren

Dezentrale Stromlieferungen in Mieterstromprojekten sind in der Regel zumindest von der Stromsteuer befreit. Auch einige Umlagen wie die KWK-Umlage und die Umlagen zur Entlastung der stromintensiven Industrie werden nicht erhoben. Hinsichtlich der Befreiung von der Stromsteuer gab es erst vor einigen Monaten Gesetzentwürfe, die eine Belastung vorsahen. Diese wurden jedoch inzwischen zurückgenommen.

Aktuell kein Gewinn durch Mieterstrom

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die dezentrale und gemeinschaftliche Stromerzeugung zunehmend erschwert und belastet. Damit wurden Mieterstrom-Betreiber verunsichert und es wurden viele interessierte Vermieter abgeschreckt. Allein die entgangene Einspeisevergütung und die zu leistende EEG-Umlage addieren sich je nach Anlage auf 17 bis 19 Cent je kWh. Dem Mieter muss aber auch ein Preisvorteil angeboten werden, damit dieser Mieterstrom bezieht. Bei einem realistischen Mieterstrom-Preis von 23 Cent/kWh bleiben aktuell 4 bis 6 Cent/kWh Marge, ohne Berücksichtigung der Verwaltungskosten. Diese Rechnung betrachtet allerdings nur den selbst erzeugten und an Mieter gelieferten Strom. Wenn die Sonne nicht scheint oder die stromerzeugende Heizung nicht läuft, wird Zusatzstrom aus dem Netz bezogen und an die Mieter durchgeleitet. Einen echten Gewinn können Vermieter im Ergebnis folglich nicht erwarten.

Mieterstromgesetz

Dies soll sich jetzt mit einem „Mieterstromgesetz“ ändern. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf sieht einen Mieterstromzuschlag in Höhe von aktuell 2,2 bis 3,8 Cent/kWh vor – aber nur für Mieterstrom aus PV-Anlagen bis 100 kWp. Größere PV-Anlagen und grundsätzlich alle stromerzeugenden Heizungen sind nicht berechtigt, den neuen Mieterstromzuschlag zu beanspruchen.

Die wichtigsten Eckpunkte: Die PV-Anlage muss sich im oder auf dem gleichen Gebäude wie der Verbraucher befinden und das Gebäude muss mindestens 40 Prozent Wohnraum aufweisen. Nachbarschaftsversorgung oder Quartierslösungen sind unzulässig. Das maximal pro Jahr vorgesehene Mieterstrom-Ausbauvolumen von 500 Megawatt darf noch nicht erreicht sein. Die Mieterstromzuschlagsbeanspruchung muss in einem Register eingetragen und bewilligt werden. Es muss ein näher definierter „Mieterstromvertrag“ verwendet werden, dessen Arbeitspreis 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungspreises nicht überschreitet.

Die Erörterung der genauen Berechnungsformeln, Bedingungen und einzuhaltenden Auflagen würde diesen Artikel leider sprengen. Der 30-seitige Entwurf ist im Internet abrufbar: bdev.de/btmieterstrom

Grüße aus Schilda

Mieter wollen günstigen Mieterstrom aus hauseigener Produktion und viele Vermieter würden dies gerne realisieren. Das belegt eine repräsentative Umfrage und auch die tägliche Beratungspraxis im Prosumerzentrum des Bundes der Energieverbraucher (siehe Prosumerzentrum). Die in Rede stehenden rund 2 bis 4 Cent/kWh sind gut gemeint und rein rechnerisch auch hilfreich. Aber ob weitere Auflagen und zusätzliche Bürokratie dem Mieterstrom zum Durchbruch verhelfen können, muss bezweifelt werden. Es sind die bürokratischen Hemmnisse und der hohe Verwaltungsaufwand, die aktuell Hausbesitzer davon abhalten, Mieterstromprojekte zu realisieren.

Der Bund der Energieverbraucher hat daher zusammen mit elf weiteren Verbänden die Forderung aufgestellt, eine generelle Bagatellgrenze für Anlagen bis 10 kW hinsichtlich der EEG-Umlagepflicht zu schaffen. Der Eigenverbrauch aus diesen kleinen Anlagen durch eine Person im Alleingang ist aktuell von der EEG-Umlage befreit – warum muss dann die gemeinschaftliche Beteiligung an der Energiewende bestraft werden?

Weitere Informationen: Mieterstrom-Gesetz im Bundesrat

Förderprogramm Mieterstrom

NRW und Thüringen gehen voran

Förderprogramm Mieterstrom: NRW und Thüringen gehen voran

(7. Dezember 2016) Dass die Energiewende endlich auch auf den Dächern und in den Kellern von Mietshäusern stattfinden muss, ist eigentlich allen Beteiligten klar. Denn dort liegt nicht nur ein riesiges Potential für PV-Anlagen und dezentrale BHKW-Konzepte brach, sondern auch die Möglichkeit, Menschen ohne „eigenes Dach“ von den Vorteilen einer modernen Energieversorgung profitieren zu lassen. Dem Bundeswirtschaftsministerium konnte dazu bei den Verhandlungen zum EEG 2017 nun in letzter Minute eine magere Verordnungsermächtigung abgerungen werden, die die Benachteiligung gemeinschaftlicher Energiekonzepte gegenüber Einzelprojekten endlich aufheben soll. Eine entsprechende Verordnung ist allerdings nach wie vor nicht in Sicht.

ED 04/16 Mieterstrom: NRW und Thüringen gehen voran (S.4)

Deswegen gehen nun die Bundesländer NRW und Thüringen mit gutem Beispiel voran und nutzen ihre Spielräume, um Mieterstrommodelle aktiv zu unterstützen. NRW, das auch große Speichervorhaben im Land fördern wird, gewährt bei Mieterstrommodellen Zuschüsse für die Umrüstung der relativ aufwendigen Zählerstruktur sowie den Aufbau datenbankbasierter Abrechnungssysteme. Thüringen hat dieser Tage das Förderprogramm Solar-Invest bekanntgegeben, mit dem insbesondere Mieterstrom- und Eigenverbrauchsanlagen mit insgesamt 3,4 Millionen Euro in Form von Investitionszuschüssen gefördert werden sollen.

Eigenerzeuger als Energieversorger

Selbst erzeugten Strom vorrangig selbst zu verbrauchen, ist für die Betreiber kleiner Eigenerzeugungsanlagen in den letzten Jahren zum Normalfall geworden.

Eigenerzeuger als Energieversorger

Selbst erzeugten Strom vorrangig selbst zu verbrauchen, ist für die Betreiber kleiner Eigenerzeugungsanlagen in den letzten Jahren zum Normalfall geworden. Seit sich eine Volleinspeisung nicht mehr lohnt, fragen sich viele Anlagenbesitzer zudem, wie sie ihren Strom auch an andere Verbraucher in der Nachbarschaft verkaufen können. Wie das funktioniert, zeigt ein Beitrag von Louis-F. Stahl.

(27. März 2014) Für die Betreiber von Photovoltaikanlagen und stromerzeugenden Heizungen ist die direkte Vermarktung von Strom an andere Verbraucher in der Nachbarschaft höchst interessant. Angesichts stark sinkender Einspeisevergütungen aber stetig steigender Strompreise lässt sich so die Wirtschaftlichkeit der Erzeugungsanlage erhöhen. Die dezentrale Vermarktung wird sogar vom Gesetzgeber gefördert:

Anlagenbetreiber haben entsprechend § 20 Abs. 1d des Energiewirtschaftsgesetzes einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines zentralen Zwei-Richtungs-Zählers am Hausanschluss, dem sogenannten Summenzähler. Ohne das öffentliche Netz zu nutzen, können Sie so über die eigenen Stromleitungen im Haus ihre Nachbarn versorgen.

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Louis-F. Stahl | Herausgeber des BHKW-Branchenportals www.bhkw-infothek.de und Vorsitzender der Betreibervereinigung BHKW-Forum e. V.

Zauberwort „Kundenanlage“

Bleibt der Strom hinter dem Summenzähler in der eigenen Kundenanlage, fallen keine Kosten für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes an. Im Gegenteil: Der Strom ist bei einem direkten Verkauf an Letztverbraucher sogar von der Stromsteuer befreit. Und anders als gemeinhin angenommen wird, ist eine Kundenanlage keineswegs auf das Gebäude mit der Erzeugungsanlage beschränkt. Durch die Verlegung eines eigenen Erdkabels von einem Haus zum anderen lässt sich die Kundenanlage erweitern – auch über Grundstücksgrenzen hinweg. Lediglich für die Querung von öffentlichem Grund ist eine Abstimmung mit der Stadt oder Gemeinde erforderlich. Eine Kundenanlage kann sich somit unter Ausschluss des örtlichen Netzbetreibers über mehrere Häuserblöcke und sogar ein ganzes Industriegebiet mit einer eigenen Hochspannungsleitung erstrecken, wie die Bundesnetzagentur unlängst feststellte (Az. BK6-10-208).

2110 Haus mit PV-Dach

In diesem Mehrfamilienhaus nördlich von Hamburg versorgt eine 30-kWp-PV-Anlage sowie ein hocheffizientes BHKW mit 7,5 kW elektrischer Leistung acht Wohnungen und eine Werkstatt über eine Kaskadenmessung (siehe Infobox) im Rahmen einer Lohnverstromung durch den Hauseigentümer. Der Strombezug aus dem Netz konnte mit beiden Anlagen zusammen um 90 Prozent reduziert werden.

Eine Frage der Durchleitung

Ist die Einrichtung einer Summenmessung im Haus geglückt, stellen sich viele Anlagenbetreiber die Frage, ob sie ihren günstig erzeugten Strom nicht auch an ein zweites Haus auf dem gleichen Grundstück, ihren direkten Nachbarn oder an eine Verbrauchsstelle zwei Straßen weiter liefern können, ohne eigene Leitungen verlegen zu müssen. Die notwendigen Stromleitungen liegen schließlich bereits unter den Straßen. Und tatsächlich: Sowohl das für kleine Blockheizkraftwerke (BHKW) maßgebliche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) als auch das für PV-Anlagen entscheidende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sehen eine dahingehende Möglichkeit vor!

Sobald Strom jedoch durch das Netz zur allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird, braucht es einen eigenen Stromhandelsbilanzkreis. Dessen Einrichtung und Unterhaltung kostet schnell tausende Euro im Jahr. Darüber hinaus muss für eine Durchleitung nicht nur ein Bilanzkreis gebildet werden, es fallen auch Netzentgelte, Konzessionsabgaben sowie KWK-, Offshore-, AbLaV- und § 19 StromNEV-Umlagen für jede durchgeleitete Kilowattstunde an. Insgesamt sind Aufwand und Kosten für die Nutzung des Netzes zur allgemeinen Versorgung derart hoch, dass diese Möglichkeit nur für große Kraftwerke in Betracht kommt. Kleinanlagenbetreiber sind daher gezwungen, eigene Erdkabel zu verlegen, wenn der eigene Strom zu anderen Häusern gelangen soll.

Schreckgespenst EEG-Umlage

Der über eigene Leitungen innerhalb einer Kundenanlage gehandelte Strom ist von den meisten Umlagen und der Stromsteuer befreit. Sobald Strom allerdings nicht vom Erzeuger selbst verbraucht, sondern „an Letztverbraucher geliefert“ wird, ist für diese Strommengen die EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,24 Cent je Kilowattstunde an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen (§ 37 Abs. 2 EEG). Und das paradoxerweise auch dann, wenn dieser Strom aus einer nach dem KWKG oder EEG geförderten Anlage stammt!

Findige Verbraucher machen sich daher selbst zum Eigenstromversorger: Statt den Strom zu einem festen Preis pro Kilowattstunde vom Besitzer der Eigenerzeugungsanlage zu kaufen, lassen sie ihren Strom im Auftrag erzeugen und kaufen nur die Dienstleistung „Energieumwandlung“ oder erwerben selbst einen kleinen Anteil an der Erzeugungsanlage. Diese Modelle werden „Lohnverstromung“ oder „Erzeuger-GbR“ genannt.

Lohnverstromung

An Stelle eines festen Preises für den Strom vereinbaren die Letztverbraucher mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage einfach, dass dieser für die Verbraucher in einem BHKW Gas in Strom umwandelt oder ihnen einen Teil seiner PV-Anlage zur Verfügung stellt. Dabei muss der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko tragen.

Steigt beispielsweise der Gaspreis oder scheint die Sonne in einem Jahr weniger intensiv als geplant, schlägt sich diese Entwicklung direkt im Preis des eigenen Stroms nieder. Der Anlagenbetreiber stellt lediglich seine Anlage für einen festen Preis zur Verfügung. Bei einer Lohnverstromung können die Vertragsparteien individuell vereinbaren, welche Dienstleistungen im „Lohn“ des Anlagenbetreibers enthalten sind und welche nicht. Sinnvoll ist es in den meisten Fällen, den Anlagenbetreiber mit der Beschaffung des Gases, des Zusatz- und Reservestroms sowie mit der Überwachung, Wartung und Betreuung der Erzeugungsanlage zu beauftragen.

Das GbR-Modell

Einen Schritt weiter geht das GbR-Modell. Die Abkürzung GbR steht für eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Besonders im Bereich von Wohnungseigentümergemeinschaften besitzt und betreibt oftmals nicht einer der Wohnungseigentümer die Erzeugungsanlage allein, sondern mehrere – oder alle – Eigentümer schließen sich zu einer Betreibergemeinschaft zusammen und beziehen den zusammen erzeugten Strom. Je nach Vertragsgestaltung können diese Verträge auch so flexibel sein, dass die Mieter von vermieteten Wohnungen zu einem symbolischen Betrag in die Gesellschaft ein- und beim Auszug wieder aussteigen können. Neben einer flexiblen GbR mit Selbstversorgung der einzelnen Gesellschafter kommen natürlich auch andere Gesellschaftsformen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht, wobei dann eine Kombination mit einer Lohnverstromung erfolgen muss, damit keine EEG-umlagepflichtige Lieferung von Strom durch die GmbH an ihre Gesellschafter oder die Mieter entsteht.

Pflichten als Energieversorger

Neben der EEG-Umlagepflicht wird der Anlagenbetreiber bei einer klassischen Lieferung von Strom an Letztverbraucher automatisch auch zum Energieversorger im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). So lange der Anlagenbetreiber jedoch lediglich Strom innerhalb seiner Kundenanlage an Letztverbraucher liefert, befreit ihn § 5 EnWG von einer Anzeigepflicht dieser Tätigkeit sowie den umfangreichen Nachweispflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Zu beachten hat der Anlagenbetreiber jedoch bestimmte Anforderungen an die Verträge mit seinen Letztverbrauchern sowie Transparenzpflichten bei der Erstellung von Stromrechnungen, die wie eine Checkliste in § 41 EnWG aufgelistet sind. Auch hier schafft eine Vereinbarung zur Lohnverstromung oder einer gemeinsamen Stromerzeugung  gegenüber einem hierarchischen Lieferverhältnis Vorteile.

Dienstleister

Für die Abwicklung ganzer Stromvermarktungsprojekte oder einzelner Teilbereiche wie der Messung, dem Design eines Stromliefervertrages beziehungsweise der Gründung einer GbR gibt es natürlich auch Dienstleister, die Anlagenbetreibern gegen entsprechende Vergütung Arbeit abnehmen. Als Erfinder des GbR-Modells hat sich „Energy Consulting Meyer“ einen Namen gemacht und betätigt sich seit der Liberalisierung des Messwesens auch im Bereich des Messstellenbetriebs als Pionier (die Energiedepesche berichtete in Heft 2, 2008). Im letzten Jahr stellte zudem das Unternehmen „buzzn“ sein „localpool“ genanntes Konzept vor. Buzzn bietet Anlagenbetreibern im Rahmen dieses Angebotes Rahmenverträge mit Beratungsleistungen, der Stellung von Musterstromlieferverträgen sowie eine Übernahme des Messstellenbetriebs für die Stromzähler einschließlich eines Webportals für Anlagenbetreiber und Stromnehmer. Die Kosten liegen bei beiden Dienstleistern für Projekte in Mehrfamilienhäusern schnell im vierstelligen Bereich.

Vor wenigen Monaten kündigte schließlich der Hamburger Ökostromkonzern LichtBlick an, zukünftig nicht nur eigene BHKW in Wohngebäuden installieren zu wollen, sondern unter dem Namen „ZuhauseStrom“ auch die Betreuung von BHKW und PV-Anlagen übernehmen zu wollen. Als klassischer Energieversorger plant LichtBlick nicht nur zu beraten und Musterverträge anzubieten, sondern den gesamten Strom aus dezentralen Erzeugungsanlagen zu kaufen und selbst im Haus sowie auch an der Strombörse zu vermarkten. Ein Pilotprojekt in dem von 3.000 Mietparteien bewohnten Gelben Viertel in Berlin-Hellersdorf ist bereits angelaufen.

Zulässigkeit eigener Stromzähler

Bei der Planung einer direkten Stromvermarktung in einer Kundenanlage stellt sich unweigerlich die Frage: Wer stellt die Stromzähler und misst die gelieferte und erzeugte Energie? Grundsätzlich sind die Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen für die Messung der erzeugten und der eingespeisten Energie „grundzuständig“  (§ 8 Abs. 1 KWKG, § 7 Abs. 1 EEG). Sofern ein Anlagenbetreiber allerdings nicht selbst auch Elektriker ist, wird er sich zur Einrichtung der Messgeräte eines Fachbetriebes bedienen müssen. In der Praxis übernimmt oftmals das Installationsunternehmen für die Erzeugungsanlage auch die Installation des Zählerschrankes für die Summenmessung sowie die Installation der betreibereigenen Stromzähler für alle Verbrauchsstellen. Einzig die Messung der aus dem öffentlichen Netz bezogenen Energie am Übergang zur Kundenanlage, dem Summenmesspunkt, kann nicht durch den Anlagenbetreiber selbst geschehen, sondern darf nur durch den Netzbetreiber oder einen professionellen Messstellenbetreiber erfolgen.

Ungewohnte Konkurrenz

Für die Netzbetreiber ist diese Zuständigkeitsverteilung bei der Messung des Stroms natürlich hochgradig unangenehm. Dass die Anlagenbetreiber seit einigen Jahren selbst Stromzähler betreiben dürfen, widerspricht für einige Netzbetreiber ihrem eigenen Empfinden als Monopolist für die Stromverteilung und Messung. Zudem ist die Durchführung der Messung ein einträgliches Geschäft, das man nicht kampflos aufgeben möchte.

Dementsprechend wird seitens der Netzbetreiber nichts unversucht gelassen, um den Anlagenbetreibern das Recht auf ihre eigenen Zähler abspenstig zu machen. So versuchen beispielsweise einige Netzbetreiber, die Anforderungen an professionelle Messstellenbetreiber auch kleinen Anlagenbetreibern zur Auflage zu machen. Zu Unrecht, wie die Clearingstelle EEG mehrfach entschied: Für die Messung mit einer fachgerecht eingerichteten Messstelle – also dem Ablesen von einfachen Zählern – reiche es im Sinne der Fachkunde grundsätzlich aus, wenn ein Anlagenbetreiber des „Lesens und Schreibens kundig“ sei (Az. 2008/20 und 2012/7). Weitergehende Anforderungen wie eine elektrotechnische Ausbildung oder den Abschluss eines Rahmenvertrages als gewerblicher Messstellenbetreiber darf von Kleinanlagenbetreibern nicht verlangt werden.

Technische Anschlussbedingungen

Nicht selten versuchen Netzbetreiber, den selbst messenden Anlagenbetreibern konkrete Anbringungsorte und Bauformen von Stromzählern in ihren „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAB) vorzuschreiben, wodurch hohe Errichtungskosten entstehen, so dass Anlagenbetreiber dann doch den Messdienst des Netzbetreibers in Anspruch nehmen – zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf entschied (Az. VI-3 Kart 165/12). Während Netzbetreiber ihre TAB selbst oftmals als unumstößliches Gesetz darstellen, sind die TAB in Wirklichkeit nur „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und daher mit sehr engen Grenzen versehen: So müssen die Vorschriften in den TAB „aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung [...] notwendig” sein und „den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen“. „Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen“ können daher unabhängig von den Vorgaben in den TAB umgesetzt werden. So verwundert es nicht, dass die Bundesnetzagentur in einem anderen Fall entschied, dass auch entgegen dem Verbot eines Netzbetreibers kompakte elektronische Stromzähler oder sogar Hutschienenzähler verwendet werden dürfen (Az. BK6-12-091).

Anschlussnutzer haben zudem das Recht, vom Netzbetreiber konkrete Anbringungsorte für die einzelnen Messeinrichtungen zu verlangen. So kann der Anschlussnehmer auch eine Installation von Hutschienenzählern für die Erfassung der erzeugten Strommenge direkt in der Erzeugungsanlage oder in direkter Nähe zur Anlage verlangen. Anlagenbetreiber können sich somit die kostenintensive Einrichtung von zentralen Zählerschränken und die aufwändige Verlegung unnötig langer Stromleitungen dorthin sparen.

Komplizierte Materie

Ob Summenmessung, Stromzählerauswahl, Durchsetzung des Vorhabens gegenüber dem Netzbetreiber, Überzeugung der Mieter, Auswahl passender Vertragsformen, Realisierung und Betrieb der Anlage oder Streitigkeiten bei der Abrechnung mit den versorgten Letztverbrauchern – die Betreiber kleiner Erzeugungsanlagen, die sich nicht bloß mit dem mageren Einspeisepreis sowie gegebenenfalls einem möglichen Eigenverbrauch abfinden wollen, haben es wahrlich nicht leicht. Zwar können sich die Betreiber kleiner Erzeugungsanlagen viel Arbeit von Dienstleistern abnehmen lassen. Deren Vergütung verschlingt jedoch einen nicht unerheblichen Teil des möglichen Gewinns. Der Bund der Energieverbraucher überlegt daher, selbst Musterverträge zu entwickeln und seinen Mitgliedern gegen eine geringe Schutzgebühr zur Verfügung zu stellen. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei der Geschäftsstelle des Vereins, damit der Bedarf abgeschätzt werden kann.

Die Leistung von zwei Erzeugungsanlagen kombinieren

Wenn auch der Strom aus einer zweiten Eigenerzeugungsanlage vorrangig selbst verbraucht werden soll, kann diese nicht einfach mit einem zweiten Erzeugungszähler in der Kundenanlage angeschlossen werden. Zur Abrechnung muss erfasst werden, wie viel Strom aus den beiden Anlagen jeweils selbst verbraucht und wie viel Strom aus welcher Anlage in das Netz eingespeist wurde. Dazu wird zwischen beiden Anlagen ein zusätzlicher Abgrenzungszähler installiert. Der Fachmann spricht von einer „Kaskadenmessung“ nach VDE-AR-N 4105 Anhang B.7. Dabei wird die PV-Anlage mit der höheren Einspeisevergütung näher am Hausanschlusskasten angeklemmt, damit vorrangig der weniger hoch vergütete BHKW-Strom in der Kundenanlage verbraucht wird.

2110 Schema Kaskadenmessung

Mit den Ablesewerten aus dem Beispielschaubild lassen sich folgende abrechnungsrelevante Werte errechnen:

Z1 Strommenge
Z1-Z2 In das Netz eingespeiste Strommenge aus der PV-Anlage
Z2 In das Netz eingespeiste Strommenge aus dem BHKW
ZG1 Gesamtertrag der PV-Anlage
ZG2 Gesamtertrag des BHKW
ZG1-(Z1-Z2) Eigenverbrauchter Strom aus der PV-Aanlage
ZG2-Z2 Eigenverbrauchter Strom aus dem BHKW

Vertiefung:

Zähleranordnungen für den gemeinsamen Betrieb einer PV-Anlage und eines BHKW mit kombiniertem Eigenverbrauch

Cleeringstelle EEG: Empfehlung 2011/2 - Eigenverbrauch von Solarstrom nach § 33 Abs. 2 EEG 2009

Optimale Vermarktung von eingespeistem Strom

Gesetzliche Vergütung von Überschussstrom

Obwohl kleine Erzeugungsanlagen mit einer Summen- oder Kaskadenmessung vorrangig für den Eigenverbrauch betrieben werden, lässt sich eine Einspeisung von Überschüssen in das Netz zur allgemeinen Versorgung ohne einen eigenen Batteriespeicher (siehe PV-Anlagen mit Batteriespeicher) nicht vermeiden.

EEG-Anlagenbetreiber erhalten für eingespeiste Strommengen eine vom Inbetriebnahmezeitpunkt abhängige und über 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung vom örtlichen Verteilnetzbetreiber. Für PV-Neuanlagen beträgt diese Vergütung derzeit etwa 13 Cent je Kilowattstunde. Für KWK-Anlagen müssen die Netzbetreiber nur den Preis für Grundlaststrom der Strombörse des jeweils vorangegangenen Quartals von derzeit etwa 3 bis 4 Cent je kWh zahlen.

Direktvermarktung für kleine Anlagen im Kommen

Da beide Vergütungssätze weit unter dem derzeitigen Strompreis von etwa 30 Cent je kWh liegen, sind Anlagenbetreiber versucht, alternative Abnehmer für ihren Überschussstrom zu finden. Bei klassischen Direktvermarktern wie Next Kraftwerke oder der Energy2market blitzen Kleinanlagenbetreiber mit Anlagen unter 100 kW jedoch aufgrund zu hoher Grundkosten ab.

Für viel Furore sorgte in den letzten Jahren die Münchener buzzn GmbH, die eine Direktvermarktung erstmals auch für Kleinanlagenbetreiber anbietet. Einspeisern bietet buzzn einen Cent mehr Vergütung je kWh, als der Verteilnetzbetreiber zahlen würde. Demgegenüber steht jedoch für BHKW-Betreiber eine monatliche Grundgebühr in Höhe von sieben Euro, so dass dieses Angebot ab einer jährlichen Einspeisung von 10.000 kWh lohnenswert sein kann. Auch bei kleinen EEG-Anlagen ist eine Direktvermarktung möglich, erfordert jedoch zwingend eine aufwändige registrierende Leistungsmessung. Allein die Einrichtung dieser Messung kostet nahezu 500 Euro. Hinzu kommen zusätzliche Messkosten in Höhe von etwa 300 Euro pro Jahr.

Für PV-Anlagenbetreiber mit kleinen Anlagen bis 70 kWp ist eine Direktvermarktung in Anbetracht der hohen Investitionskosten für Lastgangzähler und einer nicht garantierten Vergütungsentwicklung im Ergebnis derzeit noch nicht empfehlenswert.

Vom Hausbesitzer zum Hausnetzbetreiber

Dezentrale Eigenerzeugung und Stromvermarktung an Mieter und Nachbarn.

Vom Hausbesitzer zum Hausnetzbetreiber

Die Strompreise für Endverbraucher nähern sich der Schwelle von 30 Cent je Kilowattstunde. Gleichzeitig sinken die Einspeisevergütungen für dezentral erzeugten Strom. Die passende Antwort auf diese paradoxe Entwicklung liegt auf der Hand: Dezentrale Eigenerzeugung und Stromvermarktung an Mieter und Nachbarn. Wie das funktionieren kann, zeigt ein Beitrag von Louis-F. Stahl.

(12. Dezember 2013) Die für 20 Jahre garantierte Vergütung für PV-Anlagen sank von über 55 Cent im Jahr 2005 auf derzeit etwa 13 Cent je Kilowattstunde. Der Preis für die Einspeisung aus Blockheizkraftwerke (BHKW) ist hingegen an den durchschnittlichen Börsenpreis für Grundlaststrom aus dem vorangegangenen Quartal an der Strombörse gekoppelt. Dieser Großhandelspreis halbierte sich  jedoch von über 7 Cent je Kilowattstunde auf derzeit etwa 3,5 Cent je Kilowattstunde. Trotz dieses Preisverfalls für Strom sind die Endverbraucherpreise im gleichen Zeitraum von 19 Cent auf gegenwärtig fast 30 Cent je Kilowattstunde geklettert. Nichts liegt daher näher, als selbst erzeugten Strom nicht nur selbst zu verbrauchen, sondern auch im eigenen Haus oder in der Nachbarschaft zu vermarkten.

754 2110 Louis-F. Stahl

Louis-F. Stahl | Herausgeber des BHKW-Branchenportals www.bhkw-infothek.de und Vorsitzender der Betreibervereinigung BHKW-Forum e. V.

Am Anfang stand der Eigenverbrauch

Bedingt durch die große Differenz zwischen einer niedrigen Einspeisevergütung und hohen Strombezugskosten wurden BHKW im Wohngebäudebereich von Anfang an für einen vorrangigen Eigenverbrauch entwickelt. Durch eine Anpassung der Vergütungsregelungen wurde der vorrangige Eigenverbrauch ab 2009 auch für die Besitzer von PV-Anlagen interessant.

Messtechnisch sind diese beiden Anwendungsfälle des Eigenverbrauches einfach zu handhaben: An Stelle des bisherigen Strombezugszählers des Anlagenbetreibers wird ein Zwei-Richtungs-Zähler installiert, der Einspeisung und Strombezug mit zwei separaten Zählwerken erfasst. Wenn die Eigenerzeugungsanlage keinen Strom erzeugt oder der aktuelle Strombedarf die Erzeugungsleistung übersteigt, wird Strom aus dem Netz bezogen und mit dem Bezugszählwerk erfasst. Wenn die Eigenerzeugungsanlage in Betrieb ist, wird der selbst erzeugte Strom vorrangig selbst verbraucht und nur der Überschuss in das Netz eingespeist, was vom Einspeisezählwerk des Zwei-Richtungs-Zählers erfasst wird.

Der Weg zu einem gemeinsamen Stromzähler

In einem Wohnhaus mit mehreren Wohneinheiten verfügt in der Regel jede Partei über einen Stromzähler. Aufgrund dieses direkten Netzzugangs ist auch der Wechsel des Stromlieferanten problemlos möglich. Da hinter den vom örtlichen Netzbetreiber installierten Verbrauchszählern jedoch auch das öffentliche Netz beginnt, ist eine direkte Weitergabe von Strom vom Anlagenbetreiber an die Letztverbraucher nicht möglich. Die Lösung ist das Summenzählermodell: Ein Zwei-Richtungs-Summenzähler verbindet die gesamte Kundenanlage, also Erzeugungsanlage und Hausnetz, mit dem öffentlichen Stromnetz. So kann hinter dieser neuen abrechnungsrelevanten Grenze Strom weitergegeben werden, ohne dass Netzentgelte anfallen. Der Anlagenbetreiber kann seinen Stromabnehmern somit für beide Seiten wirtschaftlich vorteilhafte Preise anbieten.

Machtwort der Bundesnetzagentur

Den Austausch aller bisherigen Verbrauchszähler des Netzbetreibers gegen betreibereigene Zähler und dem damit einhergehenden Wegfall von Netzentgelten sowie nicht unerheblichen Grundgebühren wollten viele Netzbetreiber jedoch nicht akzeptieren. Erst ein Beschluss (Az. BK6-06-071) der Bundesnetzagentur im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens gegen einen Netzbetreiber führte 2007 zur allgemeinen Akzeptanz des sogenannten „Summenzählermodells“ (siehe Grafik).

2110 Grafik Summenzähler

Über das Summenzählermodell können mehrere Verbrauchsstellen in einem Haus oder in direkter Nachbarschaft vorrangig selbst erzeugten Strom verbrauchen.
Für Verbraucher, die keinen Strom aus der Eigenerzeugungsanlage beziehen möchten, wird Strom aus dem Netz
bilanziell durchgeleitet.

Das Summenzählermodell im Detail

In der Praxis werden bei der Umstellung auf das Summenzählermodell einfach die alten Zählerschränke weiter genutzt. Nur die bisherigen Verbrauchszähler des Netzbetreibers werden gegen Stromzähler des Anlagenbetreibers ausgetauscht (unterer Teil der Grafik). Zusätzlich wird zwischen den alten Zählerkästen und dem Hausanschlusskasten ein neuer Zählerschrank installiert (oberer Teil der Grafik). Dieser neue Zählerplatz enthält den Zwei-Richtungs-Summenzähler des Netzbetreibers und den im Eigentum des Anlagenbetreibers stehenden Erzeugungszähler. Die interne Abrechnung mit den durch ihn versorgten Letztverbrauchern hinter dem Summenzähler muss der Anlagenbetreiber übernehmen.

Letztverbraucher behalten Wahlfreiheit

Besonderes Augenmerk beanspruchen Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage, die ihren Strom nicht vom Anlagenbetreiber, sondern von einem dritten Stromlieferanten beziehen wollen. Die freie Wahl eines Stromlieferanten durch Letztverbraucher darf durch lokale Stromvermarktungskonzepte nämlich keinesfalls eingeschränkt werden.

Zur Sicherstellung dieser Wahlmöglichkeit musste früher eine separate Anschlussleitung vom Hausanschluss zu den drittbelieferten Stromzählern gelegt werden. Wechselten diese Letztverbraucher später zum Anlagenbetreiber, wurde deren Stromzähler von einem Elektriker umgeklemmt. Dieser Wechselprozess war nicht nur aufwändig und durch die ständigen Umbaumaßnahmen teuer, sondern führte auch zu einem kurzen Stromausfall während der Neuverlegung der Leitungen. Diesen Geburtsfehler des Summenzählermodells behob der Gesetzgeber 2009 durch den neuen § 4 Abs. 3b KWKG sowie für PV-Anlagen im Jahr 2011 mit § 20 Abs. 1d EnWG: An die Stelle der „doppelten Sammelschiene“ tritt die „bilanzielle Durchleitung“.

2110 Moderner Stromzähler

Moderne Stromzähler sind als Ein-Richtungs-Zähler (oberes Symbol) oder als Zwei-Richtungs-Zähler (unteres Symbol) zur Erfassung von Einspeisung und Bezug erhältlich.

Durchbruch dank Durchleitung

Statt bei jedem Wechsel die Stromleitungen neu zu verlegen, verpflichtet sich der Anlagenbetreiber, den Strom von drittversorgten Letztverbrauchern kostenfrei durchzuleiten und diesen Verbrauch messtechnisch zu erfassen. In diesem Fall werden alle Zähler unabhängig von dem jeweiligen Lieferanten vom Anlagenbetreiber durch eigene Zähler ersetzt und über den Summenzähler mit dem öffentlichen Netz verbunden.

Zur Abrechnung des Stromverbrauchs von Letztverbrauchern durch außenstehende Lieferanten wird einfach der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher vom Bezugszählwerk des Summenzählers abgezogen. Dazu ist es erforderlich, den realen Messwert des Summenzählers durch einen virtuellen Zählpunkt zu ersetzen, bei dem der nur durchgeleitete Strom vom tatsächlichen Ablesewert des Zählers abgezogen wird. Der Verbrauchswert dieser fiktiven Zählernummer wird dann dem Bezugsstromlieferanten für den Summenzähler gemeldet, damit dieser den Bezugsstrom mit dem Anlagenbetreiber abrechnen kann.

Diese Methodik klingt zwar kompliziert, doch  § 4 Abs. 4 MessZV verpflichtet den Netzbetreiber, „die Zählpunkte zu verwalten [und] aufbereitete abrechnungsrelevante Messdaten zu übermitteln“. Im Ergebnis muss der Anlagenbetreiber daher lediglich die Ablesewerte seiner Zähler übermitteln und erhält vom Netzbetreiber die abrechnungsrelevanten Verbrauchsdaten. Diesen Aufwand versuchen einige Netzbetreiber zu vermeiden und sperren sich gegen das Einrichtungsverlangen eines Summenzählers mit bilanzieller Durchleitung. Hier hilft den Anlagenbetreibern oftmals die bloße Androhung der Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens bei der Bundesnetzagentur.

Der Sprung über den Gartenzaun

Mit dem Summenzählermodell lassen sich nicht nur Wohnungen in einem Gebäude versorgen, sondern auch andere Häuser auf dem gleichen Grundstück sowie an das Grundstück angrenzende Objekte. Erst wenn die eigenen Stromleitungen öffentlichen Grund kreuzen, müssen Sondernutzungsvereinbarungen mit der Gemeinde oder Stadt geschlossen werden. Netzvermaschungen sind jedoch nicht zulässig! Eine mittels Summenzähler versorgte Kundenanlage darf nur einen Netzverknüpfungspunkt haben. Bestehende Hausanschlüsse weiterer Immobilien müssen daher gekappt werden. Wie bereits die Einrichtung einer Summenzählereinrichtung ist allerdings auch die Integration weiterer Häuser in diese Kundenanlage nur durch einen Elektrofachbetrieb zulässig, der auf eine ausreichende Dimensionierung des Gesamtanschlusses, einzelner Leitungen und die Installation geeigneter Sicherheitseinrichtungen achtet.

Ausblick

Der Anlagenbetreiber hat einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Summenzählers zur Versorgung der Letztverbraucher innerhalb seiner Kundenanlage. Die Letztverbraucher wiederum behalten ihr Recht auf eine freie Wahl ihres Lieferanten. Die Arbeit durch die Verwaltung virtueller Zählpunkte bei der Durchleitung drittversorgter Letztverbraucher trägt der örtliche Netzbetreiber.

Fortsetzung folgt

Lesen Sie in der nächsten Ausgabe der Energiedepesche im Artikel „Der Eigenerzeuger als Energieversorger“, welche Vertragskonzepte zur Abrechnung möglich sind, welche Auflagen der Anlagenbetreiber erfüllen muss und warum auch bei der Versorgung innerhalb einer Kundenanlage die EEG-Umlage fällig werden kann.

Bahn frei für Kleinstkraftwerke

BHKW rechnen sich, wenn Bewohner den Strom selbst nutzen

Bahn frei für Kleinstkraftwerke

(23. Dezember 2007) - Blockheizkraftwerke in Mehrfamilienhäusern rechnen sich wirtschaftlich, wenn die Bewohner den Strom selbst nutzen und klevere Verträge abschließen. Sie sparen dann hohe Kosten für die Nutzung des örtlichen Stromnetzes (rund sechs Cent je Kilowattstunde), Steuern und Abgaben. Das neue Modell ist verblüffend einfach: Die Mieter schließen sich zu einer Gemeinschaft zusammen und erzeugen den Strom in einem Blockheizkraftwerk, das ihnen ihr Vermieter zur Verfügung stellt. Dazu gründen sie eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das Blockheizkraftwerk im Keller erzeugt drei Viertel des benötigten Stroms. Überschüssige Elektrizität fließt ins öffentliche Netz.

Der Clou dabei ist, dass rechtlich gesehen jeder Mieter seinen Strom selbst erzeugt. Deshalb muss er weder Stromsteuer noch Konzessionsabgabe zahlen. Dieses Modell eignet sich auch für Eigentümergemeinschaften. Auch gewerbliche Contractoren dürfen Partner werden. Wehrt sich der eine oder andere Mieter oder Eigentümer dagegen, können sich problemlos auch die übrigen zusammenschließen. Das funktioniert auch in der Praxis in bereits über 20 Mietobjekten.

Zum Beispiel Chemnitz

Als die Mieter von zwei Wohnhäusern mit einem eigenen BHKW ans Netz wollten, sperrte sich zunächst der örtliche Stromversorger (Envia Verteilnetz). Er verlangte, dass sich jeder Mieter einzeln an das öffentliche Netz anzuschließen habe, da es sich um keine Eigenversorgung nach § 110 des Energiewirtschaftsgesetzes handle. EnergyConsulting hat daraufhin mit Unterstützung der Firma Senertec und den Elektrizitätswerken Schönau ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur eingeleitet. Die Bundesnetzagentur hat mit einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung der hauseigenen Stromversorgung aus kleinen Blockheizkraftwerken den Weg geebnet (Aktenzeichen BK6-06-071). Damit ist es möglich, dass sich die Mieter mit Strom vorrangig "selbst versorgen".

2110 Prinzip des Summenzählers der Stromversorgung bei BHKW

Quelle: Beschluss der Netzagentur

Vorteile für die Umwelt

Weil die Mieter überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einspeisen, reduzieren sie CO2-Emissionen nicht nur für den eigenen Bedarf, sondern auch noch für andere Verbraucher. Vor allem aber rechnet sich die Versorgung durch hauseigene Kleinstkraftwerke für den Hauseigentümer als "Investor" und auch für die Mieter. Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer die Blockheizkraftwerke den Mietergemeinschaften gegen Entgelt zur Nutzung überlassen. Die Mieter bezahlen dennoch für den Strom aus den Blockheizkraftwerken deutlich weniger, als wenn sie ihre Elektrizität aus dem öffentlichen Netz vom lokalen Stromversorger beziehen.

Vorteil für den Vermieter

Die Investition in das Blockheizkraftwerk rentiert sich für den Hauseigentümer: Er bekommt von seinen Mietern mehr Geld für den Strom als vom örtlichen Stromnetzbetreiber für die Einspeisung ins Netz. Derzeit liegt die Einspeisevergütung bei rund 10,5 Cent/kWh brutto. Zwei weitere Vorteile: Entspricht die Gebäudehülle dem Neubauzustand nach EnEV (Energieeinsparverordnung), verringert ein Blockheizkraftwerk den Primär-Energie-Faktor so stark, dass der Weg zum Beispiel frei ist für einen Zuschuss durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu maximal 8.750 Euro pro Wohneinheit. Die verbesserte Primarenergiebilanz katapultiert das Gebäude im bedarfsorientierten Gebäudepass nach vorne. Jede andere Sanierungsmaßnahme, die zu diesem Effekt führt, würde deutlich mehr kosten.

Fazit

Trotz aller wirtschaftlichen und technischen Vorteile scheitern Blockheizkraftwerke meist an den schwierigen rechtlichen Fragen und an der Blockade der örtlichen Netzbetreiber. Durch die Entscheidung der Bundesnetzagentur und maßgeschneiderten Betreibermodellen eröffnen sich völlig neue Perspektiven für eine eigene Versorgung mit Strom und Wärme.

Energyconsult hilft

Die Ingenieurfirma Energyconsult bietet bundesweit einen umfassenden Service für Mieter-KWK an.
Energy consulting
Christian Meyer, Dipl. Ing. (FH), Mitglied im Bund der Energieverbraucher
Stegenbachstr. 13, 79232 March
Tel: 07665 947 54 53
www.energy-consulting-meyer.de

letzte Änderung: 23.12.2018