FlexStrom AG
Flexstrom-Pleite: Verbraucher erfolgreich verklagt
Von Leonora Holling
(28. Juli 2018) Den ehemaligen Kunden von Flexstrom ergeht es jetzt schlechter als den ehemaligen Teldafax-Kunden vor einigen Jahren. Es sieht diesmal danach aus, dass die Energieverbraucher zumindest einen Teil der Zeche zahlen sollen. Dies gilt jedenfalls, soweit es Gerichte in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hatten.
Ausgangspunkt der Rechtsstreitigkeiten sind Sonderverträge von Energieverbrauchern für Gas und Strom mit der inzwischen insolventen Flexstrom-Gruppe. Deren Sonderverträge zeichneten sich durch vergleichsweise günstige Preise im Rahmen eines Pakettarifes mit genau umrissener Liefermenge aus.
Als im Jahr 2013 die Flexstrom-Gruppe Insolvenz anmeldete, erfuhren Verbraucher hiervon in der Regel durch ihren Grundversorger, der automatisch die Versorgung übernahm. Damit war für die meisten Verbraucher die Angelegenheit „Flexstrom“ aus ihrer Sicht erledigt. Denn den Paketpreis hatten sie schließlich bis zur Insolvenz gezahlt.
Erstmals 2015 meldete sich dann der Insolvenzverwalter der Flexstrom-Gruppe und rechnete die bis zum Insolvenzzeitpunkt durch ihn geschätzten Verbräuche ab. Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher ein Schock. Denn jetzt schätzte der Insolvenzverwalter oft Verbräuche, die doppelt oder dreimal so hoch sind wie ursprünglich angenommen und vorausbezahlt wurden. Gerechtfertigt wurde dies damit, dass angeblich Daten nicht vorliegen würden. Teilweise wurden auch Abrechnungen der Flexstrom-Gruppe, die kurz vor der Insolvenz erstellt wurden, storniert und mit deutlich höheren Forderungen neu gefasst.
Nachdem sich Verbraucher weigerten zu zahlen, trat der Insolvenzverwalter diese angeblichen Forderungen an die Synergie Inkasso GmbH ab, die schnell Klage erhob. Die Amtsgerichte, die zunächst mit diesen Verfahren betraut waren, haben diese Klage überwiegend abgewiesen. Hierbei urteilte die erste Instanz oft, die Abtretung der Forderung an Synergie sei bereits nicht bewiesen, die Forderung sei verjährt oder einer Schätzung nicht zugänglich.
Synergie ging gegen diese Entscheidungen in vielen Fällen in Berufung und hatte jetzt vor dem Landgericht Düsseldorf Erfolg, bei dem viele Verfahren anhängig sind. Dieses urteilte, dass die Abtretung nur verständlich die Forderung umreißen müsse, um wirksam zu sein. Außerdem sei es dem Insolvenzverwalter gestattet gewesen, die ursprünglichen Rechnungen zu kassieren und auf Basis einer Schätzung abzurechnen. Dies solle sogar im Falle eines Verbrauchers mit einer Photovoltaikanlage gelten, der anführte, praktisch keinen Verbrauch gehabt zu haben. Der Verbraucher habe nicht nachgewiesen, dass er mit seiner Photovoltaikanlage tatsächlich nicht die unterstellten hohen Stromverbräuche gehabt habe, urteilten die Düsseldorfer Richter. Die Einspeisenachweise reichten hierzu ihrer Meinung nach nicht aus.
§ 17 StromGVV gestatte dem Versorger oder seinem Insolvenzverwalter nach Ansicht der Richter, praktisch jederzeit rechtswirksam zu schätzen. Auch die Revision ließen die Richter deshalb nicht zu, so dass das Urteil rechtskräftig ist. Sie gaben dem Verbraucher aber einen guten Rat mit auf dem Weg: Sollte er wegen seiner Photovoltaikanlage weniger Strom verbraucht haben, könne er den Betrag, den er wegen der Schätzung zu viel gezahlt habe, ja bei der Synergie Inkasso einklagen. Das wäre dann allerdings beim Amts- und Landgericht in Berlin.
Anhaltender Ärger für Verbraucher
(8. Januar 2018) Vor vier Jahren ging Flexstrom insolvent. Angeblich hatte der Insolvenzverwalter im Jahr 2015 offene Forderungen an das Inkassounternehmen Synergie abgetreten. Dieses geht nun gerichtlich gegen die betroffenen Verbraucher vor. Dabei ist fraglich, ob diese Forderungen überhaupt bestehen, möglicherweise verjährt sind und ob die Abtretung wirksam war.
Erfreulich klar hat das AG Charlottenburg in seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. 233 C 238/17) erstmals eine dieser Nachforderungen für verjährt erklärt. Hierbei ging es um folgende Fallkonstellation: Der Verbraucher hatte bei Flexstrom ein sogenanntes Paket zu einem Preis X bei einem vermuteten Verbrauch Y erworben. Dieses Paket war durch den Verbraucher bei Flexstrom direkt bezahlt worden. Durch den Insolvenzverwalter wurde Jahre später ein über das Paket hinausgehender Mehrverbrauch abgerechnet und anschließend diese Forderung an das Inkassounternehmen abgetreten. Laut Gerichtsurteil begann die dreijährige Verjährungsfrist dieser Nachforderung zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Paketpreises und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Nachabrechnung. Damit war die Nachforderung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung verjährt.
Das Amtsgericht Worms hatte mit Urteil vom 7. September 2017 (Az. 9 C 81/17) ebenfalls einem verklagten Verbraucher Recht gegeben. Hier verneinte das Amtsgericht den Nachweis einer wirksamen Abtretung der Forderung seitens des Insolvenzverwalters. Ein entsprechendes Schreiben des Insolvenzverwalters, die Forderung sei abgetreten worden, erachtete das Amtsgericht als nicht ausreichend. Weitergehende Unterlagen, so das Amtsgericht, seien nämlich nicht durch das Inkassounternehmen vorgelegt worden, obwohl es hierzu aufgefordert worden sei. Dieses Urteil ist derzeit aber nicht verallgemeinerungsfähig, da andere Gerichte als Nachweis der Abtretung oft die Angabe der Kundennummer und den Bezug auf eine konkrete Schlussrechnung ausreichen lassen.
Die Insolvenz von TelDaFax und Flexstrom
(3. Dezember 2013) Waren Sie betroffen, als im Juni 2011 die TelDaFax-Gruppe Insolvenz angemeldet hat? Oder waren Sie Kunde der seit April 2013 insolventen FlexStrom-AG (mit den Tochtergesellschaften Optimalgrün, Löwenzahn Energie, FlexGas GmbH)? Trifft etwa beides auf Sie zu? Was Sie jetzt noch tun können, um nicht erneut von den Insolvenzverwaltern zur Kasse gebeten zu werden, erläutert Rechtsanwältin Susanne Fitzner.
Teldafax – Verbraucher gewinnen in den meisten Verfahren vor den Amtsgerichten
Verbraucher, die sich konsequent gegen Zahlungsaufforderungen der vom Insolvenzverwalter der Teldafax Services GmbH beauftragten Inkassounternehmen verteidigt haben, sind in den letzten Monaten bundesweit vor diversen Amtsgerichten verklagt worden. Sie sollen aus den erteilten Schlussabrechnungen die angeblich offenen Nachzahlungen an das Unternehmen Teldafax Services leisten, obwohl sie mit diesem nie einen Vertrag geschlossen hatten. Der Gas- oder Stromvertrag war damals nämlich fast immer nur mit Teldafax Energy oder Teldafax Marketing zustande gekommen.
Verbraucherschützer hatten schon seit Bekanntwerden der Insolvenz dazu geraten, sich durch die Einschüchterungsversuche und Drohgebärden der Creditreform und Accredis nicht zur Zahlung drängen zu lassen. In den meisten Klageverfahren geben jetzt die Richter den Verbrauchern recht und weisen die Klagen des Insolvenzverwalters der Services ab. Das Argument: Der behauptete Übergang der Forderung durch Abtretung an die Services ist nicht ausreichend belegt. Die Forderung ist somit bei dem ursprünglichen Vertragspartner verblieben.
Ebenfalls erfolgreich sind zudem viele geprellte Kunden der Teldafax gerichtlich vorgegangen, indem sie Schadenersatzforderungen gegen die früheren Geschäftsführer der Pleiteunternehmen wegen Betrugs und Insolvenzverschleppung eingeklagt haben.
Die Chancen, bei Gericht zu obsiegen, stehen also nach wie vor recht gut. Jedoch sollten Sie sich in jedem Fall durch einen fachkundigen Anwalt beraten lassen, ob auch bei Ihnen die Sachlage mit den bereits ergangenen Urteilen vergleichbar ist.
Flexstrom – der Stand des Verfahrens
Auch über 800.000 ehemalige Flexstrom-Kunden haben in den letzten Wochen Post vom dortigen Insolvenzverwalter erhalten. Er übersendet Abrechnungen mit Nachzahlungsforderungen oder teilt bestehende Guthaben mit, die sodann bis zum 30. Dezember 2013 als Forderung zur Tabelle angemeldet werden müssen Die Anmeldung muss unbedingt beim Insolvenzverwalter erfolgen und ist nicht gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären. Nähere Hinweise finden Sie hier: www.flexstrom.de.
Wie immer gilt: Die Abrechnung, die Ihnen der Insolvenzverwalter geschickt hat, muss sehr genau geprüft werden. Stimmt zum Beispiel der dargestellte Verbrauch? Wurden alle geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt Stimmt der Preis pro Kilowattstunde? Ist Ihr Widerspruch gegen Preiserhöhungen berücksichtigt? Sind die Preiserhöhungen überhaupt zulässig gewesen? Wurde ein versprochener Bonus und Ihnen zustehender Bonus auch zu Ihren Gunsten berücksichtigt?
Wenn alles korrekt ist, müssen Sie eine Nachforderung wohl ausgleichen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, erhalten Sie dieses aber auch nicht etwa in voller Höhe zum Ende des Verfahrens ausgezahlt. Allenfalls winkt ein Bruchteil dieses Betrags, die so genannte Quote. Aber auch eine Einstellung des Insolvenzverfahrens ist noch zu jedem Zeitpunkt denkbar. Dann gehen alle geprellten Verbraucher leer aus.
Mitglied im Bund der Energieverbraucher: Florian Dälken
Florian Dälken ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht und beschäftigt sich mit Rechtsfragen des Insolvenzrechts und des Energievertragsrechts. „Verbraucher, die für ihre Rechte kämpfen, müssen sich vernetzen. Der Bund der Energieverbraucher ist im Internet ganz stark aufgestellt und bietet eine tolle Plattform, um verbraucherfreundliche Urteile zu sammeln und sich im Forum über aktuelle Streitfragen auszutauschen.“, beschreibt Dälken seine Motivation, im Bund der Energieverbraucher e. V. mitzumachen.“
Dälken hat die Insolvenz des Energieversorgers Teldafax aufgearbeitet und konnte gleich mehrere Gerichtsentscheidungen im Sinne der Energieverbraucher erwirken: Wiederholt entschieden Gerichte im Einzelfall, dass einer der ehemaligen Teldafax-Manager persönlich für insolvenzbedingte Schäden mancher Kunden aufkommen muss. Gleichzeitig konnten Zahlungsklagen des Teldafax-Insolvenzverwalters gegen einzelne ehemalige Kunden abgewehrt werden.
Am 01.07.2013 wurde das Insolvenzverfahren für FlexStrom, Flexgas und Löwenzahn Energie eröffnet.
Insolvenzverfahren eröffnet
(3. Juli 2013, geändert 5. Juli 2013) Am 01.07.2013 wurde das Insolvenzverfahren für FlexStrom, Flexgas und Löwenzahn Energie eröffnet.
Alle ehemaligen Kunden, die noch Geld zu bekommen haben sind, als Gläubiger der FlexStrom-Unternehmen von der Insolvenzverwaltung zu ermitteln und zur Forderungsanmeldung per Formular aufzufordern. Dies will die Insolvenzverwaltung bis Ende September erledigt haben. Eigene Forderungsanmeldungen vor dem 01.07.2013 sind unwirksam.
Sollte man als ehemaliger Kunde und Gläubiger bis Mitte Oktober von der Insolvenzverwaltung nicht zur Anmeldung von Forderungen aufgefordert worden sein, so sollte man die Insolvenzverwaltung schriftlich darauf hinweisen, dass man bei der Ermittlung der Gläubiger offensichtlich übersehen wurde.
Sollte es letzten Endes zu einer Verteilung des Restvermögens an die Gläubiger kommen, ist dennoch nur mit dem Erhalt eines Bruchteils der eigentlich ausstehenden Summe zu rechnen. Dennoch kann sich das bei jemandem, der zum Beispiel per Vorkasse Gas bei FlexGas eingekauft hat, durchaus rechnen. Andere Verbraucher wollen eventuell aus Prinzip Ihre Forderung anmelden, auch wenn die Aussicht auf Erhalt von Rückzahlungen gering ist.
Die Formulare für die Forderungsanmeldung werden bis Ende September versendet.
- www.flexstrom.de
- www.flexgas.de
- www.loewenzahn-energie.de
- www.optimalgruen.de
- White & Case: FlexStrom AG: Informationen zum Insolvenzverfahren
Die gerichtlichen Aktenzeichen lauten wie folgt:
- FlexStrom AG 36f IN 1569/13
- Löwenzahn Energie GmbH 36l IN 1572/13
- OptimalGrün GmbH 36o IN 1577/13
- FlexGas GmbH 36f IN 1753/13
Den Eröffnungsbeschluss (Flexstrom) finden Sie auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. (Direktverlinkung leider nicht möglich)
Flex ist pleite
(10. Mai 2013) Der Stromanbieter FlexStrom und seine Tochtergesellschaften OptimalGrün und Löwenzahn Energie haben am 12. April 2013 Insolvenz angemeldet. Kurz darauf folgte Flexgas.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. begrüßt es, dass die Verbraucher dieser fragwürdigen Firma offenbar das Vertrauen entzogen haben. Flexstrom hatte sich mit seinen Kunden, aber auch mit der Verbraucherschutzorganisationen und großen Teilen der Wirtschaftspresse gestritten. "Betrug und Streit sind kein Erfolgsrezept" kommentiert der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hatte seit Jahren vor Flexstrom auch öffentlich gewarnt, Flexstrom die Trübe Funzel verliehen und bereits am 10. November 2005 die Bundesnetzagentur zum Einschreiten aufgefordert. Erst acht Jahre später wurde die Bundesnetzagentur tätig und beabsichtigte ausgerechnet am 12. April 2013 Flexstrom die Vorauskassemodelle zu untersagen – dazu kam es nicht mehr.
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Vorsitzender Richter Heinz Sonnenberger) hatte mit Urteil vom 29.6.2012 („Im Namen des Volkes“ Aktenzeichen 1 O 27/12) dem Bund der Energieverbraucher untersagt, zu behaupten,“ die Strompreise von Flexstrom und Löwenzahn deckten die Kosten der Belieferung nicht ab“, obwohl der Verein gegenteilige Beweise vorgelegt hatte.
Die betroffenen Verbraucher werden weiter mit Strom und Gas von ihrem örtlichen Grundversorger versorgt.
Handelsblatt erwirkt einstweilige Verfügung gegen FlexStrom
Pressemitteilung des Handelsblattes vom 24. Januar 2013
(24. Januar 2013) Der umstrittene Berliner Billigstromanbieter FlexStrom hat falsche Angaben über die juristischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Wirtschafts- und Finanzzeitung Handelsblatt gemacht und muss dies nun unter einer Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro unterlassen.
Dies entschied das Landgericht Köln in einem Beschluss vom 18. Januar 2013 (Aktenzeichen 28 O 18/13). FlexStrom darf bezüglich einer gegen das Handelsblatt erlassenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln nicht mehr behaupten, das Gericht habe es dem Handelsblatt untersagt, zu behaupten, dass Flexstrom die Durchleitung von Strom bei diversen Regionalgesellschaften nur noch gegen Vorkasse gestattet sei. Das Handelsblatt hat sich damit in seinem Unterlassungsbegehren zu 100 Prozent durchgesetzt. FlexStrom wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Handelsblatt hatte in den vergangenen Wochen mehrfach über Krisenzeichen bei FlexStrom berichtet. So kam rund ein Viertel aller 14.000 Beschwerden bei der Schlichtungsstelle für Energie von Verbrauchern, die einen Vertrag bei FlexStrom haben. Oft ging es dabei um zurückgehaltene Boni. Zahlreiche Netzbetreiber haben nach massiven Zahlungsrückständen von FlexStrom in den vergangenen Monaten nur noch gegen Vorkasse mit dem Stromdiscounter Geschäfte gemacht. Im November scheiterte FlexStrom beim Versuch, mit einer Anleihe frisches Kapital in Höhe von 35 Millionen Euro einzusammeln. Der Free Cash Flow von FlexStrom lag im ersten Halbjahr 2012 bei minus 15,8 Millionen Euro und das Kundenwachstum war stark rückläufig.
Handelsblatt-Herausgeber Gabor Steingart kommentiert die Entscheidung des Gerichts wie folgt: „Das Handelsblatt wird den deutschen Strommarkt auch weiterhin kritisch unter die Lupe nehmen und wo nötig auch infrage stellen. Der angelsächsische Ansatz ‚without fear and favor‘ gilt auch für das Handelsblatt.“
LG Köln, Az 28 O 18/13
Gegen die einstweilige Verfügung des LG Köln besteht das Rechtsmittel des Widerspruchs.
Weiteres zu Flexstrom
- Handelsblatt v. 24.01.2013: Wuppertal: Flexstrom-Kunden fallen in Grundversorgung
- Frontal21 v. 22.01.2013: Gefährliche Lockangebote? Kunden gegen Strom-Discounter
Die Verbraucherzentrale Berlin hat in ihrer Klage gegen Flexstrom vor dem Landgericht Berlin recht bekommen
Landgericht Berlin: Flexstrom muss Bonus zahlen
(18. Januar 2013, geändert 24.1.2013) Die Verbraucherzentrale Berlin hat in ihrer Klage gegen Flexstrom vor dem Landgericht Berlin recht bekommen und eine von Flexstrom verwendete Klausel bei Bonuszahlungen als missverständlich und damit ungültig erklärt.
Der Stromanbieter verspricht Neukunden einen "Aktionsbonus", der nach zwölf Monaten erstattet werden soll. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten, verweigert Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift und beruft sich dabei auf die Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung bis zum 29. Juni 2011: Diese Klausel ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin intransparent und benachteiligt dadurch die Endkunden entgegen Treu und Glauben (Urteil vom 27.11.2012, Az.: 16 O 640/11). Der Bonus ist daher zu erstatten. Laut Angabe von Flexstrom wird diese Klausel nicht mehr verwendet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In einem anderen Urteil warf das Landgericht Heidelberg Flexstrom versuchte Bauernfängerei vor.
Stromkunden mit dieser Klausel, denen Flexstrom die Auszahlung der Gutschrift verwehrt sollten Flexstrom per Einschreiben eine Frist für die Zahlung des Bonus von 14 Tagen setzen. Sollte die Frist ohne einen Geldeingang auf dem Konto verstreichen, rät der Bund der Energieverbraucher e.V. zu einem Mahnbescheid gegen Flexstrom.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hatte Flexstrom die "Trübe Funzel" für besonders verbraucherunfreundliches Verhalten verliehen und rät von einem Wechsel zu Flexstrom ab.
Die Berliner FlexStrom Aktiengesellschaft hat ihre für den 4. Dezember geplante fünfjährige Mittelstandsanleihen über 35 Mio Euro verschoben.
FlexStrom ohne Anleihe
(19. November 2012) Die Berliner FlexStrom Aktiengesellschaft hat ihre für den 4. Dezember geplante fünfjährige Mittelstandsanleihen über 35 Mio Euro verschoben. Hintergrund sei eine Presseberichterstattung der letzten Tage, die eine faire Bewertung der Emission nicht mehr möglich erscheinen lasse, so das Unternehmen.
Der geplante Wachstumskurs werde auch ohne die Mittel aus der Anleihe verfolgt, hieß es. FlexStrom bezieht sich damit auf das "Handelsblatt", der von Zahlungsverzug und Abschlagszahlungen berichtete und Parallelen zum insolvent gegangenen Billiganbieter TelDaFax zog. Im Geschäftsjahr 2011 erzielte FlexStrom einen Umsatz von 355,2 Mio Euro und ein Ebit von 11,2 Mio Euro. Ende Juni 2012 belieferte das Unternehmen 570.000 Kunden in Deutschland mit Strom und Gas.
Der Billiganbieter Flexstrom macht sich in Anwaltskreisen deutlich mehr Freunde als unter seinen Kunden.
Die dunkle Seite von Flexstrom
Der Billiganbieter Flexstrom macht sich in Anwaltskreisen deutlich mehr Freunde als unter seinen Kunden. Es laufen zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Flexstrom, um unseriöse Geschäftspraktiken dieses Anbieters zu unterbinden.
(24. März 2012) Auf den ersten Blick günstige Strompreise und ein vielversprechender Bonus gehören zum Erfolgsrezept von Flexstrom. Doch ein Vertragsabschluss beim „Partner für preiswerten Strom“ kommt viele Kunden deutlich teurer zu stehen (siehe auch Neue Tarifrechner verspricht Transparenz).
Überraschende Preiserhöhungen
Viele Kunden stellen fest, dass in ihrer Jahresabrechnung eine Preiserhöhung ausgewiesen ist, von der sie vorher nichts gehört haben: Flexstrom hatte versucht, seinen Kunden die gestiegenen Tarife per Werbeflyer unterzuschieben. Dieser Praxis hat die Verbraucherzentrale Hamburg einen Riegel vorgeschoben. Flexstrom gab nach Abmahnung eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. In einer anschließenden Klage erreichte die Verbraucherzentrale Hamburg, dass Flexstrom betroffenen Kunden ein Berichtigungsschreiben schicken muss (Landgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2011, Az: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). Flexstrom selbst muss nun Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass seine Preiserhöhungen unwirksam waren.
Erstmals stellte sich an dieser Stelle eine sogenannte Folgenbeseitigungsklage als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz heraus. Das Unternehmen Flexstrom hat gegen das Urteil Berufung beim Kammergericht eingelegt. Das Verfahren läuft noch. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.
Da Flexstrom sich nicht an die Unterlassungserklärung gehalten hat, hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun in einem Fall eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro verlangt. Da Flexstrom die Zahlung verweigert, reichten die Verbraucherschützer Klage beim Landgericht Berlin ein.
Streit um den Bonus
Verbrauchern, die im ersten Vertragsjahr zum Ende des Versorgungsjahres kündigen, verweigert Flexstrom regelmäßig die Auszahlung der bei Vertragsschluss zugesicherten Bonuszahlung. Das Unternehmen beruft sich dabei auf eine Klausel in den AGB, wonach es den Bonus nur auszahlt, wenn der Kunde nicht innerhalb des ersten Versorgungsjahres kündigt. Das würde bedeuten, dass Kunden erst nach zwei Jahren Vertragslaufzeit in den Genuss der Bonuszahlung kommen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat Flexstrom wegen dieser Klausel abgemahnt. Flexstrom hat daraufhin am 29. Juni 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Neuere Verträge enthalten meist eine umformulierte Klausel.
Die Schlichtungsstelle Energie hat in ihrem ersten Schlichtungsspruch einem Verbraucher den Bonus zugesprochen. Flexstrom hat den Schlichtungsspruch nicht akzeptiert.
Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom: Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen. Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012. In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch.
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 4. Januar 2012
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Ombudsmann: Flexstrom muss Bonus zahlen
(4. Januar 2012) Die Schlichtungsstelle Energie hat ihre erste Schlichtungsempfehlung veröffentlicht.
Obwohl der Versorger nicht ausdrücklich genannt ist, handelt es sich bei dem betroffenen Versorger eindeutig um Flexstrom.
Die Schlichtungsstelle hat entschieden, dass der Jahresbonus zu zahlen ist, auch wenn der Verbraucher nach einem Jahr den Vertrag kündigt und dass Flexstrom die Fallpauschale von 350 Euro zu zahlen hat.
Die Empfehlung ist ausführlich juristisch begründet.
Es handelt sich bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle um eine Empfehlung, die nicht verbindlich ist. Die juristische Argumentation ist aber dermaßen fundiert und überzeugend, dass nach Überzeugung des Bund der Energieverbraucher e.V. künftig kein Gericht mehr zu einer anderen Auffassung gelangen kann. Der juristisch verantwortliche Ombudsmann Dr. Dieter Wolst ist ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. ist davon überzeugt, dass Flexstrom nunmehr in allen entsprechenden Fällen den Bonus auszahlen wird, weil weitere Auseinandersetzungen das Unternehmen finanziell und in seinem Ansehen lediglich weiter schädigen würde.
Die Schlichtungsempfehlung führt aus, dass die strittige Klausel nichtig ist und zitiert das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Heidelberg, das von „versuchter Bauernfängerei“ spricht.
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 23. September 2011
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
"Trübe Funzel" für Flexstrom und Stromio
(23. September 2011) Der Bund der Energieverbraucher e.V. vergibt heute die "Trübe Funzel" an Flexstrom und Stromio.
Diese beiden Firmen zeichnen sich aus durch außergewöhnlich rüdes Verhalten gegenüber Verbrauchern. Kunden werden von diesen beiden Firmen vorwiegend als Kontonummern wahrgenommen, bei denen man möglichst viel abbuchen sollte.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. fordert alle Marktbeteiligten auf (Verbraucher, Bundesnetzagentur, Vergleichsportale, Verbraucherberatungsstellen), das Verhalten der beiden Preisträger und der verbundenen Firmen Flexgas und Gas.de zu honorieren und ihnen ebenfalls unmissverständlich die rote Karte zu zeigen.
Konkrete Fälle, wie die beiden Preisträger mit ihren Kunden umspringen, lassen sich in großer Zahl im Internet nachverfolgen. (Beispiel: Flexstrom und Stromio)
"Die EU-Energierichtlinien schreiben vor (Richtlinie 2009/72/EG Anhang 1, Abs (1),d)), dass Kunden gegen unfaire und irreführende Verkaufsmethoden geschützt werden müssen. Jetzt ist es an der Zeit, dass der Bund der Energieverbraucher e.V. als Interessenvertreter aktiv wird und die Verbraucher schützt", so Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher e.V. .
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. vom 12. Juli 2011
Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.
Flexstrom: Bundesnetzagentur soll kritisch prüfen
(12. Juli 2011, ergänzt am 12. September 2011) Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat in einem Schreiben den Chef der Bundesnetzagentur Matthias Kurth gebeten, die Geschäftstätigkeit des Energieversorgers Flexstrom kritisch zu prüfen. „Die Unzufriedenheit der Kunden ist in den vergangenen Monaten schnell angestiegen und lässt die Frage aufkommen, ob die Wechselprozesse und der Umgang mit den Kunden den Erwartungen gerecht wird, die Verbraucher berechtigterweise an einen Energieversorger stellen“ schreibt der Vorsitzende des Bund der Energieverbraucher e.V.
Die Bundesnetzagentur kann Energieanbietern die Tätigkeit untersagen, „wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist“ (§ 5 Energiewirtschaftsgesetz).
Quelle: Screenshot vom 11. Juli 2011 der Kundenbewertungen auf verivox.de
Flexstrom muss Jahresbonus zahlen
(15. März 2011, zuletzt ergänzt am 11. Januar 2013) Der Stromanbieter Flexstrom wirbt mit einem Neukundenbonus von 125 Euro, der angeblich mit der ersten Jahresrechnung bezahlt wird. Tatsächlich erhält man diesen Bonus jedoch nur, wenn man sich auch ein zweites Jahr von Flexstrom versorgen lässt.
Weil dies aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht unmissverständlich hervorgeht, muss Flexstrom den Neukundenbonus auch an Verbraucher auszahlen, die nach einem Jahr kündigen. Das hat das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 24. Januar 2011 entschieden. Die Anwalts- und Prozesskosten für das Gerichtsverfahren muss Flexstrom tragen.
Der Bund der Energieverbraucher e.V. rät allen Flexstromkunden, auf Zahlung des Neukundenbonus zu bestehen und dies notfalls auch vor Gericht einzuklagen.
Weitere Urteile zu dem Aktionsbonus
- Über das Urteil des LG Heidelberg vom 29.12.2010, 12 O 76/10 KfH) berichtet die Stiftung Wartentest.
- Urteil Amtsgericht Regensburg vom 04.05.11 - Az: 10 C 293/11
- Urteil Amtsgericht Buxtehude vom 08. 06.11 - Az: 31 C 205/11
- Urteil Amtsgericht Gladbeck vom 16.08.11 - Az: 11 C 165/11
- Urteil Amtsgericht Esslingen vom 28.09.11 - Az: 1 C 1219/11
- Urteil Amtsgericht Schwetzingen vom 22.03.12 - Az: 51 C 227/11
FlexStrom muss nun Kunden nach untergeschobener Preiserhöhung anschreiben
Flexstrom zu Berichtigungsschreiben verurteilt
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg vom 09. Mai 2010
(10. Mai 2011) Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). „FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.
Voraus gegangen war eine Abmahnung durch die Verbraucherzentrale. Daraufhin hatte sich FlexStrom gegenüber der Verbraucherzentrale im August 2010 verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen. Das Stromvertriebsunternehmen hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den nach Ablauf der Kündigungsfrist fortgesetzten Strombezug der Kunden wirksam. Dem setzte die Verbraucherzentrale die Abmahnung und die von FlexStrom daraufhin unterzeichnete Unterlassungserklärung entgegen, worin FlexStrom sich verpflichtete, bei Preiserhöhungen es zu unterlassen,
„durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen.' den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen".
Mit der jetzt erfolgreichen Klage der Verbraucherzentrale wird FlexStrom verurteilt, allen Empfängern der Preiserhöhungsschreiben eine Richtigstellung mit folgendem Wortlaut zu übersenden:
„Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. In diesem Zusammenhang kann es nicht als Zustimmung gewertet werden, wenn Sie weiterhin von uns Strom beziehen, ohne den mit uns bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Sofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen lediglich von einer Vertragskündigung abgesehen und weiter Strom bezogen, nicht aber auf andere Weise Ihre Zustimmung erklärt haben, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung verblieben. Sollten Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie die Erhöhungsbeträge von uns zurückfordern".
„Ohne die Klage wäre FlexStrom mit einem blauen Auge davon gekommen. Jetzt erfahren die betroffenen Verbraucher, dass die Preiserhöhung nicht wirksam war und sie nicht zur Zahlung der erhöhten Beträge verpflichtet sind", sagt Hörmann.
Pressestelle Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22
20099 Hamburg
Tel. (040) 24832-100
Fax (040) 24832-290
presse(at)vzhh.de
www.vzhh.de
Download Urteil Landgericht Berlin vom 29. April 2011 - Az: 103 O 198/10 oder von www.vzhh.de
Das Unternehmen habe eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet, so die Verbraucherzentrale Hamburg.
Flexstrom muss genauer werden
(31. Dezember 2010) Der Berliner Stromanbieter Flexstrom muss Preiserhöhungen künftig deutlicher ankündigen. Das Unternehmen habe eine entsprechende Unterlassungserklärung unterzeichnet, so die Verbraucherzentrale Hamburg.
Flexstrom hatte Kunden ein Faltblatt übersandt, das wie Werbung aussah. Erst bei genauerem Hinsehen war ihm eine Preiserhöhung zu entnehmen. Da diese auf Verträge mit einjähriger Laufzeit bezogen gewesen sei, hätte die Kunden mit der Ankündigung ein Sonderkündigungsrecht gehabt, so die Verbraucherzentrale. FlexStrom habe aber den Eindruck erweckt, die Preiserhöhung trete erst mit der Verlängerung eines Vertrags in Kraft.
Experten und Kunden beschweren sich über Tarife mit Vorauskasse, Kaution, wenig Nachhaltigkeit und schlechten Service.
Wirbel um Billiganbieter
(21. Oktober 2010, geändert am 15. Dezember 2010) Teldafax wirkt in vielen Tarifvergleichen zwar wie der billigste Stromanbieter - aber nur auf den ersten Blick. Experten und Kunden beschweren sich über Tarife mit Vorauskasse, Kaution, wenig Nachhaltigkeit und schlechten Service. Ähnliche Kritik wird auch am Konkurrenten Flexstrom geübt.
Teldafax geriet in den vergangenen Wochen in die Schlagzeilen: Das Handelsblatt berichtete Mitte Oktober 2010 von finanziellen Schwierigkeiten des Troisdorfer Billiganbieters. Das Handelsblatt, die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung sowie andere Medien berichteten von Zahlungsschwierigkeiten des Strom- und Gasanbieters. Teldafax bestreitet alle Berichte zur Überschuldung und sieht sich als Opfer einer Medienkampagne.
Der Bund der Energieverbraucher empfiehlt seit Jahren auf seiner Internetseite:
Wir raten von Anbietern ab, die Vorauszahlungen verlangen: Wenn der Anbieter pleite geht, bekommt der Kunde den vorab gezahlten Strom nie geliefert.
Wir raten zur Vorsicht bei sensationell günstigen Angeboten, denn solche Preise sind möglicherweise nicht kostendeckend kalkuliert. Die neuen Kunden bezahlen den Strom der alten Kunden. Das geht schief, wenn die Zahl der Neukunden nicht ständig gewaltig ansteigt.
Tatsache ist, dass der ehemalige Aufsichtsrat des Stromanbieters, Michael Josten, im Gefängnis eine Freiheitsstrafe verbüßt. Die Richter bescheinigten ihm "erhebliche kriminelle Energie". Grund für die Schieflage des Unternehmens könnte das Geschäftsmodell von TelDaFax sein: Der Konzern gibt Strom teilweise vermutlich unter dem Einstandspreis an seine Kunden ab. Das lockt viele neue Kunden an. Die neu geworbenen Kunden ermöglichen mit ihren Vorauszahlungen die Lieferungen an die Altkunden. Teldafax bestreitet ein solches Schneeballsystem zu betreiben.
Eine Analyse von A. T. Kearney, Düsseldorf (Studie vom 28. September 2009) bestätigt: "Die bestehenden Billigstrom-Angebote können kaum kostendeckend sein. Nach Abzug der üblichen Steuern, Abgaben und Beschaffungskosten führen die Billigstrom-Tarife auch ohne Berücksichtigung interner Kosten zu negativen Ergebnissen."
Angesichts der aktuellen Berichte rät der Bund der Energieverbraucher e.V. allen Verbrauchern zu noch größerer Vorsicht. Kunden müssen zwar nicht befürchten, im Dunklen und Kalten zu sitzen: Bei einer Insolvenz springt der örtliche Grundversorger ein. Allerdings gehen die vorabbezahlten Beträge verloren, und betroffene Kunden müssen für die Versorgung des Grundversorgers zusätzlich bezahlen. Die Kunden von Versorgern mit Vorkasse wie Flexstrom und Teldafax konnten in den vergangenen Jahren allerdings auch von den sehr geringen Energiepreisen dieser Anbieter profitieren.
Im Buch Energie für Verbraucher weist der Bund der Energieverbraucher e.V. auch darauf hin, dass die Flexstrom AG im Jahr 2008 21 Millionen Euro Verlust ausweist, im Jahr 2007 14 Millionen Euro.