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Jahre haben Verbraucher gekämpft und gewartet. Jetzt endlich am 1. November 2011 hat die Schlichtungsstelle Energie ihre Arbeit begonnen. Wir machen Sie mit den Details vertraut.

Schlichtungsstelle Energie arbeitet nun für Sie!

Jahre haben Verbraucher gekämpft und gewartet. Jetzt endlich am 1. November  2011 hat die Schlichtungsstelle Energie ihre Arbeit begonnen. Wir machen Sie mit den Details vertraut.

(02. November 2011, geändert am 15. Januar 2020) Zwischen Kunden und Energieversorgern kann es zu Konflikten kommen, etwa über den Zählerstand, die Jahresrechnung oder die Abschlagszahlung. Können sich Kunde und Unternehmen nicht einigen, musste man bisher klein beigeben oder vor Gericht ziehen. Gerichtsverfahren ziehen sich leicht über mehrere Jahre hin und sind für Verbraucher und Unternehmen finanziell belastend. Abhilfe schafft nun die neue Schlichtungsstelle Energie. Sie bietet einen unkomplizierten Weg der Konfliktlösung für Strom- und Gaskunden. Konflikte bei der Versorgung mit Flüssiggas oder Fernwärme fallen nicht in der Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle.

 Download Antragsformular Schlichtungsstelle   oder Formular zum Online-Ausfüllen.

Die Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Er wurde gegründet vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne).
Die Schlichtungsstelle besteht aus den Mitgliedern, der Geschäftsstelle, geleitet vom Geschäftsführer, dem Beirat sowie dem Schlichtungspersonal, geführt vom Ombudsmann. Der Bund der Energieverbraucher e.V. wird vermutlich dem Beirat der Schlichtungsstelle angehören.

2864 Dr. Dieter Wolst

Ombudsperson der Schlichtungsstelle ist Dr. Dieter Wolst. Er war seit 1974 in der bayerischen Justiz tätig und wurde 1995 zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Dr. Wolst gehörte dort dem VIII. Zivilsenat an, der unter anderem für energierechtliche Fragen zuständig ist. Darüber hinaus war Herr Dr. Wolst über viele Jahre Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

Wer kann die Schlichtungsstelle anrufen?

Alle Verbraucher, die Strom und Gas zu privaten Zwecken beziehen, können sich an die Schlichtungsstelle wenden.

Was kostet die Anrufung der Schlichtungsstelle?
Die Schlichtung ist für Verbraucher grundsätzlich kostenlos.

Wie lange dauert die Schlichtung?
In der Regel entscheidet die Schlichtungsstelle innerhalb von drei Monaten.

Ist der Schlichtungsspruch verbindlich für Verbraucher?
Nein, der Verbraucher kann den Schlichtungsspruch akzeptieren oder vor ein ordentliches Gericht mit dem Fall ziehen. 

Erster Schritt: Einigungsversuch mit dem Energieversorgungsunternehmen
Richten Sie Ihre Beschwerde zuerst  an Ihren Energieversorger. Machen Sie möglichst genaue Angaben zu Ihrer Beschwerde und stellen Sie dar, was das Ziel Ihrer Beschwerde ist. Die Beschwerde können Sie schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich im Kundencenter vortragen.
In jedem Fall erhalten Sie spätestens nach vier Wochen eine Antwort von Ihrem Versorger. Dies ist gesetzlich vorgesehen.
Ist diese Antwort aus Ihrer Sicht nicht zufriedenstellend, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie, wenden.

Zweiter Schritt: Anrufung der Schlichtungsstelle Energie
Stellen Sie einen Antrag auf Durchführung der Schlichtung. Der Antrag kann schriftlich, per Email oder auch telefonisch gestellt werden. Oder nutzen Sie das Beschwerdeformular im Internet. Oder laden Sie das Beschwerdeformular herunter und schicken es per Post oder Fax. Gerne sendet Ihnen der Bund der Energieverbraucher e.V.  auch per Post das Beschwerdeformular zu, wenn Sie Mitglied im Verein sind.

  

Sagen Sie möglichst klar, was Sie eigentlich erreichen wollen mit Ihrer Beschwerde: Beispielsweise Ersatz des entstandenen Schadens, Herabsetzung der Abschlagszahlung usw. Die Schlichtungsstelle braucht zur Bearbeitung alle notwendigen Unterlagen von Ihnen, z.B. Versorgungsvertrag, Jahresrechnung, bisherige Beschwerde und Antwort des Versorgers. Für die Unternehmen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.

Was tut die Schlichtungsstelle
Der Ombudsmann prüft zuerst, ob er aufgrund Ihrer Beschwerde ein Schlichtungsverfahren eröffnet.
Wenn Sie sich mit diesem Streitgegenstand bei Kartellamt oder Energieaufsicht beschwert haben, ein Gerichtsurteil vorliegt, Strafanzeige gestellt wurde, der Anspruch verjährt ist oder eine schnelle und kostengünstige Einigung nicht zu erwarten ist, dann wird die Schlichtungsstelle kein Verfahren eröffnen.
Die Schlichtungsstelle fordert dann eine Stellungnahme vom Versorger an, zu der Sie dann auch noch einmal schriftlich oder mündlich Stellung beziehen können. Dann kommt es zum Schlichtungsspruch ohne eine mündliche Verhandlung.

Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Friedrichstr. 133

10117 Berlin

Tel: 030 27 57 240 0

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de

letzte Änderung: 08.07.2022