ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Flüssiggas-Preise und Preisgleitklauseln

Oder: Welche Folgen haben ungültige Preisanpassungsklauseln für den Flüssiggaspreis?
Acht wichtige TIPPS von Rechtsanwalt Gerd Rentzmann

(29. März 2006)

In meinem Flüssiggasvertrag ist eine Preiserhöhungsklausel enthalten. Nun wird ein höherer Preis verlangt. Wie verhalte ich mich?

Flüssiggashändler schließen mit ihren Kunden/Verbrauchern in der Regel Flüssiggaslieferverträge mit einer Laufzeit von zwei bis zehn Jahren ab. In diesen von den Unternehmen vorgegebenen Vertragstexten sind fast immer Preiserhöhungsklauseln enthalten. Die Unternehmen behalten sich darin das Recht vor, während der Laufzeit des Vertrages den Flüssiggaspreis einseitig neu festzusetzen.
 Nach der klaren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes müssen derartige einseitig vorgegebene Preisanpassungs- und Preiserhöhungsklauseln so konkret und bestimmt gestaltet werden, dass der Kunde schon bei Abschluss des Vertrages das Ausmaß späterer Preissteigerungen überblicken kann und es ihm auch möglich ist, im Falle einer Preiserhöhung deren Berechtigung am Wortlaut der Klausel selbst zu ermessen.
Keinesfalls darf die Preisanpassungsklausel so gestaltet werden, dass dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet ist, den vereinbarten Preis nach eigenem Ermessen ohne Begrenzung anzuheben und damit insbesondere den Gewinnanteil auszuweiten. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einer vom Bund der Energieverbraucher erstrittenen Entscheidung vom 21. September 2005 (Az.: VIII ZR 38/05), noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Natürlich ist es einem Unternehmen nicht immer möglich, die Kriterien einer Preisanpassungsklausel so konkret zu formulieren, dass sich aus der Klausel bereits jederzeit die Berechtigung einer Preisanpassung errechnen lässt. Eine gewisse Pauschalierung in den Formulierungen lässt der Bundesgerichtshof dann zu, wenn zum entsprechenden Interessenausgleich dem Kunden etwa das Recht eingeräumt wird, sich mit angemessener Frist durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Ein langjährig gebundener Kunde eines Flüssiggaslieferanten fragt sich daher nun, wie er sich verhalten soll, wenn der Flüssiggasunternehmer aufgrund der von ihm im langjährigen Liefervertrag festgehaltenen Preisanpassungsklausel eine Preiserhöhung verlangt.

Ist nicht auch für die Preiserhöhung eine Billigkeitskontrolle nach BGB § 315 notwendig und für den Kunden vorteilhaft?

Die Rechte aus einer unwirksamen Preisanpassungsklausel sind für den Verbraucher viel wertvoller, als eine vermutetet Unbilligkeit der Preiserhöhung.

Dazu geben wir Ihnen folgende acht Tipps:
  1. Da die nach unserer Erfahrung die weit überwiegende Anzahl der Preiserhöhungsklauseln in Flüssiggaslieferverträgen den Kriterien der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nicht entsprechen und daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind, sollten Sie auf jeden Fall einer Preiserhöhung Ihres Flüssiggaslieferanten widersprechen.

  2. Soweit Sie mit dem Flüssiggasunternehmen die Zahlung monatlicher Abschlagsraten vereinbart haben, widersprechen Sie auch sofort einer Erhöhung der monatlichen Raten und einer Abbuchung erhöhter Abschläge von Ihrem Konto. Teilen Sie dies auch bitte Ihrer Bank mit.

  3. Die weit überwiegende Anzahl der Preisanpassungsklauseln widerspricht den Vorgaben der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes und sind daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Da somit dem Flüssiggasunternehmen nicht mehr ein wirksames Recht zur einseitigen Preisanpassung eingeräumt ist, gilt der im Flüssiggasliefervertrag festgehaltene Flüssiggaspreis unverändert. Verlangen Sie daher von Ihrem Flüssiggasunternehmen den ursprünglich im Vertragstext genannten Flüssiggaspreis.

  4. Sollten die Vertragsbeziehungen zum Flüssiggasunternehmen jedoch schon viele Jahre bestehen und haben Sie in der Zwischenzeit mehrfach Preisanpassungen des Unternehmens akzeptiert, wird man dies nicht ohne Weiteres nachträglich wieder zurückfordern können. Da die Verjährungsfrist für die Zurückforderung zuviel gezahlter Preise drei Jahre beträgt, kann aber für die letzten drei Jahre eine Preiserhöhung noch angefochten und zurückverlangt werden. Hierauf sollten Sie Ihr Flüssiggasunternehmen hinweisen und eine Rückforderung geltend machen.

  5. Sollte Ihr Flüssiggasunternehmen auf der Preiserhöhung beharren und mit der Einstellung der Flüssiggaslieferung drohen, weisen Sie das Unternehmen darauf hin, dass dieses sich dann vertragswidrig verhält und sich ersatzpflichtig hinsichtlich sämtlicher Ihnen entstehender Schäden macht.

  6. Sollte das Flüssiggasunternehmen trotz Ihres Hinweises weiterhin auf einer Preiserhöhung beharren und insbesondere weiterhin eine Liefersperre androhen, sind Sie berechtigt, nach § 314 BGB den Flüssiggasliefervertrag fristlos zu kündigen.

  7. Räumt Ihnen der Liefervertrag im Fall einer Preiserhöhung das Recht ein, sich innerhalb einer meist vorgegebenen Frist durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, drohen Sie dies dem Flüssiggasunternehmen auf jeden Fall mit allem Nachdruck an.

  8. Ob Sie tatsächlich den Flüssiggasliefervertrag kündigen wollen, müssen Sie allerdings genau überlegen, da in den Flüssiggasverträgen üblicherweise auch vorgegeben wird, dass Sie dann sämtliche mit der Abholung des Ihnen in der Regel ja nur leihweise überlassenen Flüssiggastanks verbundenen Kosten zu tragen haben. Dies kann im ungünstigsten Falle ja durchaus einige tausend Euro Kosten bedeuten insbesondere bei erdgedeckten Tanks. Die Flüssiggasunternehmen sind in der Regel nicht bereit, Ihnen den Flüssiggastank zu verkaufen. Sie sollten sich daher vor einer Kündigung kurzfristig von einem anderen Flüssiggasanbieter ein Angebot machen lassen für einen Vertragsneuabschluss, der jedoch maximal eine Laufzeit von einem Jahr haben sollte. Die Marktkonkurrenten sind häufig bereit, Ihnen bei Beendigung des vorhergehenden Vertrages entstehende Kosten auszugleichen oder Ihnen entsprechende Zuschüsse zu gewähren. Dies ist eine Frage der Verhandlung.

Der Bund der Energieverbraucher prüft die Wirksamkeit der in Ihrem Vertrag enthaltenen Preisklauseln. Bitte Vertrag übersenden. Kosten: 150 Euro, für Mitglieder 75 Euro.

letzte Änderung: 21.05.2013