Archiv

Archiv-News zur Fernwärme aus den Jahren 2009 bis 2013

Archiv2-web

Zu den aktuellen Meldungen

Fernwärme im Kartellvisier

Bundeskartellamt leitet gegen sieben Versorger Verfahren wegen des Verdachts überhöhter Preise ein

Fernwärme im Kartellvisier

(30. März 2013) Aufgrund der Ergebnisse der im August 2012 abgeschlossenen "Sektoruntersuchung Fernwärme" leitete das Bundeskartellamt nun gegen sieben Versorger Verfahren wegen des Verdachts überhöhter Preise ein: E.ON Hanse Wärme, RWE Energieleistungen, Dalkia, Danpower, Energie SaarLor Lux sowie die Stadtwerke Leipzig und Rostock.

Deren durchschnittliche Preise lägen deutlich über dem Durchschnitt, hieß es. Betroffen seien rund 30 Versorgungsgebiete in fast allen Bundesländern. Fernwärmekunden hätten nur vor der Entscheidung für ein bestimmtes Heizsystem die Auswahl zwischen verschiedenen Versorgungswegen, so das Kartellamt, danach gebe es für sie auf lange Sicht keine Wechselmöglichkeit. Daher seien, um die Verbraucher zu schützen, Missbrauchsverfahren erforderlich.

Fernwärmeuntersuchung beendet: Kartellamt bummelt

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V. am 24. August 2012

Pressemitteilung vom Bund der Energieverbraucher e.V.

Fernwärmeuntersuchung beendet: Kartellamt bummelt

(24. August 2012) Die Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur Fernwärme wurde nach drei Jahre Dauer nun endlich abgeschlossen. Die Untersuchung deckt gravierende Preisunterschiede von mehr als hundert Prozent auf. Es liegt damit „ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen missbräuchlich überhöhter Preise vor“, so der Bericht.

Statt Missbrauchsverfahren einzuleiten will das Amt zunächst weitere Erhebungen anstellen.

Die von überhöhten Preisen betroffenen Verbraucher können den Anbieter nicht wechseln. Sie warten seit Jahren vergebens darauf, dass die Kartellbehörden den missbräuchlich überhöhten Preisen zu Leibe rücken.

Mit Entsetzen reagierte der Bund der Energieverbraucher auf den Bericht. Er sei tief enttäuscht, dass die lange erwartete Fernwärmeuntersuchung nicht mit konkreten Verfahren gegen die Unternehmen mit missbräuchlich überhöhten Preisen geendet habe. Zeit genug wäre in der dreijährigen Untersuchungszeit gewesen. Das Arbeits- und Untersuchungstempo der zuständigen 8. Beschlusskammer der Kartellbehörde bleibe deutlich hinter der Dynamik der Energiemärkte zurück. „Es ist blamabel für das Amt, dass bisher keine konkreten Verfahren gegen überhöhte Fernwärmepreise eingeleitet wurden“, kritisiert der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher Dr. Aribert Peters die Untätigkeit des Bundeskartellamts. Bereits die Sektoruntersuchung Stromgroßhandel hatte missbräuchliches Verhalten zutage gefördet, jedoch hatte das Amt keine Missbrauchsverfahren eingeleitet. 

Fernwärmenetze

Jeder darf einspeisen!

Fernwärmenetze: Jeder darf einspeisen!

(17. Januar 2012) Jedes Wärme erzeugende Unternehmen hat Anspruch auf Zugang zum Fernwärmenetz und Durchleitung der erzeugten Wärme an die Abnehmer. Das hat jetzt das Bundeskartellamt auf Beschwerde der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Vattenfall festgestellt. Das ist ein Sprengsatz für den verkrusteten Fernwärmemarkt und ein großer Erfolg für die Verbraucher.

Fernwärme

Wärmemengenzähler messen falsch

Fernwärme: Wärmemengenzähler messen falsch

(11. September 2011) Nach Untersuchungen des TÜV Rheinland unterliegen insbesondere große Wärmemengenzähler erheblichen Messunsicherheiten. Abweichungen von weit über zehn Prozent sind dabei keine Seltenheit. Dadurch kann es zu erheblichen Mehrbelastungen der Verbraucher kommen, wenn zum Beispiel die von einem Heizwerk gelieferte Wärmemenge falsch ist.

Von der Eichpflicht ausgenommen

Nach der gültigen Eichverordnung gibt es eine Ausnahmeregelung für Wärmezähler über zehn Megawatt Leistung und Wasserzähler, die mehr als 2000 Kubikmeter Wasser pro Stunde erfassen (§8 Anhang A – 28 a+g). Diese Geräte müssen nicht geeicht werden. Über Jahre können diese Zähler (auch zu Abrechnungszwecken) ungeprüft im Einsatz sein.

Vor-Ort-Kalibrierung

Der TÜV Rheinland hat ein neues Verfahren entwickelt, mit dem Zähler nachträglich geprüft und nach eichrechtlichen Bestimmungen justiert werden können. Dazu muss der Zähler weder ausgebaut werden, noch muss der laufende Betrieb unterbrochen werden. Laut TÜV kann das Verfahren die Messfehler auf unter ein Prozent senken und einbaubedingte Messunsicherheiten ausschließen. Die Vor-Ort-Kalibrierung eignet sich bei Wärmeleistungen über zehn Megawatt oder Leitungsdurchmessern von über 100 Millimetern.

Bei begründetem Verdacht auf einen falschen Wärmezähler sollten Verbraucher das Eichamt informieren.

Weitere Informationen:
TÜV Rheinland, Tel.: 0221-806-4912 oder unter www.tuv.com/tric

Bundesgerichtshof lässt Fernwärmeversorger abblitzen

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Fernwärmekunden im Kampf gegen Tariferhöhungen gestärkt.

Bundesgerichtshof lässt Fernwärmeversorger abblitzen

(14. Juli 2011) Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Fernwärmekunden im Kampf gegen Tariferhöhungen gestärkt. Die Preise dürfen nur erhöht werden, wenn auch die Kosten gestiegen sind. Zwar müssen die Preise nicht exakt den Kosten folgen. Es muss aber ein angemessenes Verhältnis zwischen Preis und Kosten erhalten bleiben, urteilten die obersten Richter.

Ob das im vorliegenden Fall geschehen sei, dazu hätten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen. Der Fall wurde deshalb an die Vorinstanzen zurückverwiesen. Das Landgericht Zwickau hatte der Zahlungsklage eines Fernwärmeversorgers stattgegeben. Die Berufung gegen dieses Urteil vor dem OLG Dresden blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile nunmehr aufgehoben (Urteil vom 13. Juli 2011, Az VIII ZR 339/10).

BGH: Fernwärme-Preiserhöhungen waren meist nichtig.

Pressemitteilung des Bundes der Energieverbraucher e.V. vom 06. April 2011

Pressemitteilung des Bundes der Energieverbraucher e.V.

Fernwärme-Preiserhöhungen waren meist nichtig. Geld zurückfordern!

(06. April 2011) Die Preisklauseln von Fernwärmeverträgen unterliegen einer Inhaltskontrolle wie andere Energielieferverträge auch. Der Bundesgerichtshof hat in einer richtungsweisenden Entscheidung heute das Urteil des vom 17. September 2009 bestätigt (Az: , Vorinstanz 1 U 23/ 09). Zwar berechtigt § 30 AVBFernwärmeV nur dann zur Zahlungsverweigerung, wenn ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Davon nicht erfasst sind laut Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel.

Fernwärmeversorgermüssen ihre Rechnungen für Kunden nachvollziehbar und transparent gestalten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Verbraucher können nun gegen intransparente Preisanpassungsklauseln in den Lieferverträgen klagen.

Die Klauseln müssen so transparent gestaltet sein, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen hinreichend erkennen kann, sie müssen zudem auch mindestens ein Kostenelement enthalten. In einem zweiten Urteil hat der BGH deshalb die für nichtig erklärt (Az VIII ZR 273/09)

Damit sind nach einer ersten Einschätzung des Bundes der Energieverbraucher e.V. die allermeisten derzeit verwendeten Preisgleitklauseln nichtig. Die Verbraucher sind nur zur Zahlung des ursprünglich vereinbarten Preises verpflichtet. Die Preiserhöhungen der Vergangenheit wurden zu unrecht bezahlt und können vom Versorger zurückverlangt werden. 

Der Verbraucherverband hat die Entscheidung des achten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs als positiv und richtungsweisend begrüßt.

In Deutschland werden aktuell rund 12% aller Wohnungen mit Fernwärme versorgt, vor allem in westdeutschen Ballungsräumen und in Ostdeutschland. Die Versorger passen die Preise regelmäßig ans Niveau von Öl- und Gaspreisen an.

Konkret ging es bei dem BGH-Urteil um Lieferverträge in Zerbst bei Magdeburg in Sachsen-Anhalt und in Lübeck in Schleswig-Holstein: Die Stadtwerke Zerbst hatten als alleinige Basis für den Wärmearbeitspreis die Kostenentwicklung für Heizöl angegeben, die Fernwärme aber mit Erdgas erzeugt.

Die Stadtwerke Lübeck hatten nicht transparent offengelegt, wie sich der Preisanpassungsfaktor berechnet. Die Versorger müssen nun ihre Verträge aktiv auf unwirksame Preisanpassungsklauseln hin prüfen.

Fernwärme im Visier

Das Bundeskartellamt hat 30 Fernwärmeunternehmen angeschrieben und Auskunft über Preise und Marktverhältnisse verlangt.

Fernwärme im Visier

(17. September 2009) Das Bundeskartellamt hat 30 Fernwärmeunternehmen angeschrieben und Auskunft über Preise und Marktverhältnisse verlangt. Dazu gehören viele Stadtwerke, aber auch E.ON, EnBW, RWE und Vattenfall. Rund 5 Mio Haushalte heizen in Deutschland mit Fernwärme, die mit einem Anteil von rund 13% auf dem dritten Platz unter den Heizenergien hinter Erdgas und Heizöl liegt.

Oft gibt es für Kunden einen Anschluss- und Benutzungszwang, was eine Umstellung und einen Anbieterwechsel verunmöglicht. Die Kunden seien daher besonders schutzwürdig, so das Kartellamt. Die Sektoruntersuchung decke die Jahre 2007 und 2008 ab.

Zur Pressemeldung vom 14. September 2009: Bundeskartellamt durchleuchtet Fernwärmesektor

letzte Änderung: 26.07.2018