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News zum Energiepreis-Protest
Strafanzeige gegen E.ON-Hanse und GASAG
Freiheitsstrafen für verantwortliche Manager? - Strafanzeigen wegen Betrugs gegen Manager von GASAG und E.ON Hanse Vertrieb.
(4. August 2010) Betrug ist strafbar, sogar ein Betrugsversuch. Wer absichtlich einen Anderen täuscht um sich oder Andere zu bereichern, der kommt mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt.
Der renommierte Energierechtler Prof. Markert (Freie Universität Berlin, ehemals Bundeskartellamt) hat nun Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Hamburger E.ON Hanse Vertrieb und der Berliner GASAG gestellt: Es ist in beiden Fällen durch Gerichtsurteile festgestellt, dass die Gaspreiserhöhungen der Vergangenheit unrechtmäßig waren. Trotzdem werden den Kunden gegenüber diese Ansprüche weiterhin geltend gemacht. Die Kunden werden dadurch absichtlich darüber getäuscht, dass die Zahlungsansprüche ungerechtfertigt sind.
Prof. Markert sieht eine Analogie zu einem anderen Fall: Der frühere Finanzvorstand der Berliner Stadtreinigung BSR Arnold Guski wurde 2009 wegen Betrugs zu einer Geld- und Freiheitsstrafe (ein Jahr und neun Monate) verurteilt. Unter seiner Veranwortung wurden tausenden von Grundstückbesitzern überhöhte Straßenreinigungsgebühren von rund 26 Millionen Euro abgerechnet, obwohl Guski wusste, dass diese zu hoch waren. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Schuldspruch (Beschluss des BGH vom 9. Juni 2009, 5 StR 394/08): Auch wenn der Schuldige unmittelbar keine falschen Tatsachenbehauptungen gemacht hat, kann er sie zwingend durch sein Verhalten miterklären, so der Bundesgerichtshof (Tz 15). Der Rechnungsempfänger ist nicht in der Lage, die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen, er vertraut auf die Richtigkeit der ihm zugesandten Rechnung. Wenn dem Rechnungsteller klar sein muss, dass die Rechnung rechtsfehlerhaft ist, dann liegt eine Täuschungshandlung vor.
Im Fall der GASAG hat der VIII. Zivilsenat des BGH in einem Urteil vom 15.7.2009 rechtskräftig entschieden, dass die von der GASAG in den Jahren 2005 und 2006 vorgenommenen Erhöhungen unwirksam waren (Az VIII ZR 225/07).
Im Fall der E.ON Hanse Vertriebs GmbH sind bereits eine Reihe von Zahlungsklagen von E.ON Hanse gegen Protestkunden in erster Instanz abgewiesen worden, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam ist (so z.B. Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2009, Az 301 O 32/05). E.ON Hanse Vertrieb macht die von den Kunden gekürzten Rechnungsbeträge flächendeckend geltend. Prof. Markert schreibt dazu in seiner Strafanzeige: "Die von E.ON Hanse Vertrieb ihren Sonderkunden seit 2004 gestellten Jahresrechnungen sind insoweit unrechtmäßig, als sie die unwirksamen Erhöhungsbeträge einschließen".
Der Bund der Energieverbraucher e.V. hat die Strafanzeigen von Professor Markert im Internet verfügbar gemacht.
"Die Verantwortlichen nicht nur bei E.ON und GASAG sollten sich die Konsequenzen ihres Handels überlegen", rät der Vereinsvorsitzende Dr. Peters: "Wer von Kunden Preise verlangt, von denen er weiß, dass er sie nach Recht und Gesetz nicht verlangen dürfte, macht sich des Betrugs schuldig. Nachdem die Zivilgerichte eindeutig die Unrechtmäßigkeit der Preiserhöhungen gegenüber Gaspreissondervertragskunden geklärt haben, muss dieses Kapitel nunmehr auch strafrechtlich angegangen werden".
Prof. Markert: "Das öffentliche Interesse an dem Fall ist angesichts von ca. 300.000 betroffenen Gaskunden und einer geschätzten Überzahlung von über 100 Millionen Euro mindestens so groß wie in dem von der Staatsanwaltschaft Berlin aufgegriffenen und mit einer rechtskräftigen Verurteilung nach 263 Abs. 1 StGB abgeschlossenen BSR-Fall."
Betroffenen Verbrauchern in Berlin und Hamburg rät der Bund der Energieverbraucher, sich bei der Staatsanwaltschaft Berlin bzw. Hamburg nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen
Download Schreiben an Staatsanwaltschaft Berlin vom 5. Januar 2010 - GASAG
Download Schreiben an Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. Juli 2010 - GASAG
Download Schreiben an Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23. Juli 2010 - E.ON Hanse
Bundesgerichtshof öffnet Tor für Gaspreisrückforderungen
(14. Juli 2010) Der Bundesgerichtshof hat zugunsten von Gaskunden geurteilt: Die Gasversorger müssen zuviel bezahlte Beträge an die Kunden zurückzahlen, selbst wenn Sondervertragskunden die Erhöhungen bisher widerspruchslos gezahlt haben.
In zahlreichen Gerichtsverfahren hatten die Gasversorger behauptet, die Kunden hätten der Erhöhung durch die Zahlung zugestimmt. Mit einer vorbehaltslosen Zahlung wird jedoch die Berechtigung des Versorgers zur einseitigen Preiserhöhung vom Kunden nicht akzeptiert, stellt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil heraus (Pressemitteilung Nr. 145/2010).
"In einer wichtigen Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof endlich Klarheit geschaffen. Gaskunden sollten die in der Vergangenheit zuviel bezahlten Beträge zurückfordern, damit die Ansprüche nicht verjähren" erklärte dazu Dr. Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher.
Es ginge nicht an, so der Verbraucherverein, dass die Versorger nur einen kleinen Teil der klagenden Verbraucher entschädigt, die übrigen Verbraucher aber leer ausgehen lässt. Das widerspräche dem kartellrechtlichen Verbot einer Diskriminierung. Die Gasversorger unterliegen dem Kartellrecht, weil sie in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben.
Allen Strom- und Gaskunden ist zu empfehlen, jeder Preiserhöhung und auch jeder Jahresrechnung zu widersprechen und nur unter Vorbehalt zu zahlen. Nur dadurch kann der Verbraucher seine rechtliche Position wahren. Denn gegen fehlende Billigkeit ist ein nachträglicher Einwand ausgeschlossen, so der Bundesgerichtshof.
Über die Vereinbarkeit der deutschen Vorgehensweise mit dem EU-Gebot hoher Preistransparenz verliert die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs leider kein Wort. Das Urteil bleibt abzuwarten.
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