ED 04/21 Dauerbrenner Flüssiggas (S.10-13)

Wann enden Flüssiggasverträge?

Das Geschäftsmodell der meisten Flüssiggasanbieter basiert auf einem vom Verbraucher gemieteten Gastank. Die Preise für das Flüssiggas werden dabei vom Anbieter diktiert. Doch auch Flüssiggaskunden haben Rechte, von denen sie Gebrauch machen sollten.

(12. September 2016) Verbraucher mit einem Miettank haben keine Möglichkeit, sich gegen die einseitig festgelegten und oft überhöhten Preise zu wehren. Insbesondere dürfen sie  den gemieteten Tank nicht einfach von einem der vielen freien Gasanbieter befüllen lassen. Der Verbraucher hat drei Möglichkeiten:

  1. Mit dem Flüssiggasanbieter über den Preis verhandeln und sich auf einen für beide Seiten akzeptablen Preis einigen.
  2. Berufung auf einen „billigen“ Preis, zu dem der Anbieter nach § 315 BGB deshalb verpflichtet ist, weil er den Preis einseitig festlegt. Der Verbraucher kann die Rechnung kürzen oder unter Vorbehalt zahlen. Der Anbieter könnte dann aber die weitere Belieferung ablehnen. Das wäre zwar rechtswidrig, aber der Verbraucher könnte sich dagegen kaum wehren. Auch ist eine gerichtliche Auseinandersetzung langwierig, teuer und nervenaufreibend. Zudem hängt die Chance auf einen Gewinn von den konkreten Umständen des Einzelfalls und von der Sichtweise des zuständigen Richters ab.
  3. Als dauerhafte Lösung bleibt oft nur, den Tankmietvertrag zu kündigen, einen eigenen Tank zu kaufen und beim jeweils günstigsten Anbieter zu tanken.

Verbraucher mit einem Miettank sollten ihre Möglichkeiten und ihre Rechte genau kennen und sich keinesfalls mit einem überhöhten Preis kampflos abfinden. Eine gute Richtschnur für faire Preise sind die vom Bund der Energieverbraucher e.V. wöchentlich veröffentlichen Preise freier Anbieter.

93 333 Flüssiggastank im Garten / Foto: Dr. Fuchs, Flüssiggas

Vertragskündigung

Viele Verbraucher wissen gar nicht, dass sie unter Umständen auch vorzeitig aus einem auf lange Dauer geschlossenen Vertrag herauskommen können. Beispielhaft soll hier Frau Katrin Meier geschildert werden (Name von der Redaktion geändert). Sie fragte, mit welcher Frist sie einen Flüssiggas-Liefervertrag kündigen kann. Im Vertrag wurde eine Laufzeit von zehn Jahren vereinbart. Die Laufzeit sollte sich stillschweigend um jeweils zwei weitere Jahre verlängern, wenn der Kunde nicht mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich kündigt. Der Rechtsanwalt Volker Speckmann bearbeitet zahlreiche Flüssiggas-Streitfälle für den Verein. Er hat Folgendes dazu ausgeführt:

„Da nach Ihrer Mitteilung bei Vertragsabschluss über die Möglichkeit verschiedener Vertragslaufzeiten überhaupt nicht gesprochen wurde, gehe ich davon aus, dass der damalige Vertreter der Firma Tyczka dies in den Vertrag von sich aus eingesetzt hat. Damit sind die Vertragslaufzeit und die Verlängerungsklausel einseitig vorgegeben worden. Sie stellen somit eine allgemeine Geschäftsbedingung dar. Nach § 309 Nr. 9 BGB dürfen in allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch keine längeren Vertragslaufzeiten als zwei Jahre und keine stillschweigenden Verlängerungen von mehr als einem Jahr vorgegeben werden.

Damit ist die entsprechende Regelung über die Vertragslaufzeit ihres Flüssiggasliefervertrags unwirksam. Dies führt dazu, dass keine Laufzeitvereinbarung zugrunde zu legen ist. Es handelt sich um einen Vertrag mit unbestimmter Dauer. Sie sind berechtigt, einen solchen Vertrag jederzeit mit einer angemessenen Frist zu kündigen. Als angemessen können hier zwei Monate gelten, da sich die Firma in dieser Zeit auf die Rückholung des Tanks einstellen kann.

Sie haben laut Vertrag allerdings die Kosten der Entleerung, der Demontage und des Rücktransports zu tragen. Hierzu hat die Firma Ihnen bereits einen Preis genannt. Ich bin der Auffassung, dass auch die Vertragsregelung bezüglich der Kostenübernahme unwirksam sein könnte. Dies ist aber seitens der Gerichte noch nicht abschließend geklärt. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch die Preisanpassungsklausel unwirksam ist“.

Ergänzend weist Rechtsanwalt Speckmann auf ein Urteil des Amtsgerichts Stade vom 08.05.2013 (Az. 63 C 553/10) hin. Darin hat das Gericht die in dem Flüssiggasvertrag abgedruckte und damit vorgegebene Bedingung, dass der Kunde bei Beendigung des Liefervertrages die Absaugkosten und die Abtransportkosten zu tragen hat, für unwirksam erklärt. Auch das Amtsgericht Magdeburg hat in einem Urteil vom 30.11.2011 die Abwälzung der Rückholkosten zwar bei einem Vertrag mit einem Unternehmer zugelassen, bei einem Vertrag mit einem Verbraucher aber nach § 307 BGB als unzulässig angesehen.

Die Abwälzung der Kosten für das Absaugen und die Rückholung des Flüssiggastanks auf den Kunden stellt nach Auffassung von Rechtsanwalt Speckmann bei einem Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 BGB dar. Diese Abwälzung ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und schränkt wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
Gleichgültig, ob die Überlassung des Tanks als Mietvertrag oder Leihe zu bewerten ist, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tank um einen recht unhandlichen Gegenstand handelt, dessen Transport eine gewisse Sachkunde sowie technisches Gerät erfordert (so AG Magdeburg) und nur durch das Flüssiggasunternehmen möglich ist. Die Zuverfügungstellung eines Flüssiggastanks liegt darüber hinaus im überwiegenden Interesse des Flüssiggaslieferanten, da der Kunde an diesen Lieferanten langjährig gebunden wird. Es dürfte daher in den überwiegenden Fällen allein Sache des Flüssiggasunternehmens sein, den Tank abzusaugen und abzutransportieren.

Darüber hinaus enthalten die von den Flüssiggasunternehmen vorformulierten Regelungen über die Kostenübernahme durch die Kunden keine Begrenzung hinsichtlich dieser Kosten. Damit sieht sich ein Kunde, der den Vertrag kündigen will, mit dem Risiko einer hohen Belastung bezüglich der Rückholkosten konfrontiert, die er von vornherein nicht einschätzen kann. Dies führt zu einer Einschränkung des Rechts zur Kündigung. Im Verhältnis zum Verbraucher muss dieses Kostenrisiko als unzulässige Einschränkung der Kündigung angesehen werden.

Abtransportklausel meist unzulässig

In den letzten Jahren werden von den Flüssiggasunternehmen immer mehr sogenannte Zählerverträge mit den Kunden abgeschlossen. Der Kunde bestellt daher nicht selbst eine Tankfüllung und bezahlt diese, sondern es wird über einen Gaszähler die jeweilige konkrete Entnahme festgehalten. Die Bezahlung erfolgt durch monatliche Abschläge und einer konkreten Jahresabrechnung. Bei dieser Vertragssituation stellt der Flüssiggastank auf dem Grundstück des Kunden letztlich eine vorgeschobene Lagerstätte dar, die das Unternehmen nach eigener Entscheidung befüllt.

Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen allein nutzt diese Lagerstätte. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat das Unternehmen die von ihr allein genutzte Tankanlage auf eigene Kosten zu entfernen. Eine Abwälzung dieser Kosten auf den Kunden durch allgemeine Geschäftsbedingungen muss auch hier als unzulässig gewertet werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Kosten der Beseitigung der Erddeckung bei unterirdischen Tanks. Diese Kosten muss in der Regel der Kunde selbst tragen, wenn die unterirdische Lagerung des Tanks auf seinen Wunsch hin erfolgte.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einseitig vorgegebene Preisanpassungsregelungen in Energielieferverträgen zulässig sind, hat sich der Europäische Gerichtshof bereits in einem Urteil vom 21.03.2013 geäußert. Danach sind derartige Klauseln zu prüfen:

  • Genügen sie den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz,
  • Ist der Anlass und der Modus der Änderungen dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständliche Kriterien absehen kann,
  • Kann der Verbraucher ein ihm dabei eingeräumtes Kündigungsrecht tatsächlich nutzen.

An dieser Stelle können die vielen unterschiedlichen Preisanpassungsklauseln, die die einzelnen Flüssiggasunternehmen verwenden, nicht besprochen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, dass dem Unternehmen über die Preisanpassungsklausel nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, nachträglich seine Gewinnspanne zu erhöhen. Zudem muss gewährleistet sein, dass für eine Preisanpassung nicht allein die Preisentwicklung bei den eigenen Bezugspreisen der Flüssiggasunternehmen zugrunde gelegt werden dürfen, sondern auch etwaige Preisreduzierungen bei anderen Kostenpositionen berücksichtigt und gegengerechnet werden. Verletzen einseitig vorgegebene Preisanpassungsklauseln diese Grundsätze, so sind sie von vornherein unwirksam und können zurückgewiesen beziehungsweise schon bezahlte Beträge zurückgefordert werden.

letzte Änderung: 12.09.2016