Stromkennzeichnung
Ökostrom endlich transparent
Bisher wurden viele Verbraucher durch den mehrfachen Verkauf von sogenanntem Ökostrom getäuscht. Damit ist jetzt Schluss. Dafür sorgt das „Herkunftsnachweisregister“ beim Umweltbundesamt, das seit Beginn 2013 arbeitet.
(27. März 2013) Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2009 (2009/28/EG: Förderung der Nutzung von erneuerbaren Energien) schreibt in Artikel 15 ein nationales Herkunftsregister für Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien vor. Es muss sicherstellen, das dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt wird. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz hat dem Umweltbundesamt diese Aufgabe übertragen (§ 55 EEG).
Am 1. Januar 2013 hat das Umweltbundesamt (UBA) sein Herkunftsnachweisregister für Ökostrom (HKNR) gestartet. Das UBA bestätigt mit den Herkunftsnachweisen, dass Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Das HKNR überwacht die Vermarktung und schließt eine Doppelvermarktung aus. Ökostromerzeuger müssen sich und ihre Anlagen registrieren, sofern sie ihren Strom direkt und mit Herkunftsnachweisen vermarkten wollen und dafür auf fixe Vergütungen oder Marktprämien nach dem EEG verzichten.
In der Stromkennzeichnung dürfen ab November 2014 nur noch Herkunftsnachweise verwendet werden, die im HKNR entwertet wurden. Den Nachweis durch einen Herkunftsnachweis, dass eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde, dürfen nur EVU führen. Das HKNR verhindert so die bisher verbreitete Form des Umetikettierens von Strom mittels Kauf und selbstständiger Entwertung von Herkunftsnachweisen durch Stromverbraucher zur Verbesserung der eigenen Klimabilanz.
Was ist ein Herkunftsnachweis?
Der Herkunftsnachweis ist ein elektronisches Dokument und funktioniert wie eine Geburtsurkunde. Er bescheinigt, wie und wo Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Er muss genau und fälschungssicher sein. Er informiert über die Energiequelle, deren Standort und Alter und ob die Erzeugung gefördert wurde, zum Beispiel über das EEG und die Strommenge. Er enthält auch eine eindeutige Kennnummer. Der Nachweis verfällt nach zwölf Monaten. Jedes EU-Land muss ein solches System von Herkunftsnachweisen aufbauen. Die Nachweise werden länderübergreifend anerkannt, sofern sie den Vorgaben der EU-Richtlinie entsprechen. Jeder Hersteller von Ökostrom kann sich Herkunftsnachweise vom Umweltbundesamt ausstellen lassen. Und er kann ihn dann an einen Stromversorger verkaufen wie eine Semmel.
Wozu wird der Herkunftsnachweis verwendet?
Wenn ein Stromversorger Ökostrom an Endkunden verkauft dann muss er dafür eine entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen entwerten ähnlich wie eine Fahrkarte. Dadurch sorgt der Herkunftsnachweis dafür, dass jede Kilowattstunde Ökostrom nur einmal und nur in einem Land verkauft werden kann.
Zwei Arten Ökostrom
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von erneuerbarem Strom: Solcher, den alle Stromkunden über die EEG-Umlage finanzieren, und solcher, der ohne diese Förderung produziert wird.
Ersterer wird auf der Stromrechnung mit dem entsprechenden Hinweis auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgewiesen. Dafür ist der bundesweite Anteil von EEG-Strom an der Gesamtstromerzeugung ausschlaggebend. Er lag 2012 bei etwa 20 Prozent. Diesen EEG-Strom finanzieren alle Verbraucherinnen und Verbraucher über die EEG-Umlage, unabhängig vom gewählten Tarif. Der EEG-Anteil ist bei jedem Stromkunden gleich groß. Hierfür verwendet der Stromversorger keine Herkunftsnachweise.
Verkauft Ihnen Ihr Energieversorger darüber hinaus Strom aus erneuerbaren Energien (also nicht EEG-Strom), darf er dies nur, wenn er für die entsprechende Menge an Strom Herkunftsnachweise beim Herkunftsnachweisregister des UBA entwertet hat.
Ab wann gilt das System?
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Herkunftsnachweisen sind im § 42 EnWG geregelt. Dieser besagt, dass der Stromlieferant, beispielsweise das örtliche Stadtwerk, seinen Kundinnen und Kunden den Mix der Energieträger des gelieferten Stroms (bspw. Kohle, Gas oder erneuerbare Energien) ausweisen muss; dies ist die sog. Stromkennzeichnung. Gehören zu dem Strommix des Stromlieferanten auch direkt vermarktete erneuerbare Energien, also kein EEG-Strom, so muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen Herkunftsnachweise verwenden und beim Umweltbundesamt entwerten. Spätestens ab dem 1. November eines Jahres hat der Stromlieferant seinen Kundinnen und Kunden jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben.
Die Verpflichtung zur Nutzung der Herkunftsnachweise gilt gem. § 66 Absatz 9 EEG, § 118 Absatz 5 EnWG ab dem Tag, an dem das Herkunftsnachweisregister (HKNR) des Umweltbundesamtes seinen Betrieb aufnimmt. Weil das Register am 1. Januar 2013 startete wirkt sich das Register erst auf Herkunftsnachweise ab November 2014 aus.
Verhindern Herkunftsnachweise „Greenwashing“?
Herkunftsnachweise und ihre Nutzungsmöglichkeit können nicht verhindern, dass Elektrizitätsversorger behaupten, Ökostrom an ihre Kunden zu liefern, obwohl sie lediglich Strom aus Atomkraft- oder Kohlekraftwerken liefern und diesen mit Hilfe von zusätzlich eingekauften Herkunftsnachweisen als „Grünstrom“ deklarieren. Allerdings können Sie auch in diesem Fall sicher sein, dass in gleicher Menge Grünstrom hergestellt und von niemandem sonst verbraucht wurde.
Das Umweltbundesamt bietet deshalb mit der so genannten „optionalen Kopplung“ die Nachweismöglichkeit, dass der Elektrizitätsversorger tatsächlich nachweislich Strom aus erneuerbaren Energien eingekauft und geliefert hat. Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wert darauf legen, dass ihr Elektrizitätsversorger tatsächlich Strom aus erneuerbaren Energien einkauft, sollten diesen gezielt nach dieser Möglichkeit fragen.
Eine andere Form von „Greenwashing“, nämlich die rein rechnerische Verbesserung der Klimabilanz von Unternehmen oder Kommunen durch selbständige Entwertung von preiswert gekauften Herkunftsnachweisen dieser Endverbraucher, ist mit dem neuen Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt dagegen ausgeschlossen. Nur Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, dürfen Herkunftsnachweise für ihre Stromkennzeichnung verwenden.
Wie kommt der Ökostrom in die Steckdose?
Herkunftsnachweise besagen nicht, dass der Strom, den Sie physikalisch gesehen verbrauchen, tatsächlich in einer Erneuerbare-Energien-Anlage produziert wurde. Es liegt in der physikalischen Eigenschaft von Strom, immer den kürzesten Weg zu nehmen. Der Gegenwert des Herkunftsnachweises, eine Megawattstunde Strom aus erneuerbaren Energien, wurde erzeugt und fließt in den allgemeinen „Stromsee“. Bilanziell wird Ihnen dieser zugewiesen.
Schnellere Energiewende durch Herkunftsnachweis?
Der Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung basiert derzeit auf der Vergütung von Ökostrom durch die Gemeinschaft aller Stromkunden über das EEG. Der Herkunftsnachweis und der Ökostrombezug beschleunigt diesen Ausbau derzeit nicht. Erst wenn künftig die Nachfrage nach Herkunftsnachweisen steigt und diese knapp und teuer würden, entstände ein zusätzlicher Anreiz für den Bau neuer Anlagen. Ob und wann dies geschieht, ist derzeit nicht absehbar.
Ökostromlabel und Herkunftsnachweis
Die vielen unterschiedlichen Ökostromlabel haben zunächst mit dem Herkunftsnachweis nichts zu tun. Ob sich die Ökostromlabel auch nach Einführung des Herkunftsnachweises behaupten können, bleibt abzuwarten. Denn die wichtigste Information eines Ökostromlabels wird künftig konsistent und zuverlässig vom Herkunftsnachweis geliefert.
Was ändert sich für mich als Stromkunde durch Herkunftsnachweise?
Mit den Herkunftsnachweisen können Sie sich sicher sein: Die Strommenge aus erneuerbaren Energien, die Ihnen Ihr Energieversorger als Ökostrom liefert, wurde tatsächlich erzeugt und Ihnen und niemandem anderem verkauft. Bisher ließ sich nicht sicher ausschließen, dass der Stromerzeuger durch verschiedene Zertifikate dieselbe Menge „Ökostrom“ mehrfach vermarktet hat bzw. dieselbe Menge an Ökostrom in verschiedene Bilanzen eingeflossen ist.
Weiteres:
Alle Stromlieferanten müssen den Anteil der Energieträger an ihrer Stromerzeugung offen legen
Die bunten Elektronen
(16. September 2003) Die EU-Richtlinie für Strom 2003/54/EG schreibt vor, dass alle Stromversorgungsunternehmen den Anteil der Energieträger an ihrer Stromerzeugung offen legen. Was bedeutet diese Regelung? Vielen Verbrauchern ist mittlerweile klar, wie umweltbelastend die Stromerzeugung ist. Sie wünschen Informationen über die konkreten Umweltwirkungen des eigenen Stromverbrauchs, um auch die Wahl eines Stromanbieters an diesen Informationen ausrichten zu können.
In 20 Bundesstaaten der USA gibt es eine Kennzeichnungspflicht, ebenso im kanadischen Bundesstaat Ontario und in Österreich. Die EU-Richtlinie schreibt die Offenlegung des Energieträgeranteils für jeden Stromversorger nun auch verpflichtend vor. Auch über die mit der Stromherstellung verbundenen Umweltwirkungen muss informiert werden. Die konkrete Umsetzung obliegt jedem einzelnen Mitgliedsland.
Die Kennzeichnung von Strom ist physikalisch nicht möglich.
Kennzeichnung von Lieferanten, nicht von Strom
Die Kennzeichnung von Strom ist physikalisch nicht möglich. Deshalb schreibt die Richtlinie auch die Information über alle Bezugsquellen eines Stromversorgungsunternehmens vor. E.on muss also über seine gesamten Strombezugsquellen aufklären und nicht zum Beispiel über das "Produkt" Aquapower. Zur Vermeidung von Verwirrung sollte deshalb von einer "Kennzeichnung der Stromherkunft" und nicht von einer "Stromkennzeichnung" gesprochen werden. Die Kennzeichnung muss sich laut EU-Richtlinie auf den Erzeugungsmix des vorangegangenen Jahres beziehen.
Das Oberlandesgericht München hatte es der E.on untersagt, mit der Lieferung von Wasserkraftstrom zu werben. Die BEWAG wirbt heute noch im Internet vollmundig: "Mit ÖkoPur haben Sie die Garantie, Ihren Strom aus 100 Prozent regenerativen Energien zu beziehen. Das beweist auch das Zertifikat des unabhängigen EnergieVision e.V., der vom Öko-Institut Freiburg, dem WWF Deutschland und der Verbraucherzentrale getragen wird."
Stromwäsche?
Ein großer deutscher Stromkonzern verkaufte in der Vergangenheit Kernkraftstrom günstig nach Skandinavien und bezog von dort wiederum Wasserkraftstrom. Physikalisch blieb der Kernkraftstrom in Deutschland, jedoch nun mit der "korrekten" Kennzeichnung als Wasserkraftstrom. Die EU-Richtlinie schreibt diesbezüglich vor, dass die Angaben über die Stromherkunft verlässlich sein müssen.
Verträge und Zertifikate
Üblicherweise knüpft die Herkunftskennzeichnung an den Strombezugsverträgen eines Versorgers an: Mit welchem Kraftwerk bestehen Lieferverträge? Komplizierter wird es beim Stromhandel über einen oder mehrere Zwischenhändler oder gar über die Strombörse. Auch die physikalische Stromherkunft könnte als Kriterium herangezogen werden. Allerdings könnten dann nur Netzbetreiber und niemals reine Stromverkäufer gekennzeichnet werden. Der Zertifikatehandel verspricht einen Ausweg: Die Erzeuger von Grünstrom geben Zertifikate für eine bestimmte Strommenge. Diese Zertifikate können gekauft werden. Der Käufer kann dann behaupten, er verfüge über Grünstrom, unabhängig vom Stromhandel und vom physikalischen Stromfluss. Ein System europäischer Grünstromzertifikate gibt es in der Schweiz: RECS
Power Content Label der California Energy Comission.
Gefahren der Kennzeichnung
Erschwert wird die neutrale Diskussion einer Kennzeichnung nicht nur durch die Komplexität des Themas, sondern auch durch die vielfachen wirtschaftlichen Interessen, die damit verknüpft sind. Die Undurchsichtigkeit erleichtert die gezielte Irreführung von Verbrauchern und erfordert besondere Wachsamkeit. Hier liegt auch eine Gefahr der Kennzeichnung. Die EU hat ein Projekt zur Stromkennzeichnung gestartet unter der Bezeichnung "Consumer Choice and Carbon Consciousness for Electricity (4CE)". Weitere Informationen gibt es unter www.electricitylabels.com
So kann eine Stromkennzeichnung aussehen
Kapitel II: Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors
Auszüge aus der EU-Richtlinie 2003/54/EG
(16. September 2003)
Kapitel II: Allgemeine Vorschriften für die Organisation des Sektors Artikel 3: Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial Folgendes angeben:
- den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im voran-gegangenen Jahr verwendet hat;
- zumindest Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen - zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität - öffentlich zur Verfügung stehen.
Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, können die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel an ihre Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind.
Die Beklagte (E.on) verstößt mit den angegriffenen Werbeaussagen gegen das Verbot irreführender Werbung
Aus dem Urteil des OLG München v. 26.07.01, Az.: 29 U 1534/01:
(16. September 2003) Die Beklagte (E.on) verstößt mit den angegriffenen Werbeaussagen gegen das Verbot irreführender Werbung (§ 3 UWG). Die dem interessierten Leser unter der Überschrift "Qualität mit Auszeichnung - Wasserkraft von Bayernwerk!" mit "Brief und Siegel" gegebene Garantie, wenn er sich für Aquapower entscheide, liefere ihm dieses Produkt der Beklagten zu 100 Prozent Strom aus Wasserkraft, erweckt bei einem nicht unbeachtlichen Teil der potentiellen Stromkunden den Eindruck, aufgrund eines Vertragabschlusses mit der Beklagten seien sie künftig in der Lage, dem Netz ausschließlich umweltfreundlich erzeugten Strom zu entnehmen.
Tatsächlich entnimmt aber der Verbraucher, wenn er sich aufgrund der Werbung für Aquapower entschieden hat, dem Leitungsnetz den gleichen Strommix aus allen möglichen Energiequellen, nämlich unter anderem Stein- und Braunkohle, Gas, Wasser, Windkraft und atomare Kernspaltung, wie er ihn bisher entnommen hat.
Auch die Beklagte konzediert, dass die Aussage "Aquapower liefert Ihnen zu 100 Prozent Strom aus Wasserkraft" wörtlich genommen sachlich unrichtig ist. Sie meint aber, der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher verstehe die sachlich unzutreffende Aussage richtig.
Es mag sein, dass ein Teil der Durchschnittsverbraucher weiß, dass er in jedem Fall den Strom einem zur Versorgung der gesamten Öffentlichkeit dienenden Leitungsnetz entnimmt, in das Strom aus allen möglichen Energiequellen eingespeist wird, dass also die elektrische Energie nicht vom Versorgungsunternehmen über eine eigene Leitung zum Abnehmer gelangt. Dieser Teil der Verbraucher wird allerdings das "Garantieversprechen" der Beklagten nicht wörtlich nehmen und nicht erwarten, dass die von ihm dem Versorgungsnetz entnommene Leistung sofort wieder durch ausschließlich aus Wasserkraft erzeugte Leistung, die die Beklagte anbietet, ersetzt wird.
Ein mit Sicherheit nicht unbeachtlicher Teil der Leser, insbesondere solche, die mit den physikalischen Gegebenheiten im Zusammenhang mit elektrischer Energie wenig vertraut sind, werden nicht sofort realisieren, dass die Aussage nicht so gemeint sein kann, wie sie sich liest.
Diese potentiellen Kunden lassen sich von dem mit Brief und Siegel gegebenen und vom TÜV bestätigten und beglaubigten Versprechen durchaus beeindrucken und nehmen es als bare Münze, dass "ihnen" zu 100 Prozent Strom aus Wasserkraft ins eigene Netz geliefert wird.